Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IA 332 KI-generiert

Mediator's Appeal Against Moot Safe Seizure and Implicit Denial of Costs

Geschäftsnummer BGE 114 IA 332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Mediator's Appeal Against Moot Safe Seizure and Implicit Denial of Costs An individual, acting as a mediator in the return of stolen paintings, had a safe containing the handover proceeds blocked by the District Attorney's office due to the transaction's unclear circumstances; the safe was released about three weeks later following further investigation. The Cantonal Public Prosecutor's office subsequently dismissed the individual's appeal against the blocking order as moot due to the measure's lifting, but the dismissal decision contained no explicit ruling on the request for legal costs. The Federal Supreme Court ruled that when a court decision's operative part is silent on a specific request, such as a claim for legal costs, it is formally deemed a denial, especially if the denial is understandable based on the facts; since the initial safe blockage was considered justified and the appeal became moot due to a change in circumstances rather than the appellant's victory, the silence on legal costs was interpreted as a legitimate implicit rejection, thus not constituting a denial of justice (Art. 4 BV).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Rechtsverweigerung; Auslegung eines Dispositivs in bezug auf Parteientschädigung. 1. Spricht sich das Dispositiv eines Entscheides nicht über die Parteientschädigung aus, so ist damit formell über ein gestelltes Entschädigungsbegehren entschieden. Von dieser Betrachtungsweise ist nur abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (E. 2). 2. Gegenstandslosigkeit eines Rekurses, weil eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist. Die Nichterwähnung der Parteientschädigung im Abschreibungsbeschluss ist in diesem Fall als Ablehnung einer Entschädigung zu interpretieren (E. 3).

Schlagwörter

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Reihenfolge der Pfändung Gegenstandslosigkeit der Überstellung Herausgabe des Eigentums Ertrag Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Dispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
The appeal was based on the alleged violation of this constitutional article regarding the denial of justice by not ruling on the request for compensation.
Art. 136 lit. c OG
Das Bundesgericht hat sich mit derartigen Fällen wiederholt in Revisionsverfahren gemäss Art. 136 lit. c OG befasst und dabei festgestellt, wenn in einem Urteil keine Parteientschädigung zugesprochen werde, so sei damit auf jeden Fall formell über das gestellte Entschädigungsbegehren entschieden.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was based on the alleged violation of this constitutional article regarding the denial of justice by not ruling on the request for compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

