Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 102 IA 299 KI-generiert

Persönliche Freiheit; Untersuchungshaft, Besuchsrecht

Geschäftsnummer BGE 102 IA 299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Detainee Access to External Psychologist Denied The petitioner, held in pre-trial detention for repeated property offenses, requested permission for unsupervised visits from an external, non-institutional psychologist to receive psychological counseling regarding his relapse into crime. The Zurich District Prosecuting Office and the Canton Prosecution Office denied this request. The Swiss Federal Supreme Court rejected the constitutional complaint, ruling that while the regulations on visiting rights for detainees are at the minimum constitutional limit, the denial of visits from the specific external psychologist did not violate personal liberty. The Court reasoned that the petitioner had no prior relationship with the psychologist, and the purpose of the visit (psychological counseling) is available through the institution's own psychiatrist and social services, belonging generally to post-verdict execution rather than pre-trial detention, and further, allowing an external psychologist could potentially influence the official psychiatric examination mandated by the criminal process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Persönliche Freiheit; Untersuchungshaft, Besuchsrecht. Handhabung der Vorschriften über das Besuchsrecht in der Untersuchungshaft; Besuche einer anstaltsfremden Psychologin.

Schlagwörter

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Rechte der inhaftierten Person Untersuchungshaft Besuchsrecht amtliche Rechtsverbeiständung Isolationshaft Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 285
b) Das Bundesgericht hat die Verfassungsmässigkeit der §§ 50 und 51 BezGV in BGE 99 Ia 285 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 150 I 50
Prisoner's right to intimate visits with partner under Convention and constitutional privacy guarantees versus cantonal regulation requiring stable pre-incarceration relationship or six-month duration.
«…pider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-118-Ia-64#page64) consid. 3o; [ATF 102 Ia 299](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-102-Ia-299#page299) con…»
7B_301/2024 (2024-06-18)
«…unverheirateten Lebenspartnern ( BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 3o; 106 Ia 136 E. 7a, 277 E. 9; 102 Ia 299 E. 3). Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen k…»
7B_471/2023 (2024-01-03)
«…de l'époux et du concubin - aux parents, frères et soeurs, ainsi qu'aux enfants du détenu ( ATF 118 Ia 64 consid. 3o; 102 Ia 299 consid. 3). Dans ce dernier arrêt, tout en considérant que le droit de visite peut être limité dans la mesure où l'ord…»
7B_293/2023 (2023-09-25)
«…sicht auf den Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt Beschränkungen (vorne E. 2.1; siehe auch BGE 102 Ia 299 E. 3; ADRIAN BERLINGER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 235 StPO ). In Anbetracht dessen hält…»
7B_221/2023 (2023-07-20)
«…unverheirateten Lebenspartnern ( BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 3o; 106 Ia 136 E. 7a, 277 E. 9; 102 Ia 299 E. 3). Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen k…»
1B_34/2017 (2017-04-18)
«…hrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern ( BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil 1B_170/2014 E. 2; Empfehlung des Europarates Rec[2006] 2, Ziff. 24.2). Dies muss nach der dargeleg…»
BGE 143 I 241
«…Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern ( BGE 118 Ia 64 E. 3o S. 86; BGE 106 Ia 136 E. 7a S. 140 f.; BGE 102 Ia 299 E. 3 S. 301; Urteil 1B_170/2014 E. 2; Empfehlung des Europarates, a.a.O., Ziff. 24.2). Dies muss nach der dargelegten R…»
1P.310/2000 (2000-06-09)
«…ntant à celles d'un proche, pour autant qu'elle ne soit pas incompatible avec les buts de la détention préventive ( ATF 102 Ia 299 consid. 3 p. 301/302; cf. JAAC 1993 n° 58 p. 468). Selon les dires non contestés du recourant, sa filleule a sollicité…»
BGE 106 IA 219
«…orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-IA-293%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page305) ff.; [BGE 102 Ia 299](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

102 Ia 299

42. Auszug aus dem Urteil vom 15. Juni 1976 i.S. X. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Persönliche Freiheit; Untersuchungshaft, Besuchsrecht.

Handhabung der Vorschriften über das Besuchsrecht in der Untersuchungshaft; Besuche einer anstaltsfremden Psychologin.

Sachverhalt ab Seite 300

BGE 102 Ia 299 S. 300

X. wurde am 27. Mai 1967 wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, abzüglich 73 Tage erstandener Untersuchungshaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von vier Jahren. Noch vor Ablauf der Probezeit wurde er erneut verhaftet. Es wurden ihm wiederum Vermögensdelikte zur Last gelegt. X. wurde am 27. November 1975 aus der Haft entlassen, am 30. Januar 1976 wegen eines Einbruchs jedoch erneut in Untersuchungshaft versetzt. Er ist zur Zeit im Bezirksgefängnis Zürich inhaftiert.

Am 24. Februar 1976 ersuchte X. die Bezirksanwaltschaft Zürich um die Erlaubnis, den unbeaufsichtigten Besuch von Frau Y., dipl. Psychologin, Zürich, zu erhalten. Dieses Gesuch und eine an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichtete Beschwerde blieben ohne Erfolg.

Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde von X. abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Besuchsrecht in den zürcherischen Bezirksgefängnissen wird durch die §§ 50 und 51 BezGV geregelt. Von der zweiten Haftwoche an dürfen die Gefangenen wöchentlich einen Besuch erhalten, der im allgemeinen nicht länger als eine Viertelstunde dauern soll. Besprechungen mit dem Verteidiger werden auf die Zahl der Besuche nicht angerechnet. Ausnahmsweise können weitere Besuche gestattet werden, wenn eine Angelegenheit (Prozess, geschäftliche oder familiäre Belange) keinen Aufschub duldet. In der Regel werden als Besucher nur Angehörige, Arbeitgeber und der Vormund des Gefangenen

BGE 102 Ia 299 S. 301

zugelassen. Die Besuche werden beaufsichtigt; diese Kontrolle unterbleibt bei Besprechungen mit dem Verteidiger, wenn die Haft vierzehn Tage gedauert hat und wenn keine besonderen Gründe (Kollusionsgefahr) entgegenstehen (§ 18 Abs. 2 StPO).

b) Das Bundesgericht hat die Verfassungsmässigkeit der §§ 50 und 51 BezGV in BGE 99 Ia 285 E. V Ziff. 12 bejaht. Es hat jedoch ausgeführt, dass die Regelung an der Grenze dessen liege, was für die Dauer der Untersuchungshaft als minimale Verbindung mit der Aussenwelt gefordert werden müsse. Das verfassungsrechtlich unabdingbare Minimum an Besuchsmöglichkeiten erschien aber insbesondere deswegen als erfüllt, weil die Verordnung für dringliche Angelegenheiten die Erlaubnis zusätzlicher Besuche vorsah und weil durch die Formulierung "in der Regel" auch hinsichtlich des Personenkreises sowie der Zahl und Zeitdauer der einzelnen Besuche die Möglichkeit für eine flexible Handhabe des Besuchsrechts gegeben war.

3. Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn der dringende Verdacht besteht, der Angeschuldigte habe eine strafbare Handlung begangen und wenn Flucht- oder Kollusionsgefahr vorhanden ist. Schon der Haftzweck selber erfordert daher einen Eingriff in die Beziehungen des Gefangenen zur Aussenwelt. Die Untersuchungsgefangenen haben darüber hinaus aber auch weitere Beschränkungen ihrer persönlichen Freiheit hinzunehmen, welche die Strafuntersuchung zwar nicht direkt erfordert, die sich beim Vollzug der Haft im Interesse einer vernünftigen Ordnung und Organisation der Anstalt jedoch unvermeidlich ergeben. Dazu gehört auch die Beschränkung des Besuchsrechts. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn als Besucher der Gefangenen vorab nur Angehörige zugelassen werden, andere Personen in der Regel jedoch ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung ist weder menschenunwürdig, noch kann sie als schikanös oder sachlich nicht begründet bezeichnet werden. Sie ermöglicht im Normalfall den Gefangenen, den Kontakt zu denjenigen Personen aufrechtzuerhalten, die ihnen am nächsten stehen. Trifft dies nicht zu, so muss von den Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht werden, welche die Verordnung durch die Formulierung "in der Regel" selber vorsieht. Sind die Beziehungen eines Untersuchungsgefangenen zu seinen Angehörigen

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gestört oder besitzt er keine Angehörige, so kann ihm nicht verwehrt werden, den Besuch einer Person - z.B. eines Freundes, einer Freundin oder eines Landsmannes - zu erhalten, die ihm in ähnlicher Weise wie ein Angehöriger nahesteht, sofern der Haftzweck einen solchen Besuch nicht ausschliesst. Die Erwägungen von BGE 99 Ia 285 E. V Ziff. 12 sind hinsichtlich des Besucherkreises in diesem Sinne zu verstehen.

Der Beschwerdeführer kennt Frau Y., deren Besuch er zu erhalten wünscht, noch gar nicht. Ihr Besuch soll nicht dazu dienen, seine engsten persönlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten. Frau Y. soll den Beschwerdeführer psychologisch beraten und ihm Klarheit darüber verschaffen, warum er erneut straffällig geworden ist. Dies ist eine Vorkehr, die in den Strafvollzug gehört. Es ist aber angezeigt, im Rahmen des Möglichen schon einem Untersuchungsgefangenen zu einer solchen Beratung zu verhelfen, wenn er dies selber wünscht. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt ist, stehen im Bezirksgefängnis Zürich dafür unter anderem die Dienste des Anstaltspsychiaters und des Sozialdienstes der Justizdirektion zur Verfügung. Wenn einem Untersuchungsgefangenen jedoch nicht gestattet wird, sich durch einen Psychologen seiner Wahl beraten zu lassen, so verletzt dies die Garantie der persönlichen Freiheit nicht. Dies trifft im hier zu beurteilenden Fall umso mehr zu, als die Befürchtung durchaus vertretbar ist, die Beratung durch eine anstaltsfremde Psychologin könnte die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers beeinflussen, die gemäss Art. 13 StGB vorgesehen ist.