# Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) (170.4)

**Acronyms:** IDG, LIPD
**Jurisdiction:** CH-ZH
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/zh/170.4/170-4-idg-gesetz-ueber-die-information-und-den-datenschutz-idg
**Official Source:** https://www.zhlex.zh.ch/bin/zhweb/publish/lawcollection-directlink?Open&Ordnr=170.4

## Provisions

### Art. 1 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe Gegenstand

mit Informationen.

und Zweck

2 Es bezweckt,

a. das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und

damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demo-

kratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen

Handelns zu erleichtern,

b. die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffent-

lichen Organe Daten bearbeiten.

### Art. 2 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28 Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.

Geltungsbereich

### Art. 2 b.27 1 Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfol- b. Gerichte und : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

gungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Strafverfol-

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom gungsbehörden

10. Mai 201012 richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die

Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.

2 Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit

Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.

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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

3 Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder

dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10

Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.

c. Teilnahme am

### Art. 2a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

27 1 Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Ausnahmen

Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden a. Kantonsrat

und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.

2 Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder

dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10

Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.

### Art. 2c : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

27 1 Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am

wirtschaftlichen wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich han-

Wettbewerb

deln.

2 Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über

den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.

Begriffe

### Art. 3 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28

1 Öffentliche Organe sind

a. der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindever-

sammlungen,

b. Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemein-

den,

c. Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2 Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer

öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform

und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die

nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch

bestimmt sind.

3 Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte

oder bestimmbare Person beziehen.

4 Besondere Personendaten sind

a. Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Be-

arbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen In-

formationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung

besteht, wie Informationen über

1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaft-

lichen Ansichten oder Tätigkeiten,

2. die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie

genetische und biometrische Daten,

3. Massnahmen der sozialen Hilfe,

4. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktio-

nen.

b. Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung

wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen er-

lauben.

2

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

c. automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche

persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklun-

gen vorherzusagen (Profiling).

5 Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaf-

fen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Ver-

nichten.

6 Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie

das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.

II. Grundsätze im Umgang mit Informationen

1. Im Allgemeinen

### Art. 4 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informa- Transparenz-

tionen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.

prinzip

### Art. 5 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, Informations-

dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschafts- verwaltung

fähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe

einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwort-

lichkeiten.

2 Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für

sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchs-

tens zehn Jahre lang auf.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ

die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Infor-

mationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.

4 Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nä-

here in einer Verordnung.

### Art. 6 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informatio- Bearbeiten

nen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder ver- im Auftrag

tragliche Vereinbarung entgegensteht.

2 Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz

verantwortlich.

### Art. 7 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ schützt Informationen durch ange- Informations-

messene organisatorische und technische Massnahmen.

sicherheit

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

2 Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen

a. Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,

b. Informationen müssen richtig und vollständig sein,

c. Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,

d. Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet wer-

den können,

e. Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nach-

vollziehbar sein.

3 Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der In-

formation, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jewei-

ligen Stand der Technik.

2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten

Gesetz-

mässigkeit

Zweckbindung

### Art. 8 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit

dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet

und erforderlich ist.

2 Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinrei-

chend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

### Art. 9 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck

bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine recht-

liche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder

die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

2 Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche

Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus

den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen mög-

lich sind.

Datenschutz-

Folgen-

abschätzung

und Vorab-

kontrolle

Vermeidung des

Personenbezugs

### Art. 10 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28 1 Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten

Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der

betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).

2 Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten

mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Perso-

nen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung

(Vorabkontrolle).

### Art. 11 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme

und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die

zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.

2 Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personen-

daten, sobald und soweit dies möglich ist.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

### Art. 12 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28 1 Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen Information

über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaf- über die

fung bei Dritten.

2 Die Information enthält Angaben über

a. das verantwortliche öffentliche Organ,

b. die beschafften Daten oder deren Kategorien,

c. die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,

d. die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls

die Daten Dritten bekannt gegeben werden,

e. die Rechte der betroffenen Person.

3 Die Informationspflicht entfällt,

a. wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2

verfügt,

b. wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,

c. wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismäs-

sigen Aufwand erfordern würde,

d. in den Fällen gemäss § 23.

### Art. 12a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

27 1 Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder Meldepflicht

dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Be-

arbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte

der betroffenen Person gefährdet sind.

2 Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfor-

dern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.

3 Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise

einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Inte-

resse entgegensteht.

### Art. 13 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28 1 Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Daten- Einhaltung der

schutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften Datenschutz-

sicher.

bestimmungen

und Qualitäts-

2 Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbei- sicherung

tung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrich-

tungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und be-

werten lassen.

