Administrative Decision Amendment During Appeal Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAdministrative Decision Amendment During Appeal Period The case concerns an administrative authority revisiting its decision while the period for filing an appeal had not yet expired, meaning the decision had not yet become formally legally binding. The court ruled that during the appeal period, the administration can amend or reconsider a decision—even for reasons beyond obvious error or significant importance—without being bound by the strict requirements generally applicable to the formal legal reopening of decisions that have already become final. The reasoning is that legal certainty and the principle of good faith (legitimate expectation) do not carry the same weight before a decision becomes formally binding, and this approach is consistent with administrative procedural law (Art. 58 VwVG), which permits amendments *pendente lite* to facilitate the enforcement of objective law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 97 AHVG und 58 VwVG. Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein.
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KI-generiertCited to support the principle that the administration can amend a decision pending appeal without being bound by the requirements for reconsideration of formally final decisions.
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Volltext
Urteilskopf
107 V 191
43. Auszug aus dem Urteil vom 7. August 1981 i.S. Randazzo gegen Ausgleichskasse des Kantons Glarus und Rekurskommission des Kantons Glarus für die AHV
Regeste
Art. 97 AHVG und 58 VwVG.
Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein.
Erwägungen ab Seite 191
BGE 107 V 191 S. 191
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128, BGE 102 V 17).
Im vorliegenden Fall ist die Verwaltung auf eine Verfügung zurückgekommen, die mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war. Es stellt sich daher die Frage, ob für die Wiedererwägung einer solchen Verfügung die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie sie für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen Geltung haben. Gemäss einem Beschluss des Gesamtgerichtes ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen kann, auch wenn diese nicht zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung nicht von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend hiefür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeitpunkt. Ferner ist auf die Regelung des Art. 58 VwVG hinzuweisen, wonach die Verwaltung die Verfügung pendente lite abändern kann, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebunden zu sein. Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. hiezu auch BGE 103 V 107). Dieser Gedanke rechtfertigt eine voraussetzungslose Wiedererwägung umso mehr, wenn auf eine noch nicht rechtskräftige, unangefochtene Verfügung zurückgekommen wird.