Swiss Federal Supreme Court on Denial of Guilt Impacting Sentencing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court on Denial of Guilt Impacting Sentencing The Swiss Federal Supreme Court addressed whether a persistent denial of guilt during investigation could be considered an aggravating factor for sentencing under Article 63 of the Swiss Criminal Code (StGB), consistent with Article 6(2) of the European Convention on Human Rights (ECHR). The accused had significantly complicated the investigation by staunchly denying involvement, which the lower court interpreted as a lack of remorse and insight, justifying a higher sentence. The Court ruled that while an accused's mere silence or simple denial cannot lead to disadvantages regarding procedural issues (like pre-trial detention credit or costs), persistent and non-cooperative denial intended to impede the investigation can legitimately be used in assessing the offender's personality—specifically the absence of remorse and insight—which is a relevant factor for determining the severity of the penalty under Art. 63 StGB, thus upholding the sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor. Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden.
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KI-generiertThe Tribunal confirmed that allowing lack of remorse and insight, derived from conduct during the investigation, to be a factor increasing the sentence is compatible with this article.
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Volltext
Urteilskopf
113 IV 56
17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. November 1987 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 63 StGB; Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Verhalten in der Untersuchung als Strafzumessungsfaktor.
Erschwert ein Angeklagter die Untersuchung durch hartnäckiges Bestreiten, so darf daraus auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden.
Erwägungen ab Seite 56
BGE 113 IV 56 S. 56
Aus den Erwägungen:
4. ...
b) Der Beschwerdeführer rügt, die nachstehende Passage des obergerichtlichen Urteils sei bundesrechtswidrig bzw. mit Art. 63 StGB - ausgelegt nach den Grundsätzen von Art. 6 Ziff. 2 EMRK - nicht vereinbar:
"Auch ist ihm anzulasten, dass er die Durchführung der Untersuchung sehr
erschwert und sich nicht im geringsten kooperativ gezeigt hat. Er stritt
eine Beteiligung an den ihm vorgehaltenen Straftaten kategorisch ab und
stellte sich als völlig harmlosen Biedermann hin. Er lässt also jegliche
Reue und Einsicht vermissen, was ein düsteres Licht auf ihn wirft."
...
c) Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Die persönlichen Verhältnisse betreffen die Persönlichkeit des Täters, so wie sie sich zur Zeit der Beurteilung zeigt (SCHULTZ, AT II, 4. Aufl., S. 77). Bei der Beurteilung der Persönlichkeit sind unter anderem auch Einsicht und Reue bzw. deren Fehlen mitzuberücksichtigen. Wohl wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgehalten, dass Schweigen, Aussageverweigerung, einfache Bestreitungen oder blosses Leugnen sich mit verfahrensrechtlich anerkannten Grundsätzen vereinbaren lassen und dass dem Angeklagten daraus keine Nachteile bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft (BGE 103 IV 10), der Haftentschädigung (BGE 112 Ib 446) oder der Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens (BGE 109 Ia 166) erwachsen dürfen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein entsprechendes Verhalten bei der Beurteilung der Täterpersönlichkeit im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Indem die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchung auf das Fehlen jeglicher Reue und Einsicht schloss, beantwortete sie eine Frage der Beweiswürdigung bezüglich seiner Persönlichkeit, die vom Kassationshof in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist. Beizufügen bleibt, dass der Verurteilte sich nicht zum ersten Mal als Hehler betätigte. Dass aber fehlende Reue und Einsicht straferhöhend gewertet werden dürfen, lässt sich mit Art. 63 StGB vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.