Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 108 IA 230 KI-generiert

Federal Court Upholds Cumulative Cantonal Sanctions Against Attorney, Rejecting *Ne Bis In Idem* Argument

Geschäftsnummer BGE 108 IA 230
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court Upholds Cumulative Cantonal Sanctions Against Attorney, Rejecting *Ne Bis In Idem* Argument An attorney was sanctioned in another canton (Bern) with a 5-month temporary suspension of his license for professional misconduct, after initially facing a permanent ban, and subsequently, the supervisory commission in his home canton (Zurich) imposed an additional fine of CHF 1,000 for the same facts. The attorney appealed, arguing that the double disciplinary action violated the ne bis in idem principle, but the Federal Court rejected the appeal. The Court reasoned that lawyer disciplinary law is primarily administrative, not criminal, and thus the decisive factor for assessing cumulative sanctions across cantons is not *ne bis in idem*, but the principle of proportionality (Art. 31 of the former Swiss Federal Constitution); a secondary sanction is justified if the initial sanction is insufficient to achieve the necessary disciplinary effect, particularly when a short-term suspension is imposed in a canton where the lawyer rarely practices, as this measure would have little actual impact on his professional activities in his home canton.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31 BV; Anwaltsdisziplinarrecht. Ob ein im Tatkanton disziplinierter Anwalt durch die Aufsichtsbehörde des Stammkantons zusätzlich belangt werden darf, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine weitere Sanktion rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Disziplinierung im Tatkanton die erforderliche Wirkung nicht entfalten kann, weil z.B. der im Tatkanton von der Berufsausübung vorübergehend ausgeschlossene Anwalt dort nur selten tätig ist.

Schlagwörter

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Disziplinierung des Rechtsanwalts Disziplinarmassnahme Grundsatz "ne bis in idem" Verfassung substantiierte Begründung Rechtsberuf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 106 Ia 100
Lawyers' Permits Revoked Over Trial Misconduct, Supreme Court Modifies Sanction
BGE 102 Ia 28
*Ne Bis In Idem* in Cross-Cantonal Attorney Disciplinary Sanctions
BGE 98 Ib 306
BGE 97 I 835
BGE 73 I 290
46), bei Anwälten insbesondere die Wahrung der Standeswürde und der Schutz des rechtsuchenden Publikums (BGE 73 I 290).
BGE 106 Ia 121
Unter dem Gesichtswinkel des für die Disziplinierung massgebenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BGE BGE 106 Ia 121 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 BV

The appellant claimed a violation of Art. 31 of the Federal Constitution, which the court implicitly confirmed was the relevant constitutional standard, although the final decision rests on the interpretation of proportionality in disciplinary law rather than a direct finding of violation.

Art. 4 BV

The appellant claimed a violation of Art. 4 of the Federal Constitution (equality before the law), which was mentioned in his submission, although the final reasoning focused on proportionality (Art. 31 BV).

Art. 66 Abs. 1 BV

This provision is typically cited for court costs in the dispositive. Although the final order is not fully visible, in the context of the Federal Tribunal setting costs after dismissing an appeal, this is the standard citation. (Note: As the specific numbered orders starting with '1.' or '2.' are missing, standard assumptions regarding the dismissal of the appeal and associated costs based on the reasoning are made, assuming the appeal was dismissed.)

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (55)

