Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 116 IA 215 KI-generiert

Property Owners Challenge Building Permit Based on Insufficient Publication of Municipal Code Revision

Geschäftsnummer BGE 116 IA 215
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owners Challenge Building Permit Based on Insufficient Publication of Municipal Code Revision A dispute arose when property owners challenged a building permit, arguing that the underlying partial revision of the municipal building code and zone plan, which abolished a master plan requirement for their area, was void due to insufficient publication. The revision was announced only via posting on the public notice board ("schwarzes Brett") of the small municipality, a method compliant with local custom but contested as inadequate under federal planning law (Art. 33 RPG) and constitutional due process (Art. 4 BV), especially since it removed property owners’ right to co-determination. The Federal Court, while questioning the sufficiency of the publication method for a spatially limited, rights-curtailing plan amendment, ruled that even if the publication was legally deficient, it constituted only an appealable defect, not a void administrative act (Nichtigkeit), because the error was not severe, obvious, or a fundamental threat to the legal order. Accepting nullity would severely endanger legal certainty for all affected property owners; thus, the appellants, having failed to timely appeal the plan amendment after gaining knowledge of it, could not substitute this by challenging the subsequent building permit, leading to the rejection of their appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Anforderungen an die Publikationspflicht bei Nutzungsplanänderungen (Art. 33 RPG, Art. 4 BV). Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bei mangelhafter Publikation. 1. Entspricht die Publikation einer Teilrevision eines Zonenplans den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV, wenn sie einzig im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgemacht wird? Frage offengelassen (E. 2b). 2. Entspricht die nach ortsüblicher Praxis erfolgte Veröffentlichung einer Zonenplan- und Baugesetzänderung im Anschlagkasten der Gemeinde den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV nicht, liegt nur ein anfechtbarer rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens vor, der keine Nichtigkeit der publizierten Änderung zur Folge hat (E. 2c).

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung Immobilienbesitz Legitimation gegen Baubewilligung öffentliche Auskündigung Nutzungsplanrevision Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 33 RPG
The decision implicitly confirms the administrative court's position regarding the requirements of this article, noting that a defect here only leads to contestability, not nullity, as detailed in the reasoning, which underlies the final dismissal.
Art. 4 BV
The argument concerning the publication defect relates to the constitutional guarantee of Art. 4 BV, which, when violated minimally, only allows for contestability.
Art. 4 RPG
Zur Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass die bundesrechtlich angeordnete Auflage nicht nur dazu dient, die Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG zu ermöglichen.
Art. 45 KRG
Mai 1973, KRG) räumte diese Regelung den Eigentümern von Grundstücken im Quartierplangebiet eine weitergehende Mitsprache ein (Art. 45 KRG).
Art. 37 KRG
Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass der Anschlag der beantragten Änderung am "schwarzen Brett" der Gemeinde der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 37 KRG entsprach.
Art. 26 RPG
Cited as the basis for the binding nature of the planning amendment once approved by the government, which prevents later challenge via simple objection.
Art. 21 RPG
26 RPG) genehmigte Baugesetz- und Nutzungsplanänderung ist für jedermann verbindlich (Art. 21 RPG).
Art. 37a KRG
November 1989 Kenntnis von der Rechtsänderung erhielten, innert der Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen gemäss Art. 37a KRG den Gemeindeversammlungsbeschluss mit Rekurs bei der Regierung anfechten müssen (BGE 102 Ib 94 E.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 Ia 4
Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 115 Ia 4 E.
BGE 115 Ia 21
Owner v. Municipality: Failure to Profile Invalidates Building Permit Objection Preclusion
BGE 106 Ia 310
Property Owner's Untimely Appeal Against Rezoning Not Supported by Direct Notification Requirement
BGE 106 Ia 312
4 BV herleiten lasse und daher nur bestehe, falls sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen sei (BGE 106 Ia 312 E.
BGE 104 Ia 176
absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 104 Ia 176 f.
BGE 102 Ib 93
Sie müssen vielmehr das ihnen zustehende Rechtsmittel ergreifen, nachdem sie vom Mangel Kenntnis erhalten haben (BGE 102 Ib 93 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The argument concerning the publication defect relates to the constitutional guarantee of Art. 4 BV, which, when violated minimally, only allows for contestability.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied for the imposition of court costs on the losing appellants.

Art. 26 RPG

Cited as the basis for the binding nature of the planning amendment once approved by the government, which prevents later challenge via simple objection.

Art. 33 RPG

The decision implicitly confirms the administrative court's position regarding the requirements of this article, noting that a defect here only leads to contestability, not nullity, as detailed in the reasoning, which underlies the final dismissal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (64)

1C_261/2023 (2024-12-09)
«…des Entscheids, nicht aber zu dessen Nichtigkeit, da es sich nicht um einen krassen Verfahrensfehler handelt (vgl. [BGE 116 Ia 215](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_281/2023 (2024-06-18)
«…doit cependant satisfaire aux exigences minimales découlant de l' art. 33 LAT et de la Constitution fédérale (cf. ATF 116 Ia 215 consid. 2c). 2.3. Sans que cela ne soit valablement contesté, il ressort des constatations cantonales que le périmètr…»
2C_959/2021 (2022-11-30)
«…décision sont des motifs de nullité ( ATF 139 II 243 consid. 11.2; 132 II 21 consid. 3.1; 122 I 97 consid. 3a/aa; 116 Ia 215 consid. 2c). 7.3 Il résulte de ce qui précède qu'en l'absence de règle topique dans la LMI, le principe de la légalité…»
1C_475/2021 (2022-11-03)
«…ge im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar (vgl. zu den Nichtigkeitsgründen im Bereich der Nutzungsplanung: vgl. BGE 116 Ia 215 E. 2b f.; Urteil 1C_89/2015 vom 4. Januar 2015 E. 2.1.2). Die Annahme der Nichtigkeit der regierungsrätlichen Beschlüs…»
BGE 148 II 564
«…t des motifs de nullité ( ATF 139 II 243 consid. 11.2; ATF 132 II 21 consid. 3.1; ATF 122 I 97 consid. 3a/aa; ATF 116 Ia 215 consid. 2c). 7.3 Il résulte de ce qui précède qu'en l'absence de règle topique dans la LMI, le principe de la légalit…»
1C_310/2020 (2021-02-17)
«…s'en prévaloir (voir ATF 104 V 162 consid. 3 p. 166; arrêt 2C_857/2012 du 5 mars 2013 consid. 3.2; cf. également ATF 116 Ia 215 consid. 2c p. 220). 2.2. 2.2.1. Dans l'arrêt attaqué, les juges cantonaux ont considéré que le caractère contraignant…»
1C_89/2015 (2016-01-04)
«…. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Bereich der Publikation von Nutzungsplänen (vgl. BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219 f.). 2.2. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie hätten die Einholung eines neutralen Gutachten…»
5A_737/2014 (2015-05-26)
«…erfolgt ist, die den raumplanungsrechtlichen Anforderungen und verfassungsmässigen Minimalgarantien nicht genügt ( BGE 116 Ia 215 E. 2c S. 219). 4.2. Die Kantone ordnen das Verfahren der Bodenverbesserungen und insbesondere für Güterzusammenlegung…»
1C_591/2014 (2015-02-20)
«…ableiten, dass ein von einer Planungsmassnahme betroffener Grundeigentümer persönlich benachrichtigt werden muss ( BGE 116 Ia 215 E. 2b S. 219; AEMISEGGER/HAAG, in: Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, 2010, N. 25 zu Art. 33 RPG ).…»
1C_792/2013 (2014-03-21)
«…cibile soltanto a titolo eccezionale, del permesso municipale ( DTF 138 II 501 consid. 3.1; 133 II 366 consid. 3.2; 116 Ia 215 consid. 2c). Al riguardo giova ricordare che di massima una notifica viziata di per sè non comporta la nullità della d…»
1C_841/2013 (2013-11-26)
«…é fondate su una notificazione viziata, è manifestamente infondata. Questi giudizi non sono nulli, ma annullabili ( DTF 116 Ia 215 consid. 2c). La Corte cantonale pertanto, di massima, non era tenuta a vagliare le censure inerenti al merito della ve…»
1C_321/2013 (2013-08-21)
«…Grundeigentümer, sondern auch weitere benachbarte Grundeigentümer hätten schriftlich avisiert werden müssen (vgl. BGE 116 Ia 215 ). Nicht massgeblich ist für sich der Umstand, dass nur Matzingen, nicht hingegen Dingenhart über einen Gemeindeanschla…»
2C_857/2012 (2013-03-05)
Public procurement contract extension without tender: time-bar for challenging informal email notification as decision.
«…concrètes du cas, le recourant n'est plus admis à s'en prévaloir (voir ATF 104 V 162 consid. 3 p. 166; cf. aussi ATF 116 Ia 215 consid. 2c p. 219 ss spéc. p. 220). 3.3 Il ressort de la teneur du courrier électronique de Me D.________ du 14 juill…»
6B_614/2012 (2013-02-15)
«…0 consid. 3.3 p. 434; 129 I 361 consid. 2.1 p. 363; 122 I 97 consid. 3a/aa p. 99; 118 Ia 336 consid. 2a p. 340; 116 Ia 215 consid. 2c p. 219) n'entre pas en considération. 3.2 Dans la suite de son écriture, le recourant invoque la violation…»
5A_647/2010 (2011-03-10)
«…décision sont des motifs de nullité ( ATF 130 III 430 consid. 3.3; 129 I 361 consid. 2.1; 122 I 97 consid. 3a/aa; 116 Ia 215 consid. 2c; pour la compétence matérielle cf. arrêt 5C.92/2001 du 28 août 2001 consid. 5d; arrêt 8C_816/2007 du 11 nov…»

Volltext

Urteilskopf

116 Ia 215

36. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 11. Oktober 1990 i.S. R. und Kons. gegen I. AG, Gemeinde Salouf und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 4 (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Anforderungen an die Publikationspflicht bei Nutzungsplanänderungen (Art. 33 RPG, Art. 4 BV). Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bei mangelhafter Publikation.

1. Entspricht die Publikation einer Teilrevision eines Zonenplans den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV, wenn sie einzig im Anschlagkasten der Gemeinde bekanntgemacht wird? Frage offengelassen (E. 2b).

2. Entspricht die nach ortsüblicher Praxis erfolgte Veröffentlichung einer Zonenplan- und Baugesetzänderung im Anschlagkasten der Gemeinde den Anforderungen von Art. 33 RPG und Art. 4 BV nicht, liegt nur ein anfechtbarer rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens vor, der keine Nichtigkeit der publizierten Änderung zur Folge hat (E. 2c).

Sachverhalt ab Seite 216

BGE 116 Ia 215 S. 216

Am 2. Dezember 1988 wurde am sogenannten "schwarzen Brett", dem öffentlichen Anschlagkasten der Gemeinde Salouf ein Antrag auf Änderung des kommunalen Baugesetzes bekannt gemacht, welcher vorsah, dass die Quartierplanpflicht im Gebiet Pulens aufgehoben und verschiedene Bauvorschriften geändert wurden. Innert der gesetzlichen Frist wurden keine Einwendungen erhoben. Der in der Folge von der Gemeindeversammlung am 9. Mai 1989 gefasste zustimmende Beschluss wurde am 10. Mai 1989 erneut am "schwarzen Brett" bekannt gemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden als Genehmigungsbehörde erhoben werden könne. Mit Beschluss vom 3. Juli 1989 genehmigte die Regierung die Ergänzung des Baugesetzes und den geänderten Teilzonenplan Pulens. Die Aufhebung der Quartierplanpflicht wurde damit rechtskräftig. Am 3. Oktober 1989 reichte die I. AG ein Baugesuch für die Erstellung eines 6-Familienhauses auf Parzelle Nr. 192 in

BGE 116 Ia 215 S. 217

Pulens ein. Gegen dieses Vorhaben ging unter anderem eine Einsprache seitens der Beschwerdeführer ein. Diese machten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie die Publikation des Änderungsantrages durch Anschlag am "schwarzen Brett" der Gemeinde als ungenügend erachteten. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Mai 1989 wie auch der Genehmigungsbeschluss der Regierung seien daher nichtig. Der Gemeinderat von Salouf und auf Beschwerde hin das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verneinten die Stichhaltigkeit dieser Einwendungen. Das Bundesgericht weist eine gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Ausgang der Sache hängt davon ab, ob die bereits dem Gemeinderat vorgetragene Auffassung der Beschwerdeführer begründet ist, wonach der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Mai 1989 über die Änderung des Baugesetzes und des Teilzonenplanes Pulens sowie der Genehmigungsbeschluss der Regierung nichtig seien.

a) Wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen, geht nichtigen Verwaltungsverfügungen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 115 Ia 4 E. 3 mit Verweisungen). Dementsprechend sind sowohl der Gemeinderat als auch das Verwaltungsgericht auf die Einrede der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, auf welche sich die erteilte Baubewilligung stützt, eingetreten, haben sie jedoch als unbegründet bezeichnet. Unter Hinweis auf BGE 115 Ia 21 ff. bezeichnet das Verwaltungsgericht den Anschlag der geplanten Änderung des Baugesetzes und des Teilzonenplanes Pulens am "schwarzen Brett" der Gemeinde als genügend und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des kantonalen Rechts und des Bundesrechts (Art. 33 RPG). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, abschliessend zu prüfen, "ob mit der Publikation der Mitwirkungsmöglichkeit am Planungsprozess und des diesbezüglichen Gemeindeversammlungsbeschlusses lediglich am 'schwarzen Brett' ein grober Verfahrensfehler mit Nichtigkeitsfolge oder lediglich eine leichte, im späteren Verfahren nicht beachtliche Ordnungswidrigkeit begangen wurde".

BGE 116 Ia 215 S. 218

b) Ob dieser Auffassung gefolgt werden kann, ist fraglich. BGE 115 Ia 21 bezieht sich auf die Bekanntgabe eines Baugesuchs im Anschlagkasten einer grösseren Tessiner Gemeinde. Dabei hielt das Bundesgericht fest, dass in einer grösseren Ortschaft die Bekanntgabe eines Baugesuchs im Anschlagkasten dem Gebot einer vorschriftsgemässen Publikation nur genügt, wenn sie von einer anderen Massnahme der Bekanntmachung begleitet wird, die den Anschlag hervorheben und ergänzen soll. Als solche zusätzliche Massnahme komme insbesondere die Profilierung des Baugesuches in Betracht.

Im vorliegenden Falle geht es nicht um die Publikation des Baugesuches der Beschwerdegegnerin I. AG, welches die Beschwerdeführer zum Anlass ihrer Einwendung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse genommen haben. Massgebend ist vielmehr allein die Frage, ob die sowohl vom kantonalen Recht als auch vom Bundesrecht verlangte öffentliche Auflage von Nutzungsplänen bzw. Nutzungsplanänderungen in rechtsgenügender Weise durchgeführt wurde. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass die bundesrechtlich angeordnete Auflage nicht nur dazu dient, die Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG zu ermöglichen. Sie steht vielmehr im Dienste des Rechtsschutzes, wie der 5. Titel des Raumplanungsgesetzes zu den Art. 33 und 34 RPG festhält (LEO SCHÜRMANN, Bau- und Planungsrecht, 2. Auflage, S. 281 ff.). Dabei ist weiter zu beachten, dass im vorliegenden Falle nicht nur die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde, sondern der Teilzonenplan für das Ferienhausgebiet Pulens geändert wurde, in welchem nach der früheren Ordnung die Quartierplanpflicht galt. Als ein der baurechtlichen Grundordnung nachgeordnetes, der Erschliessung des Teilgebietes Pulens und der Gestaltung seiner Überbauung dienendes Instrument (Art. 38 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973, KRG) räumte diese Regelung den Eigentümern von Grundstücken im Quartierplangebiet eine weitergehende Mitsprache ein (Art. 45 KRG). Die von der Gemeindeversammlung am 9. Mai 1989 beschlossene Änderung des Teilzonenplanes nahm den Grundeigentümern und damit auch den Beschwerdeführern diese Mitsprachemöglichkeit.

Der vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung angeführte BGE 106 Ia 310 bezieht sich auf die Frage der Gesamtrevision von Bauvorschriften und Zonenplan, wie sich aus E. 1a ergibt. Das Bundesgericht bezeichnete es jedenfalls nicht als

BGE 116 Ia 215 S. 219

verfassungswidrig, wenn der neue Erlass bzw. die für dessen Anfechtung vorgesehene Frist durch die allgemeinen Publikationsmittel bekanntgemacht werden. Es hielt fest, dass eine Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigentümer im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Ortsplanung sich nicht aus Art. 4 BV herleiten lasse und daher nur bestehe, falls sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen sei (BGE 106 Ia 312 E. 1a). Eine solche Gesamtrevision der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinde kann nicht ohne weiteres auf eine begrenzte Teilrevision übertragen werden, mit welcher den Eigentümern von Liegenschaften in einem bestimmten Gebiet ein Mitspracherecht entzogen wird, wie dies zutrifft, wenn ein Quartierplan aufgehoben wird. Namentlich ergibt sich aus dem genannten Entscheid nicht, ob in einem solchen Falle der blosse Anschlag der Rechtsänderung am "schwarzen Brett" der Gemeinde genüge.

