Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IV 51 KI-generiert

Concurrence of Aiding Robbery and Receiving Stolen Goods; Endangering Life Through Failed Weapon Discharge

Geschäftsnummer BGE 111 IV 51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Concurrence of Aiding Robbery and Receiving Stolen Goods; Endangering Life Through Failed Weapon Discharge The Swiss Federal Supreme Court addressed two main issues: the concurrence of aiding and abetting a robbery with the subsequent handling of stolen goods (receiving/fencing), and the offense of endangering life. Regarding the concurrence issue, the court confirmed a real concurrence between aiding a property crime (robbery) and subsequently receiving the proceeds, arguing that the accessory, unlike the principal perpetrator, does not have control over the crime's execution, and their role is not automatically subsumed by the property crime conviction. As to the offense of endangering life, the court ruled that attempting to ready a firearm by executing a chambering motion during a physical struggle and while impaired (by tear gas) creates a direct and proximate danger to life for nearby individuals, even if the weapon fails to fire due to a defect or jam, thus fulfilling the objective elements of the completed crime of endangering life, not merely attempted endangerment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 144, 25 StGB; Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat. Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut besteht Realkonkurrenz (E. 1). 2. Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens. Wer in einem Handgemenge (allenfalls behindert durch Tränengas) versucht, eine Waffe durch Ladebewegung schiessfertig zu machen, schafft eine nahe Todesgefahr für in unmittelbarer Nähe weilende Menschen; ein Gelingen der Ladebewegung bzw. der Schussabgabe ist nicht notwendig (E. 2).

Schlagwörter

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Gefährdung des Lebens Raub Vermögensdelikte Gehilfenschaft Nachstellung nach dem Leben Realkonkurrenz von Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 70 IV 70
b) Das Bundesgericht hat in BGE 70 IV 70 entschieden, dass der Anstifter zur Veruntreuung, der später die Beute erwirbt, zusätzlich auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, weil er mehr tat als das, was durch die Bestimmung über Anstiftung erfasst wird.
BGE 106 IV 14
Diese liegt nicht erst dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt die nahe Möglichkeit des Todes gegeben ist (BGE 106 IV 14 E.
BGE 101 IV 159
BGE 94 IV 62
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 129 StGB

The established facts fulfill the objective element of completed endangerment of life under this article, despite the lower court's attempt to only convict for the attempt.

Art. 144 StGB

The reasoning confirms that there is no real concurrence between complicity in property offenses and fencing (Hehlerei), meaning the conviction for fencing (Art. 144 StGB) stands alongside the conviction for complicity.

Art. 25 StGB

Cited in the context of the accused's argument regarding differentiated sentencing between accomplice and principal offender, though the argument was rejected.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (107)

STAPA.2011.3 (2012-03-22) · so
Street Race Homicide: Intentional vs. Negligent Liability
«…tzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mi…»
BG.2026.20 (2026-05-19)
Jurisdictional Dispute: Nidwalden vs. Aargau on Drug Trafficking Investigation
«…ndern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium…»
BG.2025.51 (2025-11-11)
Jurisdiction Dispute: Basel-Stadt v. Basel-Landschaft on Co-Perpetration
«…sondern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft vo- raus (BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitstei- lige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführu…»
RR.2025.78 (2025-10-24)
Extradition Upheld Despite Claims of Political Motivation and Unsubstantiated Danger
«…hat, sondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführung…»
STK 2023 60 (2025-08-19) · sz
Failure to Render Aid Conviction Upheld Despite Rejected Abandonment Appeal
«…a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefähr…»
BG.2025.26 (2025-05-21)
Jurisdiction over Fraudulent Furniture Orders: Zurich vs. Ticino
«…ern dies zusam- men mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft vo- raus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittatherrschaft ist dabei jede arbeits- teilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführu…»
STK 2023 75 (2025-03-10) · sz
Failure to Render Assistance; Subjective Knowledge of Immediate Danger
«…a.O., Art. 129 StGB N 12 m.H.). Es genügt die ernsthafte Möglichkeit eines nahen Todes (vgl. BGE 121 IV 18 m.H. auf BGE 111 IV 51 E. 2 m.w.H.) bzw. die „akute“ Gefährdung (BGE 91 IV 193) des Lebens. Allerdings ist Art. 128 StGB ein abstraktes Gefähr…»
BG.2025.3 (2025-02-28)
Cantons of Bern and Jura v. Prosecution of Theft and Receiving Stolen Village Signs
«…mmencé à l’étranger). Il ne peut y avoir concours entre l’infraction contre le patrimoine et le recel (ATF 111 IV 51 consid. 1b; v. aussi ATF 148 IV 393 consid. 3.3). 3.3 En l’espèce, une procédure contre inconnu est ouverte pour vol…»
SB240364 (2025-01-10) · zh
State v. Smith (Accomplice Liability in Gang-Related Thefts)
«…ler sein. Hehlerei fällt sowohl beim Alleintäter als auch beim mittelbaren Täter und beim Mittäter ausser Betracht (BGE 111 IV 51 E. 1.b; WEISSENBERGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 92 zu Ar…»
BG.2024.27 (2024-09-09)
Federal Criminal Court Rules Aargau Competent to Prosecute Deceased Individuals
«…ondern dies zusammen mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-) Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b S. 53). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungss…»
502 2023 85 (2024-04-19) · fr
Public Prosecutor v. [Appellees] on Complicity and Handling Stolen Goods in Leased Vehicle Sale
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Lottery Terminal Fraud and Money Laundering Appeal
«…tzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mi…»
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«…der Aufforderung vollendet (Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 111 IV 51 E. 1.a und E. 3). Eine Gefährdung des öffentlichen Friedens liegt nämlich schon darin, dass die Schrift an einer allgem…»
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Zurich v. Thurgau: Jurisdictional Dispute Over Criminal Investigations
«…mit anderen tut. Mittäterschaft setzt somit eine (Mit-)Tatherrschaft voraus (vgl. BGE 111 IV 51 E. 1b). Mittäterschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungssta-…»
SB220308 (2023-06-06) · zh
Qualified Coercion and Rape Convictions Upheld, Sentence Imposed
«…) auch ein Verbot der reformatio in peius nach bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden (BGE 135 IV 87 vom E. 6; BGE 111 IV 51 E. 2; Urteil 6B_411/2007 vom 2. November 2007 E. 1.3; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, HAND-…»

Volltext

Urteilskopf

111 IV 51

15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. April 1985 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

1. Art. 144, 25 StGB; Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat.

Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut besteht Realkonkurrenz (E. 1).

2. Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens.

Wer in einem Handgemenge (allenfalls behindert durch Tränengas) versucht, eine Waffe durch Ladebewegung schiessfertig zu machen, schafft eine nahe Todesgefahr für in unmittelbarer Nähe weilende Menschen; ein Gelingen der Ladebewegung bzw. der Schussabgabe ist nicht notwendig (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 52

BGE 111 IV 51 S. 52

A.- Am 29. Oktober 1984 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich B. wegen Gehilfenschaft zu Raub, wiederholten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Hehlerei, Betrugs, versuchter Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Entwendung zum Gebrauch und verbotenen Waffentragens zu 4 1/2 Jahren Zuchthaus, abzüglich 418 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu Fr. 2000.-- Busse und 15 Jahren Landesverweisung (unbedingt). Den Schuldsprüchen wegen Gehilfenschaft zu Raub, Hehlerei und Gefährdung des Lebens lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

- Im Bewusstsein darum, dass zwei ihm bekannte Männer, einen Raubüberfall auf eine Migros-Filiale in Baden begehen wollten, führte B. diese am 21. April 1982 mit dem Personenwagen seiner Freundin zum Standort des von ihm zuvor entwendeten und den Delinquenten überlassenen Tatfahrzeugs. Nach verübter Tat (Beute Fr. 34'793.--) holte er die beiden Täter am verabredeten Ort ab und brachte sie nach Wettingen. Am 23. April 1982 erhielt er von ihnen seinen Beuteanteil von Fr. 2112.35 ausgehändigt.

- Am 6. März 1984 wurde der zur Verhaftung ausgeschriebene B. von zwei Polizeibeamten im Restaurant Bonnie Prince Pub in Zürich kontrolliert. Es gelang ihm jedoch, seine Pistole aus dem

BGE 111 IV 51 S. 53

Schulterhalfter zu nehmen. In der Folge versuchte er - um die Polizeibeamten von einer Verhaftung abzuhalten -, einen Schuss in die Decke eines Restaurantteils abzufeuern, in dem sich keine Gäste aufhielten. Infolge eines Defekts konnte er dieses Vorhaben nicht ausführen. Während des darauf einsetzenden Handgemenges mit den Polizeibeamten machte er eine Ladebewegung. Da sich die Patrone zwischen Stossboden und Lauf verklemmte, war eine Schussabgabe jedoch erneut nicht möglich. Weitere Versuche, seine Waffe einzusetzen, konnte die Polizei verhindern.

B.- Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ficht B. mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt u.a., der vorinstanzliche Entscheid sei hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Hehlerei und versuchter Gefährdung des Lebens aufzuheben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer kritisiert die gleichzeitige Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub und Hehlerei am Beutegut. Er macht geltend, der Gehilfe sei als Teilnehmer an der Vortat gleich zu behandeln wie der Täter und Mittäter; auf eine Bestrafung wegen Hehlerei an der durch die Vortat erlangten Beute müsse auch deshalb verzichtet werden, weil der Gehilfe - bei einem Verzicht auf eine Strafmilderung gemäss Art. 25 StGB - sonst strenger bestraft würde als der Haupttäter.

b) Das Bundesgericht hat in BGE 70 IV 70 entschieden, dass der Anstifter zur Veruntreuung, der später die Beute erwirbt, zusätzlich auch wegen Hehlerei zu bestrafen ist, weil er mehr tat als das, was durch die Bestimmung über Anstiftung erfasst wird. Selbst dort wo diese Rechtsprechung in der Doktrin kritisiert worden ist, blieb ihre analoge Anwendung auf die Konkurrenzfrage zwischen Gehilfenschaft bei der Vortat und Hehlerei an der Beute unbestritten (STRATENWERTH, BT I, 4. Auflage, N. 28, S. 293; TRECHSEL, ZStR 91/1975 S. 404/405: Dieser Autor nimmt echte Konkurrenz zwischen Gehilfenschaft bei Vermögensdelikten und Hehlerei nur in den Fällen an, wo die Vortat mit schwererer Strafe bedroht ist als die Hehlerei; vgl. auch LOGOZ, Partie spéciale I, N. 4 zu Art. 144 StGB).

Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen Förderung der Tat anderer. Dem Gehilfen bei Vermögensdelikten kommt - anders als etwa dem mittelbaren Täter, der eine Sache

BGE 111 IV 51 S. 54

über einen Tatmittler erlangt - insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu. Durch seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten wird deshalb eine allfällige spätere Hehlerei an der Beute nicht mitabgegolten. Soweit der Beschwerdeführer seine gegenteilige Ansicht mit dem Hinweis auf die Gefahr begründet, der Gehilfe werde strenger bestraft als der Vortäter, übersieht er, dass dies zwar allein mit Blick auf Art. 68 Ziff. 1 StGB theoretisch möglich erscheint, zufolge der Regelung in Art. 63 StGB aber in der Praxis ausgeschlossen werden kann; der Richter wird im Rahmen der Strafzumessung dem unterschiedlichen Verschulden Rechnung zu tragen haben. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn sie zwischen Gehilfenschaft zu Raub und Hehlerei am erbeuteten Geld Realkonkurrenz annahm.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 129 StGB und macht geltend, auf diese Bestimmung seien die Art. 21 ff. StGB nicht anwendbar. Die Vorinstanz gliederte das Tatgeschehen in zwei Phasen. Während sie im Ziehen der Pistole und im Zielen/Abdrücken in Richtung der Decke eines - zu diesem Zeitpunkt nicht besetzten - Restaurantteils noch keine Verletzung von Art. 129 StGB erblickte, sprach sie den Beschwerdeführer wegen des daraufhin an den Tag gelegten Verhaltens der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig. Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts war die Waffe - auch wenn sich ein erster Schuss aus nicht völlig geklärten Gründen nicht löste - an sich schiesstauglich. Um die Pistole nach dem ersten ergebnislosen Versuch zur Schussabgabe doch noch schiessfertig zu machen, führte der Beschwerdeführer eine Ladebewegung aus, wobei sich jedoch die "unbrauchbare" Patrone in der Auswurföffnung verklemmte. Bevor er die Ladehemmung beseitigen konnte, gelang es den Polizeibeamten, ihn zu überwältigen. Der Versuch, die Waffe wieder einsatzfähig zu machen, geschah, als der Beschwerdeführer in ein Handgemenge mit den Polizeibeamten verwickelt und zufolge des von diesen eingesetzten Tränengases sehbehindert war. Wäre die Ladebewegung trotz des Kampfes und Gerangels mit den Polizisten gelungen, hätte eine nahe Wahrscheinlichkeit bestanden, dass ein ungezielter Schuss gefallen und eine der im Restaurant anwesenden Personen direkt oder durch einen Querschläger getroffen worden wäre. Die Vorinstanz erachtete aufgrund dieser Beweiswürdigung alle subjektiven Tatbestandsmerkmale als gegeben,

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verneinte aber das objektive Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensgefährdung. Weil die verklemmte Patrone eine Schussabgabe verhindert hatte, sprach sie den Beschwerdeführer nur wegen versuchter Gefährdung des Lebens schuldig.

Diese Ansicht geht fehl. Der Tatsache, dass die Ladebewegung trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers und vor allem wegen des Eingreifens der Polizei nicht gelang, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB war bereits vorher erfüllt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon dann, wenn überhaupt die nahe Möglichkeit des Todes gegeben ist (BGE 106 IV 14 E. 2a, BGE 101 IV 159 E. 2a, BGE 94 IV 62 E. 2; NOLL, ZStR 1954 S. 22/23).

Wer unter den obgenannten Umständen (Handgemenge, Beeinträchtigung durch Tränengas) mittels einer blossen Ladebewegung seine Waffe schiessfähig zu machen versucht, schafft die hohe Gefahr, dass sich während des Hantierens mit der Pistole ein ungezielter Schuss löst. Wenn dies in unmittelbarer Nähe von Menschen (Polizisten, Gästen, Servierpersonal) geschieht, besteht eine nahe Möglichkeit des Todes. Ob die Ladebewegung schliesslich gelang bzw. ein Schuss abgegeben wurde, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich. Das Obergericht hätte den Beschwerdeführer deshalb nicht bloss wegen versuchter, sondern wegen vollendeter Gefährdung des Lebens verurteilen sollen. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Schuldigsprechung im erwähnten Sinne sowie zur Anpassung des Strafmasses muss jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius unterbleiben (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.