Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 113 IA 212 KI-generiert

Winterthur Environmental Pass Initiative Validity

Geschäftsnummer BGE 113 IA 212
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Winterthur Environmental Pass Initiative Validity The case concerns a municipal popular initiative in Winterthur proposing "environmental public transport passes" at significantly reduced fixed monthly prices (20 CHF, or 12 CHF for certain groups), which the city council declared invalid for conflicting with cantonal law, a decision affirmed by the Cantonal Government against the will of the municipal council and district court. The key legal question was whether the city of Winterthur possessed autonomy in the field of public transport to allow the initiative, even if communal autonomy generally does not extend to voting and electoral law procedures. The Federal Supreme Court confirmed that although Winterthur generally enjoys considerable autonomy in public transport matters, this freedom is restricted by cantonal law, specifically the cantonal law on state contributions for urban public transport operators; finding that the Cantonal Government did not act arbitrarily in declaring the initiative invalid as non-compliant with cantonal law, the Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the alleged violation of municipal autonomy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Autonomie der Stadt Winterthur beim Beschluss über eine Volksinitiative im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Ist streitig, ob eine kommunale Volksinitiative gegen kantonales Recht verstosse, fragt sich, ob die Gemeinde auf dem Gebiet, welches die Initiative beschlägt, autonom sei (E. 3).

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindeautonomie Transportrecht Volksinitiative öffentliches Testament E-Government Ökosteuern

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 112 Ia 63
Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 112 Ia 63 E.
BGE 111 Ia 253
BGE 110 Ia 206
BGE 103 Ia 320
Horgen v. Zurich Cantonal Council (Municipal Autonomy over Planning Referendums)
BGE 109 Ia 45
BGE 103 Ia 195
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 48 KV

Cited in the reasoning to establish the constitutional limitations on municipal autonomy, though its application is primarily discussed in relation to the scope of autonomy rather than being the direct basis for the final ruling on the appeal itself.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 133 I 128
«…on d'autres attributions communales directement conférées par la Constitution ( ATF 117 Ia 352 consid. 4b p. 356; ATF 113 Ia 212 consid. 3b p. 213 s.; ATF 103 Ia 191 consid. 3 p. 194 ss; pour deux affaires vaudoises: ATF 94 I 451 consid. 4 p.…»
2P.10/2006 (2006-11-16)
«…lation d'autres attributions communales directement conférées par la Constitution ( ATF 117 Ia 352 consid. 4b p. 356; 113 Ia 212 consid. 3b p. 213 s.; 103 Ia 191 consid. 3 p. 194 ss; pour deux affaires vaudoises: ATF 94 I 451 consid. 4 p. 457…»
1P.364/2002 (2003-04-28)
«…t eingeschränkt wird, solange diese Gesetzgebung nicht der kantonalen Verfassung widerspricht ( BGE 117 Ia 352 E. 4b; 113 Ia 212 E. 3b mit Hinweis). Auch die Steuerautonomie der Gemeinden besteht nur nach Massgabe und in den Schranken des kantonal…»
1P.54/2003 (2003-03-14)
«…rso di diritto pubblico, visto che solo il Comune può essere parte ( DTF 116 Ia 252 consid. 3a, 102 Ia 564 consid. 1b, 113 Ia 212 consid. 2e inedito; sentenza del 18 ottobre 1994 in re S., consid. 2, apparsa in ZBl 96/1995 pag. 474; Walter Kälin, Da…»
1P.621/2001 (2002-07-16)
«…rleisteten Befugnisse berührt werden oder der streitige Hoheitsakt sonstwie widerrechtlich ist ( BGE 117 Ia 352 E. 4b, 113 Ia 212 E. 3b; vgl. auch BGE 124 I 223 E. 2c). Vorliegend ist die angefochtene Autonomieeinschränkung durch das Gesetz angeor…»
BGE 123 I 175
«…&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-285%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page285); [113 Ia 212](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

113 Ia 212

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1987 i.S. Politische Gemeinde Winterthur und Grosser Gemeinderat Winterthur gegen Stadtrat Winterthur und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Autonomie der Stadt Winterthur beim Beschluss über eine Volksinitiative im Bereich des öffentlichen Verkehrs.

