Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 106 II 170 KI-generiert

Tenant v. Landlord: Denial of Evidence in Rent Increase Calculation

Geschäftsnummer BGE 106 II 170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Tenant v. Landlord: Denial of Evidence in Rent Increase Calculation The tenant challenged the calculation of the gross return for determining a permissible rent increase, specifically disputing the land acquisition costs used by the landlord, which the court initially found unsubstantiated and based on mere assumptions. The tenant formally requested that the Cantonal High Court gather evidence on the true land purchase prices from tax and land registry offices, concerning property transfers preceding the landlord's acquisition, to establish the actual cost per square meter. The High Court rejected these requests, deeming them unsuitable for providing reliable results, while confirming the initial judgment that relied on a general rule of thumb for land costs (20% of construction costs). The Federal Supreme Court ruled that the High Court violated the tenant's constitutional right to be heard (Art. 4 BV) by denying the admission of timely and formally submitted relevant evidence without any justifiable reason, as the requested official documents were essential to determine the actual investment costs required by Art. 15 para. 1 lit. c of the Federal Decree on Measures Against Abusive Rents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Anspruch auf die Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweisen. Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM. Berechnung der Bruttorendite.

Schlagwörter

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Mietzinserhöhung des Vermieters Mitmieter Kostenberechnung Eigentumsübertragung Verfassung Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 Ia 103
4 BV gewährt einer Prozesspartei den Anspruch auf die Abnahme von erheblichen Beweisen, die sie rechtzeitig und formrichtig angetragen hat (BGE 101 Ia 103 E.
BGE 101 Ia 104
Der Anspruch ist verletzt, wenn ohne sachliche Gründe einem Beweismittel im vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird (BGE 101 Ia 104 E.
BGE 103 II 48
Zu den verlangten Weiterungen hätte um so mehr Anlass bestanden, als es grundsätzlich Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wären, die von ihr behaupteten Anlagekosten zu belegen (BGE 103 II 48, BGE 102 Ia 21 E.
BGE 102 Ia 21
Zu den verlangten Weiterungen hätte um so mehr Anlass bestanden, als es grundsätzlich Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wären, die von ihr behaupteten Anlagekosten zu belegen (BGE 103 II 48, BGE 102 Ia 21 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Used to establish the violation of the appellant's right to be heard concerning the taking of relevant evidence.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

