Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 III 18 KI-generiert

Maintenance Garnishment by Public Authority vs. Debtor's Subsistence Minimum

Geschäftsnummer BGE 106 III 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Maintenance Garnishment by Public Authority vs. Debtor's Subsistence Minimum A municipal authority initiated debt collection proceedings against an individual for outstanding maintenance payments owed for his two children and ex-wife, which the authority had been assigned under Art. 289 par. 2 CC, leading to a garnishment of his wages that exceeded his calculated subsistence minimum. The lower authorities subsequently cancelled the wage garnishment, and the Federal Court upheld this decision, confirming that the privilege allowing a debt collection (garnishment) to encroach upon the debtor’s subsistence minimum (Existenzminimum) is a *privilegium personae*\* limited exclusively to the direct maintenance creditor (the family member), not to third parties, such as public authorities, even when they have been subrogated or assigned the maintenance claim. The court reasoned that while Art. 289 par. 2 CC transfers the child's maintenance claim with "all rights," this only includes rights that are not highly personal and in no way justifies extending the exceptional privilege of interfering with the debtor's vital minimum to the public welfare entity.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG). Dem Gemeinwesen, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hat abtreten lassen, kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten. Nur der Unterhaltsberechtigte, der die Betreibung gegen den Schuldner persönlich führt, darf allenfalls in dessen Notbedarf eingreifen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Lohnpfändung Inkasso Unterhaltsbeiträge Recht auf Existenzsicherung öffentliche Schulden Minimallohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 87 III 7
Creditor v. Debtor (Child Support Privilege in Continued Enforcement)
BGE 63 III 117
Zu diesen Familiengliedern wird von der Praxis auch die geschiedene Ehefrau des Schuldners gezählt (BGE 63 III 117 und BGE 55 III 155 f.).
BGE 55 III 155
Zu diesen Familiengliedern wird von der Praxis auch die geschiedene Ehefrau des Schuldners gezählt (BGE 63 III 117 und BGE 55 III 155 f.).
BGE 68 III 106
Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Betriebenen wird jedoch nur zugelassen, wenn das Einkommen des Gläubigers mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung seines eigenen Notbedarfs nicht ausreicht (BGE 68 III 106).
BGE 105 III 49
Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 105 III 49 und 53 E.
BGE 63 III 118
Auch in diesem Fall gilt, wie bereits in BGE 63 III 118 ausgeführt wurde, dass der Eingriff in den Notbedarf als privilegium personae am Berechtigten und nicht an der Forderung haftet und damit auch nicht von einem Dritten geltend gemacht werden kann.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 289 Abs. 2 ZGB

Cited by the appellant as the basis for the transfer of maintenance claims to the public authority, which influenced the legal context of the ruling.

Art. 93 SchKG

This article establishing the rule on the non-attachability of the minimum subsistence for debtors' wages was central to the discussion, even though the appeal was ultimately dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)

