Father v. Mother (Child Support Threshold)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather v. Mother (Child Support Threshold) A father sought to alter a divorce judgment concerning parental authority and child support, with the cantonal court upholding the transfer of parental authority but ruling that the mother was not obliged to pay child support to the father. The dispute before the Federal Court was solely about child support, and the claimed amount did not meet the CHF 8,000 threshold for pecuniary civil law disputes under Art. 46 of the Federal Judicature Act. The court reasoned that when only the amount of child support is at issue before the Federal Court, the matter constitutes a pecuniary civil law dispute subject to the required threshold value, even if the cantonal proceedings also involved non-pecuniary aspects like parental authority (thereby changing previous jurisprudence). Although the appeal was formally inadmissible based on the new interpretation, the court exceptionally admitted the father's appeal in this specific case based on the principle of good faith, as the father could reasonably rely on the court's prior, more lenient case law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 46 OG; Streitwerterfordernis bei Streitigkeiten über die Höhe von Kinderalimenten. Ist vor Bundesgericht einzig der Unterhaltsbeitrag für Kinder strittig, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Die Zulässigkeit der Berufung hängt daher vom Streitwert ab, selbst wenn im kantonalen Verfahren auch über die elterliche Gewalt selber zu entscheiden war (Änderung der Rechtsprechung).
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KI-generiertThis provision governs the allocation of court costs, although the reference is not explicitly present in the final dispositive, typically inferred from the context of the decision ending without ordering costs explicitly but implicitly applying cost rules for dismissed cases, however, since the text provided is only the *Urteilskopf* and excerpts of the reasoning, and the final dispositive (the numbered orders) is missing here, I must rely strictly on what *is* in the provided numbering. Since the final dispositive orders are absent, I cannot confirm the inclusion of any cost provisions based on the strict rule. I will only include explicitly cited provisions in the final orders. As the final orders are missing, I can only extract based on the reasoning if the case was decided differently (e.g., dismissal). Since the text states, 'Einem Eintreten auf die Berufung steht insoweit somit nichts entgegen,' the appeal proceeds based on a *procedural decision* regarding admissibility.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (258)
Volltext
Urteilskopf
116 II 493
90. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. September 1990 i.S. H. gegen S. (Berufung)
Regeste
Art. 46 OG; Streitwerterfordernis bei Streitigkeiten über die Höhe von Kinderalimenten.
Ist vor Bundesgericht einzig der Unterhaltsbeitrag für Kinder strittig, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Die Zulässigkeit der Berufung hängt daher vom Streitwert ab, selbst wenn im kantonalen Verfahren auch über die elterliche Gewalt selber zu entscheiden war (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 494
BGE 116 II 493 S. 494
Mit Urteil vom 19. September 1989 hiess das Landgericht Uri ein Gesuch von H. auf Abänderung des Scheidungsurteils gut und übertrug H. die elterliche Gewalt über den Sohn X. Das Obergericht Uri bestätigte dieses Regelung und hielt im Urteil vom 17. Januar 1990 fest, dass die Mutter für ihren Sohn X. keine Unterhaltsbeiträge an H. zu bezahlen habe. Gegen diesen Entscheid wendet sich H. in der Unterhaltsfrage an das Bundesgericht.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der vom Kläger für den Unterhalt des älteren Sohnes X. geforderte Beitrag erreicht den gemäss Art. 46 OG für vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeiten erforderlichen Streitwert von Fr. 8'000.-- nicht. Die Berufung ist daher grundsätzlich nur zulässig, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht als vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit zu betrachten ist.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der im Scheidungsurteil getroffene Entscheid über die Unterhaltspflicht für Kinder nicht nur zusammen mit der Scheidungsfrage, sondern unabhängig vom Vermögenswert der streitigen Leistungen auch selbständig an das Bundesgericht weitergezogen werden. Begründet wird diese Praxis damit, dass die Regelung der Unterhaltspflicht einen notwendigen Bestandteil des Scheidungsurteils und damit keine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit
BGE 116 II 493 S. 495
bilde (BGE 82 II 367, BGE 78 II 291, BGE 71 II 205 f.; ferner Entscheid vom 29. August 1984, veröffentlicht in Semaine judiciaire, 1985, S. 77 ff.). Das gleiche wird für das Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils nach Art. 157 ZGB angenommen, sofern über die elterliche Gewalt selber zu entscheiden ist (BÜHLER/SPÜHLER, N 37 zu Art. 157 ZGB). Ist in einem solchen Verfahren jedoch - von Anbeginn an - nur die Höhe der Unterhaltsbeiträge für Kinder strittig, so handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, für welche das Streitwerterfordernis zu beachten ist (BGE 95 II 75; BGE 85 II 366 -368, BGE 82 II 367).
b) Im vorliegenden Fall galt es, die elterliche Gewalt über den Sohn X. im Verfahren nach Art. 157 ZGB neu zu regeln. Die Frage der Unterhaltsbeitragspflicht stand somit in einem engen Zusammenhang mit einer nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die Berufung des Klägers daher unabhängig vom Streitwert zulässig.
In der Lehre ist diese Rechtsprechung allerdings verschiedentlich auf berechtigte Kritik gestossen (HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 217 Anm. 21; STETTLER, Le droit suisse de la filiation, in: Traité de droit privé suisse, Bd. III/II/1, S. 377; SIEGFRIED SCHULLER, Die Berechnung des Streitwertes, Diss. Zürich 1974, S. 84). Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, weshalb Kinderrenten anders zu behandeln seien als andere vermögensrechtliche Streitigkeiten, die ebenfalls mit einer nichtvermögensrechtlichen Hauptfrage zusammenhängen können, wie dies zum Beispiel für Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 oder Art. 152 ZGB zutreffen kann (nicht veröffentlichter Entscheid vom 19. November 1966 in Sachen Schlatter gegen Bilger, E. 2; ferner BGE 95 II 75 f., BGE 78 II 290 f., BGE 69 II 149, BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, N 56 f. zu Art. 146 ZGB). Wie in diesen Fällen rechtfertigt sich ein Absehen vom Streitwerterfordernis bei Kinderrenten nur dann, wenn der nichtvermögensrechtliche Streitpunkt vor Bundesgericht ebenfalls angefochten wird. Wird hingegen nur die Frage der Beitragspflicht oder deren Höhe mittels Berufung an das Bundesgericht weitergezogen, so muss bei richtiger Betrachtungsweise das Streitwerterfordernis gemäss Art. 46 OG erfüllt sein. Ob der kantonale Richter gemäss Art. 156 oder im Verfahren nach Art. 157 ZGB zusätzlich über die Gestaltung der Elternrechte zu befinden hatte oder nicht,
BGE 116 II 493 S. 496
kann für die Zulässigkeit der vor Bundesgericht gestellten Begehren nicht entscheidend sein.
Bei diesem Ergebnis erweist sich die Berufung des Klägers an sich als unzulässig. Im vorliegenden Fall ist indes eine Ausnahme zu machen, da sich der Kläger gestützt auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts nach Treu und Glauben darauf verlassen durfte, mit der Berufung ein zulässiges Rechtsmittel ergriffen zu haben. Einem Eintreten auf die Berufung steht insoweit somit nichts entgegen.