Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 IV 283 KI-generiert

Driver Yielding Right-of-Way Due to Parked Cars Constituting an Obstacle

Geschäftsnummer BGE 106 IV 283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Yielding Right-of-Way Due to Parked Cars Constituting an Obstacle A driver turned right onto a 6.10-meter-wide street and collided with an oncoming vehicle when passing parked cars. The parked cars were on marked parking bays on the driver's half of the road. The issue was whether these parked cars constituted an "obstacle" under Art. 9 para. 1 of the Road Traffic Regulations (VRV), obligating the driver to yield to oncoming traffic. The Federal Supreme Court confirmed that a vehicle parked along the road is an obstacle under Art. 9 para. 1 VRV, regardless of the presence of marked parking fields, requiring the driver on whose side the obstacle is located to yield the right-of-way if passing difficulties ensue. Given the narrowness of the remaining carriageway, the court found that the parked cars in the driver's lane made crossing difficult, thus requiring him to stop and yield to the approaching vehicle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 1 VRV. Ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug ist ein Hindernis im Sinne dieser Bestimmung, gleichgültig ob Parkfelder markiert sind oder nicht und unabhängig davon, in welchem Masse der Fahrbahnrand als Abstellfläche benützt wird. Der Fahrzeugführer, in dessen Fahrbahnhälfte ein Fahrzeug abgestellt ist, hat daher dem Gegenverkehr den Vortritt einzuräumen, wenn durch dieses Hindernis das Kreuzen erschwert wird.

Schlagwörter

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Wegrecht Strassenverkehrsrecht Parkverstoss Auffahrunfall Strassenabstand Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 IV 187
Die Verweisung des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig (BGE 100 IV 187 E.
BGE 94 II 180
Der angefochtene Entscheid kann sich auf BGE 94 II 180 und BGE 91 IV 38 E.
BGE 91 IV 38
Der angefochtene Entscheid kann sich auf BGE 94 II 180 und BGE 91 IV 38 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 VRV

The core legal provision establishing the duty to yield concerning the obstacle (parked vehicle).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

P/11500/2024 (2025-05-23) · ge
Bus Driver Acquitted in Traffic Violation Case Involving Near-Miss and Minor Injury
«…a chaussée sur des cases de stationnement marquées. Cette situation appelle à l'application de l'art. 9 al. 1 OCR (ATF [106 IV 283](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20IV%20283) = JdT 1981 I 440 n. 28 ; JEANNERET/KUHN/MIZEL/R…»
SK 2016 207 (2017-05-19) · be
Driver's Reckless Acceleration After Obstruction Constitutes Gross Traffic Violation
«…dar, an dem vorbeigefahren wird (MAEDER, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 704; BGE 106 IV 283 E. 3). Gemäss dem Beweisergebnis hatte das Wohnmobil die Fahrbahn bereits vollstän- dig verlassen, als es v…»
6P.62/2006 (2006-11-14)
«…der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Die Verweisung auf andere Rechtsschriften oder Eingaben genügt nicht ( BGE 106 IV 283 E. 2 und 338 E. 1 je mit Hinweisen). Dies gilt indes praxisgemäss nicht für die Verweisung auf private Rechtsgutachten…»
6S.59/2005 (2006-10-02)
«…ie Begründung der Anträge muss in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Art. 273 Abs. 1 lit. b Satz 1 BStP; BGE 106 IV 283 E. 2 und 338 E. 1 je mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP muss die Beschwerdeschrift die Angabe, w…»
6S.354/2004 (2004-11-26)
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6P.33/2004 (2004-08-03)
«…Behörde gebunden ( Art. 277bis BStP ). Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist in dieser selber anzubringen ( BGE 106 IV 283 E. 2). 6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme des Eventualvorsatzes. Er habe immer nur den so genannten…»
BGE 129 IV 6
«…ngaben der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ist nicht einzutreten (vgl. BGE 122 IV 139 E. 1-2 S. 141 f.; BGE 106 IV 283 E. 2 S. 284 mit Hinweis). Mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides und den gutachterlichen Ste…»
6S.118/2002 (2002-09-25)
«…schriftlich abgegebenen Plädoyer der erstinstanzlichen Verhandlung sind unzulässig ( BGE 122 IV 139 E. 1-2 S. 141 f.; 106 IV 283 E. 2 S. 284 mit Hinweis). 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen des Nötigungstatbestandes seien…»
6P.172/2000 (2001-05-14)
«…gründung muss in der Beschwerdeschrift enthalten sein; eine Verweisung auf das kantonale Verfahren ist unzulässig ( BGE 106 IV 283 E. 2). Nach dem Sachverhalt war der Beschwerdeführer nicht voll und ganz den EKC-Führungspersönlichkeiten unterlegen (…»
BGE 123 IV 42
«…tion=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-IV-192%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page192) consid. 1 p. 193, [ATF 106 IV 283](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

