# Gemeindegesetz (GG) (131.1)

**Acronyms:** GG, LC
**Jurisdiction:** CH-ZH
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/zh/131.1/131-1-gg-gemeindegesetz-gg
**Official Source:** https://www.zhlex.zh.ch/bin/zhweb/publish/lawcollection-directlink?Open&Ordnr=131.1

## Provisions

### Art. 1 : Gemeindegesetz (GG)

Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und Gegenstand

den Finanzhaushalt der politischen Gemeinden und der Schulgemein-

den.

### Art. 2 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen Autonomie

des übergeordneten Rechts selbstständig.

2 Sie bezeichnen ihren Namen. Änderungen von Gemeindenamen

bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

### Art. 3 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in politische Gemeinden. Gliederung und

Schulgemeinden umfassen das Gebiet einer oder mehrerer politischer Organisation

Gemeinden.

2 Politische Gemeinden organisieren sich als Versammlungsgemein-

den oder als Parlamentsgemeinden. ...4

3 Schulgemeinden organisieren sich als Versammlungsgemeinden.

4 Parlamentsgemeinden können das Gemeindegebiet in Kreise mit

eigenen Behörden aufteilen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

### Art. 4 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden regeln die Grundzüge ihrer Organisation Rechtsetzung

und die Zuständigkeiten ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Diese

kann erst nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft

treten.

1.10.22-118

1

131.1 Gemeindegesetz (GG)

2 Wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeinden in der Form

eines Gemeindeerlasses. Zuständig sind die Stimmberechtigten oder

das Gemeindeparlament unter Vorbehalt des fakultativen Referen-

dums.

3 Weniger wichtige Rechtssätze beschliessen die Gemeindebehör-

den in Form eines Behördenerlasses.

Gemeinde-

organe

### Art. 5 : Gemeindegesetz (GG)

1 Gemeindeorgane sind

a. die Stimmberechtigten,

b. das Gemeindeparlament,

c. folgende Behörden

1. der Gemeindevorstand,

2. die Schulpflege,

3. eigenständige Kommissionen.

2 Die Gemeindeordnung kann für den Gemeindevorstand und das

Gemeindeparlament andere Bezeichnungen festlegen.

Protokoll

### Art. 6 : Gemeindegesetz (GG)

1 In Gemeindeversammlungen sowie in Sitzungen des Parla-

ments und der Behörden wird Protokoll geführt.

2 Das Protokoll enthält mindestens die Beschlüsse, die Wahlergeb-

nisse und die Beanstandungen zum Verfahren.

Publikation

### Art. 7 : Gemeindegesetz (GG)

1 Erlasse, allgemeinverbindliche Beschlüsse und Wahlergeb-

nisse werden veröffentlicht. Die Gemeinden bestimmen ihr Publika-

tionsorgan.

2 Die Gemeinden veröffentlichen ihr Recht zudem in einer syste-

matisch aufgebauten Rechtssammlung.

3 Der Regierungsrat regelt die Publikation mit elektronischen Mit-

teln in einer Verordnung.

Schweigepflicht

### Art. 8 : Gemeindegesetz (GG)

Mitglieder von Gemeindeparlamenten und Behörden sowie

Gemeindeangestellte und Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen,

sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen

Stellung wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet,

soweit die Voraussetzungen von § 23 des Gesetzes über die Informa-

tion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)10 erfüllt sind.

2

Gemeindegesetz (GG)

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Stimmberechtigte

131.1

### Art. 9 : Gemeindegesetz (GG)

Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten. Oberstes Organ

### Art. 10 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über Urnengeschäfte

Geschäfte, die ihnen das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung

zuweist.

2 Über folgende Geschäfte findet keine Urnenabstimmung statt

a. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses,

b. Genehmigung der Rechnungen,

c. Wahlen in der Gemeindeversammlung oder im Gemeindeparlament,

d. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,

e. andere in der Gemeindeordnung bezeichnete Geschäfte.

3 In Parlamentsgemeinden findet zudem über folgende Geschäfte

keine Urnenabstimmung statt

a. Genehmigung des Geschäftsberichts,

b. ablehnende Beschlüsse des Parlaments, ausgenommen abgelehnte

Volksinitiativen,

c. Verfahrensentscheide bei der Behandlung parlamentarischer Vor-

stösse.

### Art. 11 : Gemeindegesetz (GG)

1 In Versammlungsgemeinden unterbreitet der Gemeinde- Antragsrecht

vorstand und in Parlamentsgemeinden das Parlament den Stimm-

berechtigten Geschäfte zur Beschlussfassung.

2 Ändert die Gemeindeversammlung oder das Parlament eine Vor-

lage und kommt es über die geänderte Vorlage zur Urnenabstimmung,

kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch die ursprüng-

liche Vorlage unterbreiten.

### Art. 12 : Gemeindegesetz (GG)

1 In Versammlungsgemeinden kann der Gemeindevorstand Varianten-,Teil-

und in Parlamentsgemeinden das Parlament ausnahmsweise beschlies- und Grundsatz-

sen, den Stimmberechtigten

a. zwei Varianten zu unterbreiten,

b. eine Grundsatzfrage zur Abstimmung zu unterbreiten.

2 In Fällen von Abs. 1 lit. a bezeichnet der Gemeindevorstand oder

das Parlament die von ihm bevorzugte Variante.

3 Haben die Stimmberechtigten einer Grundsatzfrage zugestimmt,

gelten für die Umsetzung die Fristen zur Behandlung von Volksinitia-

tiven in der Form der allgemeinen Anregung.

1.10.22-118

3

131.1 Gemeindegesetz (GG)

Abstimmungs-

verfahren

an der Urne

### Art. 13 : Gemeindegesetz (GG)

Für das Abstimmungsverfahren an der Urne gelten die ent-

sprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte

vom 1. September 2003 (GPR) sinngemäss.

Zusammen-

setzung und

Öffentlichkeit

Aufgaben und

Befugnisse

Vorberatende

Gemeinde-

versammlung

Anfragerecht

2. Abschnitt: Gemeindeversammlungen

A. Zusammensetzung und Befugnisse

### Art. 14 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der

Stimmberechtigten.

2 Die Versammlung ist öffentlich. Der Gemeindevorstand schliesst

nicht stimmberechtigte Personen aus, wenn dies überwiegende öffent-

liche oder private Interessen gemäss § 23 IDG erfordern.

### Art. 15 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeindeversammlung beschliesst über Geschäfte,

die ihr das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Sie übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und

die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

### Art. 16 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeindeordnung kann bestimmen, dass Vorlagen,

über die eine Urnenabstimmung durchzuführen ist, vorgängig in der

Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Davon ausgenommen sind

Volks- und Einzelinitiativen.

2 Den Stimmberechtigten wird die von der Versammlung beschlos-

sene Vorlage unterbreitet. Die Versammlung beschliesst eine Abstim-

mungsempfehlung.

3 Ändert die Gemeindeversammlung eine Vorlage des Gemeinde-

vorstands, kann der Gemeindevorstand den Stimmberechtigten auch

die ursprüngliche Vorlage unterbreiten.

### Art. 17 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Stimmberechtigten können über Angelegenheiten der

Gemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren

Beantwortung in der Gemeindeversammlung verlangen. Sie richten

die Anfrage schriftlich an den Gemeindevorstand.

2 Anfragen, die spätestens zehn Arbeitstage vor einer Versamm-

lung eingereicht werden, beantwortet der Gemeindevorstand spätes-

tens einen Tag vor dieser Versammlung schriftlich.

3 In der Versammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt

gegeben. Die anfragende Person kann zur Antwort Stellung nehmen.

Die Versammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

4

Gemeindegesetz (GG)

131.1

B. Vorbereitung

### Art. 18 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand beruft Gemeindeversammlungen Einberufung

ein, soweit dies für die Behandlung von Geschäften notwendig ist.

der Gemeinde-

2 Er kündigt die Versammlung mindestens vier Wochen vorher

öffentlich an und gibt dabei die Geschäfte bekannt.

versammlung

3 In dringenden Fällen kann er die Frist bis auf zwei Wochen ver-

kürzen.

### Art. 19 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand verfasst einen Beleuchtenden Be- Beleuchtender

Bericht

richt. Es gelten § 64 a Abs.1 lit. a, b und d GPR9.20

2 Er stellt ihn den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor

der Gemeindeversammlung zu oder weist in der Ankündigung der

Versammlung darauf hin, dass der Bericht aufliegt und auf Verlangen

kostenlos zugestellt wird.

C. Durchführung

### Art. 20 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands Versammlungs-

leitet die Gemeindeversammlung.

leitung

2 Sie oder er kann Ruhestörende wegweisen und eine Versamm-

lung schliessen, wenn die Ordnung nicht hergestellt werden kann.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Zahl der Stimm-

berechtigten fest.

### Art. 21 : Gemeindegesetz (GG)

Die Gemeindeversammlung wählt die Stimmenzählenden. Stimmen-

Diese dürfen an der Vorbereitung eines Geschäfts nicht mitgewirkt zählende

haben.

### Art. 22 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ein Mitglied des Gemeindevorstands vertritt das Geschäft. Beratung und

2 Jede stimmberechtigte Person kann sich zum Geschäft äussern Antragstellung

und Anträge zum Verfahren und zum Inhalt der Vorlage stellen.

3 Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort ver-

langt oder die Versammlung den Abbruch der Beratung beschliesst.

4 Über Redezeitbeschränkungen beschliesst die Versammlung.

### Art. 23 : Gemeindegesetz (GG)

1 Verfahrensanträge werden vor Anträgen zum Inhalt der Abstimmungs-

Vorlage behandelt.

ordnung

2 Anträge, die sich gegenseitig ausschliessen, werden gegeneinan-

der zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stim-

men scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein An-

trag verbleibt. Über diesen wird in der Schlussabstimmung abgestimmt.

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131.1 Gemeindegesetz (GG)

Abstimmungs-

verfahren

a. offene

Abstimmung

b. geheime

Abstimmung

Wahlverfahren

### Art. 24 : Gemeindegesetz (GG)

1 Vor der ersten Abstimmung zu einem Geschäft gibt die

Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands den Gegen-

stand und die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt.

2 Sie oder er stellt fest, ob die Mehrheit der Stimmenden den Antrag

angenommen oder abgelehnt hat. Im Zweifelsfall wird die Abstim-

mung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stim-

mengleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

### Art. 25 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine

geheime Abstimmung verlangen. Sie ist ausgeschlossen bei der Berei-

nigung gleichgeordneter Anträge.

mit.

2 Die Stimmabgabe erfolgt auf amtlich ausgegebenen Stimmzetteln.

3 Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands stimmt

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

### Art. 26 : Gemeindegesetz (GG)

1 Zur Wahl stehen die von den Stimmberechtigten vorge-

schlagenen wählbaren Personen. Wahlvorschläge können vor oder wäh-

rend der Versammlung gemacht werden.

2 Werden gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stel-

len zu besetzen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt.

3 Andernfalls erfolgt die Wahl nach folgenden Vorschriften

a. Es wird offen in einem Wahlgang gewählt.

b. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge aufge-

rufen. Die Stimmberechtigten haben so viele Stimmen, wie Stellen

zu besetzen sind. Jeder Person können sie nur eine Stimme geben.

c. Gewählt sind die Personen, die am meisten Stimmen erhalten haben.

d. Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeindevorstands wählt

nicht mit. Bei Stimmengleichheit trifft sie oder er den Stichent-

scheid.

Bestand

Öffentlichkeit

der

Verhandlungen

3. Abschnitt: Gemeindeparlamente

### Art. 27 : Gemeindegesetz (GG)

1 Politische Gemeinden können ein Parlament einführen.

2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

### Art. 28 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Verhandlungen des Parlaments sind öffentlich.

2 Das Parlament schliesst die Öffentlichkeit von der Behandlung

einzelner Geschäfte aus, wenn überwiegende öffentliche oder private

Interessen gemäss § 23 IDG dies erfordern.

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Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 29 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Parlamentsmitglieder sind bei ihren Entscheiden an Unabhängig-

keine Weisungen gebunden.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

keit der Parla-

mentsmitglieder

### Art. 30 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Parlament beschliesst über Geschäfte, die ihm das Aufgaben und

kantonale Recht oder die Gemeindeordnung zuweist.

2 Es übt die politische Kontrolle über Behörden, Verwaltung und

die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben aus.

Befugnisse

### Art. 31 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Parlament regelt seine Organisation in einem Ge- Organisations-

meindeerlass.

2 Im Erlass sind insbesondere zu regeln

a. die Organe und ihre Zuständigkeiten,

b. die Rechte der Mitglieder des Parlaments gemäss §§ 33–35 sowie

das Verfahren zu deren Ausübung,

c. die Rechte und das Verfahren der parlamentarischen Unter-

suchungskommission,

d. die Abstimmungsordnung.

3 Enthält der Gemeindeerlass keine entsprechenden Regelungen,

richten sich

a. das Abstimmungsverfahren nach §§ 24 und 25,

b. das Wahlverfahren nach § 26, wobei im ersten und im zweiten

Wahlgang das absolute, im dritten Wahlgang das relative Mehr gilt,

c. das Verfahren zur Behandlung von Rechten der Mitglieder des

Parlaments gemäss §§ 34 und 35 sinngemäss nach dem Kantons-

ratsgesetz11.

erlass

### Art. 32 : Gemeindegesetz (GG)

1 Parlamentsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie in Ausstands-

der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere in Angelegen- pflicht

heiten,

a. die unmittelbar sie selbst oder eine Person betreffen, die ihnen

infolge Verwandtschaft oder Schwägerschaft oder aus anderen

Gründen nahesteht,

b. die eine juristische Person betreffen, bei der sie in leitender Stel-

lung tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

2 Parlamentsmitglieder, die bei der Gemeinde angestellt sind, tre-

ten bei der Behandlung von Geschäften aus ihrem Tätigkeitsbereich in

den Ausstand.

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Rechte der

Mitglieder

des Parlaments

a. Beratung und

Antragstellung

b. mögliche

Vorstösse

c. Gegenstand

Rechte des

Gemeinde-

vorstands

Kinder- und

Jugend-

parlament

131.1

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 33 : Gemeindegesetz (GG)

Jedes Parlamentsmitglied kann sich zu den Geschäften äus-

sern und Anträge zum Verfahren sowie zum Inhalt der Vorlage stellen.

### Art. 34 : Gemeindegesetz (GG)

Jedes Parlamentsmitglied kann Motionen, Postulate, parla-

mentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere im

Organisationserlass des Parlaments vorgesehene Vorstösse einreichen.

### Art. 35 : Gemeindegesetz (GG)

1 Eine überwiesene Motion verpflichtet den Gemeindevor-

stand, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten, der in die

Zuständigkeit des Parlaments fällt.

2 Ein überwiesenes Postulat verpflichtet den Gemeindevorstand zu

prüfen, ob eine Vorlage auszuarbeiten oder eine Massnahme zu treffen

ist.

3 Eine vorläufig unterstützte parlamentarische Initiative verpflich-

tet das Parlament, eine Vorlage zu einem Gegenstand auszuarbeiten,

der in die Zuständigkeit des Parlaments fällt.

4 Eine unterstützte Interpellation verpflichtet den Gemeindevor-

stand, über Angelegenheiten der Gemeinde von allgemeinem Inte-

resse Auskunft zu geben.

5 Die Anfrage verpflichtet den Gemeindevorstand, über Angelegen-

heiten der Gemeinde von allgemeinem Interesse Auskunft zu geben.

Eine Diskussion im Parlament findet nicht statt.

### Art. 36 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand unterbreitet dem Parlament Ge-

schäfte zur Beschlussfassung. Er kann ihm ausnahmsweise auch Vorla-

gen mit Varianten oder Grundsatzfragen unterbreiten.

2 Dem Gemeindevorstand steht bei allen Geschäften des Parla-

ments ein Antragsrecht oder ein Äusserungsrecht zu.

3 In den Verhandlungen des Parlaments haben die Mitglieder des

Gemeindevorstands beratende Stimme und ein Antragsrecht.

4 Der Gemeindevorstand kann seine Vorlagen in den vorberaten-

den Kommissionen des Parlaments durch ein Mitglied vertreten lassen.

### Art. 37 : Gemeindegesetz (GG)

Die Gemeinden können ein Kinder- und Jugendparlament

einführen und ihm in der Gemeindeordnung insbesondere folgende

Befugnisse einräumen

a. Recht auf Anhörung durch die Gemeindeversammlung oder das

Gemeindeparlament,

b. Recht, dem Gemeindevorstand Anfragen oder dem Gemeindepar-

lament Postulate einzureichen.

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Gemeindegesetz (GG)

4. Abschnitt: Behörden

A. Allgemeines

### Art. 38 : Gemeindegesetz (GG)

1 Behörden versammeln sich auf Einladung der Präsidentin

oder des Präsidenten sowie auf Verlangen von mindestens einem Drit-

tel ihrer Mitglieder.

2 Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

### Art. 39 : Gemeindegesetz (GG)

1 Eine Behörde kann beschliessen, wenn die Mehrheit ihrer

Mitglieder anwesend ist.

2 Sie trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kolle-

gium. In Ausnahmefällen kann sie auf dem Zirkularweg entscheiden.

3 Die Mitglieder der Behörde vertreten die Entscheide des Kolle-

giums.

### Art. 40 : Gemeindegesetz (GG)

1 Bei Abstimmungen und Wahlen ist jedes Mitglied zur

Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen. Bei Stim-

mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Aus-

schlag.

2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten

Wahlgang das relative Mehr.

3 Im Übrigen gelten für die Abstimmungsordnung sowie für das

Abstimmungs- und Wahlverfahren §§ 23, 24 und 26 sinngemäss.

### Art. 41 : Gemeindegesetz (GG)

1 Können dringende Angelegenheiten nicht rechtzeitig in

der Behörde behandelt werden, entscheidet die Präsidentin oder der

Präsident an ihrer Stelle. Sie oder er informiert die Behörde.

2 Eine Behörde kann die Präsidentin oder den Präsidenten ermäch-

tigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

### Art. 42 : Gemeindegesetz (GG)

1 Mitglieder sowie Schreiberinnen und Schreiber von Be-

hörden treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand,

wenn ein Ausstandsgrund gemäss § 5 a des Verwaltungsrechtspflege-

gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)12 vorliegt.

2 Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen

offen.

### Art. 43 : Gemeindegesetz (GG)

Die Verhandlungen von Behörden sind nicht öffentlich.

### Art. 44 : Gemeindegesetz (GG)

Eine Behörde kann einzelnen Mitgliedern oder Ausschüs-

sen aus ihrer Mitte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertra-

gen. Die Mitglieder und Ausschüsse sind zur Übernahme der Aufga-

ben verpflichtet.

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131.1

Einberufung

und Teilnahme

Beschluss-

fassung

Abstimmungen

und Wahlen

Präsidial-

entscheide

Ausstands-

pflicht

Ausschluss der

Öffentlichkeit

Aufgaben-

übertragung

a. an Mitglieder

oder Ausschüsse

9

131.1

Gemeindegesetz (GG)

b. an Gemeinde-

angestellte

Beratende

Kommissionen

und Sach-

verständige

Zusammen-

setzung

Aufgaben

Führung der

Gemeinde-

verwaltung

### Art. 45 : Gemeindegesetz (GG)

1 Aufgaben können an Gemeindeangestellte zur selbststän-

digen Erledigung übertragen werden.

2 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse werden in einem

Erlass festgelegt.

3 Bei eigenständigen Kommissionen und Schulpflegen erfordert die

Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte eine Grundlage in der

Gemeindeordnung.

### Art. 46 : Gemeindegesetz (GG)

Eine Behörde kann zur Vorberatung ihrer Geschäfte Kom-

missionen einsetzen oder Sachverständige beiziehen.

B. Gemeindevorstand

### Art. 47 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand besteht aus mindestens fünf Mit-

gliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten.

2 Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.

### Art. 48 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand ist die oberste Behörde der Ge-

meinde. Er ist zuständig für die politische Planung und Führung.

2 Er regelt die Organisation der Verwaltung in einem Behörden-

erlass.

3 Der Gemeindevorstand besorgt alle Angelegenheiten, soweit das

kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sie keinem anderen

Organ zuweist.

4 Er vertritt die Gemeinde gegen aussen.

### Art. 49 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand führt die Gemeindeverwaltung.

Er kann die Leitung der Verwaltung an Gemeindeangestellte delegie-

ren.

2 Er übt die Aufsicht über die Verwaltung aus und

a. stellt die Einhaltung der Vorschriften sicher,

b. sorgt für die zweckmässige Verwendung der Mittel,

c. trifft Massnahmen zum Schutz des Gemeindevermögens und zur

Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten.

3 Die Gemeinden überwachen abgeschriebene Forderungen auf

ihre nachträgliche Einbringlichkeit. Verbessert sich die Zahlungsfähig-

keit der Schuldnerin oder des Schuldners, ist die Forderung erneut ein-

zufordern.

4 Die Gemeinden können Verlustscheine an Dritte abtreten. Der

Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

10

Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 50 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand kann Aufgaben an ihm unter- Unterstellte

stellte Kommissionen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Die Kommissionen

Gemeindeordnung regelt den Bestand der Kommissionen.

2 Der Gemeindevorstand regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-

setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-

sionen in einem Behördenerlass.

3 Die Kommissionen unterstehen der Aufsicht des Gemeindevor-

stands.

### Art. 51 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeindeordnung kann Kommissionen bezeichnen, Eigenständige

die im Rahmen ihrer Aufgaben anstelle des Gemeindevorstands han- Kommissionen

deln.

2 Die Kommissionen bestehen aus einer Präsidentin oder einem

Präsidenten, die oder der dem Gemeindevorstand angehört, sowie

mindestens vier weiteren Mitgliedern.

3 Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, die Zusammen-

setzung, die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Kommis-

sionen.

4 Die Kommissionen können den Stimmberechtigten oder dem Ge-

meindeparlament Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten lassen.

Sie legen dazu ihre Geschäfte dem Gemeindevorstand vor, der sie dem

zuständigen Organ mit seiner Abstimmungsempfehlung unterbreitet.

5 Die Gemeindeordnung kann das direkte Antragsrecht gemäss

Abs. 4 ausschliessen.

### Art. 52 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand ernennt eine Gemeindeschreibe- Gemeinde-

rin oder einen Gemeindeschreiber.

schreiberin

oder Gemeinde-

2 Die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber unter- schreiber

stützt den Gemeindevorstand und besorgt die ihr oder ihm vom Ge-

meindevorstand übertragenen Aufgaben.

3 Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Gemeindevorstands mit

beratender Stimme teil.

### Art. 53 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten von Gemeinden, Arbeits-

Zweckverbänden und Anstalten untersteht dem öffentlichen Recht.

2 Soweit die Gemeinden keine eigenen Regelungen erlassen, sind

das kantonale Personalrecht13 und die kantonalen Bestimmungen über

die Administrativuntersuchung sinngemäss anwendbar.19

verhältnis

1.10.22-118

11

131.1

Gemeindegesetz (GG)

C. Schulpflege

Bestand

Zusammen-

setzung

Aufgaben und

Befugnisse

Schulkreise

### Art. 54 : Gemeindegesetz (GG)

Besorgt eine politische Gemeinde Aufgaben der Volksschule,

bestellt sie eine Schulpflege.

### Art. 55 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Schulpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern

einschliesslich der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. Die

Gemeindeordnung bestimmt deren Zahl.

2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident ist Mitglied des

Gemeindevorstands. Die Gemeindeordnung legt fest, ob sie oder er

durch den Gemeindevorstand bestimmt oder im Rahmen der Wahl der

Mitglieder des Gemeindevorstands oder der Schulpflege gewählt wird.

### Art. 56 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Aufgaben und die Entscheidungsbefugnisse der Schul-

pflege richten sich nach der Schulgesetzgebung.

2 Die Gemeindeordnung regelt die Finanzbefugnisse der Schul-

pflege.

3 Im Übrigen kommen der Schulpflege die Aufgaben und Ent-

scheidungsbefugnisse einer eigenständigen Kommission zu.

### Art. 57 : Gemeindegesetz (GG)

1 Parlamentsgemeinden können ihr Gemeindegebiet in

Schulkreise einteilen.

2 Die Gemeindeordnung regelt

a. die Gebietseinteilung,

b. die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die

Entscheidungsbefugnisse der Schulpflege und der Kreisschulbehör-

den,

c. das für die Wahl der Kreisschulbehörden zuständige Organ.

D. Rechnungsprüfungs- und Geschäftsprüfungskommissionen

Rechnungs-

prüfungs-

kommission

a. Bestand

### Art. 58 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die politischen Gemeinden bestellen eine Rechnungsprü-

fungskommission mit mindestens fünf Mitgliedern. In Versammlungs-

gemeinden bestimmt die Gemeindeordnung die Zahl der Mitglieder.

2 In Parlamentsgemeinden wählt das Parlament die Mitglieder aus

seiner Mitte.

3 Die Rechnungsprüfungskommission der politischen Gemeinde

ist auch für die auf ihrem Gebiet bestehende Schulgemeinde zuständig.

4 Umfasst eine Schulgemeinde das Gebiet mehrerer politischer Ge-

meinden, bestimmt die Gemeindeordnung

a. die politische Gemeinde, deren Rechnungsprüfungskommission für

sie zuständig ist, oder

12

Gemeindegesetz (GG)

131.1

b. wie ihre Rechnungsprüfungskommission aus Mitgliedern der Rech-

nungsprüfungskommissionen der politischen Gemeinden zusam-

mengesetzt wird.

### Art. 59 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaus- b. Aufgaben

halt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunk-

ten.

2 Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung. Zudem prüft sie

weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimm-

berechtigten oder das Gemeindeparlament entscheiden, soweit nicht

eine andere Kommission dafür zuständig ist.

3 Die Prüfung erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten

a. finanzrechtliche Zulässigkeit,

b. rechnerische Richtigkeit,

c. finanzielle Angemessenheit,

d. sachliche Angemessenheit in Parlamentsgemeinden und in Ver-

sammlungsgemeinden, die eine Geschäftsprüfung vorsehen.

### Art. 60 : Gemeindegesetz (GG)

1 Parlamentsgemeinden sind zur Geschäftsprüfung verpflich- Geschäfts-

tet. Diese wird von der Rechnungsprüfungskommission oder von der prüfungs-

Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen.

kommission

2 Geschäftsprüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf a. Bestand

Mitgliedern. Das Parlament wählt diese aus seiner Mitte.

3 In Versammlungsgemeinden kann die Gemeindeordnung eine

Geschäftsprüfung vorsehen. Diese wird von der Rechnungsprüfungs-

kommission wahrgenommen.

### Art. 61 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Geschäftsprüfungskommission übt die politische Kont- b. Aufgaben

rolle über die Geschäftsführung der Gemeinde aus.

2 Sie prüft insbesondere den Geschäftsbericht und

a. in Parlamentsgemeinden die dem Parlament vorzulegenden Ge-

schäfte, soweit keine andere Kommission dafür zuständig ist,

b. in Versammlungsgemeinden die den Stimmberechtigten vorzule-

genden Geschäfte, soweit die Gemeindeordnung dies vorsieht.

3 Die Prüfung erfolgt auf Recht- und Zweckmässigkeit hin.

### Art. 62 : Gemeindegesetz (GG)

1 Rechnungsprüfungskommissionen und Geschäftsprüfungs- Herausgabe

kommissionen können

von Unterlagen

a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung

und Auskünfte

erforderlichen Unterlagen verlangen,

b. in Absprache mit dem Gemeindevorstand die für ihre Prüfung

erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

1.10.22-118

13

131.1

Gemeindegesetz (GG)

2 Der Gemeindevorstand schränkt die Herausgabe von Unterlagen

und die Erteilung von Auskünften ein, soweit ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse dies gebietet.

Aufgabenträger

Gewährleistung

3. Teil: Aufgabenübertragung und Zusammenarbeit

1. Abschnitt: Grundsätze

### Art. 63 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben selbst, die für ihre

Organisation, Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit notwendig sind.

2 Andere Aufgaben können sie Dritten übertragen oder in Zusam-

menarbeit mit anderen Gemeinden erfüllen. Die Aufgabenübertragung

an Dritte kann erfolgen durch

a. Vertrag,

b. Ausgliederung.

### Art. 64 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden gewährleisten, dass die Aufgaben recht-

der Aufgaben- und zweckmässig erfüllt werden.

erfüllung

2 Zu diesem Zweck stellen die Gemeinden sicher, dass ihnen die

notwendigen Informationen, insbesondere Rechnungen, zur Kenntnis

gebracht werden.

Begriff

Rechtsformen

a. Gemeinde-

anstalt

2. Abschnitt: Ausgliederung

### Art. 65 : Gemeindegesetz (GG)

Eine Ausgliederung liegt vor, wenn eine Gemeinde eine oder

mehrere Aufgaben auf Dauer einer Anstalt oder einer juristischen Per-

son des Privatrechts überträgt und diese die Aufgabenerfüllung in eige-

ner Verantwortung plant, steuert und vollzieht.

### Art. 66 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinde kann zur Ausgliederung eine Anstalt errich-

ten, die über Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finan-

zielle Mittel verfügt.

2 Die Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine Prüfstelle.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge-

meinden, soweit sie mit den Besonderheiten der Anstalt vereinbar

sind.

14

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 67 : Gemeindegesetz (GG)

Die Gemeinde kann zum Zweck der Ausgliederung

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

131.1

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts

beteiligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per-

son des Privatrechts übertragen.

b. juristische

Personen

des Privatrechts

### Art. 68 : Gemeindegesetz (GG)

Ausgliederungen erfordern eine Grundlage in einem Erlass, Rechts-

der insbesondere folgende Punkte regelt

a. Art und Umfang der Aufgaben,

b. Rechtsform des Aufgabenträgers,

c. Finanzierung,

d. Aufsicht,

e. bei einer Anstalt die Organisation.

grundlage

a. Inhalt

### Art. 69 : Gemeindegesetz (GG)

1 Über Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung ent- b. Zuständigkeit

scheiden die Stimmberechtigten an der Urne. In den übrigen Fällen

bestimmt sich die Zuständigkeit nach der Gemeindeordnung.

2 Ausgliederungen sind insbesondere dann von erheblicher Bedeu-

tung, wenn sie von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind.

### Art. 70 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ist über den Erlass an der Urne zu beschliessen, bedarf er c. Genehmigung

anschliessend der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft ihn

auf seine Rechtmässigkeit.

2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des

Erlasses.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit

A. Rechtsformen

### Art. 71 : Gemeindegesetz (GG)

Mit einem Anschlussvertrag können die Gemeinden verein- Anschluss-

baren, dass eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben für eine vertrag

andere Gemeinde erfüllt oder dieser die Benutzung von öffentlichen

Einrichtungen ermöglicht.

