Swiss Federal Tax Administration v. Cantonal Court on Fines and Statute of Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Tax Administration v. Cantonal Court on Fines and Statute of Limitations The Swiss Federal Tax Administration first imposed a fine of CHF 60,000 for sales tax evasion in 1972, later reduced to CHF 45,000, and in 1976 requested the conversion of the unrecoverable portion of the fine into detention. The cantonal court denied the conversion request, arguing that the five-year statute of limitations for the execution of the penalty, as per Article 11(4) of the Administrative Criminal Law Act (VStrR), had expired in October 1977. The Supreme Court overturned this decision, holding that since the VStrR does not establish a complete system for the statute of limitations on execution, the complementary provisions of the Penal Code (StGB) apply subsidiarily under VStrR Article 2. Consequently, the five-year period set by VStrR Article 11(4) is an ordinary, not absolute, limitation period, and thus StGB provisions regarding the start and interruption of the limitation period (Art. 74 and 75 no. 2 StGB) apply, meaning the fine's collectability was interrupted by enforcement actions, and the absolute limitation period of seven and a half years had not yet been reached.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht. Soweit Art. 11 VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine Sondernormen über die Verjährung aufstellt, bleiben die Verjährungsbestimmungen des StGB anwendbar (E. 2). Die neue Verjährungsordnung gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt worden sind (E. 1).
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KI-generiertUsed implicitly/procedurally as the rule governing the disposition of the appeal (admission/granting of the appeal).
Mentioned in conjunction with Art. 11 Abs. 4 VStrR and Art. 75 StGB to establish the maximum (absolute) limitation period for the fine.
Cited as the legal basis for determining when the enforcement limitation period began.
Cited as the legal basis for the interruption and extension of the limitation period through enforcement actions.
Cited to establish that enforcement actions restart the limitation period.
The provision (Art. 11 Abs. 4 VStrR) concerning the limitation period for fines imposed for infractions was central to determining whether the penalty had expired, although the final ruling focuses on the consequence of overturning the lower court's decision based on misapplication of this law.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Urteilskopf
104 IV 266
61. Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen K.
Regeste
Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht.
Soweit Art. 11 VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine Sondernormen über die Verjährung aufstellt, bleiben die Verjährungsbestimmungen des StGB anwendbar (E. 2). Die neue Verjährungsordnung gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt worden sind (E. 1).
Sachverhalt ab Seite 266
BGE 104 IV 266 S. 266
A.- Am 26. September 1972 auferlegte die Eidgenössische Steuerverwaltung K. wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern eine Busse von Fr. 60'000.-, die sie nach seiner vorbehaltlosen Unterziehungserklärung vom 18. Oktober 1972 auf Fr. 45'000.- herabsetzte. Nach Leistung einiger Teilzahlungen und Durchführung einer fruchtlosen Betreibung verlangte die Steuerverwaltung am 13. August 1976 die Umwandlung des uneinbringlichen Teils der Busse in Haft.
B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 26. Juni 1978 das Gesuch um Bussenumwandlung ab mit der Begründung, die Vollstreckung der Übertretungsstrafe sei im Oktober 1977 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR verjährt.
BGE 104 IV 266 S. 267
C.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Umwandlung der Busse in Haft an die Vorinstanz zurückzuweisen.
K. hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist im Jahre 1972 ergangen, also vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Unter der Herrschaft des alten Rechts waren die Strafen für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze unverjährbar (BGE 83 IV 176), wogegen sie nun nach Art. 11 VStrR in Übereinstimmung mit dem Strafgesetzbuch der absoluten Verjährung unterliegen. Das neue Recht ist somit das mildere im Sinne des Art. 2 Abs. 2 StGB. Die Übergangsbestimmungen des Art. 106 VStrR schliessen die Anwendung der neuen Verjährungsbestimmungen auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt wurden, nicht aus, auch Abs. 1 nicht, dessen Vorbehalt nur für das Verfahrensrecht gilt. Die Frage der Verjährung war daher zu prüfen.
2. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für strafbare Handlungen der Verwaltungsgesetzgebung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Der BRB über die Warenumsatzsteuer enthält keine eigenen Verjährungsbestimmungen, sondern erklärt in Art. 41 Abs. 1 die Vorschriften des VStrR für anwendbar. Das VStrR stellt in Art. 11 Sonderbestimmungen über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf. Hinsichtlich der letztern schreibt Absatz 4 vor, die Strafe einer Übertretung verjähre in fünf Jahren. Damit wird die in Art. 109 StGB vorgesehene Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre erhöht. Dass es sich um eine absolute Frist handle, wird nicht gesagt. Das VStrR kennt auch keine weiteren Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung. Namentlich sind ihm keine dem StGB entsprechenden Regeln über den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der fünfjährigen Frist zu entnehmen, und es fehlt auch eine Bestimmung über die Vollstreckungsverjährung bei Vergehen. Von einer abschliessenden Sonderordnung kann also keine Rede sein. Art. 11 Abs. 4 VStrR bedarf daher notwendig der
BGE 104 IV 266 S. 268
Ergänzung. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 2 VStrR, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung finden, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine abweichenden Regeln aufstellt. Insoweit das VStrR schweigt, behalten demzufolge die Verjährungsbestimmungen des StGB ihre Gültigkeit und sind subsidiär anzuwenden (Botschaft vom 21. April 1971 in BBl 1971 I 1007 zu Art. 10 des Entwurfes; Sten Bull SR 81, S. 842, Votum Munz; PETER, ZStR 93, S. 360). Da Art. 11 Abs. 4 VStrR einzig die Verjährungsfrist abweichend vom StGB regelt, bleiben alle andern Bestimmungen des StGB über die Vollstreckungsverjährung, insbesondere jene über den Beginn und die Unterbrechung (Art. 74 und 75 Ziff. 2), anwendbar. Die fünfjährige Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR ist daher als ordentliche, nicht als absolute Verjährungsfrist zu verstehen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz liefe der Verjährungsordnung des StGB zuwider, und es wäre zudem widersprüchlich, die Unterbrechung der ordentlichen Verjährungsfrist bei der Verfolgungsverjährung gelten zu lassen (Art. 11 Abs. 2 VStrR), bei der Vollstreckungsverjährung dagegen nicht. Wenn die absolute Verjährung lediglich in Art. 11 Abs. 2 VStrR erwähnt und dort ausdrücklich auf 7 1/2 Jahre begrenzt wird, so liegt der Grund einzig darin, dass die in diesem Absatz genannten Widerhandlungen als Übertretung und Vergehen verübt werden können und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB die absolute Verfolgungsverjährung für beide Deliktsarten verschieden regelt. Bliebe diese Bestimmung anwendbar, so träte die unhaltbare Folge ein, dass die Strafverfolgung beim Abgabebetrug als Vergehen nach 7 1/2 Jahren, bei der Steuerhinterziehung als Übertretung aber erst nach 10 Jahren verjährt wäre. Im Gegensatz dazu bedurfte die absolute Vollstreckungsverjährung keiner besonderen Regelung, weil gemäss Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB alle Strafen, auch Übertretungsstrafen, in jedem Fall verjährt sind, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die Strafe einer unter das VStrR fallenden Übertretung verjährt somit gemäss Art. 11 Abs. 4 VStrR in Verbindung mit Art. 75 und 102 StGB spätestens nach siebeneinhalb Jahren.
3. Die in Frage stehende Steuerbusse ist mit der vorbehaltlosen Unterziehungserklärung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 1972 rechtlich vollstreckbar geworden, so dass mit diesem Tag die Vollstreckungsverjährung begann (Art. 74
BGE 104 IV 266 S. 269
StGB). Die ordentliche fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 11 Abs. 4 VStrR ist seither durch mehrere auf Vollstreckung gerichtete Handlungen (Betreibung, Pfändungsbegehren, Gesuch vom 13. August 1976 um Umwandlung der Busse in Haft) unterbrochen worden und hat mit jeder Unterbrechung neu zu laufen begonnen (Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Ist somit die ordentliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, geschweige denn die absolute Verjährung eingetreten, hat die Vorinstanz das Umwandlungsgesuch zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Juni 1978 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.