Neglect of Support Obligation Through Unilateral Alteration of Court-Ordered Maintenance Payment Structure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertNeglect of Support Obligation Through Unilateral Alteration of Court-Ordered Maintenance Payment Structure A husband, ordered under Art. 145 CC to pay his separated wife and daughter a monthly maintenance contribution of CHF 1,050, which included a portion intended for rent payment, unilaterally paid the full rent directly to the landlady and deducted the amount from the court-ordered total contribution, leading to a charge of neglecting support obligations (Art. 217 SCC). The court found that once a court converts the maintenance obligation, including housing costs, into a monetary contribution, the husband is not free to fulfill the obligation partially "in kind" by paying the rent directly to the landlord, especially since this action could allow him to deduct more than the amount originally allocated for housing in the total determined contribution, thereby stripping the wife of the discretion to manage her allocated allowance or meet the remaining rent through other means. The Federal Supreme Court upheld the conviction, ruling that the husband could not unilaterally alter the judicially determined structure of the support payment by performing direct payments for one specific need and deducting that amount from the total contribution.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Der aufgrund von Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtete Ehemann kann den Mietzins nicht eigenmächtig direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.
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KI-generiertThe obligation to pay maintenance, including consideration of rent costs for the separated wife, which forms the factual basis for the alleged neglect of support obligations.
The appeal concerns the alleged violation of this article regarding the neglect of support obligations, which is central to the criminal assessment.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (187)
Volltext
Urteilskopf
106 IV 36
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1980 i.S. M. gegen M. und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 217 StGB, Vernachlässigung von Unterstützungspflichten.
Der aufgrund von Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtete Ehemann kann den Mietzins nicht eigenmächtig direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.
Erwägungen ab Seite 36
BGE 106 IV 36 S. 36
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erblickt darin, dass die Vorinstanz eine Erfüllung der Unterhaltsbeitragspflicht auch insoweit verneinte, als er den Mietzins für die von seiner Ehefrau und Tochter bewohnte Wohnung von Mitte Oktober 1977 bis 31. März 1978 angeblich bezahlt bzw. durch Verrechnung mit Warenlieferungen an die Vermieterin Frau B. (Grossmutter der Ehefrau M.) beglichen habe, eine Verletzung von Art. 217 StGB.
a) In dem zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hängigen Scheidungsverfahren verpflichtete der Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Stadt in Anwendung von
BGE 106 IV 36 S. 37
Art. 145 ZGB M., an Ehefrau und Tochter monatlich insgesamt Fr. 1'050.-- zu bezahlen. Bei Bemessung der der Ehefrau persönlich zuerkannten Fr. 800.-- wurde berücksichtigt, dass diese inskünftig die Wohnungsmiete zu bezahlen haben werde. Damit wurde die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers auch insoweit, als sie sich auf das Wohnen bezog, zu einer Unterhaltsbeitragspflicht; es trat m.a.W. an die Stelle des Naturalunterhalts die Geldleistung (BGE 76 IV 118; 74 IV 52, 159; BGE 70 IV 167). Unter diesen Umständen stand es dem Beschwerdeführer nicht frei, nach Belieben die richterlich festgesetzte Geldleistungspflicht teilweise in natura, d.h. durch Zurverfügungstellung einer Wohnung vermittels direkter Bezahlung des Mietzinses an die Vermieterin zu erfüllen. Das kann schon deswegen nicht zulässig sein, weil in all den Fällen, in denen die Miete höher ist, als das dafür im Rahmen des Existenzminimums vorgesehene Betreffnis, der Beitragsschuldner vom gesamten Unterhaltsbeitrag mehr in Abzug bringen könnte, als der Richter bei Bemessung jenes Beitrags für die Wohnung eingesetzt hatte. Im vorliegenden Fall beispielsweise hätten sich die monatlichen Zwangsauslagen der Ehefrau für sich und die Tochter unter Einbezug einer Miete von Fr. 640.-- und Fr. 50.-- Nebenkosten auf Fr. 1'600.-- belaufen. Unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seines Verdienstes wurden Frau M. und ihrer Tochter bloss Fr. 1'050.-- zuerkannt, womit auch der Beitrag an die Mietkosten eine verhältnismässige Herabsetzung erfuhr. Es kann nicht Sache des Beitragspflichtigen sein, dieses Wertverhältnis zwischen den verschiedenen den Gesamtbeitrag bildenden Faktoren eigenmächtig zu ändern, indem er von sich aus die volle Wohnungsmiete an den Vermieter bezahlt und dann die erbrachte Leistung vom richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag abzieht. Vielmehr muss es dem andern Ehegatten vorbehalten bleiben, die Miete aus dem Unterhaltsbeitrag oder/und eigenen Mitteln zu decken, wobei es ihm auch anheimgegeben sein muss, den durch den Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Teil der Miete beispielsweise durch eigene Arbeit für den Vermieter abzugelten, um solcherweise den restlichen Teil des Unterhaltsbeitrages für die anderen darin berücksichtigten Bedürfnisse verwenden zu können. Dieser Möglichkeit würde jedoch der Beitragsberechtigte beraubt,
BGE 106 IV 36 S. 38
könnte der Beitragspflichtige so verfahren, wie es der Beschwerdeführer getan haben will. Darüber helfen auch dessen Hinweise auf das Schrifttum und die Praxis nicht hinweg. Der Entscheid in Sem. jud. 1949, S. 38 ff. betrifft die Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch den Zivilrichter in einem Fall, in welchem die Ehegatten wohl getrennt, aber in derselben Wohnung wohnten und der Ehemann den Mietzins bezahlte. Hier blieb der Ehemann selber Mieter, und es war deshalb am Platz, dass er weiterhin den Mietzins bezahlte, umgekehrt aber diesem Vorteil für die Frau bei Bemessung des Unterhaltsbeitrags durch eine entsprechende Reduktion Rechnung getragen wurde. Darauf nimmt auch BÜHLER, Berner Kommentar, N. 120 zu Art. 145 ZGB, Bezug. Sodann kann der Beschwerdeführer auch aus der anderen von ihm angeführten Stelle des genannten Kommentars (N. 94 zu Art. 145 ZGB) nichts für sich ableiten, handelt es sich dabei doch um den ganz anders gelagerten Fall, dass die Wohnung der Ehefrau zugewiesen wird und der Ehemann deren Mieter ist. Keines der angeführten Zitate lässt deshalb den Schluss zu, es könne in Fällen wie dem vorliegenden der Ehemann, der vom Richter gemäss Art. 145 ZGB zur Bezahlung eines die Mietkosten seiner getrennt lebenden Ehefrau mitberücksichtigenden Unterhaltsbeitrages verpflichtet wurde, eigenmächtig den Mietzins direkt an den Vermieter bezahlen und den geleisteten Betrag vom Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.