### Art. 72 : Gemeindegesetz (GG)

1 Mit einem Zusammenarbeitsvertrag können die Gemein- Zusammen-

den vereinbaren, eine oder mehrere Aufgaben im Rahmen einer ein- arbeitsvertrag

fachen Gesellschaft gemeinsam zu erfüllen.

2 Befugnisse, die den Stimmberechtigten oder den Gemeindeparla-

menten der beteiligten Gemeinden zustehen, dürfen nicht an die Ge-

sellschaft übertragen werden.

1.10.22 - 118

15

131.1

Gemeindegesetz (GG)

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts14

über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff.) sinngemäss als kantonales

öffentliches Recht.

Zweckverband

### Art. 73 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung

einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden mit eigener Rechts-

persönlichkeit zusammenschliessen.

2 Der Zweckverband hat mindestens folgende Organe

a. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes,

b. die Verbandsgemeinden,

c. der Verbandsvorstand,

d. die Rechnungsprüfungskommission.

3 Die Statuten gemäss Art. 92 Abs. 3 KV6 können zudem eine Dele-

giertenversammlung vorsehen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge-

meinden, soweit sie mit den Besonderheiten des Zweckverbands ver-

einbar sind.

Gemeinsame

Anstalt

### Art. 74 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer

oder mehrerer Aufgaben gemeinsame Anstalten errichten, die über

Rechtspersönlichkeit sowie eigene personelle und finanzielle Mittel

verfügen.

2 Die gemeinsame Anstalt hat mindestens einen Vorstand und eine

Prüfstelle.

3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die politischen Ge-

meinden, soweit sie mit den Besonderheiten der gemeinsamen Anstalt

vereinbar sind.

Juristische

Personen des

Privatrechts

### Art. 75 : Gemeindegesetz (GG)

Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung einer

oder mehrerer Aufgaben

a. eine juristische Person des Privatrechts errichten,

b. sich an einer bestehenden juristischen Person des Privatrechts

beteiligen,

c. eine oder mehrere Aufgaben einer bestehenden juristischen Per-

son des Privatrechts übertragen.

Inhalt

B. Rechtsgrundlage

### Art. 76 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Zusammenarbeit erfordert eine Rechtsgrundlage, die

folgende Punkte regelt

a. beteiligte Gemeinden,

b. Art und Umfang der Aufgaben,

16

Gemeindegesetz (GG)

c. Rechtsform der Zusammenarbeit,

d. allfällige Rechtsetzungs- und Entscheidungsbefugnisse,

e. Finanzierung und Kostenverteilung,

f. Aufsicht,

131.1

g. Beendigung der Zusammenarbeit,

h. beim Zweckverband und der gemeinsamen Anstalt die Organisa-

tion.

2 Bei der gemeinsamen Anstalt und der juristischen Person des Pri-

vatrechts kann ein gemeinsames Aufsichtsorgan vorgesehen werden.

In diesem Organ ist jede Gemeinde vertreten.

### Art. 77 : Gemeindegesetz (GG)

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris- Zustimmung der

tischen Personen des Privatrechts bedürfen der Erlass und grund- Gemeinden bei

legende Änderungen der Rechtsgrundlage der Zustimmung aller selbstständigen

Aufgaben-

Gemeinden. Für die übrigen Änderungen genügt die Zustimmung der trägern

Mehrheit der Gemeinden.

2 Als grundlegend gelten Änderungen, die folgende Punkte regeln

a. wesentliche Aufgaben,

b. Grundzüge der Finanzierung,

c. Austritt und Auflösung,

d. beim Zweckverband die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimm-

berechtigten und Verbandsgemeinden.

### Art. 78 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinde beschlies- Zuständigkeit

sen über den Abschluss und die Änderung von Anschluss- oder Zusam-a. bei Anschluss-

menarbeitsverträgen an der Urne, wenn

und Zusammen-

a. die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt,

arbeitsverträgen

b. der Vertrag für die Gemeinde Ausgaben zur Folge hat, die an der

Urne bewilligt werden müssen.

2 In den übrigen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit nach der

Gemeindeordnung.

### Art. 79 : Gemeindegesetz (GG)

Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde beschlies- b. bei selbst-

sen an der Urne die Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit in Form eines ständigen Auf-

Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Per- gabenträgern

son des Privatrechts.

### Art. 80 : Gemeindegesetz (GG)

1 Bei Zweckverbänden, gemeinsamen Anstalten und juris- Genehmigung

tischen Personen des Privatrechts bedarf die Rechtsgrundlage der Ge-

nehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässig-

keit.

1.10.22-118

17

131.1

Gemeindegesetz (GG)

2 Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der

Rechtsgrundlage.

Verfahren

C. Pflicht zur Zusammenarbeit

### Art. 81 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Regierungsrat kann Gemeinden zu einer Zusammen-

arbeit gemäss §§ 71–75 verpflichten, wenn wichtige öffentliche Interes-

sen es erfordern.

2 Er setzt den Gemeinden eine angemessene Frist zum Erlass einer

zweckmässigen Rechtsgrundlage gemäss § 76.

3 Kommen die Gemeinden dieser Pflicht nicht fristgerecht nach,

kann der Regierungsrat die Rechtsgrundlage anstelle der Gemeinden

beschliessen.

