Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_105/2013 KI-generiert

Legal Aid Proceedings: Counterparty Lacks Party Status Despite Invited Statement, No Entitlement to Party Costs

Geschäftsnummer 4A_105/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court partially upheld the claimant's appeal, setting aside the lower court's order that the claimant pay the opposing party CHF 400 in party costs for the proceedings on the claimant's request for legal aid, replacing it with a ruling that no party costs are awarded for those proceedings; the appeal was otherwise dismissed for failure to pay the required cost advance, leaving the rest of the lower court's decision in force. The case arose from a loan repayment claim (CHF 69,215.90) in which the claimant, after losing at the district court, sought free legal aid and representation for her appeal; the cantonal court denied the aid as hopeless but granted the opposing party costs for its invited statement on the aid request. The Supreme Court held, under Article 119(3) of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO), that the counterparty in a legal aid request lacks party status and therefore has no claim to party costs, even if it voluntarily submits a statement. The court apportioned CHF 1,800 of the federal costs to the claimant and CHF 200 to the opposing party, and ordered the opposing party to pay the claimant CHF 500 in costs for the federal proceedings, with the claimant's lawyer to be compensated by the federal court if that amount proves uncollectible.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 119 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Legal Aid Proceedings: Counterparty Lacks Party Status Despite Invited Statement, No Entitlement to Party Costs: The case arose from a loan repayment claim (CHF 69,215.90) in which the claimant, after losing at the district court, sought free legal aid and representation for her appeal; the cantonal court denied the aid as hopeless but granted the opposing party costs for its invited statement on the aid request. The Supreme Court held, under Article 119(3) of the Swiss Code of Civil Procedure (ZPO), that the counterparty in a legal aid request lacks party status and therefore has no claim to party costs, even if it voluntarily submits a statement. The court apportioned CHF 1,800 of the federal costs to the claimant and CHF 200 to the opposing party, and ordered the opposing party to pay the claimant CHF 500 in costs for the federal proceedings, with the claimant's lawyer to be compensated by the federal court if that amount proves uncollectible.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Zahlungsbefehl gesetzliche Vertretung Rechtsstellung fehlende Anspruchsberechtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 119 Abs. 3 ZPO

Basis for holding that the counterparty in legal aid proceedings has no party status and thus no claim to party costs, justifying the annulment of the lower court's order to pay party costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the claimant (who partially prevailed) and on the opposing party (who lost on the contested point).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the opposing party to compensate the claimant for federal proceedings costs.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Used to provide for the lawyer's compensation from the federal court treasury if the party compensation is uncollectible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_105/2013

Urteil vom 24. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 18. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2011 reichte X.________ (Gesuchstellerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Klage gegen die Y.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) auf Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 69'215.90 (Fr. 50'000.-- nebst Zins) ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde auf Beschwerde hin vom Kreisgerichtspräsidenten bewilligt. Mit Entscheid vom 5. November 2012 wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Klage in der Hauptsache ab, da es nicht für erwiesen hielt, dass die Parteien einen Darlehensvertrag geschlossen haben.

Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen und ersuchte erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 wies das Kantonsgericht St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, setzte der Klägerin eine 10-tägige Frist, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 7'000.-- zu leisten und verpflichtete die Klägerin, die Beklagte für deren Parteikosten im Gesuchsverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 4).

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. Februar 2013 sei aufzuheben, der Klägerin sei vor dem vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einschluss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu gewähren (Ziffer 2) und die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Einforderung des Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'000.-- abzusehen (Ziffer 3). Auch für den Fall der Abweisung der Beschwerde, sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- an die Beklagte für das Gesuchsverfahren vor Kantonsgericht abzusehen (Ziffer 4). Zudem sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C. Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2013, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid nur auszugsweise bekannt zu geben, abgewiesen.

Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

Mit Verfügung vom 5. August 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren teilweise in Bezug auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren gutgeheissen. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, wurde die Beschwerdeführerin mit separatem Formular aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtsgebühr zu leisten, mit der ausdrücklichen Androhung, dass ansonsten nicht auf ihre Rechtsbegehren 2 und 3 eingetreten werden kann.

Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt.

D. Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurde einzig hinsichtlich des noch zu beurteilenden Rechtsbegehren (Ziffer 4) eingeholt. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des kantonalen Rechtsmittels verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken ( BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) übersteigt, weshalb die Beschwerde zulässig ist.

1.2. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 kann mangels Bezahlung des Kostenvorschusses durch die Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Eingetreten werden kann demnach einzig auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren, wofür der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 119 Abs. 3 ZPO .

2.1. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Kantonsgericht keinen Anspruch auf Parteientschädigung; dies auch dann, wenn sie von der ihr fakultativ eingeräumten Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme Gebrauch gemacht habe. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten, habe sie Bundesrecht verletzt.

2.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zur fakultativen Stellungnahme bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eingeladen. Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin denn auch eine Stellungnahme eingereicht, weshalb ihr die Vorinstanz als obsiegende Partei im Gesuchsverfahren eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dabei hat die Vorinstanz erwogen, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sei deshalb angezeigt, weil die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund von Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO damit habe rechnen müssen, dass der Beschwerdegegnerin (im Hinblick auf die bessere Beurteilung der Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht habe.

2.3. Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sieht vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden kann. Das Gesetz stellt somit die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermag die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizutragen (vgl. Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Mit Urteil vom 8. Juli 2013 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO fakultativ angehört wurde, keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat. Entscheidend ist, dass der Gegenpartei im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zukommt, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betrifft, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei tangiert. Dem entspricht es, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens keiner Rechte verlustig geht, wenn sie sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

nicht äussert (Urteil 4A_237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

2.4. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht Partei des Gesuchsverfahrens um unentgeltliche Rechtspflege war, steht ihr für dieses Verfahren keine Parteientschädigung zu, obwohl sie zur Stellungnahme eingeladen wurde und von der Äusserungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Dies hat die Vorinstanz verkannt, indem sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zugesprochen hat, mit der die fakultative Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgegolten werden sollte. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach in Bezug auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren als begründet und ist gutzuheissen. Im Übrigen wird jedoch nicht darauf eingetreten. Die Beschwerdeführerin wird für den Umfang ihres Unterliegens, der in Anbetracht des allein betreffend der Parteientschädigung erlangten Erfolges auf neun Zehntel festgesetzt wird, kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie nur hinsichtlich Ziffer 4 der Beschwerdebegehren vernommen wurde.

Die Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf Ziffer 4 der Beschwerdebegehren beantragt hat, wird demnach im Umfang von einem Zehntel kostenpflichtig. Infolge ihres Unterliegens, wird sie auch entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Gerichtskosten gegenstandslos. Dies gilt indessen nicht in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung, da dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Fall seiner Bestellung als amtlicher Vertreter bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar bezahlt werden müsste ( Art. 64 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgericht St. Gallen vom 18. Februar 2013 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"Für das Gesuchsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'800.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird dieser Betrag Rechtsanwalt Fritz Heeb aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze