Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInsufficient Specification of Grounds for Appeal The appellant filed an appeal (Berufung) without clearly specifying which findings of fact or legal considerations of the lower court's decision violated specific provisions of federal law, instead presenting abstract legal arguments and criticizing the court's assessment of evidence. The Swiss Federal Supreme Court ruled that under Art. 55 para. 1 lit. b and c of the Federal Act on the Organization of the Federal Judiciary, an appeal must precisely indicate the contested points and briefly set out which federal laws are violated and how, considering that the court is not obliged to search for the appellant's grievances when claims rest on diverse legal bases and that general submissions—like arguing the underlying facts necessitate different legal conclusions—are insufficient to properly challenge findings of fact or their appraisal under federal law. Consequently, the court held that the appeal could only be entertained to the extent that its justification implicitly revealed the factual or legal reasoning cited as violating federal law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.
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Volltext
Urteilskopf
106 II 175
35. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Januar 1980 i.S. Rellstab gegen Merz (Berufung)
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG.
Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.
Erwägungen ab Seite 175
BGE 106 II 175 S. 175
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 55 Abs. 1 OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden
BGE 106 II 175 S. 176
(lit. b); ferner ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (lit. c). Abstrakte Rechtserörterungen, die losgelöst von dem zu beurteilenden Sachverhalt oder ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz angestellt werden, genügen diesen Anforderungen nicht; es ist nicht Sache des Bundesgerichts, mangels genauer Angaben danach zu forschen, welche Punkte oder Erwägungen des angefochtenen Entscheides der Berufungskläger gerügt wissen will. Das gilt namentlich dann, wenn sich sein Anspruch, wie hier, auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte stützt.
Das ist auch den zahlreichen allgemeinen Ausführungen des Klägers zum Verfahren und zur Ermittlung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht entgegenzuhalten. Sie laufen durchwegs darauf hinaus, an der Beweiswürdigung der Vorinstanz Kritik zu üben oder tatsächliche Feststellungen des Kantonsgerichts durch andere zu ersetzen oder als unvollständig auszugeben. Der Kläger schweigt sich meistens aber darüber aus, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in Verletzung von Bundesrecht ermittelt oder beurteilt habe. Allgemeine Vorbringen wie z.B. die Rüge, dass der von den Parteien vorgetragene vollständige Prozessstoff zu anderen rechtlichen Schlüssen führen müsse, taugen dazu zum vorneherein nicht.
Auf die Berufung des Klägers ist daher nur insoweit einzutreten, als ihrer Begründung wenigstens sinngemäss zu entnehmen ist, aus welchen Gründen und unter welchen Gesichtspunkten bestimmte Feststellungen oder Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrecht verletzen sollen (vgl. BGE 93 II 321 E. d, 87 II 306 E. 1, BGE 82 II 335 E. 2, BGE 72 II 123).