Late Appeal Rejection Based on Timely P.O. Box Notification Rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLate Appeal Rejection Based on Timely P.O. Box Notification Rules A petitioner challenging a decision of a Cantonal Supervisory Authority miscalculated the deadline for filing an appeal to the Federal Court, leading to the rejection of the appeal as untimely. The court confirmed that a registered decision, addressed to a P.O. Box holder, is deemed delivered on the day it is collected, or, if uncollected, on the final day of the seven-day postal collection period, provided the recipient could reasonably expect the delivery; since the decision was ready for collection on November 30, and the collection period ended on December 6, the ten-day appeal period under Art. 19 para. 1 SchKG began on December 7, making the deadline December 17. The court reasoned that the Christmas debt-enforcement holidays (starting December 18) had no effect on the deadline because, under current case law, decisions by supervisory authorities merely ruling on the merits of a complaint or appeal—and not independently prescribing a debt enforcement action—are not considered an enforcement action under Art. 56 SchKG, thus excluding the application of Art. 63 SchKG regarding the suspension of deadlines during holidays, rendering the appeal filed on January 4 untimely.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Berechnung der Frist bei Zustellung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde - an eine Postfach-Adresse (Erw. 2); - während der Betreibungsferien oder so, dass das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien fällt (Erw. 3).
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KI-generiertThis article established the deadline for filing the appeal to the Federal Tribunal, which was computed in the reasoning.
Cited to discuss whether the Christmas collection holidays affected the calculation of the deadline, concluding they did not apply in this specific context.
Cited to address the effect of collection holidays on the running of a deadline, ultimately deeming it inapplicable.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (115)
Volltext
Urteilskopf
117 III 4
2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Januar 1991 i.S. X. (Rekurs)
Regeste
Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG).
Berechnung der Frist bei Zustellung des Entscheids der kantonalen Aufsichtsbehörde
- an eine Postfach-Adresse (Erw. 2);
- während der Betreibungsferien oder so, dass das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien fällt (Erw. 3).
Erwägungen ab Seite 4
BGE 117 III 4 S. 4
Aus den Erwägungen:
2. Eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung ist erst in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, da sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der in Art. 169 Abs. 1 lit. e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung nach der Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 115 Ia 15 E. a; BGE 100 III 7 f.).
Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, hatte doch der Rekurrent selbst nur wenige Wochen zuvor die im fraglichen Entscheid beurteilte Beschwerde eingereicht. Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheids vom 28. November 1990 massgebenden Abholfrist war unter den gegebenen Umständen offensichtlich der 30. November 1990, d.h. der Tag nach der Postaufgabe, so dass die siebentägige Frist am 6. Dezember 1990 endete. (Das Postamt ... leitete die Sendung am darauffolgenden Tag an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.) Am 6. Dezember 1990 begann nach dem Gesagten die Frist von zehn Tagen für die
BGE 117 III 4 S. 5
Einreichung des Rekurses an die erkennende Kammer (Art. 19 Abs. 1 SchKG) zu laufen. Der erste mitzuzählende Tag (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) war der 7. Dezember 1990 und der letzte Tag der Frist der 16. Dezember 1990, der auf einen Sonntag fiel. Der Rekurs hätte daher spätestens am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 2 OG), d.h. am 17. Dezember 1990, der Post übergeben werden müssen. Dies geschah indessen erst am 4. Januar 1991.
3. Die vom Rekurrenten angeführten Weihnachts-Betreibungsferien, die am 18. Dezember 1990 einsetzten (vgl. Art. 56 Ziff. 3 SchKG), konnten auf den Fristenlauf demnach von vornherein keinen Einfluss haben. Etwas anderes hätte sich übrigens auch nicht ergeben, wenn die Zustellung des angefochtenen Entscheids oder das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien gefallen wäre: Bis vor kurzem nahm die erkennende Kammer zwar generell an, die Zustellung entfalte ihre Wirkung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall erst am Tag nach Ablauf der Ferien (dazu BGE 113 III 5 f.). Nach der mit BGE 115 III 6 ff. eingeleiteten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 115 III 11 ff.) fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden indessen nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden sie - wie hier die Vorinstanz - nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor. Wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwendung des vom Rekurrenten angerufenen Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (vgl. BGE 115 III 10 f. E. 5, 13 f. E. b und c) ...