Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IB 161 KI-generiert

Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

Geschäftsnummer BGE 112 IB 161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Residence Permit Revocation Due to Deceptive Marriage of Convenience The Turkish woman received a residence permit in the Canton Basel-Landschaft based on her marriage to a compatriot settled in Switzerland, as provided by Art. 17 para. 2 ANAG, which requires the intent to live in a common household. However, it was later discovered that the marriage was contracted almost exclusively to obtain the residence permit, and the couple rarely lived together from the start, a situation only revealed after the formal divorce. The court upheld the revocation of the residence permit, finding that the applicant had "obtained" the permit through false pretenses or the conscious concealment of essential facts according to Art. 9 para. 4 lit. a ANAG, because by presenting the marriage as a basis for cohabitation (a prerequisite for the permit), she deceived the authorities about her true intentions and the nature of the marital relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

Schlagwörter

KI-generiert
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausländerrechtsehe Aufenthaltsbewilligung Scheinehe Familienwohnung Erwerb des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art.
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.
Art. 9 Abs. 4 ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

2C_540/2010 (2011-03-08)
«…. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_831/2008 vom 12. März 2009 E. 6 und 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4; BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163). 2.2 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der A…»
2C_479/2010 (2010-12-10)
«…. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_831/2008 vom 12. März 2009 E. 6 und 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4; BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163). 3.2 Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Juni 2003 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die er…»
2C_445/2010 (2010-11-11)
«…ngelegte Ehe zu führen und nicht eine solche, die bloss einen gesicherten Anwesenheitstitel verschaffen soll (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b und c S. 162 f.). Bei eigentlichen Machenschaften wie dem Eingehen einer sog. Ausländerrechts- bzw. Scheinehe be…»
2C_87/2010 (2010-09-07)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG , BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Gegen solche kantonal letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-…»
2C_383/2009 (2009-12-23)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG , BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Gegen solche kantonal letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-…»
2C_75/2009 (2009-07-02)
«…durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. dazu allgemein BGE 112 Ib 161 ; Urteile 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 165 S. 889, und 2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, in: Pra 200…»
BGE 135 II 1
«…chts 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007 E. 4 und 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002 E. 2.1, in: Pra 91/2002 Nr. 165 S. 889; BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., BGE 112 Ib 473 E. 2 S. 475). Vorbehalten bleiben andere Untergangsgründe. 4.2 Ein täuschendes Verh…»
2C_306/2008 (2008-11-12)
«…ichts 2A.595/2006 vom 6. Februar 2007, E. 4, und 2A.57/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.1, in Pra 2002 Nr. 165 S. 889; BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Vorbehalten bleiben andere Untergangsgründe. 4.2 Ein täuschendes Verhalten könnte hi…»
2C_235/2008 (2008-10-16)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG , BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Gegen solche kantonal letztinstanzliche Entscheide ist die Beschwerde in öffentlich-…»
2C_702/2007 (2008-01-22)
«…on des autorités mais ne peut être prononcée que si l'une des conditions de l' art. 9 al. 4 LSEE est remplie (cf. ATF 112 Ib 161 consid. 3 p. 162 s., 473 consid. 2 p. 475). L'étranger a ainsi en principe droit au maintien de son autorisation d'éta…»
2C_106/2007 (2007-07-24)
«…cht nach den allgemeinen Regeln über den Widerruf, sondern nur unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG ( BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Dies setzt voraus, dass der Ausländer die Niederlassungsbewilligung "durch falsche A…»
2C_18/2007 (2007-07-02)
«…d. 2 p. 464 ss; 106 Ia 214 consid. 4 p. 216 ss; pour un cas d'application en matière de droit des étrangers, cf. ATF 112 Ib 161 , consid. 2c non publié mais partiellement reproduit in: ZBl 88/1987 p. 164). 3.3 En l'espèce, le Tribunal administrati…»
2A.595/2006 (2007-02-06)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG ( BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die di…»
2A.420/2006 (2006-11-29)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG ( BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). 3.2 Der Widerruf nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG setzt voraus, dass der Betroffene…»
2A.129/2006 (2006-06-27)
«…eln über den Widerruf von Verfügungen, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG ( BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). 2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie dur…»

Volltext

Urteilskopf

112 Ib 161

28. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Mai 1986 i.S. S. K.-I. gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 9 Abs. 4 lit. a und 17 Abs. 2 ANAG; Widerruf einer Niederlassungsbewilligung.

Wird eine Ehe ausschliesslich darum geschlossen, damit die Ehefrau gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG die Niederlassungsbewilligung erhält, und ist kein gemeinsames Eheleben geplant, so wird die Bewilligungsbehörde über einen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG wichtigen Umstand getäuscht; damit ist der Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erfüllt.

