Art. 110 Ziff. 5 StGB. 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court on the Definition of "Instrument" in Penal Code The Swiss Federal Supreme Court clarified the requirements for a document to qualify as an instrument ("Urkunde") under Art. 110 No. 5 of the Swiss Penal Code (StGB), ruling that being designated for proof alone is insufficient; a document must also be inherently suitable for proof according to law or commercial custom. While prior jurisprudence suggested that a document only needed to be intended for proof, the Court emphasized that a document is protected as an instrument because it is a means of proof, thus an additional element—its suitability for proof—must be recognized by law (e.g., Art. 88 OR for receipts) or common practice, confirming that receipts become instruments the moment they reach the debtor, as they possess evidentiary value through custom, irrespective of the specific circumstances surrounding their creation.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 110 Ziff. 5 StGB. 1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.
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Volltext
Urteilskopf
101 IV 278
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Oktober 1975 i.S. Feller gegen Staatsanwalt für das Oberwallis.
Regeste
Art. 110 Ziff. 5 StGB.
1. Die Beweisbestimmung allein macht ein Schriftstück nicht zur Urkunde; es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein.
2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.
Erwägungen ab Seite 278
BGE 101 IV 278 S. 278
Aus den Erwägungen:
2. b) Nach Art. 110 Ziff. 5 StGB sind Urkunden u.a. Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Daraus hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 81 IV 240, BGE 91 IV 7, BGE 95 IV 71) gefolgert, es genüge, dass ein Schriftstück zum Beweis bestimmt sei, geeignet dazu müsse es nicht sein. Unter Beweiseignung wurde jedoch lediglich die Tauglichkeit verstanden, überhaupt (allein oder zusammen mit andern Urkunden) Beweismittel
BGE 101 IV 278 S. 279
zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein; ob die Schrift im konkreten Fall glaubwürdig, also beweiskräftig sei, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung ab, berührt aber ihren Urkundencharakter nicht (z.B. BGE 81 IV 240 /41). Ein Teil der Literatur (in BGE 95 IV 71 erwähnt) sieht hingegen in der Beweiseignung eine Eigenschaft, die allen Urkunden zukommen müsse. Die alternative Formel "oder" in Art. 110 Ziff. 5 StGB würde demnach besagen, dass nicht nur die sog. Absichtsurkunden, d.h. Urkunden, die zu Beweiszwecken geschaffen wurden, sondern auch sog. Zufallsurkunden, d.h. schriftliche Äusserungen, die erst nachträglich Beweisbedeutung erlangen und nicht schon zu Beweiszwecken geschaffen wurden, Urkunden seien.
Die Urkunde ist geschützt, weil sie ein Beweismittel ist. Mittel zum Beweis kann aber nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Nur ihres Beweiswertes willen werden die Urkunden strafrechtlich geschützt.
Wer in einem Schriftstück das Bestehen oder Nichtbestehen einer rechtserheblichen Tatsache als wahr hinstellen will, und mag er das noch so sehr beteuern, kann diesem Schriftstück noch nicht den Charakter einer Urkunde verleihen, ebenso wenig wie entsprechende Beteuerungen von Parteien vor Gericht als solche Beweismittel sind. Zum Willen der Partei, mit einer schriftlichen Erklärung Beweis zu schaffen, muss als weiteres Element hinzukommen, dass dieser schriftlichen Bescheinigung durch Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zuerkannt wird.
Das trifft für Quittungen zu. Wenn nicht schon nach Gesetz (Art. 88 OR), besitzen sie jedenfalls nach der Verkehrsübung Beweiskraft, sobald sie in die Hand des Schuldners gelangt sind.