6F_35/2025 (2025-11-14)
Dismissal of a revision application against a federal judgment due to a lack of substantiated statutory revision grounds under the Federal Supreme Court Act.
«…Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (vgl. [BGE 114 Ia 332](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1F_1/2024 (2024-06-11)
«…E. 2.2.1; 5F_37/2020 vom 1. März 2021 E. 2.2; OBERHOLZER, a.a.O., N. 20 zu Art. 121 BGG ; ferner zum alten Recht BGE 114 Ia 332 E. 2a). 3.1. In der Beschwerde vom 20. Januar 2021 gegen den Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom…»
2F_25/2022 (2022-08-17)
«…sen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausgegangen war, das fragliche Rechtsbegehren sei nicht gestellt worden ( BGE 114 Ia 332 E. 2a). Den Anträgen im rechtstechnischen Sinn sind die blossen Rügen gegenüberzustellen (Urteile 6F_19/2022 vom 25. J…»
6F_19/2022 (2022-07-25)
«…Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a). Vorbringen oder Rügen stellen keine Anträge dar (Urteil 2F_16/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1). Auf einem Ver…»
1B_379/2021 (2022-04-06)
«…chenden Antrag daher stillschweigend abgelehnt. Das ist nach der Rechtsprechung zulässig ( BGE 133 IV 142 E. 2.3 ff.; 114 Ia 332 E. 2 f.). Eine Rechtsverweigerung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden. Zur Zusprechung einer Parteients…»
5F_37/2020 (2021-03-01)
Condominium owner dispute over residential-use restriction; revision granted for failure to consider filed submissions affecting party compensation award.
«…tatsächlich unterblieben ist, weil dieser Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen wurde (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a S. 333 f.). 2.3. Im konkreten Fall ist Erwägung 6 des in Revision gezogenen Urteils 5A_89/2020 zu entnehmen, da…»
4A_116/2015 (2015-11-09)
«…angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden ( BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 333 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2). Selbst wenn ein Entschädigungsbegeh…»
5A_885/2014 (2015-03-19)
«…angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden ( BGE 114 Ia 332 E. 2 S. 333 f.; zuletzt bestätigt in Urteil 6B_25/2014 vom 29. August 2014 E. 1). Selbst wenn ein Entschädigungsbegehr…»
6B_25/2014 (2014-08-29)
«…itif ne dit rien sur la question des dépens est censé statuer formellement sur les conclusions prises à cet égard ( ATF 114 Ia 332 consid. 2a p. 333). Cette présomption n'est toutefois pas absolue ( ATF 133 IV 142 consid. 2.3 p. 143) et il y a lieu…»
5D_45/2014 (2014-07-11)
«…pourrait en déduire qu'elle a - du moins implicitement - confirmé la décision du premier juge sur ce point ( cf . ATF 114 Ia 332 consid. 2b; 133 IV 142 consid. 2.3), qui constitue un accessoire de l'objet du procès ( cf . pour les dépens: ATF 1…»
1F_4/2014 (2014-02-19)
«…au Tribunal de statuer -, ce qui pourrait constituer un motif de révision au sens de l' art. 121 let . c LTF (cf. [ATF 114 Ia 332](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_69/2011 (2012-02-27)
«…confirmer l'octroi de la garde de l'enfant à la mère, elle s'est de facto déterminée, dans le sens d'un refus (cf. ATF 114 Ia 332 ), sur celle de l'attribution de la jouissance du domicile conjugal au mari. Il convient en effet d'admettre qu'elle a…»
4F_11/2010 (2010-10-21)
«…'000 fr. pour participation à ses frais d'avocat, la conjecture ainsi avancée appert d'emblée invraisemblable (cf. ATF 114 Ia 332 consid. 2a p. 333/334). La demande de révision se révèle donc fondée et le Tribunal fédéral doit remédier à l'omission…»
6F_1/2007 (2007-05-09)
«…édure ou tendant à l'octroi de l'assistance judiciaire. Comme l'a jugé le Tribunal fédéral dans l'arrêt publié aux ATF 114 Ia 332 , consid. 2b p. 334, cette présomption n'est pourtant pas absolue, même en matière de dépens, si bien que la motivation…»
BGE 133 IV 142
«…édure ou tendant à l'octroi de l'assistance judiciaire. Comme l'a jugé le Tribunal fédéral dans l'arrêt publié aux ATF 114 Ia 332 , consid. 2b p. 334, cette présomption n'est pourtant pas absolue, même en matière de dépens, si bien que la motivation…»

Volltext

Urteilskopf

114 Ia 332

55. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 7. Juni 1988 i.S. Dr. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV. Rechtsverweigerung; Auslegung eines Dispositivs in bezug auf Parteientschädigung.

1. Spricht sich das Dispositiv eines Entscheides nicht über die Parteientschädigung aus, so ist damit formell über ein gestelltes Entschädigungsbegehren entschieden. Von dieser Betrachtungsweise ist nur abzuweichen, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden (E. 2).

2. Gegenstandslosigkeit eines Rekurses, weil eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden ist. Die Nichterwähnung der Parteientschädigung im Abschreibungsbeschluss ist in diesem Fall als Ablehnung einer Entschädigung zu interpretieren (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 332

BGE 114 Ia 332 S. 332

Dr. X. trat als Vermittler zwischen der Y.-Versicherung als Versichererin zweier gestohlener Bilder und Z. auf, welcher von den Dieben oder Hehlern dieser Bilder kontaktiert worden sein soll. Es wurde vereinbart, dass die Bilder der Versicherung gegen Bezahlung eines Geldbetrages übergeben würden und dass diese Transaktion, insbesondere die Zahlung, über Dr. X. abgewickelt

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werden solle. Am 18. Januar 1988 wurden die Bilder von der Versicherung übernommen. Gleichentags ordnete die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Sperre über den Safe von Dr. X. bei der Zürcher Kantonalbank an, in den er den von der Versicherung zur Weitergabe an Z. erhaltenen Betrag gelegt hatte. Trotz der Beteuerungen von Dr. X., das Geld bereits weitergegeben zu haben, gab die Bezirksanwaltschaft den Safe erst am 9. Februar 1988 nach einer Sichtung des Safeinhaltes und weiteren Untersuchungshandlungen frei.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich schrieb nach erfolgter Aufhebung der Sperre einen Rekurs als gegenstandslos ab, den Dr. X. am 1. Februar 1988 gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 18. Januar 1988 eingereicht hatte. Im Abschreibungsbeschluss findet sich kein ausdrücklicher Entscheid über die Frage einer Parteientschädigung für Dr. X. Auch die Begründung des Beschlusses enthält dazu keine Bemerkungen.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV beantragt Dr. X. im wesentlichen, der Entscheid der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, über seinen Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu entscheiden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden kann.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wirft der Staatsanwaltschaft eine Verletzung von Art. 4 BV vor, da sie seinen Antrag auf Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung nicht behandelt habe.

a) Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides spricht sich über eine Entschädigung des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich aus. Das Bundesgericht hat sich mit derartigen Fällen wiederholt in Revisionsverfahren gemäss Art. 136 lit. c OG befasst und dabei festgestellt, wenn in einem Urteil keine Parteientschädigung zugesprochen werde, so sei damit auf jeden Fall formell über das gestellte Entschädigungsbegehren entschieden. Bei diesem Vorgehen besteht allerdings die Möglichkeit, dass der urteilende Richter die Entschädigungsfrage durch Nichterwähnen dieses Punktes im Urteilsdispositiv formell entscheidet, ohne jedoch die Frage tatsächlich geprüft und beurteilt zu haben. Von der erwähnten Betrachtungsweise weicht das Bundesgericht deshalb ab und lässt die

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Revision zu, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über die Parteientschädigung zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser acht liess, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, ein Entschädigungsbegehren sei nicht gestellt worden (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Milchlieferungsgesellschaft Götighofen c. F. und EVD vom 13. Oktober 1978 E. 4a und b). Es rechtfertigt sich, diese Praxis im vorliegenden Fall einer staatsrechtlichen Beschwerde gegenüber einer kantonalen Instanz, der Rechtsverweigerung durch Nichtbeurteilung eines Antrages auf Parteientschädigung vorgeworfen wird, analog anzuwenden.

b) Wird beispielsweise eine Beschwerde abgewiesen, so versteht sich von selbst, dass der unterlegene Beschwerdeführer seine Kosten selber zu tragen hat. Die stillschweigende Abweisung seines Entschädigungsbegehrens bedarf somit keiner weiteren Begründung. Doch kann selbst dann, wenn das Entschädigungsbegehren einer obsiegenden Partei in solcher Weise ohne Begründung übergangen wurde, noch nicht ohne weiteres auf eine fälschliche Nichtbeurteilung dieses Antrages geschlossen werden. Ist die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der in derartigen Fällen geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder infolge von dem Betroffenen bekannten Umständen ohne weiteres verständlich, so ist zu vermuten, dass das Gericht den Antrag in entsprechendem Sinne beurteilt hat. Lediglich dann, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens aufgrund der einschlägigen Verfahrensvorschriften und der übrigen Umstände nicht oder nicht ohne weiteres verständlich ist, darf aus der fehlenden Begründung des Kostenentscheides gefolgert werden, das Entschädigungsbegehren sei unbeurteilt geblieben.

c) Es geht vorliegend somit einzig um die Frage, ob nach den Akten die Verweigerung einer Parteientschädigung verständlich erscheint. Ist dies zu bejahen, so kann nach der dargestellten Praxis davon ausgegangen werden, die Staatsanwaltschaft habe das Entschädigungsbegehren geprüft und beurteilt.

3. (Es ist aufgrund der Akten nachvollziehbar, dass Bezirks- und Staatsanwaltschaft davon ausgingen, die Sperre des Safes sei angesichts der recht undurchsichtigen Umstände bis zu ihrer Aufhebung gerechtfertigt gewesen.)

... Geht die Gegenstandslosigkeit des Rekurses lediglich darauf zurück, dass eine anfänglich gerechtfertigte Massnahme später zufolge Änderung der Verhältnisse aufgehoben wird, so ist darin

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materiell nicht ein Obsiegen des Rekurrenten zu erblicken, das ohne weiteres nach einer Parteientschädigung ruft. Gegenteils ist ein Entscheid, der in dieser Situation keine Parteientschädigung zuspricht, durchaus als stillschweigende Ablehnung einer Parteientschädigung zu interpretieren.

Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine amtlichen Kosten auferlegt wurden, spricht nicht gegen diese Betrachtungsweise. Es kommt nämlich nicht selten vor, dass bei blossen Abschreibungsbeschlüssen aus prozessökonomischen Gründen von der Erhebung von Kosten selbst dann abgesehen wird, wenn sich diese an sich begründen liesse. Das ist offensichtlich auch die im Kanton Zürich geltende Praxis; jedenfalls tut der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges dar.