Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_743/2012 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Social Security Court on Interlocutory Remedy

Geschäftsnummer 9C_743/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision by the Social Insurance Court of Zurich regarding claims for disability insurance benefits. The previous court had referred the case back to the Zurich Disability Insurance Office for further professional examination and decision-making. The complaint questioned the admissibility of appealing the interim decision, with specific focus on issues related to the evidential value of a given expert report. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of sufficient justification and other procedural considerations, resulting in the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant v. Cantonal Social Security Court on Interlocutory Remedy: The previous court had referred the case back to the Zurich Disability Insurance Office for further professional examination and decision-making. The complaint questioned the admissibility of appealing the interim decision, with specific focus on issues related to the evidential value of a given expert report. Ultimately, the appeal was deemed inadmissible due to a lack of sufficient justification and other procedural considerations, resulting in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Zwischenentscheid Sozialversicherungsverfahren Verfahrensrügen Ausstandsverfahren sachverständiger Zeuge Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was held to be manifestly inadmissible based on this provision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered into due to insufficient substantiation regarding the appealability of the interlocutory decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed reduced court costs on the appellant because the matter was settled in simplified proceedings.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the independent appealability of an interlocutory decision concerning the bias of an expert.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Considered when arguing why the interlocutory decision did not cause an irremediable disadvantage.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Considered when evaluating whether upholding the appeal would immediately lead to a final decision, avoiding extensive proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

9C_810/2014 (2014-12-01)
«…digung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_704/2014 (2014-10-24)
«…pflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_474/2014 (2014-07-14)
«…1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_489/2014 (2014-07-14)
«…t werden. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch u…»
9C_441/2014 (2014-06-18)
«…66 Abs. 1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_285/2014 (2014-05-30)
«…66 Abs. 1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_262/2014 (2014-05-01)
«…gung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskost…»
9C_142/2014 (2014-03-13)
«…66 Abs. 1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_842/2013 (2014-01-15)
«…gung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_779/2013 (2013-11-21)
«…s rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. etwa Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012), dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entsch…»
9C_723/2013 (2013-10-21)
«…Rechtspflege ein (Art. 64 Abs. 1 bis 3 BGG) und führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch u…»
9C_635/2013 (2013-10-09)
«…fahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_588/2013 (2013-10-01)
«…fahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_601/2013 (2013-10-01)
«…fahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichts…»
9C_671/2013 (2013-09-27)
«…s rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. etwa Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012), dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entsch…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_743/2012 {T 0/2}

Urteil vom 10. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 31. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2012,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz die Sache zur beruflichen Abklärung und neuen Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hat,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt ( BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),

dass ein solcher vor Bundesgericht selbständig anfechtbar ist, wenn er die Ausstandspflicht einer sachverständigen Person betrifft ( Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 2.2.1 S. 277),

dass es hier indes - entgegen eines Teils der Vorbringen in der Beschwerde - mit Bezug auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 nicht um Ausstands- oder Ablehnungsgründe ( BGE 132 V 93 E. 6 S. 106) geht, sondern um die persönliche Eignung des Leiters der Gutachtensstelle als materielle Beweiswertvoraussetzung (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108),

dass gegen andere Zwischenentscheide die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),

dass der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ),

dass dies auch hinsichtlich der Frage nach dem Beweiswert des Gutachtens des Instituts X.________ vom 21. Mai 2011 gilt (vgl. SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186 E. 3.2, 9C_34/2009),

dass die Beschwerde keine Ausführungen zur Frage enthält, ob der vorinstanzliche Zwischenentscheid im Hinblick auf die in Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen überhaupt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann,

dass schon aus diesem Grund mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. etwa Urteil 9C_566/2012 vom 23. Juli 2012),

dass abgesehen davon eine mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid verbundene allfällige Verlängerung des Verfahrens für die am Recht stehende Versicherte generell keinen Nachteil mit sich bringt, der auch mit einem für sie günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 133 V 477 S. 483 E. 5.2.1 und 5.2.2; SVR 2012 IV Nr. 6 S. 38, 8C_121/2011 E. 3.1),

dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des Rückweisungsentscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann,

dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG zufolge Erledigung im vereinfachten Verfahren reduzierte Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Personalvorsorgestiftung der Keller AG Druckmesstechnik, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub