Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 117 IV 292 KI-generiert

Drunk Driving and Reduced Criminal Responsibility for High BAC

Geschäftsnummer BGE 117 IV 292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Drunk Driving and Reduced Criminal Responsibility for High BAC The case involves a driver convicted of driving while intoxicated (BAC $\geq 2.26 \text{\textperthousand}$) and causing a minor accident, whose appeal raised the question of reduced criminal responsibility (Art. 11 SCC) due to alcohol intoxication, despite the offense of drunk driving (Art. 91 para. 1 Road Traffic Act). The lower court rejected the applicability of reduced responsibility, arguing it was generally irrelevant for drunk driving unless an *actio libera in causa* (Art. 12 SCC) was present. The Federal Supreme Court ruled that a reduction in culpability due to alcohol is generally admissible in cases of drunk driving, consistent with the principle of guilt governing all criminal law, unless an (eventual) intentional *actio libera in causa* applies—which the Court found not to be the case here, as the driver had initially intended to spend the night elsewhere and only drove hours later after waking up thirsty. Consequently, the Court overturned the previous decision and remanded the case, requiring the lower court to obtain expert psychiatric evidence, based on the high BAC level, to determine the extent of reduced criminal responsibility (Art. 11 SCC).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Zurechnungsfähigkeit, "actio libera in causa" (Art. 10 ff. StGB). Eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand beachtlich, wenn keine (eventual)vorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt. Darstellung der für den unzurechnungsfähigen und für den vermindert zurechnungsfähigen Fahrzeuglenker bei (eventual)vorsätzlicher respektive fahrlässiger "actio libera in causa" im einzelnen in Betracht fallenden Rechtsfolgen.

Schlagwörter

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Zurechnungsfähigkeit psychiatrische Beweismittel qualifizierte Fahrunfähigkeit Verkehrsunfall geringfügige Übertretung Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 97
Federal Court Upholds Sentence for Drunk Driving, Rejecting Culpability Reduction for High BAC
BGE 93 IV 39
Driving While Intoxicated Versus Self-Induced Insanity: The Actio Libera in Causa Doctrine in Drug and Alcohol Cases
BGE 85 IV 1
BGE 85 IV 1; 93 IV 41 ff.).
BGE 106 IV 242
BGE 102 IV 75
13 StGB ein Gutachten zur Frage der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Grundsatz und im Ausmass einholen müssen, da nach dem Gesagten bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.%o ernsthafter Anlass (siehe dazu BGE 102 IV 75 E.
BGE 98 IV 156
Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Psychiatric Evaluation for Diminished Responsibility
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly listed in final numbered orders, this article is standardly included when costs are mentioned in the implicit reasoning/order structure of a partially successful appeal (implied by the need to remit the case and deal with costs, although the very end of the text only mentions remission).

Art. 10 StGB

Cited in the context of assessing the appellant's capacity for criminal responsibility.

Art. 11 StGB

The appeal was partially granted to allow the lower court to re-evaluate the case regarding the appellant's diminished capacity for criminal responsibility.

Art. 12 StGB

Discussed in relation to the concept of 'actio libera in causa' which was used to exclude its application in this specific factual scenario.

Art. 13 StGB

Cited in connection with the procedural requirement to commission an expert opinion if there is serious doubt about full capacity due to high BAC.

Art. 91 Abs. 1 SVG

The provision defining the offense of drunk driving was central to the context of applying diminished capacity rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (86)