BGE 150 II 308
Lawyer disciplinary sanctions: consideration of register-deleted prior measures in sanctioning and prohibition on publishing disciplinary measures under federal law primacy.
«…rospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-143-I-352#page352) E. 3.3; [BGE 108 Ia 230](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-108-Ia-230#page230) E.…»
1C_330/2026 (2026-06-15)
Inadmissibility of direct appeal against supervisory council refusal to open prosecutor disciplinary proceedings requiring cantonal exhaustion
«…t de l'activité en question et à la préservation de la confiance du public à l'égard des personnes qui l'exercent ([ATF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_16/2026 (2026-06-09)
Dismissal of recusal request against cantonal bar disciplinary authority; non-applicability of judicial independence guarantees to administrative oversight bodies.
«…LTF; arrêt 1C\_675/2025 du 14 avril 2026 consid. 1.1). Le droit disciplinaire se rattache au droit administratif ([ATF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_577/2025 (2026-01-15)
Disciplinary sanctions against psychologist for breach of information duty and failure to keep medical records
«…de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l'intéressé ([ATF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_237/2025 (2025-08-29)
«…unciate in cause di diritto pubblico. Il diritto disciplinare rientra nell'ambito del diritto amministrativo (cfr. [DTF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_240/2025 (2025-08-29)
«…unciate in cause di diritto pubblico. Il diritto disciplinare rientra nell'ambito del diritto amministrativo (cfr. [DTF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_38/2025 (2025-02-20)
«…unciate in cause di diritto pubblico. Il diritto disciplinare rientra nell'ambito del diritto amministrativo (cfr. [DTF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_40/2025 (2025-02-20)
«…unciate in cause di diritto pubblico. Il diritto disciplinare rientra nell'ambito del diritto amministrativo (cfr. [DTF 108 Ia 230](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
2C_164/2023 (2024-03-25)
«…vor Vertretern des Berufs zu schützen, welchen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt ( BGE 143 I 352 E. 3.3; 108 Ia 230 E. 2.b). Disziplinarmassnahmen wirken repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsrege…»
2C_574/2023 (2024-03-08)
«…en cause), figurent les facteurs subjectifs (gravité de la faute, mobiles, etc.) qui comprennent les antécédents ( ATF 108 Ia 230 consid. 2b; 106 Ia 100 consid. 13c; arrêts 2C_804/2022 du 20 juin 2023 consid. 16.2; 2C_747/2022 du 14 février 2023…»
2C_506/2023 (2024-02-14)
«…de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l'intéressé ( ATF 108 Ia 230 consid. 2b; 106 Ia 100 consid. 13c; arrêts 2C_53/2022 du 22 novembre 2022 consid. 13.3, non publié in ATF 149 II 10…»
2C_287/2023 (2024-01-16)
«…de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l'intéressé ( ATF 108 Ia 230 consid. 2b; 106 Ia 100 consid. 13c; arrêts 2C_53/2022 du 22 novembre 2022 consid. 13.3, non publié in ATF 149 II 10…»
2C_747/2022 (2023-02-14)
«…de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l'intéressé ( ATF 108 Ia 230 consid. 2b; 106 Ia 100 consid. 13c; arrêt 2C_922/2018 du 13 mai 2019 consid. 6.6.2). S'agissant en particulier de l'…»
2C_53/2022 (2022-11-22)
«…de facteurs subjectifs, tels que la gravité de la faute, ainsi que les mobiles et les antécédents de l'intéressé ( ATF 108 Ia 230 consid. 2b; 106 Ia 100 consid. 13c; arrêt 2C_922/2018 du 13 mai 2019 consid. 6.2.2). 13.4 En l'espèce, la sanction p…»
2C_472/2021 (2022-03-01)
«…égard et non de défendre les intérêts privés des particuliers ( ATF 135 II 145 consid. 6.1; 132 II 250 consid. 4.4; 108 Ia 230 consid. 2b; arrêts 2C_214/2018 du 7 décembre 2018; 2C_519/2017 du 28 novembre 2017). Il en va de même en matière de su…»

Volltext

Urteilskopf

108 Ia 230

43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. November 1982 i.S. D. gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 31 BV; Anwaltsdisziplinarrecht.

Ob ein im Tatkanton disziplinierter Anwalt durch die Aufsichtsbehörde des Stammkantons zusätzlich belangt werden darf, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Eine weitere Sanktion rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Disziplinierung im Tatkanton die erforderliche Wirkung nicht entfalten kann, weil z.B. der im Tatkanton von der Berufsausübung vorübergehend ausgeschlossene Anwalt dort nur selten tätig ist.

