Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 114 IV 55 KI-generiert

Unauthorized Overtaking on Hard Shoulder Upheld

Geschäftsnummer BGE 114 IV 55
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Unauthorized Overtaking on Hard Shoulder Upheld The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction of a driver for unauthorized overtaking on a motorway after they drove on the hard shoulder/emergency lane for 400–500 meters at 40–60 km/h, passing a queue of stationary or slow-moving traffic to reach the next exit. The court reasoned that this manoeuvre constituted "overtaking" as the hard shoulder is considered part of the roadway (albeit one with restricted use), and the exception for right-hand overtaking in parallel-column traffic did not apply because the driver was not part of a parallel column and had started the manoeuvre long before the deceleration lane. The driver's actions were defined as creating an abstract danger for other road users who might have needed to use the hard shoulder, thus justifying the fine for illegal overtaking under traffic law ($35 \text{ SVG}$).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV. Der Automobilist, der auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke von 400-500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, um auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, macht sich des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig. Offengelassen, ob er zusätzlich wegen unzulässiger Benützung des Pannenstreifens (Art. 36 Abs. 3 VRV) zu verurteilen sei.

Schlagwörter

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vorschriftswidriges Überholen Ordnungsbusse Fahren trotz Führerausweisentzugs Autobahnvignette Kollision im Kreisverkehr Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 IV 196
Weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196 E.
BGE 94 IV 126
3 VRV darf der Fahrzeugführer auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen (siehe dazu allerdings BGE 94 IV 126) oder beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen.
BGE 104 IV 198
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Fahrzeuglenker, der zum Zweck des Rechtsabbiegens rechts einspurt, rechts an geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern vorbeifahren (BGE 104 IV 198 E.
BGE 81 IV 251
c) Ein Überholen im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 81 IV 251; RUEDI HUG, Die Verkehrsregeln über das Überholen und Vorbeifahren und ihr strafrechtlicher Schutz, Diss.
BGE 107 IV 62
300.-- hält sich auch unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumundes des Beschwerdeführers im Rahmen des dem kantonalen Richter zustehenden weiten Ermessens, in das der Kassationshof nach ständiger Rechtsprechung (BGE 107 IV 62 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 1 SVG

Cited to establish the general rule that overtaking must be done on the left, contrasting with the illegal action committed on the right.

Art. 90 Ziff. 1 SVG

The basis for the fine imposed on the appellant for the traffic offense.

Art. 36 Abs. 5 VRV

Cited to confirm that overtaking on the right on motorways is only permitted in parallel traffic columns.

Art. 8 Abs. 3 VRV

Cited in discussing the exception for overtaking on the right in parallel traffic columns, which was not applicable here.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (63)

6B_167/2026 (2026-07-03)
Negligent bodily injury in road traffic: overtaking cyclists in a blind curve and encroaching on the opposing lane, with the water gutter and roadside line deemed part of the roadway, and the victim's excessive speed not breaking the chain of causation.
«…n eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (vgl. dort E. 3.1). Weiter verweist der Beschwerdeführer auf [BGE 114 IV 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_331/2025 (2025-11-12)
Motorway driving on the hard shoulder to overtake traffic and admissibility of ordinary penal procedure versus minor fine procedure
«…teilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 36 Abs. 3 VRV) benutzen dürfen, ist aber kein Fahrstreifen ([BGE 114 IV 55](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB230348 (2024-04-05) · zh
Traffic Violation Reclassification and Penalty Adjustment
«…r Autobahn un- ter Vorbehalt einer anderweitigen Signalisierung erst auf dem Verzögerungsstrei- fen zugelassen ist (BGE 114 IV 55 E. 2b), wohingegen der Beschuldigte erstellter- massen vor Beginn desselben auf den Pannenstreifen ausgewichen ist (vgl…»
STBER.2017.15 (2017-09-28) · so
Traffic Violation Appeal: Emergency Lane Misuse Upheld, Phone Use Acquitted
«…en beim Verlassen der Autobahn. Vorher kommt im Bereich der Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht (BGE 114 IV 55 E. 2b). In der tatsächlichen Verkehrssituation (oben E. 1.2) führt das verbotene Fahrmanöver entgegen den Vorbringen de…»
SB160342 (2016-12-01) · zh
Traffic Violation: Shoulder Passing Creates Abstract Danger
«…g vor, was überdies auch die Verteidigung nicht in Abrede stellt (Urk. 26 S. 2 und Urk. 53 S. 2, je mit Verweis auf BGE 114 IV 55, vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3). 4.5. Eine erhöhte abstrakte Gefährdu…»
CR.2015.0083 (2016-01-07) · vd
Appellant v. Administration Regarding Indefinite Driving License Withdrawal for Overtaking on the Right
«…t pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 OCR) ou sur autoroute (art. 36 al. 5…»
CR.2015.0021 (2015-11-04) · vd
License Suspension for Right-Side Overtaking in Traffic
«…nsable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 133 II 58 consid. 4; 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). En revanche, le devancement par la droite est autorisé à certaines conditions. Ainsi, sur les autoroutes et…»
CR.2015.0043 (2015-10-02) · vd
Motorist Appeal Against License Withdrawal for Overtaking on the Right
«…pas indispensable pour qualifier la manoeuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a; ATF 115 IV 244 consid. 2; ATF 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 de l'ordonnance du 13 novembre 1962 s…»
CR.2015.0027 (2015-09-08) · vd
Traffic Authority vs. License Suspension Appeal
«…tre n'est pas indispensable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 de l'ordonnance fédérale du 13 novemb…»
6B_227/2015 (2015-07-23)
«…n beim Verlassen der Autobahn. Vorher kommt im Bereich der Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht ( BGE 114 IV 55 E. 2b). In der tatsächlichen Verkehrssituation (oben E. 1.2) führt das verbotene Fahrmanöver entgegen den Vorbringen d…»
CR.2014.0090 (2015-06-10) · vd
Appellant v. Automobile and Navigation Service (Driver's License Withdrawal)
«…st pas indispensable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). d) En l’espèce, le SAN a retenu que le recourant avait commis une infraction grave au sens de l’art. 16c a…»
CR.2014.0056 (2015-05-12) · vd
Motorist Appeal of License Suspension for Right-Side Passing
«…st pas indispensable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a p. 194; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 OCR) ou sur autoroute (art. 36 al. 5…»
CR.2014.0068 (2015-03-02) · vd
Road Traffic Authority v. Driver: License Withdrawal for Overtaking on the Right
«…tre n'est pas indispensable pour qualifier la manœuvre de dépassement (ATF 126 IV 192 consid. 2a; 115 IV 244 consid. 2; 114 IV 55 consid. 1). Il n'en va différemment que lorsqu'il s'agit, sur route (art. 8 al. 3 OCR) ou sur autoroute (art. 36 al. 5…»
SK 2014 185 (2015-01-30) · be
Gross Violation of Traffic Rules: Illegal Right-Hand Overtaking and Hard Shoulder Use
«…lnen Einwänden des Berufungsführers im Besonderen Der Berufungsführer verweist in seiner Berufungserklärung auf BGE 114 IV 55 sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2012 vom 28. Juni 2012. Aus diesen Entscheiden vermag er jedoch nichts z…»
Jug.2015.41 (2015-01-14) · vd
Bus Driver Negligence, Accident Causation, and Traffic Violation Appeals
«…une partie d'une telle voie. Elle peut être utilisée uniquement dans les conditions prévues à l'art. 36 al. 3 OCR (ATF 114 IV 55 c. 2c, ATF 133 II 58 c. 4). Selon Bussy et Rusconi (Code suisse de la circulation routière, Commentai…»

Volltext

Urteilskopf

114 IV 55

17. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1988 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV.

Der Automobilist, der auf dem Pannenstreifen einer Autobahn über eine Strecke von 400-500 m rechts an einer stockenden Fahrzeugkolonne vorbeifährt, um auf diesem Wege die Autobahn über die nächste Ausfahrt zu verlassen, macht sich des unzulässigen Rechtsüberholens schuldig.

Offengelassen, ob er zusätzlich wegen unzulässiger Benützung des Pannenstreifens (Art. 36 Abs. 3 VRV) zu verurteilen sei.

Sachverhalt ab Seite 55

BGE 114 IV 55 S. 55

Am 11. Juli 1986, um ca. 20.40 Uhr, fuhr C. mit einem Personenwagen auf der Autobahn N 13 von Landquart in Richtung Chur. In der Nähe des Anschlusswerks Chur-Nord bildete sich wegen einer Baustelle und der dadurch bedingten einstreifigen Verkehrsführung ein längerer Stau. C. schwenkte nach rechts auf den Pannenstreifen, fuhr auf diesem über eine Strecke von 400-500 m mit einer Geschwindigkeit von 40-60 km/h rechts an der teils stehenden, teils langsam fahrenden Fahrzeugkolonne vorbei und verliess die Autobahn über die Ausfahrt Chur-Nord.

BGE 114 IV 55 S. 56

C. ficht das Urteil des Kantonsgerichtssausschusses von Graubünden vom 11. November 1987, durch das er in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides wegen unzulässigen Rechtsüberholens mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft wurde, mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Überholen im Rechtssinne vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt. Weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen ist eine notwendige Voraussetzung des Überholens (BGE 104 IV 196 E. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Nach Art. 8 Abs. 3 VRV darf der Fahrzeugführer auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen (siehe dazu allerdings BGE 94 IV 126) oder beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren, wenn sie nicht halten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen. Gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV darf der Fahrzeugführer auf Autobahnen und Autostrassen nur beim Verkehr in parallelen Kolonnen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der Fahrzeuglenker, der zum Zweck des Rechtsabbiegens rechts einspurt, rechts an geradeaus fahrenden Verkehrsteilnehmern vorbeifahren (BGE 104 IV 198 E. 3c).

