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1A.159/2002 KI-generiert

Extradition detention for Italian Red Brigades suspect—flight risk despite family hardship and third-party bail under Article 47 IRSG.

Geschäftsnummer 1A.159/2002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court denied the request for release from extradition detention and ordered the individual to remain in custody pending the extradition decision. The individual, wanted by Italy in connection with the "Brigate Rosse" and convicted of subversive association, had petitioned for release citing his difficult family situation (two children and a severely ill partner) and offered bail. The court held that, under Article 47 IRSG, release is only an exception, as detention is the rule throughout extradition proceedings; his family ties reduced but did not eliminate flight risk, especially given his lack of fixed residence and profession, and the pending extradition itself would cause separation. The court assumed jurisdiction over the release request due to the need for a swift decision, despite the Federal Office of Justice’s procedural referral, and deferred ruling on costs and legal aid to the final extradition decision.

Legislator-Regeste

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Art. 54 IRSG, Art. 55 Abs. 2 IRSG, Art. 50 Abs. 3 IRSG, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 48 Abs. 2 IRSG, Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG; Extradition detention for Italian Red Brigades suspect—flight risk despite family hardship and third-party bail under Article 47 IRSG: The individual, wanted by Italy in connection with the "Brigate Rosse" and convicted of subversive association, had petitioned for release citing his difficult family situation (two children and a severely ill partner) and offered bail. The court held that, under Article 47 IRSG, release is only an exception, as detention is the rule throughout extradition proceedings; his family ties reduced but did not eliminate flight risk, especially given his lack of fixed residence and profession, and the pending extradition itself would cause separation. The court assumed jurisdiction over the release request due to the need for a swift decision, despite the Federal Office of Justice’s procedural referral, and deferred ruling on costs and legal aid to the final extradition decision.

Schlagwörter

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Art. 54 IRSG Art. 55 Abs. 2 IRSG Art. 50 Abs. 3 IRSG Art. 5 Ziff. 4 EMRK Art. 48 Abs. 2 IRSG Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 IRSG
März 2002 widersetzte sich Nicola Bortone einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG .
Art. 55 Abs. 2 IRSG
Juli 2002 stellte das Bundesamt für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG beim Bundesgericht den Antrag, "die Auslieferung für die dem Verfolgten im Urteil des Schwurgerichtes (Corte die Assise) in Rom vom 18.
Art. 50 Abs. 3 IRSG
Nach Art. 50 Abs. 3 IRSG kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
Art. 5 Ziff. 4 EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu entscheiden (vgl.
Art. 48 Abs. 2 IRSG
Das Bundesgericht, das für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches zuständig ist ( Art. 48 Abs. 2 IRSG ; BGE 117 IV 359 E.
Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG
Dies ist der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art.
Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG
a IRSG ), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art.
Art. 47 Abs. 2 IRSG
Applied in the dispositive to deny release from extradition detention, as bail was deemed insufficient to eliminate flight risk.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 2 IRSG

Applied in the dispositive to deny release from extradition detention, as bail was deemed insufficient to eliminate flight risk.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 128 II 355
Extradition to Italy for Brigate Rosse membership upheld: dual criminality met, no political-offense exception, no ne bis in idem from prior French conviction.
«…l der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Justiz gegen Nicola Bortone (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 1A.159/2002 vom 18. September 2002 Regeste Art. 55 Abs. 2 IRSG ; Art. 1, Art. 2 Ziff. 1, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 9 EAUe ; Art.…»
RH.2017.17 (2017-12-04)
Applicant Denied Release from Extradition Detention Due to High Flight Risk
«…Haftentlas- sungsgesuch gestellt werden kann (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2002 vom 29. Juli 2002, E. 3). Dieser Anspruch des Beschuldigten ändert nichts am Ausnahmecharakter der Entlassung…»
C-1118/2006 (2010-07-02)
Swiss Entry Ban Upheld for Individual with Terrorist Links
«…r „Brigate Rosse“ im In- und Ausland (zum Ganzen vgl. das in gleicher Angelegenheit ergangene Urteil des Bundesgerichts 1A.159/2002 vom 18. September 2002 betreffend Auslieferung). Nur schon aufgrund des beschriebenen Vorlebens ist von erheblichen Ge-…»
1A.194/2002 (2002-11-15)
«…im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE 125 II 569 E. 5c-d S. 574 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 i.S. Bortone, E. 2.2-2.6; Urteil 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 3). 3.6 Die Tatbestandsvar…»
1A.174/2002 (2002-10-21)
«…tischen Charakters des verfolgten Deliktes ( Art. 55 Abs. 2 IRSG ; vgl. zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 i.S. Bortone, E. 1.1). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist in diesem Sinne zu inter…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1A.159/2002 /sta

Teilentscheid vom 29. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Nicola Bortone, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernard Rambert, Postfach 2126, 8026 Zürich.

