Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 IV 139 KI-generiert

Traffic Collision at Roundabout Yielding Dispute

Geschäftsnummer BGE 115 IV 139
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Traffic Collision at Roundabout Yielding Dispute In a case concerning a traffic collision at a roundabout, the driver was convicted for failing to yield the right-of-way, despite arguing that the right-of-way rules did not apply because both vehicles were already in the roundabout. The Supreme Court upheld the conviction, clarifying that traffic signs indicating "No right of way" with the supplementary panel "Roundabout right of way" (or the newer "Roundabout traffic" sign) signify that the left-hand traffic has the right-of-way; consequently, vehicles entering the roundabout must yield to traffic approaching from their left, irrespective of which vehicle entered the intersection first. The court reasoned that applying the left-hand priority rule to all vehicles in the roundabout streamlines traffic flow and enhances legal and traffic safety, preventing the driver from being overburdened by having to observe both left and right simultaneously upon entering the roundabout.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 VRV, neu Art. 24 Abs. 4 SSV; Vortrittsrecht im Kreisverkehr. Die Signale "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" sowie "Kein Vortritt" mit dem neuen Zeichen "Kreisverkehr" bedeuten, dass Linksvortritt gilt.

Schlagwörter

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Kollision im Kreisverkehr Wegrecht Strassenverkehrsrecht Bagatellunfall Autobahnvignette gefährliches Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 341
1 VRV) und dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 105 IV 341, BGE 102 IV 259 und BGE 98 IV 115; SCHAFFHAUSER, Grundriss des Strassenverkehrsrechts I, N.
BGE 102 IV 259
Right-of-Way Application on Wide Road Junction
BGE 98 IV 115
1 VRV) und dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 105 IV 341, BGE 102 IV 259 und BGE 98 IV 115; SCHAFFHAUSER, Grundriss des Strassenverkehrsrechts I, N.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 Abs. 2 SVG

Cited in the rubric as context for the legal discussions regarding priority rules in roundabouts.

Art. 14 Abs. 1 VRV

Substantive rule defining when a driver must stop before an intersection, cited in the context of priority rules.

Art. 15 Abs. 2 VRV

Substantive rule regarding priority when several roads intersect, discussed in connection with roundabout traffic rules.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (48)

