Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 107 II 26 KI-generiert

Parents' Right to Choose Child's Name vs. Child's Welfare (Wiesengrund)

Geschäftsnummer BGE 107 II 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Parents' Right to Choose Child's Name vs. Child's Welfare (Wiesengrund) The parents requested to register their newborn son's four given names, including "Wiesengrund," a name rejected by the civil registry and upheld by the cantonal supervisory authority. The Swiss Federal Supreme Court sustained the rejection, finding that while parents generally have the right to choose their child's first name (Art. 301 para. 4 CC), this right is limited if the name clearly violates the interests of the child or third parties (Art. 69 para. 2 Civil Status Ordinance). The court reasoned that "Wiesengrund" is primarily a descriptive noun, not recognizable as a first name, which would violate the interests of third parties needing clear identity in names, and most importantly, would harm the child's welfare by potentially exposing him to ridicule, particularly in school, thus impeding his personal development.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wahl der Vornamen (Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV). Unzulässigkeit des Vornamens "Wiesengrund" mit Rücksicht auf das Kindeswohl und die Interessen Dritter.

Schlagwörter

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Vorname Zivilstandsregister Anspruch auf Kenntnis der Abstammung Entwicklungsrecht Kindesunterbringung Namensschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 I 366
Anderseits hat das Bundesgericht gerade deshalb eine Bezeichnung als nicht eintragungsfähig erklärt, weil sie nicht als Vornamen erkannt würde und dadurch die Interessen Dritter an klaren Namensverhältnissen offensichtlich verletzen würde (BGE 71 I 366 : "Mayor").
BGE 69 I 61
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 301 Abs. 4 ZGB

This provision grants the right to choose a first name, which is mentioned as the general rule subject to the limitations imposed by Art. 69 Abs. 2 ZStV.

Art. 69 Abs. 2 ZStV

The Federal Tribunal rejected the appeal because the cantonal authorities correctly applied this provision by refusing the surname as a first name, as it could harm the child's interest.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 118 II 243
Parental right to choose given name vs. public interest in preventing confusion when a maternal surname is sought as a second given name.
«…ig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-II-504%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page506) E. 3a; [BGE 107 II 26](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
601 2020 240 (2021-06-28) · fr
Parents v. Administrative Authority Regarding Child's First Name Registration
«…sera ainsi les prénoms ridicules (Mimi, Coco, Bébé) ou les noms de choses qui ne sont pas connus comme prénoms (cf. ATF 107 II 26; "Wiesengrund"). Un nom de famille comme second Tribunal cantonal TC Page 8 de 9 prénom n’est par ailleur…»
RRE Nr 1676 (1993-06-15) · lu
Luzi Naming Dispute: Gender Identification in Civil Registry
«…ammen mit andern das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen (vgl. BGE 118 II 243, l16 II 504, 109 II 95, 107 II 26). Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Missbrauchverbots gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB dar. Art. 69…»
BGE 119 II 401
«…ion=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-II-95%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page95) consid. 7 p. 96; cf. [ATF 107 II 26](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 116 II 504
«…cond arrêt, rendu en 1981, il s'agit de parents qui avaient choisi Wiesengrund comme deuxième prénom de leur fils ([ATF 107 II 26](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

107 II 26

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1981 i.S. T. gegen Direktion des Innern des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Wahl der Vornamen (Art. 301 Abs. 4 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV).

Unzulässigkeit des Vornamens "Wiesengrund" mit Rücksicht auf das Kindeswohl und die Interessen Dritter.

Sachverhalt ab Seite 26

BGE 107 II 26 S. 26

A.- Der Vater T. meldete am 17. August 1980 beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich die Geburt seines Sohnes an. Als die vier Vornamen des Kindes nannte er Florio, Wiesengrund, Walter, Tibor.

Mit Schreiben vom 25. August 1980 lehnte das Zivilstandsamt Zürich die Eintragung von "Wiesengrund" als Vornamen ab. Die Eltern erhoben hierauf Beschwerde bei der Direktion des Innern des Kantons Zürich als kantonaler Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen. Diese wies die Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 1980 ab.

B.- Gegen den Entscheid der Direktion des Innern des Kantons Zürich führen die Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen dessen Aufhebung und verlangen die Eintragung von "Wiesengrund" als Vorname ihres Sohnes in das Zivilstandsregister.

Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das den Eltern nach Art. 301 Abs. 4 ZGB grundsätzlich zustehende Recht, den Vornamen ihres Kindes frei zu wählen, wird eingeschränkt durch Art. 69 Abs. 2 ZStV, der die Zivilstandsbeamten anhält, Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes oder Dritter offensichtlich verletzen, insbesondere anstössige oder widersinnige sowie Vornamen, die allein oder zusammen mit andern das Geschlecht des Kindes

BGE 107 II 26 S. 27

nicht eindeutig erkennen lassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist das Begehren der Beschwerdeführer zu prüfen, es sei für ihren Sohn der Vorname "Wiesengrund" in das Zivilstandsregister einzutragen.

a) "Wiesengrund" ist vor allem eine Sachbezeichnung. Mag einer grossen Zahl von Menschen die von dieser Sachbezeichnung angeregte Volksweise "Im schönsten Wiesengrunde ..." bekannt sein, so wissen doch nur wenige, dass "Wiesengrund" im deutschen Sprachraum vereinzelt als Familienname auftritt. Als Vorname hingegen wird "Wiesengrund" überhaupt nicht erkannt; in dieser Hinsicht besteht ein Unterschied zum Beispiel zu "Arnold", "Ernst" oder "Peter", die sowohl als Familiennamen wie als Vornamen im Gebrauch sind.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist "Wiesengrund" auch nicht vergleichbar mit den Namen "Heidelinde", "Burglinde" und "Bergfriede". Diese Namen sind in der Schweiz nicht üblich, werden aber immerhin noch als Vornamen erkannt. Doch sogar wenn die Beschwerdeführer ein Beispiel zu nennen wüssten, welches der Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 ZStV widerspricht, gäbe das ihnen selbst noch keinen Anspruch auf Eintragung eines solchen Vornamens.

