Public Peace Disturbance and Defining Violence in Riots
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPublic Peace Disturbance and Defining Violence in Riots The Federal Supreme Court upheld a conviction for disturbing the public peace (Art. 260 para. 1 SCC) after the accused participated in a public riot during which acts of violence were committed against people and property. The key issue was whether spray-painting trams during the public gathering constituted an act of violence under the law. The Court reasoned that an act of violence, in the context of disturbing the public peace, requires active, aggressive contact with people or objects, but does not necessitate the application of extraordinary physical force; hence, the defacing of tram cars with paint, like the physical assault on a police officer during the same event, qualified as an act of violence given the broad scope of the term in this crime, encompassing anything from homicide to minor property damage.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 260 Abs. 1 StGB. Das Beschmieren von Tramwagen mit Farbe im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung ist eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes; zu dieser bedarf es nicht der Anwendung besonderer physischer Kraft.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe issue of conviction under this article was the central point addressed, although the decision likely rejected the appeal on factual grounds not explicitly cited in the final order as per the specific instruction rule.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)
Volltext
Urteilskopf
108 IV 175
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Februar 1982 i.S. A. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 260 Abs. 1 StGB.
Das Beschmieren von Tramwagen mit Farbe im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung ist eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes; zu dieser bedarf es nicht der Anwendung besonderer physischer Kraft.
Erwägungen ab Seite 175
BGE 108 IV 175 S. 175
Aus den Erwägungen:
4. Den Schuldpunkt des Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) ficht A. zunächst erneut mit Behauptungen tatsächlicher
BGE 108 IV 175 S. 176
Natur an, mit denen er sich zu den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Widerspruch setzt und die deshalb nicht zu hören sind (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
In rechtlicher Beziehung aber kann, was die Begriffe der Zusammenrottung und der Teilnahme an dieser anbelangt, auf das zum Tatbestand des Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB Gesagte verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Teilnahmevorsatz. Legt man aber die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zugrunde und berücksichtigt man, dass sich der Menge eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen konnte, sie also eine öffentliche war (BGE 108 IV 34 E. 1a), so ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil gegen Bundesrecht verstossen sollte; dass A. objektiv und subjektiv an einer Zusammenrottung teilgenommen hat, aus der heraus gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten begangen wurden, steht nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz fest. So stellt der tätliche Angriff gegen Polizeiadjunkt X. ebenso eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes dar wie das Verschmieren von Tramwagen des Kurses 466 mit Sprayfarbe; der Begriff der Gewalttätigkeit setzt zwar eine aktive, agressive Einwirkung auf Menschen oder Sachen voraus, nicht notwendig aber auch die Aufwendung besonderer physischer Kraft (s. STRATENWERTH, BT II, S. 293 in Verbindung mit BT I, S. 90). Er umfasst in seiner Weite alles, von der Tötung bis zu einer geringfügigen Sachbeschädigung (HAFTER, BT, zweite Hälfte, S. 455), und unter Umständen sogar die unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt (BGE 103 IV 245). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.