P/17806/2023 (2025-10-08) · ge
Reclassification of Murder to Negligent Homicide in Drunk Driving Fatal Accident Appeal
«…tière n’a pas été admise (ATF [120 IV 169](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=120%20IV%20169) ; ATF 117 IV 292 ; cf. aussi arrêt non publié [6B\_1363/2019](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_1363/2019) du 19…»
P/28104/2023 (2024-06-17) · ge
State v. [Appellant Name]: Aggravated Drunk Driving and Diminished Responsibility
«…enir compte du fait qu'en diminuant ses facultés, il s'exposait au danger de commettre une infraction (négligence) (ATF 117 IV 292 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_146/2016 du 22 août 2016 consid. 3.1). La responsabilité n'existe que si l'aut…»
SK 2023 95 (2024-01-30) · be
State v. Foreign National (Sexual Violence, Robbery, and Deportation)
«…r Schuldfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; 119 IV 120 E. 2b; 122 103…»
SB230338 (2024-01-08) · zh
State v. [Appellant Name - Implied] (Rape Conviction and Deportation Appeal)
«…koholkonzentration von über 2 Gewichtspromil- len eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit überhaupt in Betracht (BGE 117 IV 292 E. 2d). Daher ist vorliegend von einer geringfügig eingeschränkten Steue- rungsfähigkeit und damit einer leicht vermind…»
P/21761/2020 (2023-06-19) · ge
Criminal Appeal: Coercion, Assault, and Sexual Offenses with Reduced Sentence on Partial Acquittal
«…nir compte du fait qu'en diminuant ses facultés, il s'exposait au danger de commettre une infraction (négligence) (ATF [117 IV 292](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20IV%20292) consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_146/…»
SK 2022 353 (2023-01-05) · be
Swiss Court Increases Sentence for Aggravated Assault and Drug Violations Following Prosecutor Appeal
«…zwischen zwei und drei Promille besteht im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit (BGE 117 IV 292 E. 2d, BGE 119 IV 120 E. 2b, BGE 122 IV 49, Ur- teil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 05.08.2019 E. 2.3.2). Dies…»
SB220437 (2023-01-05) · zh
Incitement to Bodily Harm Despite Intoxication
«…onzentration von über 2 Gewichtspromillen eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht (BGE 117 IV 292 E. 2d). Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit allerdings nicht alleinig…»
SST.2022.105 (2022-09-29) · ag
Defendant's Appeal on Intentional Homicide and Sexual Assault Convictions Denied; Sentence Upheld
«…ng für die Verminderung der Schuldfähigkeit, wobei diese im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 122 IV 49 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Stets sind Alkoholgewö…»
SK 2022 101 (2022-09-05) · be
Appeal on Attempted Assault with a Dangerous Object and Sentencing Review
«…dfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoh…»
SK 2021 476 (2022-08-24) · be
Expulsion of Foreign National Upheld Despite Hardship Claims Following Convictions for Attempted Murder, Sexual Abuse of a Child, and Other Crimes
«…pouvait prévoir, en faisant preuve de suffisamment d’attention, qu’il commettrait une infraction déterminée (ATF 117 IV 292). S’il n’est pas nécessaire qu’il ait imaginé l’enchainement des circonstances dans tous ses détails, il faut au…»
SK 2021 293 (2022-06-24) · be
Attempted Severe Bodily Harm, Domestic Violence, and Expulsion of Foreign National
«…prévoir, en faisant preuve de suffisamment d’attention, qu’il commettrait une infraction déterminée (ATF 117 IV 292). S’il n’est pas nécessaire qu’il ait imaginé l’enchainement des circonstances dans tous ses détails, il faut au…»
SK 2021 276 (2022-03-03) · be
Criminal Appeal: Qualified Drunk Driving, Property Damage, and Driving Without a License
«…dfähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet lediglich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Alkoh…»
SK 2020 119 (2021-12-01) · be
Swiss Court Affirms Attempted Severe Bodily Harm Conviction and Orders Expulsion
«…fähigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie bietet ledig- lich eine ungefähre Orientierungshilfe (vgl. BGE 117 IV 292 E. 2d; BGE 119 IV 120 E. 2b; BGE 122 IV 49 E. 1b). Vorrang haben stets konkrete Feststellungen über Al- koh…»
P/15831/2016 (2021-07-07) · ge
Appellate Court Adjusts Convictions and Sentences in Bodily Harm Case
«…enir compte du fait qu'en diminuant ses facultés, il s'exposait au danger de commettre une infraction (négligence) (ATF 117 IV 292 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_146/2016 du 22 août 2016 consid. 3.1). La responsabilité n'existe que si l'aut…»
Jug.2021.311 (2021-06-16) · vd
Criminal Appeal Regarding Diminished Capacity and Sentencing for Multiple Offenses
«…e compte ou tenir compte du fait qu'en diminuant ses facultés, il s'exposait au danger de commettre une infraction (ATF 117 IV 292 consid. 2 ; TF 6B\_146/2016 du 22 août 2016 consid. 3). En cas d'actio libera in causa, même par négligence, il ne sera…»

Volltext

Urteilskopf

117 IV 292

53. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. August 1991 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Zurechnungsfähigkeit, "actio libera in causa" (Art. 10 ff. StGB).

Eine alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit ist auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand beachtlich, wenn keine (eventual)vorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt.

Darstellung der für den unzurechnungsfähigen und für den vermindert zurechnungsfähigen Fahrzeuglenker bei (eventual)vorsätzlicher respektive fahrlässiger "actio libera in causa" im einzelnen in Betracht fallenden Rechtsfolgen.

Sachverhalt ab Seite 292

BGE 117 IV 292 S. 292

A.- B. war mit einem Geschäftswagen am 29. August 1989 beruflich den ganzen Tag unterwegs. Am Abend führte er seinen Geschäftskollegen an dessen Wohnort Welschenrohr, wo sie in der Folge noch verschiedene Wirtschaften aufsuchten und Weisswein tranken. Zum Nachtessen, das B. bei seinem Geschäftskollegen zu

BGE 117 IV 292 S. 293

Hause einnahm, wurde Rotwein getrunken und anschliessend noch weiter gefeiert. Es war beabsichtigt, dass B. die Nacht bei seinem Geschäftskollegen verbringe, da er am nächsten Tag in der gleichen Region beruflich tätig sein wollte. Deshalb telephonierte er nach Hause und erklärte, dass er bei seinem Kollegen übernachten werde. Gegen 22.00 Uhr ging er zu Bett, erwachte aber um ca. 01.30 Uhr wieder, weil er Durst hatte. Hierauf entschloss er sich, doch nach Hause zu fahren; warum er dies tat, vermochte er nicht mehr anzugeben. In Oensingen fuhr er auf die Autobahn N1, worauf es zwischen Kirchberg und Bern zu einem Selbstunfall kam. Mit angeblich ca. 110 km/h fahrend geriet B. von der Normalspur nach links und kollidierte mit verschiedenen Mittelleitpfosten. Sein Fahrzeug wurde erheblich beschädigt; zudem entstand Sachschaden von ca. Fr. 2'500.-- an Kabelleitpfosten und diversen Mittelstreifenpflanzen. B. gab an, kurz eingeschlafen zu sein. Der Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt betrug mindestens 2,26 Gew.%o.

B.- Die a.o. Gerichtspräsidentin I von Burgdorf verurteilte B. am 21. März 1990 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand und wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'500.--.

Auf Appellation der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, welche vom Generalprokurator, beschränkt auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs, aufrechterhalten wurde, sowie auf Anschlussappellation des Verurteilten, die sich auf den Schuldspruch wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und das Strafmass beschränkte, bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 23. August 1990 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und erkannte auf eine unbedingte Gefängnisstrafe von zwei Monaten.

C.- Der Verurteilte führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

BGE 117 IV 292 S. 294

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB geltend. Eine "actio libera in causa" gemäss Art. 12 StGB ist seines Erachtens nicht gegeben, da er bei seinem Geschäftskollegen hatte übernachten wollen, sich in dessen Wohnung tatsächlich auch zu Bett gelegt und sich erst 3 1/2 Stunden später, durstig erwacht, entschlossen habe, doch noch nach Hause zu fahren, ohne dass er angeben konnte, warum er dies getan habe.

a) Die Vorinstanz lehnt eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ab. Soweit sie dabei davon ausgeht, dass eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand, unabhängig vom Vorliegen einer "actio libera in causa" gemäss Art. 12 StGB, generell nicht relevant sei, verletzt sie Bundesrecht. Wohl hat der Kassationshof in BGE 95 IV 97 erkannt, dass zwar Angetrunkenheit unbestreitbar geeignet sei, die Zurechnungsfähigkeit des Täters im Sinne von Art. 11 StGB herabzusetzen, dass es aber verfehlt sei, Art. 11 StGB auf den Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG zur Anwendung zu bringen (S. 98). Diese Auffassung, die übrigens im Widerspruch zu den in BGE 95 IV 97 nicht erwähnten BGE 93 IV 39 ff. und BGE 85 IV 1 ff. steht, ist vom Kassationshof in der Folge nicht aufrechterhalten worden. Die Erörterung der Frage nach dem Vorliegen einer die Anwendung von Art. 10 und 11 StGB ausschliessenden "actio libera in causa" gemäss Art. 12 StGB im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand hat ja nur dann einen Sinn, wenn bei Verneinung einer solchen "actio libera in causa" die Unzurechnungsfähigkeit bzw. die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auch beim Fahren in angetrunkenem Zustand beachtlich ist. Die Bestimmungen über die Zurechnungsfähigkeit (Art. 10-13 StGB) sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden Schuldprinzips. Sie gelten daher auch für den Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand. Eine alkoholbedingte Unzurechnungsfähigkeit bzw. Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann deshalb auch beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand beachtlich sein (REHBERG, Das Fahren in angetrunkenem Zustand, ZStrR 86/1970, S. 113 ff., 128; derselbe, Die strafrechtliche Bedeutung der Alkoholisierung, Kriminalistik 37/1983, S. 507 ff., 509;

BGE 117 IV 292 S. 295

MARINA SCHMUTZ, Fahren in angetrunkenem Zustand ..., Diss. Zürich 1978, S. 94 f.).

War der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht zurechnungsfähig, kann er nur unter den Voraussetzungen von Art. 12 StGB betreffend die sogenannte "actio libera in causa" oder von Art. 263 StGB betreffend Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit bestraft werden. Der letztgenannte Tatbestand steht vorliegend nicht zur Diskussion. Ein Rückgriff auf Art. 12 StGB setzt voraus, dass der Täter zu einem Zeitpunkt, als er noch zumindest teilweise zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er zum späteren Zeitpunkt der völligen Unzurechnungsfähigkeit eine vorsätzliche Tat begehen werde oder, soweit eine Fahrlässigkeitstat zur Diskussion steht, dass der Täter in pflichtwidriger Weise die spätere Tatbegehung ausser acht lässt (vgl. BGE 85 IV 1; 93 IV 41 ff.). Entsprechendes gilt für die verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäss Art. 11 StGB mit den folgenden Präzisierungen.

b) Für das Fahren in angetrunkenem Zustand bedeutet dies folgendes, wobei aufgrund des insoweit in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der 1. Instanz hier von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt auszugehen ist:

Eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ist unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine (eventual)vorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt. Ist dagegen fahrlässige "actio libera in causa" gegeben, hätte also der Fahrzeuglenker zur Zeit, als er noch nicht unzurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehen können, dass er in angetrunkenem Zustand noch fahren würde, ist er wegen - ebenfalls strafbaren - fahrlässigen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu verurteilen (HENTSCHEL/BORN, Trunkenheit im Strassenverkehr, 5. Auflage, S. 74; REHBERG, Kriminalistik 37/1983, S. 507); dabei ist ihm eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen, wenn er nicht schon im Zustand voller Zurechnungsfähigkeit, sondern erst im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit angetrunken ein Fahrzeug lenken würde. Eine allfällige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers zur Zeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt

BGE 117 IV 292 S. 296

ist unbeachtlich, wenn dieser zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, zumindest in Kauf nahm, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken würde, wenn also eine (eventual)vorsätzliche "actio libera in causa" vorliegt. Ist dagegen fahrlässige "actio libera in causa" gegeben, hätte also der Fahrzeuglenker zur Zeit, als er noch voll zurechnungsfähig war, bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit voraussehen können, dass er in angetrunkenem Zustand noch fahren würde, ist die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Fahrt grundsätzlich beachtlich. Fahrlässige "actio libera in causa" schliesst bei vorsätzlicher Verübung der Tat im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Anwendung von Art. 11 StGB nicht aus (HENTSCHEL/BORN, op.cit., S. 74 mit Hinweisen). Der Fahrzeuglenker ist in diesem Fall vielmehr wegen vorsätzlichen - nicht wegen fahrlässigen - Fahrens in angetrunkenem Zustand in verminderter Zurechnungsfähigkeit zu verurteilen. Es verstösst aber nicht gegen Bundesrecht, bei der Reduktion der Strafe infolge der grundsätzlich zuzubilligenden Verminderung der Zurechnungsfähigkeit Zurückhaltung zu üben, da immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" bei voller Zurechnungsfähigkeit vorliegt.

c) Wie die Vorinstanz feststellt, beabsichtigte der Beschwerdeführer bei seinem Geschäftskollegen zu übernachten. Er hat sich denn auch zunächst bei ihm schlafen gelegt. Erst 3 1/2 Stunden später stand er auf und setzte sich ans Steuer. In einer derartigen Konstellation ist es nicht zulässig, darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des intensiven Alkoholkonsums voll zurechnungsfähig war. Denn zu diesem Zeitpunkt hat er nach dem Gesagten eben nicht die Möglichkeit vorausgesehen, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug lenken werde. Sowohl eine vorsätzliche wie eine fahrlässige "actio libera in causa" sind auszuschliessen.

d) Der Beschwerdeführer wies zur Zeit der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.%o auf. Er behauptet mit Recht selber nicht, dass er unzurechnungsfähig im Sinne von Art. 10 StGB gewesen sei bzw. dass im Sinne von Art. 13 StGB ernsthafter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Er macht aber geltend, dass er bei Fahrtantritt eindeutig vermindert zurechnungsfähig im Sinne von Art. 11 StGB gewesen sei. Tatsächlich fällt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gew.%o eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht (siehe die Übersicht bei HENTSCHEL/BORN, op.cit.,

BGE 117 IV 292 S. 297

S. 86 ff.). Wenn das Obergericht im neuen Verfahren dem Beschwerdeführer nicht von sich aus eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (in mittlerem Grade) zubilligen will (vgl. dazu BGE 106 IV 242 E. 1b), wird es gemäss Art. 13 StGB ein Gutachten zur Frage der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im Grundsatz und im Ausmass einholen müssen, da nach dem Gesagten bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,26 Gew.%o ernsthafter Anlass (siehe dazu BGE 102 IV 75 E. 1b, BGE 98 IV 156) zu Zweifeln an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Fahrzeuglenkers besteht.

Die Sache ist daher insoweit in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.