KES 2015 560 (2015-12-08) · be
Child Protection Authority Cost Imposition Overturned Due to Improper Procedure
«…mander la modification de la contribution alimentaire, de faire aviser les tiers débiteurs et d'exiger des sûretés (ATF 106 III 18 consid. 2 et les références).…»
BGE 138 III 145
Subrogation under Art. 289 Abs. 2 ZGB transfers to the advancing public entity the child support creditor's right to privileged attachment joinder under Art. 111 SchKG.
«…iedern verlangt wird, nicht aber, wenn das Gemeinwesen im Rahmen von Art. 289 Abs. 2 ZGB als Gläubiger auftritt ( BGE 106 III 18 E. 2 S. 20; zuletzt BGE 137 III 193 E. 3.9 S. 204). Dieser Rechtsprechung liegt die sozialpolitische Überlegung zugr…»
ATS.1995.2606 (1996-03-08) · ne
Child Support Claim Transfer to Social Authority
«…(https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx116xIIIx15_22&AnchorTarget=BGEx116xIIIx15), [106 III 18](https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx106xIIIx18_21&AnchorTarget=BGEx106xIIIx18);…»
603 2023 48 (2023-07-11) · fr
Administrative Court Partially Allows Appeal Against Maintenance Advance Reimbursement Demand
«…mander la modification de la contribution alimentaire, de faire aviser les tiers débiteurs et d'exiger des sûretés (ATF 106 III 18 consid. 2 et les références citées). L'avis aux débiteurs pour les contributions d'entretien de l'enfant (art. 291 CC)…»
xxx----------- (2022-02-28) · vd
Appeal Dismissed for Failure to Join Necessary Co-Party in Support Modification Case
«…d'exiger des sûretés (ATF 138 III 145 consid. 3 ; ATF 137 III 193 consid. 2.1 ; ATF 123 III 161 consid. 4 précité ; ATF 106 III 18 consid. 2 et réf. cit. ; TF 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). Il en découle que le débiteur d'une contribu…»
HC.2021.221 (2021-06-07) · vd
Custody Modification and Child Support Recalculation in Family Dispute
«…d'exiger des sûretés (ATF 138 III 145 consid. 3 ; ATF 137 III 193 consid. 2.1 ; ATF 123 III 161 consid. 4 précité ; ATF 106 III 18 consid. 2 et réf. cit. ; TF 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). Il en découle que le débiteur d'une contribu…»
PS.2019.0094 (2020-07-14) · vd
Agency Reimbursement for Child Support Advances Upon Assignment of Rights
«…s débiteurs et d'exiger des sûretés (ATF 138 III 145 consid. 3; 137 III 193 consid. 2.1; 123 III 161 consid. 4 précité; 106 III 18 consid. 2 et les références; TF 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). L'action du parent débirentier est dirig…»
HC.2020.300 (2020-06-25) · vd
Father Seeks Alimony Termination Against Daughter When Welfare Authority Holds Subrogated Rights
«…ébiteurs et d'exiger des sûretés (ATF 138 III 145 consid. 3 ; 137 III 193 consid. 2.1 ; 123 III 161 consid. 4 précité ; 106 III 18 consid. 2 et réf. cit. ; TF 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). Il en découle que le débiteur d'une contribu…»
LE200013 (2020-04-27) · zh
Child Support Modification Appeal Dismissed for Failure to Join Necessary Subrogated Party
«…. 4.1). Zu allen Rechten, die auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die abtretungsfähigen Nebenrechte zu zählen (BGE 106 III 18 E. 2; BGE 137 III 193 E. 3.8). Dazu gehören das Recht, die Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) zu erheben…»
ZK 2019 380 (2019-12-17) · be
Father's Obligation for Post-Majority Child Maintenance Until Initial Training Completion
«…einwesen zunächst in die konkrete Unterhaltsforderung. Mit der Legalzession gehen abtre- tungsfähige (BGE 106 III 18 E. 2 S. 20) Nebenrechte dieser periodischen Unter- haltsforderung auf den Zessionar über. Während das unterhalts…»
C/19147/2015 (2018-05-23) · ge
Father's Child Support Obligation Reinstated Despite Lack of Contact
«…consid. 2.1; [123 III 161](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20161) consid. 4 précité; [106 III 18](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20III%2018) consid. 2 et les références; arrêt du Tribunal…»
HC.2018.377 (2018-04-24) · vd
Maintenance Obligation After Public Assistance Subrogation
«…débiteurs et d'exiger des sûretés (ATF 138 III 145 consid. 3 ; 137 III 193 consid. 2.1 ; 123 III 161 consid. 4 précité; 106 III 18 consid. 2 et les références ; TF 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). L'action du parent débirentier est diri…»
C/4825/2017 (2017-09-19) · ge
Subrogation to Child Support Arrears and Statute of Limitations on Payment Order Opposition
«…consid. 2.1; [123 III 161](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=123%20III%20161) consid. 4 précité; [106 III 18](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=106%20III%2018) consid. 2 et les références; arrêt du Tribunal…»
5A_643/2016 (2017-06-21)
«…eurs et d'exiger des sûretés ( ATF 138 III 145 consid. 3; 137 III 193 consid. 2.1; 123 III 161 consid. 4 précité; 106 III 18 consid. 2 et les références; arrêt 5P.193/2003 du 23 juillet 2003 consid. 1.1.2). L'action du parent débirentier est d…»
5A_399/2016 (2017-03-06)
«…des Gemeinwesens in die Rechtsstellung des Unterhaltsgläubigers ist. Mit der Legalzession gehen abtretungsfähige ( BGE 106 III 18 E. 2 S. 20) Nebenrechte dieser periodischen Unterhaltsforderung auf den Zessionar über (vgl. Art. 170 OR ), darunter…»