Ganz allgemein können die Beschwerdeführer nicht damit argumentieren, dass viele Vornamen auf Sachbezeichnungen zurückgehen (hiezu wären die von ihnen in anderem Zusammenhang erwähnten "Rosa", "Rösli", "Viola" zu zählen). Solche Vornamen haben den Realitätsbezug weitgehend verloren. Auch wenn gedanklich noch hie und da die Verbindung zur Sache hergestellt werden mag, wird hier eindeutig ein Vorname erkannt. Anderseits hat das Bundesgericht gerade deshalb eine Bezeichnung als nicht eintragungsfähig erklärt, weil sie nicht als Vornamen erkannt würde und dadurch die Interessen Dritter an klaren Namensverhältnissen offensichtlich verletzen würde (BGE 71 I 366 : "Mayor").

Die Beschwerdeführer widersprechen sich selbst, wenn sie einerseits darauf hinweisen, dass viele Namen auf Sachbezeichnungen zurückgehen oder - in ihren Worten - "beeinflusst wurden durch die Gewichtung der Lebensinhalte der Eltern", und sich anderseits daran stossen, dass eine grosse Zahl von Vornamen religiösen Ursprungs sind. Wenn die Eltern die Verbindung zu einer Religion nicht hergestellt wissen wollen, so bleibt - eben unter den Namen, die ursprünglich eine

BGE 107 II 26 S. 28

Sachbezeichnung waren, und unter Namen irgendwelchen Ursprungs - noch immer eine grosse Auswahl von Vornamen, die eindeutig als solche erkannt werden und dennoch keine Dutzendnamen zu sein brauchen.

b) Entscheidend für die Namensgebung ist letztlich nicht die Einstellung der Eltern zur Religion und auch nicht das Bedürfnis nach Originalität, sondern was hier zählt, ist das Kindeswohl (vgl. die Leitgedanken der Art. 301 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 ZGB). Im Interessen des Kindes hat die in der Frage der Namensgebung sonst sehr zurückhaltende Rechtsordnung Vorkehren getroffen, dass dem Kind (welches naturgemäss hiezu nicht befragt werden kann) kein Name gegeben werde, welcher ihm während seines ganzen Lebens schaden könnte. Selbst einmal erwachsen, wird sich der Namensträger der mit einem widersinnigen Vornamen verbundenen Nachteile möglicherweise zu entledigen wissen. Zu Recht aber weisen die Vernehmlassungen darauf hin, dass vor allem das Kind im Schulalter wegen seines Namens dem Spott der Kameraden ausgesetzt wäre, woraus psychische Störungen entstehen könnten, die sich hindernd auf das ganze Leben des Betroffenen auswirken. Kinder haben in aller Regel kein bewusstes Bedürfnis nach Originalität; sie leiden im Gegenteil darunter, wenn sie - auf welche Weise auch immer - unter ihresgleichen auffallen.

c) Es mag in diesem Zusammenhang dahingehend argumentiert werden, dass es den Eltern und dem Kind noch immer freistehe, den ins Zivilstandsregister eingetragenen Vornamen als Rufnamen zu verwenden oder nicht. Einmal eingetragen jedoch, kann der Gebrauch des missverständlichen oder nachteiligen Namens nicht verwehrt werden. Es muss deshalb im Interesse der Dritten und des Kindes schon die Eintragung untersagt werden (BGE 71 I 366). Das bedeutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keineswegs, dass geradezu ein Verbot der Eintragung neuer Namen bestünde (vgl. BGE 69 I 61).

2. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, in der Verfügung vom 6. Oktober 1980 habe die Direktion des Innern des Kantons Zürich ihnen Verehrung für den Philosophen und Soziologen Theodor W. Adorno unterstellt. Bei flüchtiger Betrachtung könnte man aus der entsprechenden Stelle der Verfügung eine solche Aussage herauslesen. Doch ging es der kantonalen Behörde selbstverständlich keineswegs um Adorno -

BGE 107 II 26 S. 29

dessen Familienname früher "Wiesengrund" war, was später zu der bekannten, als Vornamen aufgefassten Benennung "Theodor W." führte -, sondern wiederum um das Anliegen des Kindeswohls. Nicht die Vorliebe der Eltern für diese oder jene Persönlichkeit, für diesen oder jenen Namen hat Gewicht; entscheidend ist vielmehr einzig und allein der Anspruch des Kindes, nicht unnötigerweise in der Entfaltung seiner Persönlichkeit gehemmt zu werden.

3. Nach dem Gesagten kann eine Verletzung von Bundesrecht in dem Entscheid der kantonalen Behörden nicht erblickt werden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.