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BGE 105 IA 131 KI-generiert

Cantonal Court Erroneous Deletion of Essential Finding During Annulment Review

Geschäftsnummer BGE 105 IA 131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Court Erroneous Deletion of Essential Finding During Annulment Review A defendant challenged an appellate court’s finding of his tacit compliance with illegal gambling on his premises, particularly the court's reliance on his frequent absence abroad as an attempt to evade responsibility. The Cantonal Court of Cassation admitted this particular finding lacked sufficient evidence and struck the sentence "for the attention of the Federal Court," which was considering a concurrent federal appeal, but otherwise rejected the cantonal nullity appeal "in consideration of the reasons." The Federal Supreme Court found that by striking a significant, non-incidental finding—which strongly suggested the defendant's volition—without annulling the decision, the Cantonal Cassation Court arbitrarily applied the cantonal criminal procedure law. It ruled that if a ground for annulment regarding the essential reasoning exists, the challenged judgment must be set aside, emphasizing that the Swiss procedural law does not permit deleting parts of reasoning merely "for the attention of the Federal Court" to mitigate grounds for federal appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; §§ 430, 435 - 437 der zürcherischen Strafprozessordnung. Ist hinsichtlich der den Entscheid tragenden Erwägungen ein Nichtigkeitsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das kantonale Kassationsgericht darf nicht einzelne aktenwidrige oder willkürliche Feststellungen "zuhanden des Bundesgerichts", bei dem eine eidg. Nichtigkeitsbeschwerde hängig ist, streichen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde "im Sinne der Erwägungen" abweisen.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Nichtigkeitsgründe Nichtigkeitsverfahren Strafurteil Revisionsgrund Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The Federal Tribunal found that the lower court's decision was based on an arbitrary application of cantonal procedural law, thus violating this article concerning the protection against arbitrariness.

§ 430 StPO

This provision defining nullity grounds was discussed in relation to the lower court's actions, specifically addressing grounds under Ziff. 4 and 5.

§ 435 StPO

The lower court was deemed to have applied this provision arbitrarily by not overturning the decision despite the significant impact of the omitted reasoning.

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Volltext

Urteilskopf

105 Ia 131

28. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes von 20. August 1979 i.S. G. gegen Statthalteramt des Bezirks Zürich und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; §§ 430, 435 - 437 der zürcherischen Strafprozessordnung.

Ist hinsichtlich der den Entscheid tragenden Erwägungen ein Nichtigkeitsgrund gegeben, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Das kantonale Kassationsgericht darf nicht einzelne aktenwidrige oder willkürliche Feststellungen "zuhanden des Bundesgerichts", bei dem eine eidg. Nichtigkeitsbeschwerde hängig ist, streichen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde "im Sinne der Erwägungen" abweisen.

Erwägungen ab Seite 132

BGE 105 Ia 131 S. 132

Aus den Erwägungen:

4. a) In seiner Eventualbegründung zog das Obergericht aus einer Mehrzahl von Indizien den Schluss, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten an der A.-Strasse verbotene Glücksspiele veranstaltet wurden. Die von G. in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Eventualbegründung hat das Kassationsgericht weitgehend als unzulässige appellatorische Kritik an der obergerichtlichen Beweiswürdigung verworfen. Einzig die Annahme des Obergerichts, durch die Auslandabwesenheit habe G. sich vor allem seiner Verantwortung zu entziehen versucht, hat die Vorinstanz als in dieser Form nicht genügend belegt erachtet, da nicht abgeklärt sei, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer jeweils im Ausland weilte. Das Kassationsgericht hat den Satz "zuhanden des Bundesgerichts" ersatzlos gestrichen.

b) Der Beschwerdeführer hat ein rechtliches Interesse daran, dass durch die zuständige Behörde entschieden werde, oh es auch ohne diese Annahme als erwiesen erachtet werden könne, er habe die Veranstaltung der verbotenen Glücksspiele in Kauf genommen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.

c) Die von der Vorinstanz als unzulässig erkannte Annahme des Obergerichts, G. habe sich durch seine Auslandabwesenheit vor allem seiner Verantwortung zu entziehen versucht, ist offensichtlich nicht nur von nebensächlicher Bedeutung. Sie ist im Gegenteil ein schwerwiegendes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Veranstaltung verbotener Glücksspiele in

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den von ihm gemieteten Räumlichkeiten in Kauf genommen habe. Sie betont stärker als andere Indizien das Willensmoment. Der vom Kassationsgericht "zuhanden des Bundesgerichts" gestrichene Satz stellt die Quintessenz eines wesentlichen Teils der in der Eventualbegründung enthaltenen Erwägungen des Obergerichts dar. Liegt aber nach der zürcherischen Praxis (vgl. L. RAYMANN, Die Nichtigkeitsgründe im zürcherischen Strafprozess, Diss. ZH 1972, S. 70) ein relativer Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO schon dann vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel den Entscheid beeinflusste, so hat das Kassationsgericht, indem es das Urteil des Obergerichts trotz der wesentlichen Bedeutung des weggefallenen Indizes nicht aufhob, § 435 StPO nicht nur unrichtig, sondern willkürlich angewendet. Hinzu kommt, dass eine Streichung einzelner Erwägungen "zuhanden des Bundesgerichts" in der zürcherischen Strafprozessordnung gar nicht vorgesehen ist. Es fehlen im Gesetz auch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Art der Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde durch die Kassationsinstanz davon abhängt, ob neben der kantonalen Beschwerde auch noch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist oder nicht.

Das Urteil der Vorinstanz beruht daher auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts und verletzt damit Art. 4 BV. Ob zur Abklärung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Beurteilung das Kassationsgericht (vgl. § 437 i.V.m. § 430 Ziff. 5 StPO) oder das Obergericht (vgl. § 436 i.V.m. § 430 Ziff. 4 StPO) zuständig ist, kann hier offen bleiben, da der staatsrechtlichen Beschwerde, wie eingangs erwähnt, lediglich kassatorische Funktion zukommt. Der Entscheid darüber hängt davon ab, ob die als unzulässig erklärte Annahme des Obergerichts betreffend G. Motiv für die Auslandabwesenheit eine aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 430 Ziff. 5 StPO oder willkürliche Beweiswürdigung, d.h. eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Ziff. 4 StPO (vgl. L. RAYMANN, a.a.O., 71, A. DECURTINS, Die kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Diss. ZH 1971, S. 37 oben), darstellt.