106 IV 283

72. Urteil des Kassationshofes vom 28. Oktober 1980 i.S. S. gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 9 Abs. 1 VRV.

Ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug ist ein Hindernis im Sinne dieser Bestimmung, gleichgültig ob Parkfelder markiert sind oder nicht und unabhängig davon, in welchem Masse der Fahrbahnrand als Abstellfläche benützt wird. Der Fahrzeugführer, in dessen Fahrbahnhälfte ein Fahrzeug abgestellt ist, hat daher dem Gegenverkehr den Vortritt einzuräumen, wenn durch dieses Hindernis das Kreuzen erschwert wird.

Sachverhalt ab Seite 283

BGE 106 IV 283 S. 283

A.- S. bog am 2. Juli 1979 in Zürich aus der Triemlistrasse nach rechts in die Strasse "In der Wässeri" ab. Auf dieser 6,10 m breiten Strasse sind in der Fahrtrichtung des S. gesehen dem rechten Strassenrand entlang Parkfelder markiert, die damals belegt waren. Als S. unmittelbar nach dem Einbiegen am ersten parkierten Wagen vorbeifahren wollte, stiess er mit dem "In der Wässeri" entgegenkommenden, von Frau H. gelenkten Personenwagen zusammen.

BGE 106 IV 283 S. 284

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich büsste S. am 21. Februar 1980 wegen Widerhandlung gegen Art. 9 Abs. 1 VRV gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 40.--.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine von S. gegen diesen Entscheid eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 31. Juli 1980 ab.

C.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesgericht verlangt, dass es selber ihn freispreche, ist sein Begehren unzulässig. Gemäss Art. 277ter Abs. 1 BStP ist bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb in diesem Sinne entgegenzunehmen.

2. Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist in dieser selber anzubringen. Die Verweisung des Beschwerdeführers auf seine Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig (BGE 100 IV 187 E. 1a).

3. Zur Entscheidung steht die Frage, ob die auf den Parkfeldern der Strasse "In der Wässeri" aufgestellten Fahrzeuge für den Beschwerdeführer ein "Hindernis" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VRV darstellten, das ihn verpflichtete, der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin den Vortritt zu lassen. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht, was der Beschwerdeführer als Verstoss gegen Bundesrecht rügt.

Der angefochtene Entscheid kann sich auf BGE 94 II 180 und BGE 91 IV 38 E. 2a stützen, die im einschlägigen Schrifttum keiner Kritik gerufen haben (BUSSY/RUSCONI, N. 4 zu Art. 1 VRV; SCHULTZ, ZBJV 102/1966 S. 374). Nach diesen ausdrücklich bzw. sinngemäss an Art. 1 Abs. 4 VRV anschliessenden Entscheidungen ist unter Fahrbahn auf Strassen, die - wie hier - auf beiden Seiten mit einem Trottoir versehen sind, die ganze Fläche zwischen den Trottoirs zu verstehen, gleichgültig ob am Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt sind oder nicht und ob das Parkieren durch markierte Parkfelder geordnet wird oder nicht. Entsprechend wurde die Frage, wann eine Fahrbahn im Sinne des Art. 41 Abs. 1 aVRV schmal sei, nach

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deren Gesamtbreite, gemessen von einem Fahrbahnrand zum anderen und unabhängig von der Breite jenes Teils der Fahrbahn beantwortet, der dem fliessenden Verkehr offenbleibt, wenn die seitlichen Parkierungsmöglichkeiten ausgenützt werden. Derselben Linie folgend wurde auch angenommen, dass der Vortrittsberechtigte sein Recht nicht verliere, wenn er auf der Fahrbahn markierte Parkfelder befahre.

Zu Recht wird denn auch in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr behauptet, dass am Fahrbahnrand markierte Parkfelder dem ruhenden Verkehr vorbehalten seien und vom fliessenden Verkehr nicht benützt werden dürften. Unter welchen Voraussetzungen nicht belegte Parkfelder vom fliessenden Verkehr unter dem Gesichtspunkt des Gebots des Rechtsfahrens (Art. 34 Abs. 1 SVG) benützt werden müssen, ist hier nicht zu untersuchen.

Geht man vom oben umschriebenen Begriff der Fahrbahn aus, so wird man folgerichtig in der Fahrbahn abgestellte Fahrzeuge als Hindernisse im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VRV verstehen müssen, und zwar selbst dann, wenn sie auf markierten Parkfeldern stehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine solche Betrachtungsweise widerspreche dem Empfinden der Verkehrsteilnehmer, schlägt nicht durch, jedenfalls nicht für Strassen, bei denen der Raum zwischen seitlich markierten Parkfeldern und dem gegenseitigen Strassenbord bzw. bei diesem ebenfalls markierten Abstellplätzen nicht so breit ist, dass ein Kreuzen bequem, d.h. ohne Herabsetzung der zulässig eingehaltenen Geschwindigkeit und Änderung der bisher befugterweise eingehaltenen Fahrlinie sowie mit zureichendem Abstand möglich ist. Auf solchen Strassen, auf welchen nicht belegte Parkfelder regelmässig vom fliessenden Verkehr als Fahrbahn benutzt werden, ist ein auf einem Parkfeld abgestelltes Fahrzeug als Hindernis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRV anzusehen. Daran ändert nichts, dass die Parkfelder "In der Wässeri" nach der Behauptung des Beschwerdeführers meist belegt sind, so dass sie vom fahrenden Verkehr nur selten (streckenweise) als Teil der Fahrbahn benützt werden können.

4. Damit ist freilich noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin den Vortritt lassen musste. Dazu war er nur gehalten, wenn das Kreuzen durch das Hindernis, nämlich durch die in seiner Fahrbahnhälfte parkierten Fahrzeuge erschwert wurde. Das war

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hier der Fall. Frau H. hat ihre Fahrbahnhälfte ordnungsgemäss benutzt. Nach dem bei den Akten liegenden Plan war die linke vordere Ecke ihres Wagens ("Alfasud") vom Trottoirrand auf ihrer Seite 2,23 m entfernt. Bei einer Breite der (nicht mit einer Leitlinie versehenen) Fahrbahn von insgesamt 6,10 m befand sie sich somit noch 82 cm von der Strassenmitte entfernt (halbe Fahrbahn 3,05 m), während der Abstand der rechten vorderen Ecke des "Alfasud" zum Trottoirrand unter Berücksichtigung der auf dem Plan ebenfalls vermerkten Wagenbreite von 1,59 m 64 cm betrug. Anderseits musste aber der Beschwerdeführer, um an dem in seiner Fahrbahnhälfte befindlichen Hindernis vorbeizukommen, die linke Fahrbahnhälfte in Anspruch nehmen. Angesichts dessen war es nicht bundesrechtswidrig anzunehmen, das Kreuzen sei durch das Hindernis in der Fahrbahnhälfte des Beschwerdeführers erschwert gewesen, weshalb S. hätte anhalten sollen; denn erschwert ist ein Kreuzen, wenn es nicht bequem im oben umschriebenen Sinne durchgeführt werden kann.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 9 Abs. 2 VRV geht fehl. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Kreuzen war nicht deshalb erschwert, weil die Strasse "In der Wässeri" schmal im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VRV wäre, sondern weil sich auf der Fahrbahnhälfte des Beschwerdeführers ein Hindernis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRV befand.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.