Ist streitig, ob eine kommunale Volksinitiative gegen kantonales Recht verstosse, fragt sich, ob die Gemeinde auf dem Gebiet, welches die Initiative beschlägt, autonom sei (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 212

BGE 113 Ia 212 S. 212

Die Sozialistische Arbeiterpartei Winterthur reichte am 3. September 1984 beim Grossen Gemeinderat der Stadt Winterthur die "Volksinitiative für die Einführung eines Umweltabonnements bei den städtischen Verkehrsbetrieben" ein; darin wird im wesentlichen die Einführung einer Umwelt-Monatskarte von Fr. 20.-- pro

BGE 113 Ia 212 S. 213

Monat sowie ein persönliches Umwelt-Monatsabonnement für AHV- und IV-Bezüger, Schüler, Studenten, Arbeitslose und Lehrlinge für Fr. 12.-- pro Monat verlangt.

Der Stadtrat Winterthur beantragte am 26. Februar 1986, die Volksinitiative sei, da sie kantonalem Recht widerspreche, als ungültig zu erklären. In der Sitzung vom 14. April 1986 erreichte dieser Antrag im Grossen Gemeinderat nicht die erforderliche Zweidrittelsmehrheit, um die Initiative für ungültig zu erklären. Gegen diesen Beschluss des Grossen Gemeinderates erhob der Stadtrat beim Bezirksrat Winterthur Beschwerde. Dieser entschied am 29. August 1986, die Initiative sei gültig und demnach dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich erklärte dagegen aufgrund eines Rekurses des Stadtrates Winterthur die Initiative am 26. November 1986 als ungültig und hob den Beschluss des Grossen Gemeinderates Winterthur vom 14. April 1986 auf.

Die politische Gemeinde Winterthur und der Grosse Gemeinderat dieser Gemeinde verlangen mit staatsrechtlicher Beschwerde, der regierungsrätliche Entscheid sei aufzuheben. Sie rügen unter anderem eine Verletzung der Gemeindeautonomie.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 112 Ia 63 E. 3a, 270 E. 2a, 282 E. 3a; BGE 111 Ia 253 E. 3, 331 E. 2; BGE 110 Ia 206 E. 2a; je mit Hinweisen).

a) Die Gemeinde ficht einen kantonalen Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative an. Auf dem Gebiet des Wahl- und Abstimmungsrechts, zu dem auch die Ordnung über die Initiativen gehört (vgl. dazu die § 96 bis 98 des Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926), geniessen die zürcherischen Gemeinden grundsätzlich keine Autonomie (BGE 103 Ia 320 ff., 487 ff.; vgl. auch BGE 109 Ia 45 E. 2c).

b) Freilich stellt sich die Frage hier unter einem besonderen Aspekt. Streitig ist, ob die Initiative wegen Verstosses gegen übergeordnetes kantonales Recht ungültig sei. Dies bedingt die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Staatsbeiträge für die Verkehrsbetriebe der Städte Zürich und Winterthur vom 2. Dezember

BGE 113 Ia 212 S. 214

1984 (Staatsbeitragsgesetz). Es geht dabei um die Ordnung des öffentlichen Verkehrs. Der Regierungsrat des Kantons Zürich macht nicht geltend, der Kanton habe für diesen Bereich eine abschliessende Regelung getroffen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gemeinde Winterthur auf diesem Gebiet grundsätzlich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zusteht. Da die zürcherischen Gemeinden nur innerhalb der Schranken von Verfassung und Gesetz autonom sind (Art. 48 KV) und derartige verfassungsmässige Schranken weder behauptet noch ersichtlich sind, reicht diese Autonomie aber nur so weit, als dies die kantonalen Gesetze zulassen. Bei dieser Rechtslage darf nämlich der kantonale Gesetzgeber durch Gesetzesänderung die von ihm einmal gezogenen Schranken nachträglich enger ziehen, solange nicht irgendwelche unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Befugnisse oder Anforderungen berührt werden (vgl. BGE 103 Ia 195 E. 3 mit Hinweis).

(Das Bundesgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht in Willkür verfallen ist, wenn er die Initiative "für die Einführung eines Umweltabonnements bei den städtischen Verkehrsbetrieben" als nicht kantonalrechtskonform bezeichnet und sie demzufolge als ungültig erklärt hat. Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.)