Vehicle Owner Liability for Automated Speeding Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertVehicle Owner Liability for Automated Speeding Violations A vehicle owner challenged a fine for a speeding infraction (123 km/h on the N 13 highway) captured by an automatic radar camera, claiming she was not the driver but refused to identify the person who was behind the wheel, invoking a privilege against self-incrimination or a right to refuse testimony. The Court held that for automatic traffic violations, the vehicle owner can only be penalized if they were definitively established as the driver, but the determination of who drove the car is a factual finding that cannot be challenged via an appeal on points of law (Nichtigkeitsbeschwerde) before the Federal Supreme Court. The lower court is free to assess all circumstantial evidence and, provided it does not act arbitrarily, is justified in convicting the owner if the balance of probability supports the conclusion that the owner was also the driver, even if the owner merely denies guilt and vaguely alludes to a right to refuse testimony.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 90 SVG, Art. 1 StGB. Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.
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KI-generiertThis article is mentioned in the *Regeste* alongside Art. 90 SVG, indicating its relevance to the substance of the matter (criminal law principle).
This article is mentioned in the *Regeste* alongside Art. 1 StGB, indicating its relevance to the substance of the matter (traffic violation).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (73)
Volltext
Urteilskopf
106 IV 142
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. August 1980 i.S. Z. gegen Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 90 SVG, Art. 1 StGB.
Erfassung von Rotlichtmissachtungen oder Geschwindigkeitsüberschreitungen durch automatische Kamera. Feststellungen darüber, wer das Fahrzeug geführt hat, sind tatsächlicher Natur und können daher mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten werden.
Erwägungen ab Seite 142
BGE 106 IV 142 S. 142
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Personenwagen am 29. Februar 1980 bei San Vittore auf der N 13 mit 123 km/h (nach Abzug der Toleranz) eine automatische Radarkontrolle durchfuhr. Gegen die ihr deswegen auferlegte Busse von Fr. 190.-- wendet sie mit der Nichtigkeitsbeschwerde wie schon vor der Vorinstanz ein, nicht sie sei damals am Steuer gewesen, sondern eine mit ihr verwandte Person, die sie nicht bekanntgebe. Sie beruft sich auf BGE 102 IV 256 und behauptet, die Vorinstanz wolle die Durchsetzung der dort vertretenen Rechtsauffassung vereiteln.
3. Da das geltende SVG noch keine direkte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Halters für Park- und Geschwindigkeitsverstösse von Lenkern kennt, denen er sein Fahrzeug überlassen hat, setzt eine Bestrafung des Halters voraus, dass er selbst das Motorfahrzeug geführt hat. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden. Vor allem kann nicht lediglich aufgrund einer nicht näher begründeten Vermutung die Täterschaft des Halters angenommen und diesem der Entlastungsbeweis zugeschoben werden. Auch gelten die Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht.
Daraus folgt aber nicht, wie die Beschwerdeführerin und andere Motorfahrzeugführer offenbar annehmen, dass sie sich mit einer blossen Bestreitung ihrer Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung endgültig entziehen können. Es steht dem Sachrichter vielmehr frei, alle Umstände in freier Beweiswürdigung zu prüfen, wobei er allerdings nicht in Willkür verfallen darf. Gelangt er bei dieser Beweiswürdigung zum vertretbaren Ergebnis, dass der Halter entgegen seiner Bestreitung doch zugleich der fehlbare Fahrzeugführer war, so ist die Verurteilung begründet. Sie kann nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof angefochten werden, sondern höchstens wegen Verletzung von Art. 4 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 269 Abs. 2 BStP).