Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IA 293 KI-generiert

Creditor's Right to Be Heard Regarding Legal Qualification of Due Date

Geschäftsnummer BGE 108 IA 293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor's Right to Be Heard Regarding Legal Qualification of Due Date A debtor sought to annul a provisional debt enforcement order regarding the first installment of a debt, claiming the underlying financial agreement was non-existent, while the creditor asserted it was a partial recognition of an earlier loan. The cantonal court allowed the annulment action, leading the creditor to file a constitutional complaint claiming a violation of the right to be heard (Article 4 BV) because he was not given the opportunity to comment on the legal assessment of the due date of the first installment. The Federal Supreme Court dismissed the complaint, ruling that the right to be heard does not grant parties a right to comment specifically on the court's legal qualification of the facts presented; the judge is solely responsible for applying the law to the established facts, and there is no duty to notify the parties in advance about the decisive legal perspective for the judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; rechtliches Gehör. Art. 4 BV begründet keinen Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders auszusprechen. Ebensowenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass der Richter die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Anspruch auf rechtliches Gehör Zulassung der Zwangsvollstreckung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Darlehensvertrag Konkursverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
The substantive constitutional provision invoked by the appellant regarding the violation of the right to be heard.
Art. 8 ZGB
Aus dem bundesrechtlichen Gehörsanspruch ergibt sich vor allem das - im Hinblick auf Art. 8 ZGB und Art.
Art. 84 Abs. 2 OG
8 ZGB und Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre - Recht, Beweise zu beantragen zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten (BGE 101 Ia 296, BGE 96 I 323 E.
Art. 63 Abs. 3 OG

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ia 195
c) Nach ständiger Rechtsprechung besitzen die Parteien in Zivilsachen einen unbedingten Anspruch, vor Erlass eines Entscheides, der sie belastet oder belasten könnte, angehört zu werden (BGE 105 Ia 195 E.
BGE 101 Ia 296
b und BGE 101 Ia 296 mit Hinweisen; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.
BGE 96 I 323
2 OG subsidiäre - Recht, Beweise zu beantragen zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten (BGE 101 Ia 296, BGE 96 I 323 E.
BGE 92 I 261
c und BGE 92 I 261), und sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen und Beweise auszusprechen (GULDENER, a.a.O., S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The substantive constitutional provision invoked by the appellant regarding the violation of the right to be heard.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (72)

4A_528/2025 (2026-04-29)
Dismissal of buyer's appeal regarding indemnification and declaratory relief for environmental liabilities under a share purchase agreement.
«…ion_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-35%3Ade&number_of_ranks=0#page35) E. 5: 108 Ia 293 E. 4c). Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsicht…»
4A_402/2023 (2024-02-26)
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 4.4). Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das Gericht seinem Entsche…»
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«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Behörde ihren Entschei…»
7B_333/2023 (2023-08-17)
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren E…»
1B_180/2023 (2023-04-25)
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 E. 4.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn eine Behörde ihren E…»
4A_378/2022 (2023-03-30)
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c; Urteil 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 4.4). Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn das Gericht seinem Entsche…»
5A_14/2022 (2022-09-22)
«…r rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen angehört zu werden ( BGE 114 Ia 97 E. 2a; 108 Ia 293 E. 4c), und auf die diesbezügliche Ausnahme für den Fall einer Rechtsanwendung, mit der eine Partei nicht gerechnet ha…»
4A_385/2021 (2022-01-13)
Shareholder meeting nullity ruling quashed due to procedural right to be heard violation and unrequested ex officio invalidity declaration.
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c). 6.3. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf Art. 37 der Statuten der Beschwe…»
4A_62/2021 (2021-12-27)
«…ss die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5; 108 Ia 293 E. 4c). Daran ändert zumindest bei anwaltlich vertretenen Parteien grundsätzlich auch die Fragepflicht nichts, hat sic…»
4A_508/2020 (2021-03-25)
«…Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen b…»
4A_609/2019 (2020-07-16)
«…ng der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden ( BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295; Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3). Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht sei…»
4A_179/2020 (2020-05-26)
«…tlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen angehört zu werden ( BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht einzig für den Fall einer Rechtsanwendung, mit der eine Partei nicht gerechnet ha…»
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6B_335/2017 (2018-04-24)
«…Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären ( BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen b…»
5A_640/2016 (2017-06-28)
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Volltext

Urteilskopf

108 Ia 293

56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Juli 1982 i.S. Zografos gegen Papandreou und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; rechtliches Gehör.