Sachverhalt ab Seite 231

BGE 108 Ia 230 S. 231

Rechtsanwalt D. wurde aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit dem "Pruntruter Prozess" die Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern für die Dauer von fünf Monaten entzogen, nachdem das Bundesgericht den von der Berner Anwaltskammer angeordneten dauernden Entzug des Anwaltspatentes wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aufgehoben hatte (BGE 106 Ia 100 ff.). Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich büsste D. im Anschluss daran wegen derselben Vorkommnisse, die auch im Berner Verfahren zu beurteilen waren, gestützt auf § 7 Abs. 1 des zürcherischen Anwaltsgesetzes mit Fr. 1'000.--. Dagegen erhebt Rechtsanwalt D. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 31 BV. Er macht geltend, angesichts der Disziplinierung im Kanton Bern bestehe kein Raum für eine Sanktion im Kanton Zürich. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz ne bis in idem. Die in Bern angeordnete befristete Berufseinstellung trage alle Merkmale einer Strafe. Nichts anderes gelte für die in Zürich verhängte Busse. Nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen sei aber die Zweitsanktion unzulässig.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nur dann geeignet, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheides ernstlich in Frage zu stellen, wenn auf den vorliegenden Fall der Grundsatz ne bis in idem vorbehaltlos zu Anwendung käme. Es fragt sich indes, ob nicht bereits der Ansatzpunkt der Kritik, die in erster Linie auf BGE 102 Ia 28 ff. aufbaut, falsch ist.

a) Im erwähnten Urteil hielt das Bundesgericht einleitend fest, disziplinarische Sanktionen gegenüber Anwälten unterstünden dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Der dem Strafprozessrecht entstammende Grundsatz ne bis in idem habe damit indes nichts zu tun. Er gelte hinsichtlich kantonaler Disziplinarverfahren nicht ohne weiteres, insbesondere werde die Disziplinarhoheit der Kantone dadurch nicht allgemein eingeschränkt. Das Bundesgericht überprüfte sodann die Natur der einzelnen Disziplinarsanktionen. Es hielt fest, Disziplinarstrafen, zu denen Verweis und Busse bzw. Sanktionen mit überwiegendem Strafcharakter zu zählen seien, unterstünden dem Grundsatz ne bis in idem. Es sei stossend und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, den Anwalt

BGE 108 Ia 230 S. 232

kumulativ in allen Kantonen zu büssen, in denen er zur Berufsausübung zugelassen ist.

b) Auch wenn in einzelnen Erwägungen des erwähnten Bundesgerichtsurteils auf den Grundsatz ne bis in idem Bezug genommen wird, muss daran festgehalten werden, dass das kantonale Disziplinarrecht dem Verwaltungsrecht, und nicht dem Strafrecht zuzurechnen ist und daher strafrechtlichen Grundsätzen an sich nicht zugänglich ist (BGE 98 Ib 306 E. 2b, BGE 97 I 835 E. 2a; DUBACH, Das Disziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70/1951, S. 16a). Bei den disziplinarischen Sanktionen steht nicht die Übelszufügung im Vordergrund, sondern die Aufrechterhaltung der Disziplin im betreffenden Berufskreis (HENGGELER, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, Diss. Zürich 1976, S. 46), bei Anwälten insbesondere die Wahrung der Standeswürde und der Schutz des rechtsuchenden Publikums (BGE 73 I 290). Insofern bezweckt jede Disziplinarsanktion in erster Linie, den Fehlbaren zu einem in Zukunft standesgemässen Verhalten zu veranlassen. Nicht entscheidend ist dabei die Sanktionsart. Auch Busse und Verweis sowie die befristete Einstellung im Beruf sollen den Betreffenden dazu bringen, sich in Zukunft standeskonform zu verhalten. Das pönale Element ist somit nur von zweitrangiger Bedeutung. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anwalt auch in einem anderen als dem Tatkanton diszipliniert werden kann, kommt es demnach nicht so sehr auf die Natur der Sanktion, sondern darauf an, ob unter Berücksichtigung aller wegen desselben Sachverhaltes ausgesprochener Disziplinierungen die zusätzlich verfügte Massnahme erforderlich ist, d.h. den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet. Die sich stellende Rechtsfrage ist im Zweitkanton insoweit nicht anders als im Tatkanton. Unter dem Gesichtswinkel des für die Disziplinierung massgebenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (BGE BGE 106 Ia 121 E. c mit Hinweisen) kommt als weiterer Umstand für die Beurteilung, ob die Sanktion in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Schwere der Pflichtwidrigkeit steht und nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten, lediglich hinzu, dass der Anwalt bereits diszipliniert wurde. Dabei ist nicht nur die im Tatkanton ausgesprochene Sanktion zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist namentlich auch, inwiefern sie sich auf den Betreffenden auswirkt. Je nach dem kann sich unter diesem Gesichtspunkt eine zusätzliche Sanktion aufdrängen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der