Volltext

Urteilskopf

106 III 18

5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Januar 1980 i.S. Gemeinde F. (Rekurs)

Regeste

Lohnpfändung für Unterhaltsansprüche (Art. 93 SchKG).

Dem Gemeinwesen, das sich den Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB hat abtreten lassen, kann der Pflichtige das Existenzminimum ohne Einschränkung entgegenhalten. Nur der Unterhaltsberechtigte, der die Betreibung gegen den Schuldner persönlich führt, darf allenfalls in dessen Notbedarf eingreifen (Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 18

BGE 106 III 18 S. 18

A.- Die Gemeinde F., vertreten durch die Fürsorgebehörde, leitete gegen R. für eine Forderung von Fr. 10'323.-- nebst Zins und Kosten Betreibung ein. Die Forderung betraf Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner gemäss Scheidungsurteil für zwei Kinder und die geschiedene Ehefrau zu leisten hatte. Am 15. Juni 1979 nahm das zuständige Betreibungsamt beim Schuldner eine Lohnpfändung vor, wobei es von einem monatlichen Einkommen von Fr. 1'742.70 eine Lohnquote von Fr. 515.-- für die Dauer eines Jahres pfändete. Da der Notbedarf des Schuldners auf Fr. 2'018.20 im Monat berechnet wurde, griff die Lohnpfändung in sein Existenzminimum ein.

Gestützt auf das Begehren von R. hob das Betreibungsamt die Lohnpfändung mit Verfügung vom 14. September 1979 auf mit der Begründung, der Schuldner verfüge nicht über das Existenzminimum und müsse vom Fürsorgeamt unterstützt

BGE 106 III 18 S. 19

werden; zudem habe seine Ehefrau vor kurzem ein weiteres Kind geboren.

B.- Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde F. bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde im Betreibungswesen Beschwerde. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 14. September 1979 und die Neuanpassung der Quotenberechnung, falls ein weiteres Kind zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde wurde am 22. September 1979 abgewiesen.

Die Gläubigerin zog diese Verfügung an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 1979 abwies.

C.- Die Gemeinde F. führt Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit den Anträgen, den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und den ursprünglichen Zustand gemäss der Pfändungsurkunde vom 24./30. Juli 1979 wiederherzustellen, unter Berücksichtigung des dem Schuldner inzwischen geborenen Kindes.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 93 SchKG kann der Lohn des Schuldners nur soweit gepfändet werden, als er für den Schuldner und seine Familie nicht unumgänglich notwendig ist. Die Rechtsprechung lässt indessen zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werden darf. Das ist dann der Fall, wenn als betreibende Gläubiger Familienmitglieder des Schuldners auftreten, die ihn für Unterhaltsforderungen aus dem letzten Jahr vor Zustellung des Zahlungsbefehls belangen (BGE 87 III 7). Zu diesen Familiengliedern wird von der Praxis auch die geschiedene Ehefrau des Schuldners gezählt (BGE 63 III 117 und BGE 55 III 155 f.). Ein solcher Eingriff in das Existenzminimum des Betriebenen wird jedoch nur zugelassen, wenn das Einkommen des Gläubigers mit Einschluss der Alimentenforderung zur Deckung seines eigenen Notbedarfs nicht ausreicht (BGE 68 III 106). Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 105 III 49 und 53 E. 3 mit Hinweisen). Indessen hat die Rechtsprechung bisher am Grundsatz festgehalten, dass das Privileg

BGE 106 III 18 S. 20

der Unterschreitung des Notbedarfs auf den persönlich betreibenden Unterhaltsgläubiger zu beschränken ist (BGE 63 III 117 f.). Es darf demnach gemäss bisheriger Praxis weder auf Dritte, die sich die Unterhaltsforderung abtreten liessen, wie etwa die Armenbehörde, noch auf andere Ansprüche als Alimentenforderungen ausgedehnt werden (vgl. auch FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, S. 207).