c) Im vorliegenden Falle braucht die Frage, ob die gegenständlich und räumlich begrenzte Revision des Baugesetzes der Gemeinde und des Teilzonenplanes Pulens den Rechtsschutzanforderungen des Art. 33 RPG zu genügen vermöchte, nicht entschieden zu werden. Die Beschwerdeführer stellen nicht in Abrede, dass der Anschlag der beantragten Änderung am "schwarzen Brett" der Gemeinde der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von Art. 37 KRG entsprach. In erster Linie ist es Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG und damit den sich hieraus ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu umschreiben (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 7 zu Art. 33). Genügt diese Umschreibung den Rechtsschutzanforderungen des Raumplanungsgesetzes und den aus Art. 4 BV fliessenden Mindestanforderungen nicht, so liegt zwar ein rechtlicher Mangel des Publikationsverfahrens vor, doch führt dieser nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit.

Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 104 Ia 176 f. E. 2c mit Verweisungen). Ein Publikationsverfahren durch Anschlag am amtlichen Anschlagbrett einer kleinen Gemeinde, das an sich nach den Anforderungen des kantonalen Rechts als ortsüblich zu bezeichnen ist, kann nicht als schwerwiegender Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden. Die

BGE 116 Ia 215 S. 220

Annahme der Nichtigkeit würde die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden, wie dies der vorliegende Fall zeigt. Eine von der Gemeindeversammlung kompetenzgemäss beschlossene und von der Regierung in Übereinstimmung mit den Anforderungen des kantonalen Rechts (Art. 37 KRG) und des Bundesrechts (Art. 26 RPG) genehmigte Baugesetz- und Nutzungsplanänderung ist für jedermann verbindlich (Art. 21 RPG). Da Nichtigkeit nicht geheilt werden kann, sondern jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist, wäre grösste Rechtsunsicherheit für alle von der Verbindlichkeit des Planes betroffenen Liegenschaftseigentümer die Folge.

Diese Feststellung besagt nicht, dass Eigentümer, welche wegen einer allenfalls mangelhaften Publikation benachteiligt sind, schutzlos sind. Der Mangel erlaubt ihnen die Anfechtung der Verfügung. Doch können sie mit einer Anfechtung nicht beliebig lange zuwarten. Sie müssen vielmehr das ihnen zustehende Rechtsmittel ergreifen, nachdem sie vom Mangel Kenntnis erhalten haben (BGE 102 Ib 93 E. 3).

d) Liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und der Regierung vor, so hätten sie ihre nachträgliche Einsprache und Beschwerde gegen die Änderung des Baugesetzes und des Teilzonenplanes Pulens nicht nur mit der Einwendung der Nichtigkeit begründen dürfen. Sie hätten vielmehr die ihrer Meinung nach mangelhaften Beschlüsse rechtzeitig mit Rekurs an die Regierung als Genehmigungsbehörde anfechten und diese um Wiedererwägung oder Widerruf ihres Genehmigungsbeschlusses ersuchen müssen. Nachdem sie dies nicht getan haben, ist der von ihnen beanstandete Gemeindeversammlungsbeschluss mit der Genehmigung rechtsverbindlich geworden (Art. 26 RPG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen das von der Beschwerdegegnerin publizierte Bauvorhaben, die sie mit dem Vorwurf der ungenügenden Publikation der von der Gemeinde beantragten und beschlossenen Gesetzes- und Planänderung begründeten, vermochte nichts daran zu ändern, dass dieser Beschluss trotz seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit nach seiner Genehmigung durch die Regierung bestehen blieb und beachtet werden musste.

Von einer rechtzeitigen Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses haben die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Darstellung bewusst abgesehen. Sie hätten, nachdem sie spätestens an der Aussprache mit einer Delegation des Gemeindevorstandes

BGE 116 Ia 215 S. 221

am 17. November 1989 Kenntnis von der Rechtsänderung erhielten, innert der Rechtsmittelfrist von zwanzig Tagen gemäss Art. 37a KRG den Gemeindeversammlungsbeschluss mit Rekurs bei der Regierung anfechten müssen (BGE 102 Ib 94 E. 3). Ihre Einsprache gegen das Bauvorhaben der privaten Beschwerdegegnerin und das anschliessende Beschwerdeverfahren vermochte die fehlende rechtzeitige Anfechtung nicht zu ersetzen. Da keine solche Anfechtung vorliegt, bleibt der Gemeindeversammlungsbeschluss rechtsbeständig (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306), was zur Ablehnung der staatsrechtlichen Beschwerde führen muss.