4A_579/2019 (2020-02-18)
Hospital liability: denial of further evidentiary measures (procedure manuals, organizational expertise, second medical opinion) for unsubstantiated claims; treatment lege artis confirmed by expert report.
«…zum vornherein ohne sachliche Begründung jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht ( BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 106 II 170 E. 6b S. 171). 2.2.1. Mit ihrer ersten Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (…»
5A_763/2018 (2019-07-01)
«…( BGE 133 III 295 E. 7.1 mit Hinweisen) sowie zulässige ( Art. 168 Abs. 1 ZPO ) und taugliche ( BGE 109 II 26 E. 3b; 106 II 170 E. 6b) Beweismittel voraus ( BGE 122 III 219 E. 3c). 2.1.1.2. Das Recht auf Beweis räumt den Parteien kein unbeschrä…»
VD.2016.161 (2017-02-05) · bs
Inheritance Tax Cohabitation Domicile Dispute
«…chenden Beweismittel von vornherein die Erheblichkeit abzusprechen, hat sie dafür sachliche Gründe darzulegen (vgl. BGE 106 II 170 E. 6b S. 171). **6.2.2** Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur, d.h. dess…»
4A_100/2014 (2014-07-24)
«…zum vornherein ohne sachliche Begründung jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abspricht ( BGE 114 II 289 E. 2 S. 291; 106 II 170 E. 6b S. 171). 3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt sodann, dass die Gerichte die r…»
5A_769/2011 (2012-03-02)
«…werdeführers zu belegen, und dessen Sachvorbringen seien beweislos geblieben (vgl. BGE 106 Ia 161 E. 2b S. 162 f. und 106 II 170 E. 6b S. 171 f.). 5.3.3 Wie bereits erwähnt (E. 5.1 soeben), bewirkt das Bestehen der natürlichen Vermutung zugunsten…»
4A_470/2009 (2010-02-18)
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4D_7/2007 (2007-04-24)
«…tel in der vom kantonalen Verfahrensrecht vorgeschriebenen Form und Frist in das Verfahren eingeführt worden sind ( BGE 106 II 170 E 6a S. 171; 119 II 386 E. 1b S. 389). Der Beschwerdeführer hat jedoch zum Beweisbeschluss des Gerichtspräsidenten n…»
4P.274/2004 (2005-03-24)
«…amment lorsque l'autorité nie d'emblée et sans raison valable toute pertinence à une preuve régulièrement offerte ( ATF 106 II 170 consid. 6b p. 171; cf. ATF 119 II 386 consid. 1b p. 389). Le droit d'être entendu implique également pour l'autorité…»
4P.241/2004 (2005-03-22)
«…Voraussetzung des verfassungsmässigen Beweisanspruchs bildet ( BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 119 II 386 E. 1b S. 389; 106 II 170 E. 6b S. 171; 101 Ia 102 E. 3 S. 104). Werden nämlich die erforderlichen Sachbehauptungen nicht oder ungenügend subs…»
4P.148/2003 (2003-11-12)
«…16 et les références). Le droit d'être entendu n'existe que si la preuve a été offerte ou fournie en temps utile ( ATF 106 II 170 consid. 6b) et dans les formes prescrites, si elle se rapporte à un fait pertinent qui n'est pas déjà établi et si le…»
4P.220/2002 (2003-11-12)
«…16 et les références). Le droit d'être entendu n'existe que si la preuve a été offerte ou fournie en temps utile ( ATF 106 II 170 consid. 6b) et dans les formes prescrites, si elle se rapporte à un fait pertinent qui n'est pas déjà établi et si le…»
5P.291/2002 (2002-11-04)
«…nferisce alle parti il diritto all'assunzione di prove rilevanti, offerte in tempo utile e nella forma prescritta ( DTF 106 II 170 consid. 6b con rinvii). Ora, in concreto, la ricorrente non spiega perché la conclusione della decisione cantonale, se…»
4P.115/2002 (2002-09-25)
«…administrer des preuves, il faut rappeler qu'il n'existe que si la preuve a été offerte ou fournie en temps utile ( ATF 106 II 170 consid. 6b) et dans les formes prescrites, si elle se rapporte à un fait pertinent qui n'est pas déjà établi et si le…»
4P.109/2002 (2002-07-25)
«…a règle constitutionnelle, il faut rappeler qu'il n'existe que si l'offre de preuve a été formulée en temps utile ( ATF 106 II 170 consid. 6b) et dans les formes prescrites, si elle se rapporte à un fait pertinent qui n'est pas déjà établi et si le…»
5C.280/2001 (2001-12-13)
«…procédure et que les moyens de preuve proposés apparaissent idoines à prouver l'allégué ( ATF 114 II 289 consid. 2a; 106 II 170 consid. 6b; 105 II 143 consid. 6a/aa; 97 II 193 consid. 3 et les références citées; cf. ATF 123 III 485 consid.…»

Volltext

Urteilskopf

106 II 170

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. Juli 1980 i.S. Franc gegen Wohnbau Süd AG und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV.

Anspruch auf die Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweisen.

Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM.

Berechnung der Bruttorendite.

Erwägungen ab Seite 170

BGE 106 II 170 S. 170

Aus den Erwägungen:

6. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden zur Überprüfung der Bruttorendite die Anlagekosten ermittelt, wobei der für Landerwerb einzusetzende Betrag streitig war (Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM). Nach der Darstellung des Beschwerdeführers konnte höchstens von Fr. 70.-- pro Quadratmeter ausgegangen werden. Der Gerichtspräsident stellte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Landkosten nicht belegt waren und auf reinen Annahmen beruhten. Er fand im weiteren, die Schätzungsgutachten, welche auf Veranlassung der Parteien verfasst wurden, wichen zu hundert Prozent voneinander ab und könnten deshalb keine vernünftige Rechnungsgrundlage sein. Da somit die tatsächlichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden könnten, stützte er sich auf eine bei RENE MÜLLER (Der Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen vom 30. Juni 1972, Diss. Zürich 1976, S. 199 Anm. 242) erwähnte Faustregel, nach der Landerwerbskosten in der Regel missbräuchlich sind, wenn sie zwanzig Prozent der Baukosten überschreiten. Auf dieser Grundlage berechnete er einen Landpreis von Fr. 135.-- pro Quadratmeter, der nach seiner Ansicht den gegebenen Verhältnissen angemessen ist.

BGE 106 II 170 S. 171

a) In der Beschwerde vom 4. September 1978 an das Obergericht legte der Beschwerdeführer dar, wie das Bauland durch eine Limmat-Liegenschaften AG aufgekauft, dann 1961 an die Bauhalde AG verkauft wurde, die 1969 ihren Namen in Wohnbau Süd AG abgeändert habe. Diese Handänderungen seien der Steuer- bzw. Abgabepflicht unterworfen gewesen. Er beantragte daher, es seien beim Steueramt Untersiggenthal, beim Grundbuchamt Baden und eventuell beim kantonalen Steueramt Erhebungen zu machen, aus denen sich der tatsächliche Quadratmeterpreis ermitteln lassen sollte. Das Obergericht verzichtete darauf, die beantragten Beweismittel zu erheben. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er begründet seine Rüge im besonderen damit, dass die Vorinstanz gegen § 169 ZPO Aargau verstossen habe, weil sie es ablehnte, die amtlichen Urkunden herbeizuschaffen, die für ihn nicht zugänglich gewesen seien. Das Obergericht hat indessen die Ablehnung der Beweisanträge nicht damit begründet, dass die Voraussetzungen für ein Editionsverfahren nach § 169 Abs. 3 ZPO fehlten. Insoweit ist die Rüge unbegründet.

b) Die behauptete Gehörsverweigerung ist aber auch im Licht der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie zu beurteilen. Art. 4 BV gewährt einer Prozesspartei den Anspruch auf die Abnahme von erheblichen Beweisen, die sie rechtzeitig und formrichtig angetragen hat (BGE 101 Ia 103 E. 3, 296 lit. d). Der Anspruch ist verletzt, wenn ohne sachliche Gründe einem Beweismittel im vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird (BGE 101 Ia 104 E. 4).

Das Obergericht stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer die Beweisanträge rechtzeitig und formrichtig vorbrachte, es verneint jedoch ihre Beweistauglichkeit. Angesichts der Sachlage ist das unhaltbar. Für die Höhe der Landerwerbskosten waren keinerlei Belege vorhanden. Die vier Gutachten kamen zu derart unterschiedlichen Schätzungen, dass sie nach der vom Obergericht bestätigten Auffassung des Gerichtspräsidenten keine vernünftige Berechnungsgrundlage ergaben. Demgegenüber wollte der Beschwerdeführer mit den Erhebungen bei Grundbuch- und Steuerämtern feststellen lassen, welche Kaufpreise bei den Handänderungen bezahlt wurden, die dem Erwerb des Grundstückes durch die Beschwerdegegnerin vorgingen. Es ist schwer verständlich, warum das Obergericht ausführt, von diesen Abklärungen seien keine zuverlässigeren

BGE 106 II 170 S. 172

Ergebnisse zu erwarten als von den Gutachten der Fachleute, denn diese verfügten offensichtlich nicht über die vom Beschwerdeführer verlangten Angaben. Erst recht unhaltbar ist die Feststellung des Obergerichts, der vom Beschwerdeführer behauptete Landpreis von Fr. 70.-- pro Quadratmeter stehe beweislos da und finde in den Akten keine Stütze, nachdem es selbst die Beweisanträge als untauglich abtat. Zu den verlangten Weiterungen hätte um so mehr Anlass bestanden, als es grundsätzlich Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wären, die von ihr behaupteten Anlagekosten zu belegen (BGE 103 II 48, BGE 102 Ia 21 E. 4b).

c) Nach dem angefochtenen Urteil genügt es, einen Landerwerbspreis zu ermitteln, der nicht als "offensichtlich übersetzt" erscheine. Diese Auffassung widerspricht indessen sowohl dem Wortlaut wie dem Sinn von Art. 15 Abs. 1 lit. c BMM. Danach sind Mietzinse bei neueren Bauten in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie sich im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite halten, die aufgrund der Anlagekosten zu berechnen ist. Es ist eindeutig von den tatsächlichen Anlagekosten auszugehen, die nur dann ausser Betracht fallen, wenn sie offensichtlich übersetzt sind. In diesem Fall wird der Grundsatz, dass auf die wirklichen Anlagekosten abzustellen ist, zugunsten des Mieters eingeschränkt (GMÜR/CAVIEZEL, Mietrecht-Mieterschutz, 2. Aufl. 1979, S. 67). Die Vorinstanz verkehrt das ins Gegenteil, wenn sie unbekümmert um die effektiven Kosten einfach einen Erwerbspreis zugrunde legt, der nicht gerade als offensichtlich übersetzt bezeichnet werden kann. Erst wenn die wirklichen Anlagekosten ermittelt sind, können sie allenfalls aufgrund der von den Vorinstanzen zitierten Faustregel darauf geprüft werden, ob sie als offensichtlich zu hoch herabzusetzen sind.

Das Obergericht verweigerte demnach dem Beschwerdeführer die Beweisabnahme ohne sachlich haltbare Gründe und verletzte damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das muss zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Urteils des Obergerichts führen.