2. Im vorliegenden Fall strebt die Rekurrentin eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung an. Sie hat sich die ausstehende Unterhaltsforderung sowohl der geschiedenen Ehefrau als auch der Kinder des Schuldners abtreten lassen und verlangt, dass zugunsten ihres Anspruchs in den Notbedarf des Schuldners eingegriffen werde. In der Rekursschrift weist sie auf die inzwischen eingetretene Änderung des Kindesrechts hin und macht geltend, bei Festhalten an der bisherigen Praxis werde Art. 289 Abs. 2 ZGB mehr oder weniger illusorisch. Wenn dem Gemeinwesen bzw. dem Fürsorgeamt, das anstelle des Unterhaltsberechtigten versuche, den Anspruch durchzusetzen, das erwähnte Privileg nicht zukomme, so werde dieses gezwungen, den Berechtigten selber das Verfahren durchführen zu lassen. Damit werde aber die in Art. 289 Abs. 2 ZGB zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers vereitelt.

Nach dieser Bestimmung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, sofern dieses für dessen Unterhalt aufkommt. Diese Vorschrift bezieht sich demnach zum vorneherein nur auf die Alimentenforderung der Kinder, nicht aber auf diejenige der geschiedenen Ehefrau. Selbst wenn dem Standpunkt der Rekurrentin zu folgen wäre, könnte der Rekurs daher nur teilweise gutgeheissen werden.

Der Auffassung der Rekurrentin kann jedoch aus folgenden Überlegungen nicht beigepflichtet werden. Wenn Art. 289 Abs. 2 ZGB vorsieht, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes mit "allen Rechten" auf das Gemeinwesen übergehe, so können damit nicht die Rechte höchstpersönlicher Natur gemeint sein, sondern nur Rechte, die als solche abtretungsfähig und nicht an die Person des Berechtigten gebunden sind, wie dies die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Das scheint auch die Ansicht HEGNAUERS zu sein, der zu den Rechten, die im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, auch das Recht zählt, die Unterhaltsklage zu erheben

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sowie die Abänderung des Unterhaltsbeitrages, Anweisungen an den Schuldner und Sicherstellung zu verlangen (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, S. 124, Ziff. II). Dabei handelt es sich um Rechte, die ihrer Natur nach ohne weiteres abtretbar sind. Auch wenn diese Aufzählung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als abschliessend zu betrachten ist, so besteht doch kein sachlich vertretbarer Grund, den bloss ausnahmsweise zugelassenen Eingriff in das Existenzminimum des Schuldners auf weitere Fälle auszudehnen, und zwar auch dann nicht, wenn die öffentliche Armenpflege oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Inkassostelle in Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB den Unterhaltsanspruch durchzusetzen sucht. Auch in diesem Fall gilt, wie bereits in BGE 63 III 118 ausgeführt wurde, dass der Eingriff in den Notbedarf als privilegium personae am Berechtigten und nicht an der Forderung haftet und damit auch nicht von einem Dritten geltend gemacht werden kann. Daran ändert auch der Einwand der Rekurrentin nichts, dass die öffentliche Fürsorge dadurch gezwungen werde, dem Berechtigten selbst die Eintreibung der Forderung zu überlassen. Die Vorbringen der Rekurrentin vermögen deshalb nicht, die bisherige - einschränkende - Rechtsprechung als unrichtig erscheinen zu lassen. Es ist vielmehr an ihr festzuhalten.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.