Reduction of Intentional Homicide to Manslaughter Based on Excusable Vehement Emotion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertReduction of Intentional Homicide to Manslaughter Based on Excusable Vehement Emotion A defendant, convicted of intentional homicide and sentenced to six years imprisonment, filed an appeal arguing the charge should be reduced to manslaughter based on an excusable vehement emotion (Art. 113 SCP). The court rejected the appeal, holding that for an emotional state to be excusable under Art. 113 SCP, it must be subject to an ethical evaluation, meaning it cannot exclusively or predominantly arise from selfish or base motives, but must be justified by external circumstances such as provocation or unjust offense. The court affirmed that excusability is not determined by applying an individual standard that accounts for every peculiarity of the offender, emphasizing instead that while personality and background (like cultural differences or environment) can be factored in, abnormal personality elements or pathological tendencies do not establish excusability for an otherwise incomprehensible reaction; rather, such elements are relevant only for determining the concrete culpability during sentencing, and the standard remains that of the average person belonging to the offender's legal community.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 113 StGB. Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung. Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 113 StGB ist nicht an jeden Täter ein allen seinen Besonderheiten Rechnung tragender eigener Massstab anzulegen; abnorme Elemente in der Persönlichkeit vermögen die Entschuldbarkeit nicht zu begründen, sondern sind bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen.
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KI-generiertThis article forms the substantive legal basis discussed in relation to the appellant's request concerning the qualification of the offense (manslaughter vs. intentional homicide).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Urteilskopf
107 IV 161
46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August 1981 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 113 StGB. Entschuldbarkeit der heftigen Gemütsbewegung.
Bei der Beurteilung der Entschuldbarkeit im Sinne von Art. 113 StGB ist nicht an jeden Täter ein allen seinen Besonderheiten Rechnung tragender eigener Massstab anzulegen; abnorme Elemente in der Persönlichkeit vermögen die Entschuldbarkeit nicht zu begründen, sondern sind bei der Bemessung der Tatschuld zu berücksichtigen.
Sachverhalt ab Seite 161
BGE 107 IV 161 S. 161
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte R. am 15. Dezember 1980 wegen vorsätzlicher Tötung unter Anrechnung von 367 Tagen erstandener Untersuchungshaft zu sechs Jahren Zuchthaus.
B.- R. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihn wegen Totschlags statt wegen vorsätzlicher Tötung bestrafe.
Eine von R. gegen das genannte Urteil eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. Juli 1981 abgewiesen.
BGE 107 IV 161 S. 162
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Enstschuldbar im Sinne des Art. 113 StGB ist eine Gemütsbewegung nicht schon, wenn sie aus den gesamten objektiven und subjektiven Umständen heraus psychologisch erklärt werden kann. Der Begriff der Entschuldbarkeit verlangt vielmehr eine Bewertung nach ethischen Grundsätzen: Die Gemütsbewegung darf nicht ausschliesslich oder vorwiegend egoistischen, gemeinen Trieben entspringen, sondern sie muss durch die äusseren Umstände (Provokation, ungerechte Kränkung, Notlage), welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt erscheinen (BGE 82 IV 88). Die Lehre ist nicht anderer Meinung, wenn sie den entschuldbaren Charakter der Gemütsbewegung als eine ausnahmsweise Entgleisung eines anständig gesinnten Menschen (BINDER, ZStR 67 (1952) S. 318), eines rechtsgetreu Gesinnten (STRATENWERTH, I S. 30/31) bezeichnet oder am Massstab des durchschnittlich Zumutbaren misst (WALDER, ZStR 81 (1966) S. 39). In BGE 100 IV 151 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt, ihr indes beigefügt, dass bei Beurteilung der Entschuldbarkeit auch der Persönlichkeit des Täters Rechnung zu tragen sei; es sei ihm daher nicht irgendein Mensch zum Vergleich gegenüberzustellen, sondern jemand aus gleichen Umweltverhältnissen. Diese letzte Aussage wurde vom Kassationshof in einem späteren nicht veröffentlichen Urteil dahin präzisiert, dass mit dem Hinweis auf die Umwelt, die Erziehung usw. insbesondere Unterschiede in der ethischen Bewertung, welche durch fremde Zivilisationen bedingt sind, berücksichtigt werden wollten (Urteil vom 12. Oktober 1979 i.S. B.-S.), was im genannten Fall, aber auch schon in dem in BGE 100 IV 150 beurteilten zutraf. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass an jeden Täter ein allen seinen Besonderheiten Rechnung tragender eigener Massstab anzulegen sei. Insbesondere vermag eine krankhafte Veranlagung die Entschuldbarkeit einer an sich unverständlichen Reaktion nicht zu begründen. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters sind bei der Bemessung der konkreten Tatschuld zu berücksichtigen, nicht bei der Entschuldbarkeit (BGE 107 IV 106 E. bb). Für deren Beurteilung ist vom Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft auszugehen, welcher der Täter nach Herkunft, Erziehung und tätlicher Lebensführung angehört.
BGE 107 IV 161 S. 163
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.