Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 112 IA 311 KI-generiert

Unconstitutional tax disadvantage of married dual-income couples versus cohabiting partners; exceptional judicial application of unconstitutional law pending legislative reform

Geschäftsnummer BGE 112 IA 311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Court dismissed the taxpayer's constitutional complaint, upholding the cantonal administrative court's decision that confirmed the tax assessments against the married couple. The dispute concerned the cantonal tax treatment of a married dual-income couple, which, due to the combined assessment of spouses under a progressive unitary tariff, resulted in an approximately 25% higher tax burden compared to an unmarried cohabiting couple with the same income, a disparity the administrative court itself acknowledged as unconstitutional under prior precedent. The Court held that, while cantonal courts generally must refuse to apply unconstitutional law, an exception was permissible because striking down the provisions would require the court to replace them with alternative rules, such as individual taxation, which would itself create other constitutional inequalities, making the remedy a legislative policy choice. Accordingly, the Court found the administrative court was not constitutionally obligated to invalidate the provisions, especially since the cantonal legislature had already enacted a partial revision of the tax law to address the issue, which was approved by popular vote.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsgleiche Besteuerung von Ehegatten und Konkubinatspaaren; ausnahmsweise zulässige Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen. Erhebliche steuerliche Mehrbelastung (25%) eines in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen gegenüber einem im Konkubinat lebenden Pflichtigen in gleichen Einkommensverhältnissen. Bestätigung der Veranlagung durch das kantonale Verwaltungsgericht, obwohl es die Mehrbelastung im Lichte von [BGE 110 Ia 7](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F110-IA-7%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page7) ff. für verfassungswidrig hält. Verfassungswidriges Recht darf von den kantonalen Gerichten grundsätzlich nicht angewendet werden. Gründe, unter denen dies ausnahmsweise doch zulässig ist.

Schlagwörter

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Besteuerung von Ehepaaren Einkommenssteuerveranlagung Prozessrecht Doppelbesteuerung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht gesetzgebende Gewalt

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 Ia 7
Married Couple vs. Zurich Tax Law on Spousal Income Aggregation
BGE 91 I 314
c) Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass kantonale Gerichte unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet sind, das von ihnen anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen (BGE 91 I 314, BGE 104 Ia 82).
BGE 104 Ia 82
c) Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass kantonale Gerichte unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet sind, das von ihnen anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen (BGE 91 I 314, BGE 104 Ia 82).
BGE 109 Ib 81
Employee v. Federal Insurance Fund (Gender Equality in Early Retirement Benefits)
BGE 110 Ia 17
Namentlich würde sie zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung doppelt verdienender Ehepaare gegenüber alleinverdienenden führen (BGE 110 Ia 17).
BGE 110 Ia 19
BGE 110 Ia 19) und somit die Steuerausgestaltung letztlich weitgehend eine politische Aufgabe bleibt.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