Sachverhalt ab Seite 161

BGE 112 Ib 161 S. 161

Die türkische Staatsangehörige S. K.-I. heiratete am 30. Dezember 1983 ihren Landsmann M. K., der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Gestützt auf diese Heirat wurde ihr am 10. Januar 1984 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Mit Urteil eines türkischen Zivilgerichts vom 14. Februar 1985 wurde die Ehe geschieden. Nachdem bekannt geworden war, dass S. K.-I. schon ab Herbst 1983 meistens in Wohngemeinschaft mit einem anderen türkischen

BGE 112 Ib 161 S. 162

Staatsangehörigen, kaum aber mit M. K. zusammengelebt hatte, widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft am 16. Juli 1985 ihre Niederlassungsbewilligung. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. Dezember 1985 ab. Gegen diesen Entscheid erhob S. K.-I. am 20. Januar 1986 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat die Ehefrau eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch darauf, in die Bewilligung des Ehemannes einbezogen zu werden, sofern sie mit ihm in gemeinsamem Haushalte leben wird. Das Einbezugsrecht ist selber keine Bewilligung, sondern verschafft nur einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Daher ist stets ein Bewilligungsverfahren erforderlich; nicht nur der Form halber, sondern weil die Behörde das Vorliegen aller Erfordernisse prüfen muss (M. RUTH, Fremden-Polizeirecht der Schweiz, Zürich 1934, S. 70). Wegen des durch Art. 17 Abs. 2 ANAG eingeräumten Anspruchs auf die Niederlassungsbewilligung ist die Behörde bloss nicht frei in ihrem Entscheid. Sie hat aber jedenfalls u.a. zu prüfen, ob die Ausländerin wirklich verheiratet ist und mit ihrem niedergelassenen Ehemann in gemeinsamem Haushalte leben wird. Erst wenn sie sich davon überzeugt hat, wird sie der Ausländerin die Niederlassungsbewilligung erteilen. Dies hat zur Folge, dass die Ehefrau - wenn auch dank ihrer Ehe erleichtert - selber ein Niederlassungsrecht erwirbt. Die so erteilte Niederlassungsbewilligung erlischt daher - weil dies nicht gesetzlich vorgesehen ist - mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie muss widerrufen werden.

Da für den Widerruf der erleichtert erworbenen Niederlassungsbewilligung keine besonderen gesetzlichen Regeln geschaffen worden sind, ist im folgenden zu prüfen, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ANAG oder nach den allgemeinen Regeln für den Widerruf von Verfügungen widerrufen werden konnte.

b) Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG bestimmt, dass eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.

BGE 112 Ib 161 S. 163

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin zwar die Niederlassungsbewilligung erschlichen habe; da man ihr jedoch nicht vorwerfen könne, sie habe falsche Angaben gemacht oder wissentlich wesentliche Tatsachen verschwiegen, falle Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ausser Betracht; hingegen sei ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die Niederlassungsbewilligung zu Recht widerrufen worden sei. Er geht damit wohl vom Aufsatz von PETER KOTTUSCH, Scheinehen aus fremdenpolizeilicher Sicht, in ZBl 84 (1983), S. 426 ff., aus, wo der Autor ausführt, dass in Fällen einer sogenannten "Ausländerrechtsehe" Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG kaum als Widerrufsgrundlage in Frage komme (S. 438).

Wie vorne ausgeführt, wird auch im Falle von Art. 17 Abs. 2 ANAG ein Bewilligungsverfahren durchgeführt. Dabei ist die Bewilligungsbehörde darauf angewiesen, dass die Gesuchstellerin ihr alle Angaben macht und Unterlagen (z.B. Eheschein) vorlegt, die im Hinblick auf die Bewilligungserteilung erforderlich sind. Bei dieser Gelegenheit ist es einer Gesuchstellerin ohne weiteres möglich, falsche Angaben zu machen bzw. wesentliche Tatsachen zu verschweigen und auf diese Weise die Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG zu erschleichen.

c) Im vorliegenden Fall ist nach den gesamten Umständen darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Niedergelassenen M. K. ohne fremdenpolizeilichen Hintergrund nie geheiratet hätte und die Ehe bloss zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung inszenierte. Mit der formell zustande gekommenen Ehe täuschte sie der Bewilligungsbehörde vor, sie wolle mit ihrem "Ehemann" in einer Ehegemeinschaft zusammenleben, was gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wäre, in Tat und Wahrheit aber gerade nicht beabsichtigt war. Indem sie tat, als sei ein wirkliches Eheleben beabsichtigt, spiegelte sie falsche Tatsachen vor und erschlich sich dadurch die Niederlassungsbewilligung, die sie bei Darstellung der wahren Sachlage nie erhalten hätte. Damit hat sie den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG gesetzt.

d) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage einer allfälligen Ehenichtigkeit und die in dieser Hinsicht von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Zuständigkeitsfrage.