Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 III 77 KI-generiert

Wage Garnishment: Inclusion of Minor's Apprentice Wage in Necessary Living Expenses Calculation

Geschäftsnummer BGE 104 III 77
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Wage Garnishment: Inclusion of Minor's Apprentice Wage in Necessary Living Expenses Calculation A debtor challenged the inclusion of a contribution from his minor daughter's apprentice wage in the calculation of his necessary living expenses (Notbedarf) during a wage garnishment under Art. 93 of the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The court clarified that, due to the new children's rights legislation (Art. 323 para. 1 of the Civil Code, ZGB), the apprentice's wage itself is no longer to be added to the debtor's income, as the minor child is entitled to manage and use their earnings. However, the court reasoned that the parent undergoing debt enforcement cannot waive their right to an appropriate maintenance contribution from the child, who lives in the same household (Art. 323 para. 2 ZGB), to the detriment of their creditors, and thus the enforcement office correctly calculated the debtor's income by deducting the child support allowance while adding a reasonable maintenance contribution from the daughter's wage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 93 SchKG; Lohnpfändung. Bei der Ermittlung des Notbedarfs darf der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht mehr zum Lohn des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden. Hingegen darf dieser Elternteil nicht zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Arbeitserwerb des Kindes verzichten.

Schlagwörter

KI-generiert
Berechnung der Lohnpfändung Vollstreckung von Unterhaltsbeiträgen Lebenshaltungskosten Kindesunterhalt Einkommen der Haushalte minderjähriges Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 84 III 27
Hingegen war der Erwerb des Kindes insoweit unpfändbar, als er notwendig war, um dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechendes Auskommen zu sichern (BGE 84 III 27 f., BGE 78 III 2 und BGE 62 III 117).
BGE 78 III 2
Hingegen war der Erwerb des Kindes insoweit unpfändbar, als er notwendig war, um dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechendes Auskommen zu sichern (BGE 84 III 27 f., BGE 78 III 2 und BGE 62 III 117).
BGE 62 III 117
Hingegen war der Erwerb des Kindes insoweit unpfändbar, als er notwendig war, um dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechendes Auskommen zu sichern (BGE 84 III 27 f., BGE 78 III 2 und BGE 62 III 117).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 93 SchKG

The decision concerns a wage garnishment proceeding governed by this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

SCBES.2025.51 (2025-07-29) · so
Creditor Appeal Against Certificate of Loss Due to Insufficient Income Investigation
«…Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie g…»
SCBES.2024.69 (2024-12-04) · so
Debtor's Appeal for Subsistence Level Revision Following Relocation Abroad
«…fer III. der Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 mit Hinweis auf BGE 104 III 77). Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens des Schuldners wird damit auf eine vollständig neue Grundlage gestellt. Neu…»
ZK1 2019 48 (2022-12-02) · gr
Divorce Ancillary Consequences: Maintenance, Property Division, and Child Protection Costs Appeal
«…berücksichtigenden Anteil des minderjährigen Kindes an die Kosten des gemeinsamen Haushaltes (Art. 323 Abs. 2 ZGB; BGE 104 III 77) – auf einen Drittel des Erwerbseinkommens festgesetzt (vgl. dazu KGer GR KSK 09 39 v.18.8.2009 E. 2.IV; KGer GR ZK1 15…»
OG AB 19 10 (2020-05-18) · ar
Creditor Appeal Challenging Subsistence Minimum Calculation and Unlisted Asset Attachment Dismissed
«…inschaft mit dem Schuldner leben, sind hierbei grundsätzlich vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den…»
Plainte.2020.17 (2020-05-12) · vd
Debtor's Challenge to Salary Attachment Calculation Upheld
«…s qui vivent en ménage commun avec le débiteur doivent être d’abord déduites du minimum vital commun de la famille (ATF 104 III 77 et ss). Cette déduction doit correspondre dans la règle au tiers du montant du revenu net des enfants, mais au maximum…»
SGSEK.2017.30 (2017-11-06) · so
Taxpayers' Appeal for Tax Remission Denied Due to Sufficient Financial Capacity
«…ist diese Berechnung nicht zu beanstanden. Sie entspricht im Endergebnis der Forderung der Rekurrenten gestützt auf BGE 104 III 77 den Grundbetrag von C voll zu berücksichtigen und das Einkommen der Rekurrenten um einen Drittel des Einkommens des Kin…»
ZKBER.2017.42 (2017-10-05) · so
Appeal Regarding Spousal Support Calculation in Divorce Proceedings
«…riger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.) Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie ge…»
PC170022 (2017-08-24) · zh
Appeal of Denial of Free Legal Aid in Divorce Proceedings
«…. September 2009 wird in der Regel nicht mehr als ein Drittel davon miteinbezogen (vgl. Ziff. VII.3 mit Verweis auf BGE 104 III 77; OGer ZH LE150053 vom 16. Juni 2016 E. 4.8.2). Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen, sind hier nicht ersichtlich un…»
A/1636/2017 (2017-07-13) · ge
Salary Seizure Recalculation Based on Vital Minimum Expenses
«…e contribution équitable de l'enfant aux charges du ménage, en particulier au loyer (art. 319 al. 1 CC; ATF 115 Ia 325; 104 III 77). 2.2 En l'espèce, la plaignante reproche, en premier lieu, à l'Office de ne pas avoir tenu compte de ses frais médica…»
AbR.2008.09.Nr.12 (2016-06-16) · ow
Revised Guidelines for Calculating Minimum Income for Debtors (Effective August 1, 2009)
«…Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie g…»
LE150053 (2016-06-16) · zh
Spousal and Child Support Calculation and Expense Review
«…treibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben], VII. Ziffer 3 mit Verweis auf BGE 104 III 77). 4.8.3. Weil die finanziellen Verhältnisse der Parteien verhältnismässig gut sind, rechtfertigt es sich vorliegend, z…»
ZK1 2015 69 (2016-05-30) · gr
Spousal and Child Support Calculation Under Two-Step Method
«…bünden für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 18. August 2009, Ziff. IV mit Verweis auf BGE 104 III 77; a.A. Stephan Wull- schleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, N 52 zu Art…»
AbR.2000.01.Nr.23 (2015-11-26) · ow
Minimum Subsistence Level Adjustment for Debt Enforcement
«…Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie g…»
Plainte.2015.34 (2015-10-18) · vd
Debtor Salary Seizure Appeal Regarding Disposable Income Calculation
«…’enfant contribue équitablement à son entretien sur le produit de son travail, conformément à l’art. 323 al. 2 CO (ATF 104 III 77). Les Directives retiennent à cet égard une déduction correspondant dans la règle au tiers du revenu de l’enfant mineur…»
15.2014.25 (2014-06-22) · ti
Creditor Appeal of Wage Garnishment Calculation Denied
«…o netto, ritenuto dalla giurisprudenza un “adeguato” contributo nel senso dell’art. 323 cpv. 2 CC (cfr. DTF 106 III 11; 104 III 77; Tabella, punto IV/2), altrettanto non vale per i figli maggiorenni, ai quali la predetta disposizione non è invero app…»