6B_398/2024 (2025-07-22)
«…_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-IV-133%3Ade&number_of_ranks=0#page133) E. 2a; [115 IV 139](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240313 (2025-04-17) · zh
Negligent Bodily Harm Conviction Upheld After Failure to Yield at Stop Sign
«…- lich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentref- fenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb; 122 IV 133 E. 2a). 4.2 Dass sich die Beschuldigte aufgrund verdeckter…»
CDP.2024.100 (2024-09-12) · ne
Appeal Against One-Month License Withdrawal Following Uncontested Traffic Infraction
«…isif de définir si le débiteur de la priorité peut emprunter la surface d'intersection sans gêner le bénéficiaire ([ATF 115 IV 139](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=115_IV_139) cons. 2b, p. 141 ss). **3.**a) Le principe de la confiance cons…»
6B_1149/2023 (2024-08-07)
«…a=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-81%3Ade&number_of_ranks=0#page81) consid. 2b; [115 IV 139](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SR1 2023 76 (2024-07-16) · gr
Negligent Bodily Harm Upheld Following Failure to Yield at Roundabout
«…t, indem er von einer sich links befindlichen Strasse herkommt, sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2b, 124 IV 81 E. 2b, 127 IV 220 E. 3a). Das geschilderte Vortrittsrecht eines von links kommenden Fahrzeuges gilt je…»
CPEN.2023.47 (2023-11-07) · ne
Motorist Convicted for Failing to Yield at Roundabout
«…isif de définir si le débiteur de la priorité peut emprunter la surface d'intersection sans gêner le bénéficiaire ([ATF 115 IV 139](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=115_IV_139) cons. 2b p. 141 s.). **4.**a) Le principe de la confiance consa…»
SK 2022 576 (2023-09-07) · be
Negligence in Roundabout Entry Upheld on Failure to Yield
«…r Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel ein- mündet und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm (BGE 115 IV 139 E. 2b 12 S. 141 f.; BGE…»
VWBES.2023.107 (2023-07-27) · so
Driver's License Suspension Upheld for Roundabout Accident
«…bweichung vom grundsätzlichen Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG gilt im Kreisverkehrsplatz Linksvortritt (vgl. BGE 115 IV 139 E. 2). 5. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich…»
501 2022 192 (2023-06-16) · fr
Bus Driver Negligent Driving Causing Cyclist Injury Appeal Dismissed
«…uide que doit permettre le giratoire ainsi qu'à celles de la sécurité du droit et du trafic (ATF 127 IV 220 consid. 3a; 115 IV 139 consid. 2b). Même si l’appelant avait atteint le giratoire 4,5 secondes avant la partie plaignante – ce qui est clairem…»
236----------- (2023-06-15) · vd
Negligent Grievous Bodily Harm upheld despite Concurrent Negligence of Victim in Roundabout Collision
«…le droit de priorité aux carrefours à sens giratoire avait été examiné de manière détaillée dans l'arrêt publié aux ATF 115 IV 139. Il en ressort en substance qu'il importe peu de savoir quel usager de la route a atteint en premier l'intersection pou…»
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«…011 vom 14. Juni 2011 E. 1.8 bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.4.5; BGE 115 IV 139 E. 3). VI. Würdigung 1.1 Gemäss der voranstehenden, auch von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Re…»
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«…r Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Dies gilt auch, wenn die Strasse sehr breit ist ( BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb S. 43 f.; 122 IV 133 E. 2a S. 136; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März…»
D.cision.2021.20 (2021-02-24) · vd
Cyclist's Appeal on Traffic Accident Classification Due to Procedural Violations
«…rrive à sa gauche s’est engagé avant lui, s’engage en même temps que lui ou s’engagera après lui dans le giratoire (ATF 115 IV 139 consid. 2b, JdT 1989 I 703). Le Tribunal fédéral a encore rappelé que la priorité de ga…»
D.cision.2020.915 (2020-11-10) · vd
Cyclist Appeal of Classification Order for Roundabout Accident
«…rrive à sa gauche s’est engagé avant lui, s’engage en même temps que lui ou s’engagera après lui dans le giratoire (ATF 115 IV 139 consid. 2b). 3.1.2 Selon l'art. 426 al. 2 CPP, lorsque la procédure fait l'objet d'une ordonnance de c…»
D.cision.2019.695 (2019-08-18) · vd
Motorcyclist Appeal Regarding Traffic Violation Classification Due to Insufficient Factual Findings on Roundabout Accident
«…rrive à sa gauche s’est engagé avant lui, s’engage en même temps que lui ou s’engagera après lui dans le giratoire (ATF 115 IV 139 consid. 2b, JdT 1989 I 703). Le Tribunal fédéral a encore rappelé que la priorité de gauche prévaut,…»

Volltext

Urteilskopf

115 IV 139

31. Urteil des Kassationshofes vom 23. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 VRV, neu Art. 24 Abs. 4 SSV; Vortrittsrecht im Kreisverkehr.

Die Signale "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" sowie "Kein Vortritt" mit dem neuen Zeichen "Kreisverkehr" bedeuten, dass Linksvortritt gilt.

Sachverhalt ab Seite 140

BGE 115 IV 139 S. 140

Am 6. Dezember 1987 kam es auf der als Kreisel ausgestalteten Kreuzung Jungfraustrasse/Stockhornstrasse/Pestalozzistrasse in Thun zu einer Kollision mit Sachschaden zwischen zwei Personenwagen. Die in den Kreisel einmündenden Strassen waren mit dem Signal "Kein Vortritt" und der Zusatztafel "Kreisvortritt" signalisiert. Im Kreisel mit einem Durchmesser von zirka 16 m befand sich eine provisorische Verkehrsteilerinsel mit den Signalen "Hindernis rechts umfahren". Auf der Pestalozzistrasse fuhr A. in Richtung Stadtzentrum auf den Kreisel zu und hielt bei der Wartelinie an. Sie sah von rechts das Fahrzeug von B. herannahen, fuhr dann im ersten Gang an und beschleunigte, um geradeaus über die Kreuzung zu fahren. B. mündete von der Jungfraustrasse, ohne anzuhalten, aber mit geringer Geschwindigkeit in den Kreisel ein. Im Kreisel kam es dann zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei der Personenwagen der A. gegen die linke Seite des Personenwagens des B. stiess.

Der Gerichtspräsident 2 von Thun verurteilte B. wegen Missachtens des signalisierten Vortrittsrechts zu einer Busse von Fr. 150.--. Eine dagegen eingereichte Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. August 1988 ab.

B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Weder das SVG noch die VRV kennen eine besondere Bestimmung für den Kreisverkehr. Erst mit der Revision der SSV vom 25. Januar 1989 durch den Bundesrat, die am 1. Mai 1989 in Kraft trat, ist ein Signal "Kreisverkehr" eingeführt worden, welches bei kreisförmigen Plätzen die Richtung anzeigt, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat, unter dem Signal "Kein Vortritt"

BGE 115 IV 139 S. 141

steht und in Verbindung mit diesem dem Führer anzeigt, dass er "den im Kreis befindlichen Fahrzeugen" den Vortritt lassen muss (neu Art. 24 Abs. 4).

Die neue Regelung findet auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung. Dazu wird gleichwohl Stellung bezogen, um klarzustellen, dass unter der neuen Regelung in der zitierten Bestimmung der SSV gleich zu entscheiden wäre und der zu fällende Entscheid daher auch für künftige Fälle Geltung beanspruchen kann.

2. Unter Kreisverkehr ist die Verkehrsabwicklung über einen als Kreisel bezeichneten kreisförmigen Platz zu verstehen. Im Kreisel, der eine besondere Art einer Strassenverzweigung darstellt, wickelt sich der Verkehr im Gegenuhrzeigersinn um einen Mittelpunkt ab. Das Signal "Kein Vortritt" mit der Zusatztafel "Kreisvortritt" auf allen in den Kreisel einmündenden Strassen, wie es in unserem Falle verwendet wurde - oder nach der neuen Regelung die Signalisation "Kein Vortritt" und "Kreisverkehr" -, bedeutet, nachdem die Fahrtrichtung im Kreisel bei unserem Rechtsverkehr nur links herum, d.h. im Gegenuhrzeigersinn verlaufen kann, dass Linksvortritt gilt; die Fahrzeuge im Kreisel, denen aufgrund der angebrachten Signalisation der Vortritt zustehen soll, können nur von links kommen. Die Verkehrsteilnehmer ausserhalb des Kreisels, an die sich die erwähnten Signale richten, sind somit verpflichtet, den von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren.

a) Vortrittsregeln besagen, welches von zwei Fahrzeugen eine Verzweigungsfläche zuerst befahren darf, wenn eine gleichzeitige Benützung derselben, ohne sich gegenseitig zu behindern, nicht möglich ist (und nicht ein Fall des Hinter- oder Nebeneinanderfahrens vorliegt). Der Vortrittsverpflichtete muss "vor Beginn der Verzweigung" halten (Art. 14 Abs. 1 VRV) und dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu (BGE 105 IV 341, BGE 102 IV 259 und BGE 98 IV 115; SCHAFFHAUSER, Grundriss des Strassenverkehrsrechts I, N. 651 und 666).

b) Aus dieser Umschreibung des Begriffs des Vortrittsrechts in Literatur und Judikatur ergibt sich, dass es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für die Vortrittsberechtigung bzw. die Wartepflicht des Belasteten nicht darauf ankommen kann, welcher Verkehrsteilnehmer zuerst die Verzweigungsfläche erreicht. Entscheidend ist im Gegenteil allein, ob der Belastete die Verzweigungsfläche

BGE 115 IV 139 S. 142

vor dem Berechtigten befahren kann, ohne diesen zu behindern.

Demzufolge hat der in einen Kreisel einmündende Verkehrsteilnehmer jedem von links herannahenden Fahrzeuglenker den Vortritt zu gewähren, den er auf der Verzweigungsfläche behindern würde, wenn er nicht warten würde; dies gleichgültig darum, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Kreiselfahrbahn befährt oder von einer Zufahrtsstrasse links von ihm in den Kreisel einmündet und sei dies vor, gleichzeitig oder auch nach ihm.

c) Eine solche Regelung steht entgegen der Auffassung von BUSSY/RUSCONI (2. Aufl., LCR 36, N. 3.2.3) nicht in Widerspruch zu Art. 15 Abs. 2 VRV, wonach unter zwei vortrittsbelasteten Strassen, die in eine vortrittsberechtigte einmünden, Rechtsvortritt gilt. Aufgrund der Bedeutung, die der Signalisation im Kreisverkehr nach dem Gesagten beizumessen ist, und weil diese in Art. 36 Abs. 2 Satz 3 SVG vorbehalten ist und damit vorgeht, stellt die Kreiselfahrbahn nicht eine vortrittsberechtigte Strasse dar, bei der beide einmündenden Zufahrtsstrassen unter sich aufgrund des Signals "Kein Vortritt" ebenfalls vortrittsbelastet waren, wenn nicht Abs. 2 von Art. 15 VRV gelten würde. Im Kreisverkehr besteht infolge der unter dem erwähnten Signal in unserem Falle angebracht gewesenen Zusatztafel "Kreisvortritt" oder des in Zukunft dort stehenden Signals "Kreisverkehr" unter den Zufahrtsstrassen eine Vortrittsregelung, nämlich der Linksvortritt, so dass für eine Anwendung von Art. 15 Abs. 2 VRV kein Raum besteht.

Auch mit dem neuen Art. 24 Abs. 4 SSV ist die Regelung vereinbar. Dessen Wortlaut ist allerdings nicht glücklich formuliert. Der Verordnungsgeber hatte offensichtlich nur den grossen, eigentlichen Kreisel im Auge, bei welchem sich die Frage des Vortrittsrechts unter den in genügendem Abstand einmündenden Strassen in der Regel nicht stellt. Eine neue Art von Vortrittsrecht in Abweichung vom entsprechenden Begriff des SVG und von Doktrin und Praxis dazu wollte und konnte mit der in einer blossen Verordnung enthaltenen Vorschrift nicht geschaffen werden. Daher steht nichts entgegen, die Umschreibung, "den im Kreis befindlichen Fahrzeugen" sei der Vortritt zu lassen, gemäss dem Sinn und Zweck des Vortrittsrechts so auszulegen, wie dies vorstehend (lit. b) erfolgte.

d) Der sich aus der Signalisation und deren Auslegung ergebende Linksvortritt im Kreisverkehr gegenüber allen und nicht nur den im Kreis befindlichen Verkehrsteilnehmern entspricht allein

BGE 115 IV 139 S. 143

den Erfordernissen eines flüssigen Verkehrsablaufs, dem der Kreisverkehr dienen will, sowie der Rechts- und Verkehrssicherheit.

Gegenüber den Fahrzeugen, die sich bereits auf der Kreisfahrbahn befinden, gilt in jedem Falle in Abweichung von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel der Linksvortritt. Würde unter in den Kreisel Einmündenden Rechtsvortritt zur Anwendung gebracht, musste der Fahrzeuglenker im Kreisverkehr gleichzeitig sowohl nach links als auch nach rechts beobachten, um seinen Vorsichtspflichten als Vortrittsbelasteter nachzukommen, womit er überfordert wäre. Dies führte dazu, dass bereits beim kleinsten Verkehrsaufkommen in jedem Falle vor dem Befahren des Kreisels ein Sicherheitshalt eingeschaltet werden müsste. Gerade dies will mit dem Kreisverkehr jedoch verhindert werden.

Richtete sich die Vortrittsberechtigung im Kreisverkehr ausschliesslich danach, welcher Verkehrsteilnehmer sich vor dem anderen im Kreisel befand, würde damit nicht nur auf ein neues und ungewohntes, sondern auch auf ein für den Automobilisten selber und den Richter schwierig zu beurteilendes Kriterium abgestellt. Dies wäre der Rechts- und Verkehrssicherheit abträglich.

3. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerdebegründung davon aus, beide Fahrzeuge hätten sich bereits im Kreisel befunden, weshalb sich die Frage des Vortrittsrechts gar nicht stelle. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz kam nach dem oben Gesagten zu Recht zum Schluss, das Fahrzeug der Kollisionsgegnerin auf der Pestalozzistrasse sei von links in den Kreisel eingefahren und daher gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsberechtigt gewesen, und zwar unabhängig davon, welcher der beiden Verkehrsteilnehmer zuerst in den Kreisel eingemündet sei. Der Beschwerdeführer hätte, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, seine Fahrweise darauf einstellen müssen, das andere Fahrzeug in seiner Weiterfahrt nicht zu behindern, was bei aufmerksamer Beobachtung ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer das auf der linken Zufahrt herannahende Fahrzeug innerhalb der Schnittfläche der beiden, den Beteiligten zur Verfügung gestandenen Fahrbahnen in seiner Weiterfahrt behinderte und damit dessen Vortrittsrecht missachtete, ist offensichtlich. Die genaue Abgrenzung der massgeblichen Verzweigungsfläche im Kreisverkehr kann hier daher offenbleiben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Missachtung des Vortrittsrechts verletzt demzufolge kein Bundesrecht.