2. a) Der Beschwerdeführer fuhr auf dem fraglichen Streckenabschnitt von 400-500 m Länge in der gleichen Richtung wie die in der Kolonne verbliebenen Automobilisten. Daran ändert entgegen seiner Meinung nichts, dass er die Autobahn über die nahe Ausfahrt Chur-Nord verlassen wollte und somit allenfalls nicht das gleiche Ziel hatte wie die Verkehrsteilnehmer, die auf dem rechten Fahrstreifen in der Kolonne verharrten.

Der Beschwerdeführer fuhr unbestrittenermassen als Einzelfahrer, nicht als Glied einer Kolonne, auf dem Pannenstreifen rechts an der stockenden Fahrzeugkolonne vorbei.

b) Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Manöver kann entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als Rechtseinspuren zum Zweck des Rechtsabbiegens qualifiziert werden. Auf einer Autobahn kann im Bereich einer Ausfahrt erst beim Beginn des Verzögerungsstreifens durch Ausschwenken auf diesen

BGE 114 IV 55 S. 57

im Rechtssinne rechts eingespurt werden; der Verzögerungsstreifen dient dem Einspuren beim Verlassen der Autobahn (Art. 90 Abs. 2 in fine SSV; vgl. auch Art. 86 Abs. 2 lit. c und Abs. 6 in fine SSV). Vorher kommt im Bereich einer Autobahnausfahrt ein Rechtseinspuren nicht in Betracht.

c) Ein Überholen im Rechtssinne ist allerdings nur gegeben, wenn das überholende und das überholte Fahrzeug sich auf der gleichen Fahrbahn befinden (BGE 81 IV 251; RUEDI HUG, Die Verkehrsregeln über das Überholen und Vorbeifahren und ihr strafrechtlicher Schutz, Diss. Zürich 1984, S. 6; SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, S. 199 RN 542). Zu prüfen ist somit, ob der Pannenstreifen ein Teil der Fahrbahn sei. Diese Frage wird zwar in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen, sie ist aber von Amtes wegen zu entscheiden.

Der Pannenstreifen wird vom rechten Fahrstreifen durch eine weisse, ununterbrochene Linie abgegrenzt. Dabei handelt es sich um eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1 SSV). Nach Art. 90 Abs. 1 2. Satz SSV werden auf Autobahnen und Autostrassen die Fahrstreifen durch eine Randlinie vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand getrennt. Die Randlinie zeigt somit nicht in jedem Fall den Rand der Fahrbahn an. Der Pannenstreifen weist den gleichen oder einen ähnlichen Belag auf wie die Fahrstreifen. Der Pannenstreifen dient dem Fahrverkehr (siehe Art. 1 Abs. 4 VRV) als Ausweich- und Haltefläche in Notfällen. Im Bereich von Baustellen sowie bei Unfällen wird der Fahrverkehr durch Signale und Markierungen bzw. durch Weisungen der Polizei häufig über den Pannenstreifen geführt. Der Pannenstreifen hat eine Hilfsfunktion und keine selbständige Bedeutung; er ist ohne die Existenz von Fahrstreifen sinnlos. Der Pannenstreifen ist daher zwar kein Fahrstreifen, aber ein Teil der Fahrbahn, der - im Unterschied zur sog. "Kriechspur" - nur unter bestimmten Voraussetzungen benützt werden darf, was durch die Markierung einer weissen, ununterbrochenen Linie optisch deutlich zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne hat auch der deutsche Bundesgerichtshof in Strafsachen in einem Beschluss vom 6. Mai 1981 entschieden (NJW 1981 S. 1968 ff. mit Hinweisen auf die unterschiedlichen Auffassungen in der Literatur und in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte).

d) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen unzulässigen Rechtsüberholens verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Ob er

BGE 114 IV 55 S. 58

zusätzlich auch wegen unzulässiger Benützung des Pannenstreifens (Art. 36 Abs. 3 VRV) hätte verurteilt werden müssen, kann offenbleiben, da im vorliegenden Verfahren eine reformatio in peius ohnehin nicht zulässig wäre.

3. Indem der Beschwerdeführer auf dem Pannenstreifen über eine Strecke von 400-500 m mit einer Geschwindigkeit von 40-60 km/h eine stockende Fahrzeugkolonne rechts überholte, schuf er nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil eine abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, welche leicht zu einer konkreten Gefährdung hätte werden können, wenn ein anderer Fahrzeuglenker aus irgendeinem Grund hätte auf den Pannenstreifen fahren müssen. Dem Beschwerdeführer war es entgegen seiner Meinung offensichtlich nicht unzumutbar, bis zur Ausfahrt in der Kolonne zu verharren, auch wenn er noch vor Ladenschluss (Abendverkauf) in Chur eintreffen wollte. Die in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ausgefällte Busse von Fr. 300.-- hält sich auch unter Berücksichtigung der Vorstrafenlosigkeit und des guten Leumundes des Beschwerdeführers im Rahmen des dem kantonalen Richter zustehenden weiten Ermessens, in das der Kassationshof nach ständiger Rechtsprechung (BGE 107 IV 62 E. 2a) nicht eingreift. Die Voraussetzungen eines besonders leichten Falles (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) sind offensichtlich nicht gegeben.