3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

III. Bekanntgabe von Informationen

Informations-

tätigkeit von

Amtes wegen

Medien

Bekanntgabe

von Personen-

daten

a. Allgemein

b. Besondere

Personendaten

### Art. 14 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine

Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.

2 Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkei-

ten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.

3 Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informie-

ren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen

notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen

erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

4 Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren

Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände,

die Personendaten enthalten.

### Art. 15 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätig-

keit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.

2 Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.

### Art. 16 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn

a. eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,

b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder

c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib

und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer

wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer

Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausser-

dem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

### Art. 17 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten be-

kannt, wenn

a. eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz

dazu ermächtigt,

b. die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekannt-

gabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder

c.22 es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib

und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer

wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

2 Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer

Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personen-

daten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personen-

daten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benö-

tigt.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

### Art. 18 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung c. Für nicht

für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht personen-

durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.

2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die

Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine

Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprüng-

lichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.

bezogene

Zwecke

### Art. 19 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-d. Grenz-

Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Ver- überschreitend

arbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffent-

liche Organ Personendaten bekannt, wenn

a. im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermitt-

lung gewährleistet ist,

b. eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen

der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu

schützen, oder

c. vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvor-

kehrungen getroffen werden.

IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche

### Art. 20 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem Zugang zu

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

2 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personen-

daten.

3 In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwal-

tungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information

nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.

Informationen

### Art. 21 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ver- Schutz eigener

langen, dass es

a. unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,

b. das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,

c. die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,

d. die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2 Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten ver-

langt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt

werden, bringt das öffentliche Organ den Vermerk an, dass die Personen-

daten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.27

Personendaten

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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Sperren von

Personendaten

### Art. 22 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Perso-

nendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund

einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungs-

los bekannt geben kann.

2 Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt,

wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an

der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hin-

dert.

Interessen-

abwägung

V. Einschränkungen im Einzelfall

### Art. 23 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von In-

formationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine recht-

liche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates

Interesse entgegensteht.

2 Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

a. die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,

b. die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des

öffentlichen Organs beeinträchtigt,

c. die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-,

Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,

d. die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Ge-

meinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland

beeinträchtigt,

e. die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behörd-

licher Massnahmen beeinträchtigt.

3 Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Be-

kanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.

Gesuch

VI. Verfahren auf Zugang zu Information

### Art. 24 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 will, stellt

ein schriftliches Gesuch.

2 Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ münd-

lich Auskunft erteilen.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 170.4

### Art. 25 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es Prüfung des

sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf ange- Gesuchs

messene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzuge-

ben.

2 Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ

einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Infor-

mation vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstel-

lenden Person abhängig machen.

### Art. 26 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewäh- Anhörung

ren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassi- betroffener

fizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Drit- Dritter

ten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.

2 Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffent-

liche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang

nicht ausdrücklich zustimmen.

### Art. 27 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Verfügung

Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder

aufschieben will.

2 Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewäh-

ren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.

### Art. 28 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Fristen

Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfü-

gung über die Beschränkung des Zugangsrechts.

2 Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor

deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe

mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.

### Art. 29 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

29 1 Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Ge- Gebühren und

suchen Privater in der Regel keine Gebühr. Entgelte

2 Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand ver-

bunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffent-

lichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Per-

son eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der

Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.

3 Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein

Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.

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170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Stellung und

Lohn

Personal

Haushalt-

führung,

Controlling und

Rechnungs-

legung

Beauftragte in

Gemeinden und

Organisationen

### Art. 30 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

30 1 Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauf-

tragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.28

2 Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht

dem Höchstbetrag der Lohnklasse 27 der kantonalen Angestellten.

3 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie

oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zuge-

ordnet.

4 Der Kantonsrat kann die Beauftragte oder den Beauftragten für

den Datenschutz bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder

bei fachlichem Ungenügen auf Antrag seiner Geschäftsleitung vor Ab-

lauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit

von zwei Dritteln der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.

### Art. 31 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

4 1 Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte

oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmun-

gen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2 Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförde-

rungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten

Budgets zuständig.19

3...24

### Art. 32 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

19 1 Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling

und Rechnungslegung (CRG)13 und den Ausführungserlassen des Regie-

rungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2 Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungs-

rat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG13 gelten sinngemäss.

3 Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er

unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwick-

lung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rech-

nung.

### Art. 33 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

4 1 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 kön-

nen eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden

Organisationen mit mindestens 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflich-

ten.

2 Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl

und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftrag-

ten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in

der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die

oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.

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Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

### Art. 34 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die oder der Beauftragte

a. unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Daten-

schutzes,

b. berät Privatpersonen über ihre Rechte,

c. überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,

d. vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen

bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,

e. informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,

f. beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,

g. bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.

### Art. 35 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen Kontroll-

und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Ge- befugnisse

heimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einho-

len, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen

lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.

2 Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an

der Feststellung des Sachverhaltes mit.

### Art. 36 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

28 1 Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Be- Empfehlungen

stimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffent-

lichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen

sind.

2 Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der

oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe

mit.

### Art. 36a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

27 1 Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verlet- Verwaltungs-

zung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, massnahmen

kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder

teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Per-

sonendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.

2 Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der

Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Par-

teien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.

### Art. 37 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontroll- Zusammen-

aufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bun- arbeit

des und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusam-

men.

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170.4

Aufgaben

befugnisse

Empfehlungen

Verwaltungs-

massnahmen

Zusammen-

arbeit

170.4 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Schweigepflicht

### Art. 38 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis neh- men, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.

Bericht- erstattung

### Art. 39 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan perio- disch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.

Rechtsschutz

### Art. 39a : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

20 1 Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in per- sonalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwal- tungsdelegation26 der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erho- ben werden.

2 Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittel- instanzen.

3 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz vom 24. Mai 19599.

Vertragswidri- ges Bearbeiten von Personen- daten

VIII. Strafbestimmungen

### Art. 40 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

### Art. 41 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

12

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

### Art. 42 : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

1 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutz- Anpassung von

gesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch Bezeichnungen

den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3

Abs. 1 und 2,

b. Steuergesetz15: § 122 Abs. 2.

2 In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schüt-

zenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» er-

setzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»

a. Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen: § 3

Abs. 1,

b. Finanzkontrollgesetz14: § 25 Abs. 2.

### Art. 43. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz Aufhebung bis- : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

vom 6. Juni 1993 aufgehoben.

herigen Rechts

Anpassung

### Art. 44. Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: : Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

a. Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni anderer Erlasse

19265:...18

b. Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kan-

tonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 19817: . . .18

c. Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungs-

rechtspflegegesetz) vom 24. Mai 19599: . . .18

d. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal-

gesetz) vom 27. September 199810: . . .18

e. Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

6. Juni 199311:...18

f. Archivgesetz vom 24. September 19956: . . .18

g. Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März

198816:...18

h. Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Ja-

nuar 200613: ...18

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170.4

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2022

(OS 79, 157)

Tritt die Änderung während der laufenden Amtsdauer der oder des

Beauftragten für den Datenschutz in Kraft, bleibt bis zum Ende der

laufenden Amtsdauer das bisherige Recht anwendbar.

1 OS 62, 121.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

3 ABI 2005, 1283.

4 §§ 30–33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136).

5 LS 131.1.

6 LS 170.6.

7 LS 171.1.

8 LS 172.71.

9 LS 175.2.

10 LS 177.10.

11 Obsolet.

12 LS 211.1.

13 LS 611.

14 LS 614.

15 LS 631.1.

16 LS 740.1.

17 SR 235.1.

18 Text siehe OS 62, 121.

19 Fassung gemäss § 44 lit. h des Gesetzes über die Information und den Daten-

schutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 135; ABI 2005, 1283). In Kraft seit

1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

20 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

21 Fassung gemäss G vom 12. April 2010 (OS 65, 518; ABI 2009, 2315). In Kraft

seit 1. September 2010.

22 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABI 2009, 1489;

ABI 2010, 513). In Kraft seit 1. Januar 2011.

14

Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

170.4

23 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABI

2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

24 Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149;

ABI 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

25 Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Auf-

sichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABI 2014-01-10). In Kraft

seit 1. Januar 2015.

26 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft

seit 1. Mai 2020.

27 Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In

Kraft seit 1. Juni 2020.

28 Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In

Kraft seit 1. Juni 2020.

29 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 420; AB1 2020-12-18). In

Kraft seit 1. Oktober 2022.

30 Fassung gemäss KRB über die Angleichung der rechtlichen Bestimmungen zur

Ombudsperson, der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle und der oder

des Beauftragten für den Datenschutz vom 12. Dezember 2022 (OS 79, 157;

ABI 2022-07-15). In Kraft seit 1. Mai 2024.

1.7.24 - 125

15