2C_510/2014 (2015-08-21)
«…bl. in: BGE 130 I 106 ) oder zum Ergebnis hätte, dass eine Verfassungsverletzung durch eine andere ersetzt würde ( BGE 112 Ia 311 E. 2c S. 313 f.), oder darin, dass es mehrere Möglichkeiten zur rechtskonformen Umsetzung gibt und es nicht Sache des…»
1C_549/2010 (2011-11-21)
«…n, die einen Entscheid des Gesetzgebers erforderten ( BGE 119 V 277 E. 4b S. 282; 117 V 318 E. 5b und 5c S. 324 f.; 112 Ia 311 E. 2c S. 313 f.). Dies berechtige den kantonalen Gesetzgeber allerdings nicht, längere Zeit untätig zu bleiben und dem…»
BGE 137 I 305
«…inen Entscheid des Gesetzgebers erforderten ( BGE 119 V 277 E. 4b S. 282; BGE 117 V 318 E. 5b und 5c S. 324 f.; BGE 112 Ia 311 E. 2c S. 313 f.). Dies berechtige den kantonalen Gesetzgeber allerdings nicht, längere Zeit untätig zu bleiben und dem…»
2C_670/2008 (2008-11-27)
«…comme non conforme à la Constitution et doit ainsi annuler la décision attaquée ( ATF 116 V 198 consid. II/3a p. 212; 112 Ia 311 consid. 2c p. 313 et les références). Il peut cependant, dans certains cas, constater l'inconstitutionnalité de la déc…»
1C_390/2007 (2008-10-22)
«…nforme au droit et de débouter des justiciables qui obtiennent pourtant gain de cause ( ATF 123 I 56 consid. 3c p. 61; 112 Ia 311 consid. 2c p. 313; arrêt 2P.181/2006 consid. 2.4 publié in SJ 2007 I 393). En l'occurrence, la décision attaquée n'a d…»
2P.181/2006 (2006-11-28)
«…comme non conforme à la Constitution et doit ainsi annuler la décision attaquée ( ATF 116 V 198 consid. II/3a p. 212; 112 Ia 311 consid. 2c p. 313). Il peut cependant, dans certains cas, constater l'inconstitutionnalité de la décision entreprise m…»
2A.651/2004 (2004-11-19)
«…fferenzen als in der Natur der Sache liegend hingenommen werden müssen ( BGE 120 Ia 329 ff., 343 ff.; 118 Ia 1 ff.; 112 Ia 311 ff; 110 Ia 7 ff.; ASA 60 279 ff.; Urteil 2P.1/1998 vom 23. Dezember 1998, StR 54/1999 S. 414 ff.). Art. 11 Abs. 1 S…»
2P.261/2003 (2004-10-25)
«…moins temporairement, la norme inconstitutionnelle, jusqu'à ce qu'une nouvelle réglementation ait été adoptée (cf. ATF 112 Ia 311 consid. 2c p. 313; consid. 4.1 non publié de l' ATF 130 I 106 [arrêt du 24 janvier 2004, 1P.487/2003]). Autrement dit…»
1P.487/2003 (2004-01-27)
«…3, p. 564). Aussi une décision incitative ne peut-elle être admise qu'exceptionnellement et pour de justes motifs ( ATF 112 Ia 311 consid. 2c p. 313; RDAF 1998 2 148 consid. 3b/aa p. 153/154). 4.2 Le recours pour violation des droits politiques n'a…»
2P.329/2001 (2003-07-04)
«…3, p. 564). Aussi une décision incitative ne peut-elle être admise qu'exceptionnellement et pour de justes motifs ( ATF 112 Ia 311 consid. 2c p. 313; RDAF 1998 2 148 consid. 3b/aa p. 153/154, 2P.96/1997). 5.2 Comme on l'a vu, le système de financeme…»
2P.225/2002 (2003-05-26)
Suspension of pending physician self-dispensation license applications during legislative reform upheld as justified transitional measure, not violation of prohibition on delay.
«…is zum Inkrafttreten neuer Vorschriften unumkehrbar präjudiziert. Es lag eine ähnliche Situation vor wie in den in BGE 112 Ia 311 und 117 V 318 publizierten Fällen, wo das Bundesgericht trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit einen Appell an den…»
2P.142/2000 (2001-06-29)
«…comme non conforme à la Constitution et doit ainsi annuler la décision attaquée ( ATF 116 V 198 consid. II/3a p. 212; 112 Ia 311 consid. 2c p. 313; Archives 60 p. 279 consid. 6a p. 286). Il peut cependant, dans certains cas, constater l'inconstitu…»
1P.771/2000 (2001-05-30)
«…le Recht vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen ( BGE 117 Ia 262 E. 3a S. 265 f.; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a, 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen auf die Literatur; s.a. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweiz…»
BGE 127 I 185
«…echt vorfrageweise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen ( BGE 117 Ia 262 E. 3a S. 265 f.; BGE 112 Ia 311 E. 2c; BGE 106 Ia 383 E. 3a; 104 BGE 127 I 185 S. 188 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen auf die Literatur; s.a. ULRICH HÄFEL…»
1P.645/1999 (2000-05-23)
«…die Anwendung von als verfassungswidrig erkanntem kantonalem Recht aus besondern Gründen dennoch geschützt wurde: BGE 112 Ia 311 E. 2c S. 313 f.; 110 Ia 7 E. 6 S. 26 f.; Madeleine Camprubi, Kassation und positive Anordnungen bei der staatsrechtl…»

Volltext

Urteilskopf

112 Ia 311

47. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. November 1986 i.S. X. gegen Kanton BL und Verwaltungsgericht des Kantons BL (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Rechtsgleiche Besteuerung von Ehegatten und Konkubinatspaaren; ausnahmsweise zulässige Anwendung verfassungswidriger Bestimmungen.

Erhebliche steuerliche Mehrbelastung (25%) eines in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen gegenüber einem im Konkubinat lebenden Pflichtigen in gleichen Einkommensverhältnissen. Bestätigung der Veranlagung durch das kantonale Verwaltungsgericht, obwohl es die Mehrbelastung im Lichte von BGE 110 Ia 7 ff. für verfassungswidrig hält.

Verfassungswidriges Recht darf von den kantonalen Gerichten grundsätzlich nicht angewendet werden. Gründe, unter denen dies ausnahmsweise doch zulässig ist.

Sachverhalt ab Seite 311

BGE 112 Ia 311 S. 311

X., der als Jurist arbeitet, und dessen Ehefrau, die in den Bemessungsjahren 1981/82 als Sekundarlehrerin tätig war, leben seit ihrer Heirat am 11. September 1981 in ungetrennter Ehe. Auf Ende 1982 gaben die Ehegatten X. ihren bisherigen Wohnsitz in einer Gemeinde des Kantons Basel-Landschaft auf und zogen in den

BGE 112 Ia 311 S. 312

Kanton Basel-Stadt. Am 25. April 1984 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft drei Staatssteuer-Rechnungen für die Steuerjahre 1981-1983. Die Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten wurden dabei für die Steuerbemessung zusammengerechnet. Gegen diese Besteuerung erhob X. Einsprache mit dem Antrag, die Staatssteuer-Rechnungen seien aufzuheben und er sei so zu veranlagen, wie wenn er mit seiner Ehefrau im Konkubinat leben würde. Mit Entscheiden vom 11. Mai bzw. 13. Juni 1984 lehnte die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab.

Eine gegen die Einspracheentscheide gerichtete Beschwerde wurde von der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Landschaft abgewiesen. Diesen Entscheid zog X. erfolglos an das Verwaltungsgericht weiter.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1986 hat X. staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

2. a) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die Einkommensbesteuerung der Ehegatten beruhe nach geltendem basellandschaftlichem Steuerrecht auf dem Prinzip der Faktoren-Addition, d.h. das Einkommen der in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau werde unter jedem Güterstand dem Ehemann zugerechnet (§ 8 Abs. 1 StG). In Verbindung mit dem progressiv ausgestalteten Einheitstarif (§ 34 StG) führe dieses Steuersystem in der Regel zu einer Mehrbelastung von Doppelverdiener-Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren mit gleich hohem Einkommen und gleicher Einkommensverteilung. Im Falle des Beschwerdeführers mache dieser Belastungsunterschied rund 25% aus.

Das Verwaltungsgericht sieht darin eine im Lichte von BGE 110 Ia 7 ff. verfassungswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers. Trotzdem hat es dessen Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führt es sinngemäss aus, eine Beschwerdegutheissung könnte nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Steuern zu bezahlen hätte. Es müsste vielmehr eine Neuveranlagung vorgenommen werden, wobei die §§ 8 und 34 StG nicht anzuwenden wären. An deren Stelle müssten andere Bestimmungen treten. Der Erlass solcher Vorschriften sei aber aus Gründen der Gewaltentrennung dem Gesetzgeber zu überlassen. Es stelle sich daher höchstens die Frage, ob die Neuveranlagung vorerst

BGE 112 Ia 311 S. 313

aufzuschieben und erst vorzunehmen sei, nachdem der Gesetzgeber gehandelt habe. Das gehe indes nicht an. Es bleibe daher nichts anderes übrig, als die Beschwerde zwar abzuweisen, gleichzeitig aber festzustellen, dass die angefochtenen, unter Anwendung der §§ 8 und 34 StG ergangenen Steuerveranlagungen verfassungswidrig seien.

b) Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht Willkür vor. Indem es sich weigere, die festgestellte Verfassungswidrigkeit einer Norm im Anwendungsfalle zu beseitigen, verkenne es die Funktion der inzidenten Normenkontrolle. Dieses Rechtsinstitut diene nicht lediglich der Feststellung von Verfassungswidrigkeiten, vielmehr solle es einem konkreten Ansprecher im Einzelfall und ungeachtet sekundärer Folgen für Gesetzgeber oder Fiskus zu einer verfassungskonformen Behandlung verhelfen. Diese sieht er in seinem Fall darin, dass er und seine Ehefrau steuerlich wie ein Konkubinatspaar behandelt werden, also so, wie wenn sie alleinstehend wären.

c) Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass kantonale Gerichte unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet sind, das von ihnen anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen (BGE 91 I 314, BGE 104 Ia 82). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden (vgl. BGE 110 Ia 7 ff., BGE 109 Ib 81 ff., ferner die unveröffentlichten Entscheide vom 31. Oktober 1985 i.S. R. und S. bzw. vom 10. Oktober 1986 i.S. B. sowie WEBER-DÜRLER, ZSR 1985, Bd. I, S. 21 f.). Das übersieht im Grunde auch der Beschwerdeführer nicht, nimmt er doch auf die erwähnten Urteile ausdrücklich Bezug. Er ist aber der Meinung, im vorliegenden Fall würde kein Grund bestehen, die vom Verwaltungsgericht als verfassungswidrig angesehenen §§ 8 und 34 StG anzuwenden. Auf die Anwendung dieser Bestimmungen könne schlicht und einfach verzichtet und so die Benachteiligung gegenüber einem Konkubinatspaar in gleichen Einkommensverhältnissen eliminiert werden.

Diese Auffassung verkennt, dass die Individualbesteuerung von Ehepaaren ihrerseits verfassungswidrig wäre, indem sie ebenfalls stossende Ungleichheiten schaffen würde. Namentlich würde sie zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung doppelt verdienender Ehepaare gegenüber alleinverdienenden führen (BGE 110 Ia 17). Den

BGE 112 Ia 311 S. 314

Beschwerdeführer antragsgemäss zu veranlagen, würde somit darauf hinauslaufen, eine Verfassungswidrigkeit durch eine andere zu ersetzen. Dazu war das Verwaltungsgericht nicht gehalten. Es ging daher zu Recht davon aus, dass es im Falle einer Aufhebung der in Frage stehenden Steuerrechnungen nicht einfach auf die Anwendung der §§ 8 und 34 StG hätte verzichten dürfen, sondern gegebenenfalls an deren Stelle andere Bestimmungen hätte zur Anwendung bringen müssen. Ob es solche Regeln - wie die Kantonale Rekurskommission Solothurn für das solothurnische Recht (ZBl 1985, S. 536 ff.) - selbst hätte schaffen dürfen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Fraglich ist einzig, ob es dazu von Verfassung wegen verpflichtet war. Das ist zu verneinen.

Bei der Vielzahl der möglichen Varianten zur Beseitigung der steuerlichen Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren (Doppeltarif, Vollsplitting usw.) kann dem Verwaltungsgericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es diese Aufgabe dem Gesetzgeber überlassen wollte; dies um so weniger, als sich eine absolute Gleichstellung von Konkubinats- und Ehepaaren wegen der faktischen Unmöglichkeit, nicht-eheliche Haushaltsgemeinschaften gemeinsam zu veranlagen, nicht verwirklichen lässt (vgl. BGE 110 Ia 19) und somit die Steuerausgestaltung letztlich weitgehend eine politische Aufgabe bleibt.

Freilich darf dem Gesetzgeber zur Beseitigung eines verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden, vielmehr hat der Rechtsunterworfene Anspruch darauf, dass nach angemessener Frist gehandelt wird (vgl. die Entscheide vom 1. November 1985 i.S. Ch. und A.). Im vorliegenden Fall ist dies indes geschehen, hat doch der Landrat des Kantons Basel-Landschaft schon am 25. Juni 1986, also kurz nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, eine vom Volk in der Abstimmung vom 28. September 1986 angenommene Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet, um den Forderungen von BGE 110 Ia 7 ff. Rechnung zu tragen. Es könnte sich somit nur fragen, ob das Verwaltungsgericht von Verfassung wegen verpflichtet gewesen wäre, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach dem Inkrafttreten des revidierten Steuergesetzes eine Neuveranlagung vornehme. Das macht der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend.