Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 105 IV 127 KI-generiert

Inmate Arson Conviction Upheld Despite Suicide Attempt Motivation

Geschäftsnummer BGE 105 IV 127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Inmate Arson Conviction Upheld Despite Suicide Attempt Motivation An inmate in a correctional facility set fire to his cell by barricading the door and igniting a wool blanket with the intent to commit suicide, generating significant smoke and causing approximately CHF 8,000 in property damage, and was subsequently convicted of aggravated arson (Art. 221 para. 2 Swiss Criminal Code). The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, reasoning that the fire qualified as arson because it had reached a considerable scope, resulting in loss of control by the perpetrator and causing significant damage, thus fulfilling the requirement of "Feuersbrunst" (conflagration); the court further ruled that the element of aggravated arson was met since the smoke posed an imminent danger to the health and life of other sleeping inmates due to toxic carbon monoxide, clarifying that for conviction under Art. 221 para. 2, it is sufficient to prove that the perpetrator was aware of the danger created by their act, as the conscious creation of a known dangerous situation implies the necessary intent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 221 StGB. a) Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss das Feuer derart stark sein, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann; auch ein Verglühen oder Verglimmen von erheblichem Ausmass genügt, wenn der Urheber das Feuer nicht mehr beherrschen kann (E. 1b). Als Feuersbrunst im Sinne der Gesetzesbestimmung ist ein Brand anzusehen, der starken Rauch entwickelt, bei dem ein Schaden von Fr. 8'000.- entsteht und über den der Täter die Kontrolle verloren hat. b) Der Begriff der Brandstiftung verlangt bloss alternativ die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder die Verursachung einer Feuersbrunst zum Schaden eines andern (E. 2). 2. Art. 221 Abs. 2 StGB. a) Ein vom Täter in seiner Strafzelle spät in der Nacht gelegter Brand, der einen starken Rauch entwickelt, stellt damit für die übrigen Anstaltsinsassen angesichts des giftigen Kohlenmonoxyds eine nahe Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar (E. 3). b) Zur Anwendung der Gesetzesbestimmung genügt der Nachweis, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat, denn wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (E. 4).

Schlagwörter

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Brandstiftung Versuch im Strafrecht drohende Gefahr Strafvollzugsrecht Brandschutz Meuterei von Gefangenen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 IV 227
Nach BGE 85 IV 227 müsse es sich um ein Feuer handeln, das vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden könne.
BGE 104 IV 36
Was der Täter weiss oder will, ist eine den inneren Sachverhalt betreffende Tatfrage, deren Beantwortung allein dem kantonalen Sachrichter zusteht (BGE 104 IV 36, BGE 101 IV 50 mit Verweisen).
BGE 101 IV 50
Was der Täter weiss oder will, ist eine den inneren Sachverhalt betreffende Tatfrage, deren Beantwortung allein dem kantonalen Sachrichter zusteht (BGE 104 IV 36, BGE 101 IV 50 mit Verweisen).
BGE 94 IV 63
2 StGB der Nachweis, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat, denn wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 94 IV 63, BGE 73 IV 168).
BGE 73 IV 168
2 StGB der Nachweis, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat, denn wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 94 IV 63, BGE 73 IV 168).
BGE 85 IV 132
In diesem Sinne bedürfen BGE 85 IV 132 und BGE 73 IV 229 der Präzisierung.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 221 Abs. 2 StGB

The appeal related directly to the conviction under this specific paragraph concerning aggravated arson, which the Court upheld.

Art. 221 StGB

The appeal was dismissed regarding the conviction for arson, which is based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

6B_671/2025 (2026-04-22)
Assessment of satisfaction and excessive detention following an outpatient therapeutic measure for an irresponsible offender
«…en Urheber ergibt sich aber jedenfalls, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss ([BGE 105 IV 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
7B_379/2023 (2026-04-20)
Conviction for intentional arson overturned due to legally unsustainable finding of conditional intent regarding self-endangerment.
«…ois du critère de la perte de contrôle par l'auteur qu'il doit s'agir d'un incendie d'une certaine importance (cf. [ATF 105 IV 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_387/2024 (2026-01-19)
Instigation of intentional arson and attempted insurance fraud: objective elements of arson (uncontrollable fire, damage to third party, public danger) and cunning deception in staged claim.
«…terio della perdita di controllo da parte dell'autore implica comunque che l'incendio sia di una certa importanza ([DTF 105 IV 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_299/2025 (2025-11-27)
Dismissal of appeal against arson conviction, sentence determination, expulsion order, and procedural speediness assessment.
«…edeutete aber nicht die Löschung des Feuers, welches weiter in der Zelle loderte. **3.3.3.** Auch der Verweis auf [BGE 105 IV 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Attempted Arson and Institutional Treatment for Mentally Ill Inmate
«…taine importance (ATF [117 IV 285](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=117%20IV%20285) consid. 2a ; [105 IV 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%20127) consid. 1a). Pour que l'infraction prévue par…»
6B_537/2025 (2025-09-02)
«…ois du critère de la perte de contrôle par l'auteur qu'il doit s'agir d'un incendie d'une certaine importance (cf. [ATF 105 IV 127](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Negligent Arson Appeal Regarding Undersized Flue Installation
«…et 222 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d'importance et pouvant être maîtrisé sans danger ne suffit pas (ATF 105 IV 127 consid. 1a). La notion d'incendie, contenue dans la disposition précitée, vise…»
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Appellant's Responsibility for Arson Despite Mental Incapacity
«…t. 221 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d'importance et pouvant être maîtrisé sans danger ne suffit pas (ATF [105 IV 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%20127) consid. 1a). La notion d'incendie, contenue dan…»
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«…rt. 221 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d'importance et pouvant être maîtrisé sans danger ne suffit pas (ATF 105 IV 127 consid. 1a). La notion d'incendie, contenue dans la disposition précitée, vise un feu d'une telle ampleur qu'il ne puis…»
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Appeal on Arson Conviction, Sentence Reduction, and Increased Damages for Prior Assault
«…sens de l’art. 221 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d’importance et pouvant être maîtrisé ne suffit pas (ATF 105 IV 127 consid. 1a). La notion d’incendie, contenue dans la disposition précitée, vise un feu d’une telle ampleur qu’il ne puis…»
P/14414/2022 (2024-11-12) · ge
Defendant Found Criminally Irresponsible Due to Severe Mental Illness; Ordered to Institutional Security Treatment
«…t. 221 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d'importance et pouvant être maîtrisé sans danger ne suffit pas (ATF [105 IV 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%20127) consid. 1a p. 129; arrêt du Tribunal fédéral [6…»
P/14126/2021 (2024-06-27) · ge
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P/1085/2022 (2024-03-22) · ge
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P/18891/2020 (2023-10-30) · ge
Appeal of Arson and Attempted Arson Convictions and Sentencing
«…t. 221 CP puisse être retenue, un sinistre de peu d'importance et pouvant être maîtrisé sans danger ne suffit pas (ATF [105 IV 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=105%20IV%20127) consid. 1a). La notion d'incendie, contenue dan…»

Volltext

Urteilskopf

105 IV 127

34. Urteil des Kassationshofes vom 21. März 1979 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste

1. Art. 221 StGB.

a) Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes muss das Feuer derart stark sein, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann; auch ein Verglühen oder Verglimmen von erheblichem Ausmass genügt, wenn der Urheber das Feuer nicht mehr beherrschen kann (E. 1b). Als Feuersbrunst im Sinne der Gesetzesbestimmung ist ein Brand anzusehen, der starken Rauch entwickelt, bei dem ein Schaden von Fr. 8'000.- entsteht und über den der Täter die Kontrolle verloren hat.

b) Der Begriff der Brandstiftung verlangt bloss alternativ die Herbeiführung einer Gemeingefahr oder die Verursachung einer Feuersbrunst zum Schaden eines andern (E. 2).

