Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 115 II 120 KI-generiert

Divorce Jurisdiction Based on Independent Domicile After Marital Separation

Geschäftsnummer BGE 115 II 120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Divorce Jurisdiction Based on Independent Domicile After Marital Separation The case concerns the determination of the divorce jurisdiction (Art. 144 SCC) when a spouse leaves the marital home to establish a new domicile following the revision of marriage law. The situation involved a wife who left the 33-year marital residence after marital disputes and moved to W. to live with her sister, subsequently taking steps to register and look for her own apartment there, within 35 days of separation, before filing for divorce. The court reasoned that under the new marriage law, a wife, like a husband, is entitled to establish an independent domicile, meaning the determination of domicile is governed solely by Art. 23 et seq. SCC and is no longer derived from the marital home (Art. 25 old SCC). While the last common marital domicile remains the natural venue out of expediency, the court stressed that the intent of a spouse to abandon the common marital domicile and establish a new one must be clearly discernible due to their objective actions; however, in this case, the wife's clear intent to permanently end the marital community, evidenced by moving to her sister, establishing ties to W., and starting administrative registration, was sufficient to establish her new domicile and confirm the jurisdiction of the court in W., despite the short duration of the separation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB). Nach dem neuen Eherecht ist die Ehefrau in gleicher Weise wie der Ehemann berechtigt, einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Wo sich der Wohnsitz eines Ehegatten befindet, beurteilt sich somit heute ausschliesslich nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach dem Ort der ehelichen Wohnung. Allerdings muss der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz aufzugeben und einen eigenen neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich erkennbar geworden sein. In Zweifelsfällen ist daher der bisherige eheliche Wohnsitz nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten zu betrachten.

Schlagwörter

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Wohnsitz Scheidungsklage Zuständigkeitsbestimmung Ehegatte Eheregister kurze Ehedauer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 144 ZGB
The dispute hinges on determining the correct judicial venue via this article concerning divorce actions.
Art. 25 aZGB
unter dem alten Eherecht ergangen ist, während dessen Gültigkeitsdauer die Ehefrau nicht über einen selbständigen, sondern bloss über einen vom Ehemann abgeleiteten Wohnsitz verfügte (Art. 25 aZGB).
Art. 23 ff. ZGB
Cited as the sole applicable framework for determining the residence (Wohnsitz) of a spouse under the new marriage law.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 II 1
Divorce Venue Determined by Plaintiff's Objective Domicile at Filing
BGE 97 II 4
Dieser Umstand bildete denn auch einen der Gründe, weshalb das Bundesgericht es nicht leichthin anerkennen wollte, dass ein Ehemann den Wohnsitz am Orte, wo er mit seiner Familie gelebt hatte, aufgegeben und anderswo einen neuen Wohnsitz begründet habe (so BGE 97 II 4 f.).
BGE 97 II 3
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 144 ZGB

The dispute hinges on determining the correct judicial venue via this article concerning divorce actions.

Art. 23 ff. ZGB

Cited as the sole applicable framework for determining the residence (Wohnsitz) of a spouse under the new marriage law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (44)

JAAC 61.91 (1997-03-11)
Farmer's Domicile Dispute: French Ties Override Border Zone Claim
«…prise ou l’abandon d’un logement, temporaire ou non, la présence des membres de la famille et le dépôt des papiers (ATF 115 II 120 consid. 4c = JdT 1991 I 330; Deschenaux/Steinauer, op. cit., N° 376a; Bucher, op. cit., N° 35 ad art. 23). L’intéressé…»
LB230032 (2025-04-01) · zh
Appellant v. Respondent: Interruption of Limitation Period and Proof of Residence
«…und Bindungen am stärksten lokalisiert sind (BGE 148 II 285 E. 3.2.2; BGE 120 III 7 E. 2.a; BGE 119 II 64 E. 2b/bb; BGE 115 II 120 E. 4c; BGer 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2; OK-Stucki, Art. 20 IPRG N 16; BSK IPRG-Westenberg, Art. 20 N 17; ZK…»
DB.2022.53 (2022-10-25) · zh
Joint Taxation for Married Couple with Spouse Abroad
«…n die Ehe als tatsächlich getrennt zu betrachten wäre (BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, www.bger.ch; BGE 121 I 14 und 115 II 120 = Pra 78 Nr. 203). Dieser eigene steuer- rechtliche Wohnsitz eines einzelnen Ehegatten kann dabei im Ausland sein (wobe…»
2C_41/2021 (2021-08-05)
«…r Gesamtheit der gegen aussen manifestierten und für Dritte erkennbaren Tatsachen ergibt (vgl. BGE 125 III 100 E. 3; 115 II 120 E. 3c; 97 II 1 E. 3; Urteile 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.1; 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Die einwo…»
VD.2020.30 (2020-08-06) · bs
Tax Domicile Dispute: Family Ties vs. Property Acquisition
«…ätten. Auch wenn in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegatten unterschiedliche Wohnsitze begründen können (vgl. etwa BGE 115 II 120 E. 4a S. 121), bedarf nämliches konkreter, besonderer Gründe. Der im Jahr 2016 in [...] verbliebene Wohnsitz seiner Ehe…»
2C_480/2019 (2020-02-12)
«…s erfordert den deutlich geäusserten gegenteiligen Willen eines oder beider Ehegatten ( BGE 119 II 64 E. 2b/bb S. 65; 115 II 120 E. 4a S. 121). Nachdem es auf den gefühlsmässigen Lebensmittelpunkt nicht ankommt (vorne E. 2.2.2), hat der Ehegatte b…»
2C_935/2018 (2019-06-18)
«…o coniuge, di modo che il domicilio deve essere esaminato separatamente per ognuno di essi ( DTF 121 I 14 consid. 5b; 115 II 120 consid. 4a). Poiché tuttavia il criterio principale per determinare il domicilio di una persona rimane quello del cent…»
B.2015.152 (2017-05-30) · sg
Foreign National Residence Requirement for Property Acquisition Dismissal
«…r ist insofern zuzustimmen, als eine erst kurze Aufenthaltsdauer eine Wohnsitznahme nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 115 II 120 E. 4b; Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 23 ZGB). Je länger der Aufenthalt dauert, desto eher ist von einem Wohnsitz ausz…»
B.2015.152 (2017-05-30) · sg
Foreign National Real Estate Acquisition Permit Requirement Upheld
«…r ist insofern zuzustimmen, als eine erst kurze Aufenthaltsdauer eine Wohnsitznahme nicht per se ausschliesst (vgl. BGE 115 II 120 E. 4b; Staehelin, a.a.O., N 21 zu Art. 23 ZGB). Je länger der Aufenthalt dauert, desto eher ist von einem Wohnsitz ausz…»
9C_747/2015 (2016-05-12)
«…tuer un domicile propre conformément aux règles ordinaires applicables en la matière ( ATF 121 I 14 consid. 5b p. 18; 115 II 120 ; DESCHENAUX/STEINAUER/BADDELEY, Les effets du mariage, 2ème éd. 2009, nos 159 p. 117 et 169 ss p. 120). La juridiction…»
605 2014 272 (2014-12-23) · fr
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2C_678/2013 (2014-04-28)
«…hmen ist, sondern sich ein entsprechender Wille deutlich manifestiert haben muss (vgl. BGE 119 II 64 E. 2b/bb S. 65; 115 II 120 E. 4a S. 121; je zu Art. 23 ZGB ). Insbesondere kann in internationalen Verhältnissen das Beibehalten der Wohnstätte…»
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Wife v. Prosecutor Regarding Husband's Lockout and Coercion Investigation
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2012 (2013-01-30) · zh
Taxpayer vs. Tax Authority: Marital Community and Joint Assessment for Rate Determination
«…n die Ehe als tatsächlich getrennt zu betrachten wäre (BGr, 5. Februar 2008, 2C_523/2007, www.bger.ch; BGE 121 I 14 und 115 II 120 = Pra 78 Nr. 203). Dieser eigene steuerrechtliche Wohnsitz eines einzelnen Ehegatten kann dabei im Ausland sein (wobei…»
2C_413/2011 (2012-04-13)
«…x différents, que ce soit à la suite d'une séparation ou pour d'autres motifs (cf. ATF 121 I 14 consid. 5b p. 18 s.; 115 II 120 consid. 4a p. 121; voir aussi arrêt 2C_278/2008 du 18 juin 2008 consid. 4.3). Autrement dit, même si le domicile des é…»

Volltext

Urteilskopf

115 II 120

22. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. März 1989 i.S. S. gegen S. (Berufung)

Regeste

Gerichtsstand der Scheidungsklage (Art. 144 ZGB).