Volltext

Urteilskopf

104 III 77

19. Entscheid vom 22. August 1978 i.S. B.

Regeste

Art. 93 SchKG; Lohnpfändung.

Bei der Ermittlung des Notbedarfs darf der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht mehr zum Lohn des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden. Hingegen darf dieser Elternteil nicht zum Nachteil seiner Gläubiger auf einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB aus dem Arbeitserwerb des Kindes verzichten.

Sachverhalt ab Seite 77

BGE 104 III 77 S. 77

Im Rahmen einer Lohnpfändungsrevision vom 27. April 1978 hat das zuständige Betreibungsamt den Notbedarf des Schuldners B. und seiner Familie neu berechnet. Bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'540.- setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum auf Fr. 3'087.50 und die pfändbare Quote auf Fr. 450.- pro Monat fest.

Der Schuldner erhob hierauf bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, die mit Entscheid vom 19. Mai 1978 abgewiesen wurde. B. zog diesen Entscheid an die obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Diese wies den Rekurs am 3. Juli 1978 ab.

Mit Eingabe vom 12. Juli 1978 führt der Schuldner Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Beitrages aus dem Lehrlingslohn seiner Tochter bei der Berechnung des Notbedarfs.

BGE 104 III 77 S. 78

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Bei einer Lohnpfändung gemäss Art. 93 SchKG war nach bisheriger Praxis der Arbeitserwerb eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, zum Lohn des betriebenen Elternteils zu zählen, um dessen Gesamtverdienst zu ermitteln. Hingegen war der Erwerb des Kindes insoweit unpfändbar, als er notwendig war, um dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechendes Auskommen zu sichern (BGE 84 III 27 f., BGE 78 III 2 und BGE 62 III 117).

Das neue Kindesrecht hat nun eine wesentliche Änderung gebracht, indem nach Art. 323 Abs. 1 ZGB der Arbeitserwerb des minderjährigen Kindes diesem selbst zur Verwaltung und Nutzung überlassen wird. Die Eltern können jedoch nach Absatz 2 dieser Bestimmung verlangen, dass das Kind in diesem Fall einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leiste, sofern es mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Aus dieser neuen Rechtslage folgt, dass der Lohn eines minderjährigen Kindes nicht mehr zum Einkommen des betriebenen Elternteils hinzugerechnet werden darf. Anderseits steht es nicht im Belieben desjenigen Elternteils, gegen den eine Lohnpfändung durchgeführt wird, zum Nachteil seiner eigenen Gläubiger auf den Unterhaltsbeitrag des mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB zu verzichten, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat.

Das Betreibungsamt ist demnach richtig vorgegangen, wenn es in den Notbedarf des Rekurrenten für dessen 17jährige Tochter einerseits den geltenden Kinderzuschlag von Fr. 210.- pro Monat eingesetzt, anderseits aber einen monatlichen Beitrag der Tochter von Fr. 170.- in Abzug gebracht hat. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten hat auch die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie den vom Betreibungsamt festgesetzten Beitrag der Tochter an ihren Unterhalt als Zuschlag zum Einkommen des Vaters zugelassen hat. Die Höhe dieses Beitrages von monatlich Fr. 170.- bei einem Lehrlingseinkommen von Fr. 550.- ist vom Rekurrenten an sich nicht in Frage gestellt worden. Seine Festsetzung liegt im Ermessen der kantonalen Behörden, das der Überprüfung durch das Bundesgericht gemäss Art. 19 SchKG entzogen ist.

BGE 104 III 77 S. 79

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.