2. Art. 221 Abs. 2 StGB.

a) Ein vom Täter in seiner Strafzelle spät in der Nacht gelegter Brand, der einen starken Rauch entwickelt, stellt damit für die übrigen Anstaltsinsassen angesichts des giftigen Kohlenmonoxyds eine nahe Gefahr für die Gesundheit von Menschen dar (E. 3).

b) Zur Anwendung der Gesetzesbestimmung genügt der Nachweis, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat, denn wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 128

BGE 105 IV 127 S. 128

A.- Der in der Strafanstalt Sennhof, Chur, untergebrachte X. verbarrikadierte in der Nacht des 3. November 1977 seine Zellentür mit Kleiderschrank, Bettgestell, Stuhl, Matratze und sämtlichem Bettzeug und legte daraufhin Feuer an die Wolldecke in der Absicht, sich das Leben zu nehmen. Durch den Zellennachbarn herbeigeläutet, stellte der Nachtwächter im Gang von der Zelle von X. stammenden Rauch fest. Mit dem im Zellentrakt befindlichen Schlauch spritzte er sogleich Wasser durch die Essklappenöffnung der Zellentür und konnte so das Feuer löschen. Die herbeigerufene Feuerwehr musste wegen des starken Rauches im Zellentrakt die Schutzmasken

BGE 105 IV 127 S. 129

aufsetzen. X. konnte unversehrt geborgen werden. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 8'000.-.

B.- Das Kantonsgericht von Graubünden sprach X. am 5. September 1978 deswegen und wegen anderer Delikte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und des fortgesetzten Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu 20 Monaten Zuchthaus.

C.- X. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage der vorsätzlichen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und zur Neufestsetzung der auszufällenden Strafe zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach der Beschwerdebegründung ist der Antrag so zu verstehen, dass X. nicht nur die Freisprechung von der Anklage der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Abs. 2, sondern auch von derjenigen der einfachen Brandstiftung im Sinne von Abs. 1 des Art. 221 StGB verlangt. Er anerkennt insoweit zwar, das Feuer in der Zelle vorsätzlich gelegt zu haben, um Selbstmord zu begehen. Dagegen bestreitet er, eine Feuersbrunst verursacht zu haben. Nach BGE 85 IV 227 müsse es sich um ein Feuer handeln, das vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden könne. Im vorliegenden Fall könne jedoch von einem "allzu grossen Feuer" nicht gesprochen werden, habe es doch vom Nachtwächter ohne weiteres mit Wasser gelöscht werden können. Abgesehen davon habe auch nicht "allzuviel Material" verbrannt werden können, weil nur das Zimmerinventar zur Verfügung gestanden sei. Nach dem Gesetz genüge nicht jedes beliebige Schadenfeuer zum Nachteil eines andern, vielmehr müsse es von einem gewissen und ungewöhnlichen Umfang sein. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer, wenn er es hätte tun wollen, das Feuer nicht mehr hätte löschen können.

a) Wie das Bundesgericht in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid ausgeführt hat, genügt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Art. 221 StGB in der Tat nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann, sondern es muss sich um ein Feuer von solcher Stärke handeln, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann.

BGE 105 IV 127 S. 130

Anderseits muss aber der Brand auch nicht derart sein, dass dadurch eine Gemeingefahr geschaffen würde. Im Begriff der Feuersbrunst ist die Gemeingefahr nicht eingeschlossen, sondern im Gesetz als zusätzliches Element zu jener alternativ mit der Schädigung eines andern vorgesehen (BGE 85 IV 227 mit Literaturnachweis; ebenso STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, BT II, S. 409). Immerhin macht das Erfordernis des Verlustes der Kontrolle durch den Urheber deutlich, dass es sich um einen Brand von einer gewissen Erheblichkeit handeln muss.

b) Im vorliegenden Fall stellt die Vorinstanz verbindlich fest, X. sei nicht mehr in der Lage gewesen, den Brand aus eigener Kraft zu löschen, und dieser habe nach den Feststellungen der Ermittlungsbeamten ein beträchtliches Ausmass erreicht und einen starken Rauch entwickelt; das Feuer habe, als es vom Nachtwächter entdeckt worden sei, bereits ein gefährliches Ausmass angenommen gehabt. Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass immerhin ein Schaden von ca. Fr. 8'000.- entstanden war, kann nicht mehr bloss von einem unbedeutenden Feuer die Rede sein, sondern es handelte sich um einen erheblichen Brand, über den der Beschwerdeführer die Kontrolle verloren hatte. Die gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen zur Hauptsache über die tatsächlichen und das Bundesgericht bindenden Feststellungen hinweg und sind deshalb unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Der Umstand aber, dass der Nachtwächter mit einem zum Feuerlöschen bestimmten Wasserschlauch des Feuers Herr werden konnte, schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer, der in der Zelle eingeschlossen war und über kein Feuerlöschmaterial verfügte, aus eigener Kraft das Feuer nicht mehr hätte meistern können. Im übrigen war die Lage so bedrohlich, dass auch die Feuerwehr auf dem Platz erschien. Sodann kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die offene Flamme ein grosses Ausmass erreicht hat; auch ein Verglühen oder Verglimmen (wie es namentlich bei Stoffen, Wolldecken, Matratzen usw. auftritt) kann genügen, wenn es vom Urheber nicht mehr beherrscht werden kann und ein erhebliches Ausmass angenommen hat (STRATENWERTH, a.a.O.). Die Vorinstanz hat demnach den Begriff der Feuersbrunst weder verkannt noch ihn in unzutreffender Weise auf den konkreten Sachverhalt angewandt.

BGE 105 IV 127 S. 131

2. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, eine Gemeingefahr herbeigeführt zu haben. Wie bereits angedeutet, gehört diese nicht zum Begriff der Feuersbrunst, sondern stellt ein zusätzliches Element dar. Als solches wird sie jedoch vom Gesetz bloss alternativ zur Schädigung eines andern genannt, mit der Folge, dass eine Brandstiftung im Sinne des Art. 221 StGB auch ohne Nachweis einer Gemeingefahr zu bejahen ist, sofern das Tatbestandsmerkmal des Schadens erfüllt ist. Das aber trifft hier nach den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu, ist doch ein Schaden an dem Beschwerdeführer nicht gehörenden Sachen in Höhe von ca. Fr. 8'000.- entstanden.

3. Was die zum qualifizierten Tatbestand des Art. 221 Abs. 2 StGB gehörende Gefahr für Leib und Leben von Menschen anbelangt, so wird sie vom Beschwerdeführer erneut unter Bestreitung tatsächlicher Annahmen der Vorinstanz in Abrede gestellt, was unzulässig ist. Nach dem angefochtenen Urteil hatte nämlich das Feuer einen starken Rauch entwickelt, der bereits aus der Zelle des Beschwerdeführers heraus sich im Zellentrakt ausgebreitet hatte, in welchem andere Anstaltsinsassen untergebracht waren. Für diese lag schon hierin eine nahe Gefahr für Leib und Leben, wenn man berücksichtigt, dass der bei solchen Bränden entwickelte Rauch das für die Gesundheit des Menschen giftige Kohlenmonoxyd enthält, das der Beschwerdeführer ja auch als Mittel zur Begehung von Selbstmord benutzen wollte. Zudem ist verbindlich festgestellt, dass X. den Brand spät in der Nacht und damit zu einem Zeitpunkt gelegt hat, als zumindest ein Teil der übrigen Anstaltsinsassen schlief, die den Rauch unbemerkt hätten einatmen können. Dass der Brand aus Gründen, die dem Beschwerdeführer nicht zugute kommen, noch rechtzeitig entdeckt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die genannte Gefahr bereits geschaffen hatte. Durch das rasche Eingreifen des Nachtwächters wurde lediglich vermieden, dass sie sich im Sinne einer gesundheitlichen Schädigung der übrigen Anstaltsinsassen verwirklichte.

4. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe weder wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht noch eine solche Gefahr gewollt oder in Kauf genommen. Damit ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich das Gegenteil fest, und diese Feststellung bindet den Kassationshof und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht

BGE 105 IV 127 S. 132

bestritten werden. Was der Täter weiss oder will, ist eine den inneren Sachverhalt betreffende Tatfrage, deren Beantwortung allein dem kantonalen Sachrichter zusteht (BGE 104 IV 36, BGE 101 IV 50 mit Verweisen). Im übrigen genügt nach Art. 221 Abs. 2 StGB der Nachweis, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt hat, denn wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr (BGE 94 IV 63, BGE 73 IV 168). In diesem Sinne bedürfen BGE 85 IV 132 und BGE 73 IV 229 der Präzisierung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.