Nach dem neuen Eherecht ist die Ehefrau in gleicher Weise wie der Ehemann berechtigt, einen selbständigen Wohnsitz zu begründen. Wo sich der Wohnsitz eines Ehegatten befindet, beurteilt sich somit heute ausschliesslich nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach dem Ort der ehelichen Wohnung. Allerdings muss der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz aufzugeben und einen eigenen neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich erkennbar geworden sein. In Zweifelsfällen ist daher der bisherige eheliche Wohnsitz nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten zu betrachten.

Erwägungen ab Seite 120

BGE 115 II 120 S. 120

Aus den Erwägungen:

4. In der Berufung wird geltend gemacht, dass die Bejahung der Wohnsitzbegründung der Klägerin in W. durch die Vorinstanz

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mit den Grundsätzen nicht vereinbar sei, die das Bundesgericht in BGE 97 II 1 ff. im Hinblick auf den Scheidungsgerichtsstand des Art. 144 ZGB aufgestellt habe und die auch noch seit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts Gültigkeit hätten.

a) Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, dass BGE 97 II 1 ff. unter dem alten Eherecht ergangen ist, während dessen Gültigkeitsdauer die Ehefrau nicht über einen selbständigen, sondern bloss über einen vom Ehemann abgeleiteten Wohnsitz verfügte (Art. 25 aZGB). Dieser Umstand bildete denn auch einen der Gründe, weshalb das Bundesgericht es nicht leichthin anerkennen wollte, dass ein Ehemann den Wohnsitz am Orte, wo er mit seiner Familie gelebt hatte, aufgegeben und anderswo einen neuen Wohnsitz begründet habe (so BGE 97 II 4 f.). Nachdem die Ehefrau seit dem Inkrafttreten des neuen Eherechts in gleicher Weise wie der Mann zur Begründung eines selbständigen Wohnsitzes berechtigt ist, besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Grund mehr, bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage im Interesse der Frau besondere Zurückhaltung zu üben. Wo sich der Wohnsitz eines Ehegatten befindet, beurteilt sich heute vielmehr ausschliesslich nach Art. 23 ff. ZGB und nicht nach dem Ort der ehelichen Wohnung, wenn auch einzuräumen ist, dass sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten im Normalfall nach wie vor dort lokalisieren lässt (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Kommentar zum Eherecht, N. 6 zu Art. 25/162 ZGB). Das andere in BGE 97 II 4 f. angeführte Argument zugunsten der Fixierung des Scheidungsgerichtsstandes des Art. 144 ZGB am Ort des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes ist mit der Eherechtsrevision allerdings nicht weggefallen: Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz würde aus Gründen der Zweckmässigkeit eigentlich den natürlichen Gerichtsstand für die Scheidungsklage bilden. Diesem Gesichtspunkt kann indessen nur in dem Sinne weiterhin massgebende Bedeutung zukommen, als der Wille eines Ehegatten, den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz zu verlassen und einen eigenen, neuen Wohnsitz zu begründen, sich deutlich manifestiert haben muss. In Zweifelsfällen wird daher in der Regel nach wie vor als Wohnsitz des klagenden Ehegatten im Sinne von Art. 144 ZGB der bisherige gemeinsame eheliche Wohnsitz zu betrachten sein.

b) Nicht beigepflichtet werden kann der in der Berufung vertretenen Auffassung, es müssten ganz ausserordentliche Umstände vorliegen, wenn bei einem gemeinsamen ehelichen Wohnsitz, der wie hier insgesamt 33 Jahre gedauert und sich während der letzten

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Jahre stets in U. befunden habe, angenommen werden könne, dass ein Ehegatte nach einer faktischen Trennung von nur 35 Tagen einen eigenen Wohnsitz begründet habe. Die Vermutung, dass sich der Wohnsitz eines Ehegatten am Ort der gemeinsamen ehelichen Wohnung befinde, beruht in erheblichem Masse auf der grossen Bedeutung, die der ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Wohnsitzbestimmung zukommt. Ist jedoch davon auszugehen, ein Ehegatte habe den festen Willen, diese Lebensgemeinschaft aufzugeben und die eheliche Wohnung endgültig zu verlassen, kann es bei der Prüfung der Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt dieses Ehegatten befinde, nicht mehr darauf ankommen, dass die Ehegatten lange Zeit gemeinsam am gleichen Ort gewohnt haben. Ein solcher Fall liegt aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hier vor. Bereits während der etwa ein halbes Jahr lang dauernden ehelichen Streitigkeiten hat die Klägerin bei jedem Streit die Möglichkeit eines endgültigen Bruches erwogen und diesen dann am 13. Juni 1988 vollzogen. In dieser Situation hat sie sich zu ihrer alleinstehenden Schwester in W. begeben, die bereit war, sie nötigenfalls für dauernd aufzunehmen, wobei noch andere menschliche Beziehungen sie mit dem neuen Aufenthaltsort verbanden. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie dem bisherigen ehelichen Wohnort bei der Beurteilung des Wohnsitzes der Klägerin keine Bedeutung mehr beimass.

c) Richtig ist, dass bei der für die Bestimmung des Wohnsitzes entscheidenden Frage, wo sich der Mittel- oder Schwerpunkt der Lebensbeziehungen einer Person befinde, nicht einfach auf deren inneren Willen abzustellen ist, sondern auf die objektiv erkennbaren äusseren Umstände, aus denen auf die Absicht dauernden Verbleibens geschlossen werden kann (BGE 97 II 3 /4 mit Hinweisen; PEDRAZZINI/OBERHOLZER, Grundriss des Personenrechts, 2. Aufl., S. 103). Entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung kann jedoch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe dies verkannt. Sie durfte aus dem ersten Aufenthalt der Klägerin bei ihrer Schwester in W. im Herbst 1987 auf eine gewisse Brüchigkeit des Ehebandes schliessen und ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung vom 13. Juni 1988 einen endgültigen Charakter beimessen. Für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Klägerin nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung in U. durfte die Vorinstanz neben der Aufenthaltnahme in W. den verschiedenen Beziehungen der Klägerin zu diesem Ort und insbesondere zu ihrer

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dort als alleinstehende Witwe lebenden Lieblingsschwester erhebliches Gewicht beimessen. Noch vor der Einreichung der Scheidungsklage beim Bezirksgericht hat die Klägerin sodann erste Schritte unternommen, sich bei der Gemeindeverwaltung in W. anzumelden; dass die definitive Anmeldung erst später erfolgen konnte, beruhte auf von ihrem Willen unabhängigen Gründen. Wenn einer solchen Anmeldung bei der Wohnsitzbestimmung auch kein sehr grosses Gewicht zukommt, so handelt es sich doch um ein objektiv feststellbares Indiz für die Absicht der Klägerin, in W. zu bleiben. Hiefür spricht auch, dass sie in der Folge eine eigene Wohnung in W. suchte, wobei dieser Umstand allerdings, wie in der Berufung zutreffend eingewendet wird, erst nach dem massgebenden Stichtag eintrat. Dass die Klägerin ihre Kleider erst anfangs September 1988 aus der früheren ehelichen Wohnung in U. holte, wurde von der Vorinstanz in durchaus vertretbarer Weise nicht stark gewichtet, nachdem der Trennung der Parteien Streitigkeiten vorausgegangen waren. Jedenfalls kann bei der Würdigung aller Umstände nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe das ihr bei der Abwägung der einzelnen Faktoren zustehende Ermessen in einer gegen Bundesrecht verstossenden Weise verletzt.