Auslieferung an Italien - B 75075/02 JBL/JEN/BF/BRV,

Haftentlassungsgesuch.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf ein italienisches Verhaftsersuchen vom 6. Oktober 1998 wurde Nicola Bortone am 10. März 2002 in Zürich festgenommen. Anlässlich einer Einvernahme vom 11. März 2002 widersetzte sich Nicola Bortone einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG . Gleichentags erliess das Bundesamt für Justiz einen Auslieferungshaftbefehl. Am 22. März 2002 übermittelte die italienische Botschaft in Bern dem Bundesamt für Justiz das Ersuchen um Auslieferung von Nicola Bortone. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Gerichtes in Rom vom 12. September 1989, mit welchem der Verfolgte wegen Förderung, Gründung und Organisation der Gruppierung "Brigate Rosse" gesucht wird und auf das Urteil des Schwurgerichtes in Rom vom 18. September 2001, das den Verfolgten wegen Beteiligung an einer subversiven Vereinigung gegen die Verfassungsordnung und Beteiligung an einer bewaffneten Bande zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilte.

2. In der Folge stellte Nicola Bortone am 10. Juli 2002 beim Bundesamt für Justiz ein Gesuch um Haftentlassung unter Ansetzung einer Sicherheitsleistung in angemessener Höhe. Am 23. Juli 2002 stellte das Bundesamt für Justiz gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG beim Bundesgericht den Antrag, "die Auslieferung für die dem Verfolgten im Urteil des Schwurgerichtes (Corte die Assise) in Rom vom 18. September 2001 vorgeworfenen Straftaten sei zu bewilligen, eventuell in einem vom Bundesgericht festzulegenden Umfang". Hinsichtlich des hängigen Haftentlassungsgesuches führte es aus, nach Art. 50 Abs. 3 und 4 IRSG wäre das Bundesamt für Justiz für die Aufhebung der Haft zuständig, indessen gehe die Zuständigkeit aufgrund der devolutiven Wirkung im Rahmen des gestellten Antrages gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG auf das Bundesgericht über.

3. Nach Art. 50 Abs. 3 IRSG kann der Verfolgte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Darüber hat das Bundesamt für Justiz, das den Haftbefehl erliess, zu entscheiden. Art. 5 Ziff. 4 EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu entscheiden (vgl. Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 2a, publ. in: Pra 2000 Nr. 94 S. 566 ff.). Das Bundesamt für Justiz überwies, anstatt selber zu entscheiden, das Gesuch zusammen mit seinem Antrag gemäss Art. 55 Abs. 2 IRSG dem Bundesgericht zur Behandlung. Wegen der gebotenen raschmöglichsten Entscheidung ist auf eine Rückweisung des Gesuchs an das Bundesamt für Justiz zu verzichten. Das Bundesgericht, das für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches zuständig ist ( Art. 48 Abs. 2 IRSG ; BGE 117 IV 359 E. 1), hat darüber ohne Verzug zu befinden.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel ( BGE 117 IV 359 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet ( Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG ), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war ( Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG ), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen ( Art. 47 Abs. 2 IRSG ), oder wenn sich der Auslieferungshaftbefehl als offensichtlich unzulässig erweist ( Art. 51 Abs. 1 IRSG ). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (vgl. BGE 117 IV 359 E. 2a). Die Regelung soll es der Schweiz erlauben, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft im Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2).

5. Nicola Bortone bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe kein Interesse, Zürich zu verlassen. Seine zwei Kinder und seine schwerstkranke Partnerin würden seine Anwesenheit und Unterstützung dringendst benötigen. Er könne seine Kinder am besten betreuen und ihnen den notwendigen Halt geben, um mit der schweren Krankheit der Mutter fertig zu werden. Zum Beweis seiner besonderen familiären Situation reicht er Berichte des Universitätsspitals und des Kinderspitals Zürich sowie der Kindergärtnerin seiner Tochter ein. Mit diesen Ausführungen beruft sich Nicola Bortone sinngemäss auf Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG , wonach von einer Auslieferungshaft abzusehen ist, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht.

Die dargestellte äusserst schwierige familiäre Situation vermag die Fluchtgefahr in einem gewissen Masse zu vermindern. Die Gefahr, dass der Inhaftierte, auf freien Fuss gesetzt, die Schweiz verlassen und sich so der Auslieferung entziehen würde, ist dadurch jedoch nicht gebannt, da das Auslieferungsverfahren vor dem Abschluss steht und die drohende Auslieferung ebenfalls zu einer Trennung von seiner Partnerin und seinen Kindern führen wird. Es kommt hinzu, dass der Verfolgte gemäss einem Polizeirapport "ohne festen Wohnsitz und ohne Beruf" ist. Auch die angebotene Kautionsleistung (vgl. Art. 47 Abs. 2 IRSG ), die zudem von Dritten erbracht würde, vermag unter diesen Umständen die bestehende Fluchtgefahr nicht zu beheben. Das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft ist daher abzuweisen.

6. Über die Kosten dieses Entscheides und über eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Zusammenhang mit dem Entscheid über die Auslieferung entschieden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Gesuch um Entlassung aus der Auslieferungshaft wird abgewiesen.

2. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: