Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 266 KI-generiert

Swiss Federal Tax Administration v. Cantonal Court on Fines and Statute of Limitations

Geschäftsnummer BGE 104 IV 266
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Tax Administration v. Cantonal Court on Fines and Statute of Limitations The Swiss Federal Tax Administration first imposed a fine of CHF 60,000 for sales tax evasion in 1972, later reduced to CHF 45,000, and in 1976 requested the conversion of the unrecoverable portion of the fine into detention. The cantonal court denied the conversion request, arguing that the five-year statute of limitations for the execution of the penalty, as per Article 11(4) of the Administrative Criminal Law Act (VStrR), had expired in October 1977. The Supreme Court overturned this decision, holding that since the VStrR does not establish a complete system for the statute of limitations on execution, the complementary provisions of the Penal Code (StGB) apply subsidiarily under VStrR Article 2. Consequently, the five-year period set by VStrR Article 11(4) is an ordinary, not absolute, limitation period, and thus StGB provisions regarding the start and interruption of the limitation period (Art. 74 and 75 no. 2 StGB) apply, meaning the fine's collectability was interrupted by enforcement actions, and the absolute limitation period of seven and a half years had not yet been reached.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht. Soweit Art. 11 VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine Sondernormen über die Verjährung aufstellt, bleiben die Verjährungsbestimmungen des StGB anwendbar (E. 2). Die neue Verjährungsordnung gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt worden sind (E. 1).

Schlagwörter

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Steuerhinterziehungsbussen Umwandlung der Busse Fristen Steuerwesen Vollstreckung administrative Versorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 VStrR
The provision (Art. 11 Abs. 4 VStrR) concerning the limitation period for fines imposed for infractions was central to determining whether the penalty had expired, although the final ruling focuses on the consequence of overturning the lower court's decision based on misapplication of this law.
Art. 11 Abs. 4 VStrR
Juni 1978 das Gesuch um Bussenumwandlung ab mit der Begründung, die Vollstreckung der Übertretungsstrafe sei im Oktober 1977 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR verjährt.
Art. 2 Abs. 2 StGB
Das neue Recht ist somit das mildere im Sinne des Art. 2 Abs. 2 StGB.
Art. 106 VStrR
Die Übergangsbestimmungen des Art. 106 VStrR schliessen die Anwendung der neuen Verjährungsbestimmungen auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt wurden, nicht aus, auch Abs.
Art. 2 VStrR
Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für strafbare Handlungen der Verwaltungsgesetzgebung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 109 StGB
Damit wird die in Art. 109 StGB vorgesehene Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre erhöht.
Art. 11 Abs. 2 VStrR
Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz liefe der Verjährungsordnung des StGB zuwider, und es wäre zudem widersprüchlich, die Unterbrechung der ordentlichen Verjährungsfrist bei der Verfolgungsverjährung gelten zu lassen (Art. 11 Abs. 2 VStrR), bei der Vollstreckungsverjährung dagegen nicht.
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB
2 VStrR erwähnt und dort ausdrücklich auf 7 1/2 Jahre begrenzt wird, so liegt der Grund einzig darin, dass die in diesem Absatz genannten Widerhandlungen als Übertretung und Vergehen verübt werden können und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB die absolute Verfolgungsverjährung für beide Deliktsarten verschieden regelt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Used implicitly/procedurally as the rule governing the disposition of the appeal (admission/granting of the appeal).

Art. 102 StGB

Mentioned in conjunction with Art. 11 Abs. 4 VStrR and Art. 75 StGB to establish the maximum (absolute) limitation period for the fine.

Art. 74 StGB

Cited as the legal basis for determining when the enforcement limitation period began.

Art. 75 Ziff. 2 StGB

Cited as the legal basis for the interruption and extension of the limitation period through enforcement actions.

Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB

Cited to establish that enforcement actions restart the limitation period.

Art. 11 VStrR

The provision (Art. 11 Abs. 4 VStrR) concerning the limitation period for fines imposed for infractions was central to determining whether the penalty had expired, although the final ruling focuses on the consequence of overturning the lower court's decision based on misapplication of this law.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

BGE 124 IV 205
Fine conversion into imprisonment: interruption of limitation period by payment demand and waiver of full debt collection proceedings due to imminent absolute limitation.
«…se vorgenommenen Akte, so insbesondere die Betreibung, das Pfändungsbegehren und das Gesuch um Umwandlung in Haft ([BGE 104 IV 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SU200004 (2021-01-04) · zh
Casino Act Violation Prescription Period and Forfeiture Appeal
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser relativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjährungsrecht…»
SU160025 (2017-06-12) · zh
Appeal Regarding Unapproved Gambling Machine Operation and Limitation Period
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser re- lativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjäh- rungsr…»
SU160026 (2017-06-12) · zh
State v. Defendant: Gaming Act Violation and Fine Reduction
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser re- lativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjäh- rungsr…»
5A_152/2012 (2012-12-19)
«…ais du droit pénal s'appliquent, étant donné que la DPA ne prévoit pas de délai de prescription (cf. art. 2 DPA ; ATF 104 IV 266 consid. 2). 4.4.2 Le Tribunal fédéral a, en vertu de l' art. 12 al. 4 DPA , recouru aux délais instaurés par la DPA u…»
6B_92/2008 (2008-06-20)
«…t. 11 Abs. 2 VStrR fallenden Übertretungen nicht länger ist als die absolute Verjährungsfrist bei Vergehen (siehe BGE 104 IV 266 E. 2). Ob Übertretungen im Sinne des Spielbankengesetzes ( Art. 56 SBG ), die nicht unter den Anwendungsbereich von A…»
BGE 119 IV 330
«…du code pénal sont applicables pour les questions qui ne sont pas réglées par la disposition spéciale (art. 2 DPA; [ATF 104 IV 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 114 IV 1
«…hrungsordnung gelte auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsstrafrechtes verübt worden seien, auf [BGE 104 IV 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 110 IB 306
«…ative Verjährung von fünf Jahren ist daher nicht eingetreten. Die absolute Verjährungsfrist von 7 1/2 Jahren (vgl. [BGE 104 IV 266](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SU160025 · zh
Restaurateur Convicted for Unauthorized Gambling Machine Operation; Fine Reduced on Appeal
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser re- lativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjäh- rungsr…»
SU160026 · zh
Restaurant Manager Convicted for Operating Unauthorized Slot Machine
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser re- lativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjäh- rungsr…»
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Cantonal High Court Decision on Swiss Casino Act Violation and Statute of Limitations
«…twendig der Ergänzung durch die bis zum 1. Oktober 2002 geltenden Bestimmungen des StGB bedurft hätten (vgl. hierzu BGE 104 IV 266). Da die Verlängerung dieser relativen Fristen infolge Ruhens bzw. Unterbrechung nach der Revision des Verjährungsrecht…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 266

61. Urteil des Kassationshofes vom 30. November 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen K.

Regeste

Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht.

Soweit Art. 11 VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine Sondernormen über die Verjährung aufstellt, bleiben die Verjährungsbestimmungen des StGB anwendbar (E. 2). Die neue Verjährungsordnung gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt worden sind (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 266

BGE 104 IV 266 S. 266

A.- Am 26. September 1972 auferlegte die Eidgenössische Steuerverwaltung K. wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern eine Busse von Fr. 60'000.-, die sie nach seiner vorbehaltlosen Unterziehungserklärung vom 18. Oktober 1972 auf Fr. 45'000.- herabsetzte. Nach Leistung einiger Teilzahlungen und Durchführung einer fruchtlosen Betreibung verlangte die Steuerverwaltung am 13. August 1976 die Umwandlung des uneinbringlichen Teils der Busse in Haft.

B.- Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 26. Juni 1978 das Gesuch um Bussenumwandlung ab mit der Begründung, die Vollstreckung der Übertretungsstrafe sei im Oktober 1977 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR verjährt.

BGE 104 IV 266 S. 267

C.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Umwandlung der Busse in Haft an die Vorinstanz zurückzuweisen.

K. hat keine Gegenbemerkungen eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Strafverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist im Jahre 1972 ergangen, also vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Unter der Herrschaft des alten Rechts waren die Strafen für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze unverjährbar (BGE 83 IV 176), wogegen sie nun nach Art. 11 VStrR in Übereinstimmung mit dem Strafgesetzbuch der absoluten Verjährung unterliegen. Das neue Recht ist somit das mildere im Sinne des Art. 2 Abs. 2 StGB. Die Übergangsbestimmungen des Art. 106 VStrR schliessen die Anwendung der neuen Verjährungsbestimmungen auf Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt wurden, nicht aus, auch Abs. 1 nicht, dessen Vorbehalt nur für das Verfahrensrecht gilt. Die Frage der Verjährung war daher zu prüfen.

2. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch für strafbare Handlungen der Verwaltungsgesetzgebung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Der BRB über die Warenumsatzsteuer enthält keine eigenen Verjährungsbestimmungen, sondern erklärt in Art. 41 Abs. 1 die Vorschriften des VStrR für anwendbar. Das VStrR stellt in Art. 11 Sonderbestimmungen über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung auf. Hinsichtlich der letztern schreibt Absatz 4 vor, die Strafe einer Übertretung verjähre in fünf Jahren. Damit wird die in Art. 109 StGB vorgesehene Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre erhöht. Dass es sich um eine absolute Frist handle, wird nicht gesagt. Das VStrR kennt auch keine weiteren Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung. Namentlich sind ihm keine dem StGB entsprechenden Regeln über den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der fünfjährigen Frist zu entnehmen, und es fehlt auch eine Bestimmung über die Vollstreckungsverjährung bei Vergehen. Von einer abschliessenden Sonderordnung kann also keine Rede sein. Art. 11 Abs. 4 VStrR bedarf daher notwendig der

BGE 104 IV 266 S. 268

Ergänzung. Zu diesem Zweck bestimmt Art. 2 VStrR, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB Anwendung finden, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine abweichenden Regeln aufstellt. Insoweit das VStrR schweigt, behalten demzufolge die Verjährungsbestimmungen des StGB ihre Gültigkeit und sind subsidiär anzuwenden (Botschaft vom 21. April 1971 in BBl 1971 I 1007 zu Art. 10 des Entwurfes; Sten Bull SR 81, S. 842, Votum Munz; PETER, ZStR 93, S. 360). Da Art. 11 Abs. 4 VStrR einzig die Verjährungsfrist abweichend vom StGB regelt, bleiben alle andern Bestimmungen des StGB über die Vollstreckungsverjährung, insbesondere jene über den Beginn und die Unterbrechung (Art. 74 und 75 Ziff. 2), anwendbar. Die fünfjährige Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR ist daher als ordentliche, nicht als absolute Verjährungsfrist zu verstehen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz liefe der Verjährungsordnung des StGB zuwider, und es wäre zudem widersprüchlich, die Unterbrechung der ordentlichen Verjährungsfrist bei der Verfolgungsverjährung gelten zu lassen (Art. 11 Abs. 2 VStrR), bei der Vollstreckungsverjährung dagegen nicht. Wenn die absolute Verjährung lediglich in Art. 11 Abs. 2 VStrR erwähnt und dort ausdrücklich auf 7 1/2 Jahre begrenzt wird, so liegt der Grund einzig darin, dass die in diesem Absatz genannten Widerhandlungen als Übertretung und Vergehen verübt werden können und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB die absolute Verfolgungsverjährung für beide Deliktsarten verschieden regelt. Bliebe diese Bestimmung anwendbar, so träte die unhaltbare Folge ein, dass die Strafverfolgung beim Abgabebetrug als Vergehen nach 7 1/2 Jahren, bei der Steuerhinterziehung als Übertretung aber erst nach 10 Jahren verjährt wäre. Im Gegensatz dazu bedurfte die absolute Vollstreckungsverjährung keiner besonderen Regelung, weil gemäss Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB alle Strafen, auch Übertretungsstrafen, in jedem Fall verjährt sind, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Die Strafe einer unter das VStrR fallenden Übertretung verjährt somit gemäss Art. 11 Abs. 4 VStrR in Verbindung mit Art. 75 und 102 StGB spätestens nach siebeneinhalb Jahren.

3. Die in Frage stehende Steuerbusse ist mit der vorbehaltlosen Unterziehungserklärung des Beschwerdegegners vom 18. Oktober 1972 rechtlich vollstreckbar geworden, so dass mit diesem Tag die Vollstreckungsverjährung begann (Art. 74

BGE 104 IV 266 S. 269

StGB). Die ordentliche fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 11 Abs. 4 VStrR ist seither durch mehrere auf Vollstreckung gerichtete Handlungen (Betreibung, Pfändungsbegehren, Gesuch vom 13. August 1976 um Umwandlung der Busse in Haft) unterbrochen worden und hat mit jeder Unterbrechung neu zu laufen begonnen (Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB). Ist somit die ordentliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, geschweige denn die absolute Verjährung eingetreten, hat die Vorinstanz das Umwandlungsgesuch zu Unrecht wegen Verjährung abgewiesen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Juni 1978 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.