Art. 4 BV begründet keinen Anspruch der Parteien, sich zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders auszusprechen. Ebensowenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass der Richter die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte.

Sachverhalt ab Seite 293

BGE 108 Ia 293 S. 293

Georgios Papandreou unterzeichnete am 5. Mai 1978 ein Schriftstück, das folgenden Wortlaut hat:

"Quittung Fr. 16'000.--

Von Georgios Zografos, ..., Wettingen

Fr. sechzehntausend

Rückzahlbar ab September 1978 in monatlichen Raten à Fr. 500.--

empfangen zu haben, bescheinigt

Wettingen, den 5.5.1978."

In einem Begleitbrief vom 5. Mai 1978 erklärte Papandreou, dass er ab September 1978 monatlich Fr. 500.-- abzahlen und nichts weiter fordern werde.

Mit Zahlungsbefehl vom 8. September 1978 verlangte Zografos von Papandreou den Betrag von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 1978. Papandreou erhob Rechtsvorschlag. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erteilte Zografos am 10. November 1978 die provisorische Rechtsöffnung.

Daraufhin reichte Papandreou beim Bezirksgericht Baden gegen Zografos Aberkennungsklage ein. Er stellte sich auf den Standpunkt, der Bescheinigung vom 5. Mai 1978 liege kein Schuldverhältnis zugrunde. Zografos widersetzte sich der Klage und machte geltend, er habe Papandreou für einen Geschäftsaufbau ein

BGE 108 Ia 293 S. 294

Darlehen von insgesamt Fr. 24'000.-- gegeben. Davon habe dieser am 5. Mai 1978 schliesslich eine Schuld von Fr. 16'000.-- anerkannt.

Der Präsident des Bezirksgerichts Baden wies die Aberkennungsklage am 27. April 1981 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess eine Beschwerde des Georgios Papandreou am 29. Januar 1982 gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und aberkannte die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 500.-- nebst Zins zu 5% seit 1. September 1978 zur Zeit.

Georgios Zografos erhob staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe ihm das rechtliche Gehör verweigert, weil es ihm keine Gelegenheit gegeben habe, Ausführungen zur Frage der Fälligkeit zu machen und Beweise dafür anzubieten, was die Parteien bei Ausstellung der Quittung vom 5. Mai 1978 bezüglich der Fälligkeit der ersten Rate wirklich vereinbart hatten. Es könne nicht angehen, eine Streitsache aufgrund völlig neuer Gesichtspunkte zu überprüfen, ohne den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

c) Nach ständiger Rechtsprechung besitzen die Parteien in Zivilsachen einen unbedingten Anspruch, vor Erlass eines Entscheides, der sie belastet oder belasten könnte, angehört zu werden (BGE 105 Ia 195 E. b und BGE 101 Ia 296 mit Hinweisen; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 175 ff.). Den Parteien soll vor Erlass eines Entscheides, besonders wenn dieser für eine Partei nachteilig ausfällt, Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme gegeben werden. Aus dem bundesrechtlichen Gehörsanspruch ergibt sich vor allem das - im Hinblick auf Art. 8 ZGB und Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre - Recht, Beweise zu beantragen zu Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten (BGE 101 Ia 296, BGE 96 I 323 E. c und BGE 92 I 261), und sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen und Beweise auszusprechen (GULDENER, a.a.O., S. 161). Dieses Recht steht den Parteien besonders dann zu, wenn in einem Rechtsmittelverfahren ein Entscheid aufgrund neuer, von der Gegenseite vor erster Instanz nicht angeführter Tatsachen bestätigt oder aufgehoben wird (vgl. TINNER, Das rechtliche Gehör, ZSR 83/1964 II

BGE 108 Ia 293 S. 295

S. 333 und 358). Hingegen folgt aus Art. 4 BV nicht der Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Das Obergericht weist in seinen Gegenbemerkungen zur Beschwerde mit Recht darauf hin, dass die Anwendung des auf den Sachverhalt zutreffenden Rechts allein dem Richter obliegt. Er hat unabhängig von der Rechtsauffassung der Parteien zu entscheiden und ist an deren rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen nicht gebunden (vgl. Art. 63 Abs. 3 OG). Ebensowenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass eine Partei vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen ist. Ein Beteiligter, der den entscheidenden Punkt des Tatbestandes übersehen hat, ist in seinem Äusserungsrecht nicht beschränkt, sofern diese wesentliche Tatsache in den Akten enthalten und dem Richter nicht aus anderer Quelle bekannt ist (TINNER, a.a.O., S. 357/58).