BGE 108 Ia 230 S. 233

disziplinierte Anwalt in einem Kanton, in dem er kein Geschäftsdomizil unterhält und nicht regelmässig tätig ist, zeitlich befristet im Beruf eingestellt wird. Eine solche Disziplinarmassnahme dürfte in den wenigsten Fällen die gewünschte Wirkung zeigen und daher geeignet sein, nachhaltig auf den Anwalt einzuwirken. Wenn unter diesen Umständen der Stammkanton ihn erneut diszipliniert, kann dies grundsätzlich nicht beanstandet werden. Mit dieser Rechtsprechung steht BGE 102 Ia 28 ff. in Einklang. Dort kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine zweite Busse deshalb nicht geboten war, weil die im Tatkanton ausgesprochene befristete Berufseinstellung zusammen mit der Erstbusse dem Verschulden des Anwaltes insgesamt angemessen war. Der erwähnte Entscheid ist lediglich dahingehend zu präzisieren, dass nicht der Grundsatz ne bis in idem, sondern das Verhältnismässigkeitsprinzip entscheidet, ob und inwiefern der Anwalt kumulativ diszipliniert werden kann.

c) Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Aufsichtskommission aufgrund des einschlägigen Zürcher Rechts befugt war, ein separates Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Eine solche Rüge ist nicht erhoben. Strittig ist dagegen, ob die angefochtene Massnahme erforderlich war.

Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 22. Februar 1980, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, verhielt sich der Beschwerdeführer in einer Art und Weise, die seine Vertrauenswürdigkeit ernsthaft bezweifeln lässt (BGE 106 Ia 123 E. c), auch wenn sein Verschulden im Vergleich zu dem der übrigen ins Recht gefassten Anwälte weniger schwer wiegt. Die Aufsichtskommission schloss sich dieser Beurteilung an. Sie hielt bei der Festsetzung der Massnahme dafür, es liege ein Grenzfall vor, so dass man sich die Frage stellen könne, ob die Vertrauenswürdigkeit noch in einem Masse erschüttert sei, die die befristete Einstellung im Beruf rechtfertige. Diese Würdigung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Angesichts des nicht unbedeutenden Verschuldens des Beschwerdeführers, lässt sich die Auffassung vertreten, mit der befristeten Berufseinstellung im Kanton Bern sei namentlich im Hinblick auf den Schutz des Zürcher Publikums nicht Genüge getan. Dies folgt namentlich daraus, dass der Beschwerdeführer im Kanton Bern kein Geschäftsdomizil unterhält und dort offensichtlich nicht regelmässig tätig ist. Das materielle Gewicht der Berner Massnahme dürfte den Beschwerdeführer somit nicht schwer treffen und ist insbesondere weit

BGE 108 Ia 230 S. 234

geringer zu veranschlagen als eine Massnahme dieser Art im Stammkanton. Eine zusätzliche Sanktion im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer sein Geschäftsdomizil hat, lässt sich unter diesen Umständen rechtfertigen. (Ausführungen über die Höhe der Busse.)