Negligent Grievous Bodily Harm in Traffic Accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertNegligent Grievous Bodily Harm in Traffic Accident The defendant, an automobile driver, struck a 69-year-old pedestrian on a crosswalk, causing a femoral neck fracture that required a total hip replacement and led to a hospital stay of about seven months and potential long-term damage. The lower court convicted the driver for negligent grievous bodily harm (Art. 125 para. 2 Swiss Penal Code (SPC)) and sentenced him to 10 days of conditionally suspended detention and a fine. The Federal Court denied the defendant's appeal, which argued the injury was only minor, affirming that the resulting seven-month incapacitation, the loss of the hip joint's utility requiring a total replacement, the persistent use of a cane eight months post-accident, significant mobility impairments (difficulty climbing stairs, limited walking without pain), and the inability to pursue a hobby (fishing) constituted an injury that was severe rather than trivial, thereby justifying classification as grievous bodily harm under Art. 125 para. 2 (read in conjunction with Art. 122 SPC).
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 122, 125 Abs. 2 StGB. Schwere Körperverletzung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court implicitly confirmed the application of this article by ultimately upholding the conviction for serious bodily harm (schwere Körperverletzung).
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Volltext
Urteilskopf
105 IV 179
48. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juli 1979 i.S. N. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
Art. 122, 125 Abs. 2 StGB.
Schwere Körperverletzung.
Sachverhalt ab Seite 180
BGE 105 IV 179 S. 180
A.- Am 31. Mai 1978 fuhr der Automobilist N. N. beim Tellplatz in Basel auf einem Fussgängerstreifen den 1909 geborenen T. an. Dieser erlitt insbesondere eine Schenkelhalsfraktur.
Es musste ihm eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden.
B.- Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte N. N. am 2. Februar 1979 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 10 Tagen Haft mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Busse von Fr. 400.-.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 7. Juni 1979 gestützt auf dessen tatsächliche und rechtliche Ausführungen.
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Verurteilte Freisprechung von der Anklage der schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe eine leichte Körperverletzung verursacht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vom Fussgänger erlittene Verletzung machte ein Krankenlager von rund 7 Monaten nötig. Durch sie wurde ferner das Hüftgelenk unbrauchbar. Es musste eine Hüft-Totalprothese eingesetzt werden, wodurch nach dem noch nicht abschliessenden Arztbericht "ein gewisser Dauerschaden möglich" ist. Acht Monate nach dem Unfall ging der Verletzte immer noch am Stock, war behindert beim Einsteigen ins Tram und allgemein beim Treppensteigen. Weder konnte er längere Zeit schmerzfrei gehen, noch war es ihm möglich, relativ schwere Sachen zu tragen. Seinem Hobby, dem Fischen, kann er nicht mehr nachgehen, weil er steile Borde nicht mehr zu überwinden in der Lage ist. Eine solche Verletzung ist kein banaler Knochenbruch, wie der Beschwerdeführer meint, sondern muss als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden (Art. 122 StGB; BGE 93 IV 12, BGE 97 IV 9).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.