Grenzüber-

schreitende

Zusammen-

arbeit

Versuche

D. Besondere Arten der Zusammenarbeit

### Art. 82 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden

anderer Kantone erfordert einen Vertrag zwischen den Kantonen.

2 Darin kann das Recht eines anderen Kantons für anwendbar

erklärt werden.

### Art. 83 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Gemeinden ver-

suchsweise Formen und Ausgestaltungen der Zusammenarbeit bewil-

ligen, die von der ordentlichen Gesetzgebung abweichen.

2 Versuche werden befristet und evaluiert.

Grundsätze

der Haushalts-

führung

Gliederung des

Haushalts

4. Teil: Finanzhaushalt

1. Abschnitt: Grundsätze

### Art. 84 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen

der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Wirtschaftlich-

keit, des Verursacherprinzips und des Verbots der Zweckbindung von

Gemeinde- und Grundsteuern.

2 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

### Art. 85 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufga-

ben gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheit-

lichen Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.

18

Gemeindegesetz (GG)

131.1

2 Die Gemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisa-

tionseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).

3 Der Regierungsrat regelt die funktionale Gliederung und den Kon-

tenrahmen. Er berücksichtigt dabei die Anforderungen der Finanzsta-

tistik und stellt die Vergleichbarkeit und die Transparenz sicher.

### Art. 86 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Einheit des

Gemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus

a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,

b. den Sonderrechnungen.

2 Die Einnahmen der Gemeinde fliessen in den allgemeinen Ge-

meindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die aufgrund

ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder

als Sonderrechnung zu verwalten sind.

Haushalts

### Art. 87 : Gemeindegesetz (GG)

1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel auf- Spezial-

grund einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.

2 Sie sind zulässig für

a. Eigenwirtschaftsbetriebe,

b. Fonds, die das übergeordnete Recht vorsieht,

c. Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss

### Art. 88 : Gemeindegesetz (GG)

1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die b. Eigenwirt-

nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.

2 Die Gemeinde errichtet Eigenwirtschaftsbetriebe, wenn

a. sie dazu durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist oder

b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament dies

beschliesst.

3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinan-

zierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfor-

dernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.

4 § 93 gilt sinngemäss.

schaftsbetriebe

### Art. 89 : Gemeindegesetz (GG)

1 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget besser abc. Rücklagen aus

als budgetiert, kann die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde- Globalbudgets

parlament mit der Genehmigung der Jahresrechnung die Bildung einer

Rücklage beschliessen.

2 Rücklagen stehen dem Verwaltungsbereich zusätzlich zum bud-

getierten Globalkredit zur Verfügung und sind für die wirtschaftliche

Aufgabenerfüllung zu verwenden.

1.10.22-118

19

131.1 Gemeindegesetz (GG)

3 Schliesst ein Verwaltungsbereich mit Globalbudget schlechter ab

als budgetiert, werden zur Deckung des Fehlbetrags Rücklagen aufge-

löst.

### Art. 90 : Gemeindegesetz (GG)

1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Finanz- und Auf-

gabenplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussicht-

lichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.

2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid

durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-

schlossen.

3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des

Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen.

Sie dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.

4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nut-

zungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.

5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit

fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel auf-

zulösen.

### Art. 91 : Gemeindegesetz (GG)

1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von

Mitteln

a. im Interesse Dritter,

b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter

Zweckbindung.

2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann der Gemeindevor-

stand auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.

3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder

unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach

der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist

der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.

2. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts

A. Haushaltsgleichgewicht

### Art. 92 : Gemeindegesetz (GG)

18 1 Der Gemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt,

dass die Erfolgsrechnung des Budgets ausgeglichen ist.

2 Pro Jahr darf ein Aufwandüberschuss in der Höhe der budgetier-

ten Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen zuzüglich 3% des

Steuerertrags budgetiert werden.

20

Gemeindegesetz (GG)

131.1

3 Ist das Finanzvermögen grösser als das Fremdkapital, darf von

Abs. 2 abgewichen und bis zur Höhe der Differenz ein Aufwandüber-

schuss budgetiert werden.

### Art. 93 : Gemeindegesetz (GG)

1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigen- Bilanz-

kapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausge- fehlbetrag

wiesen.

2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.

Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so

bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.

### Art. 94 : Gemeindegesetz (GG)

Die Ergebnisse zur Beurteilung des Haushaltsgleichgewichts Information

und zur Veränderung des Eigenkapitals sowie die Kennzahlen zur

Zinsbelastung und zu den Investitionen der letzten zehn Jahre werden

in Budget und Jahresrechnung offengelegt.

B. Finanz- und Aufgabenplan

### Art. 95 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Finanz- und Aufgabenplan dient der mittelfristigen Zweck und

Planung und Steuerung der Finanzen und Aufgaben.

2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre fest-

gelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.

3 Er enthält insbesondere

a. die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten,

b. die Investitionsplanung,

c. die Planerfolgsrechnung,

d. die Planbilanz,

e. die Plangeldflussrechnung.

4 Zur Steuerung der Aufgaben ist eine funktional oder institutio-

nell gegliederte Rechnung über die Planjahre zu erstellen.

Inhalt

### Art. 96 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand beschliesst den Finanz- und Auf- Zuständigkeit

gabenplan.

2 Er bringt ihn der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde-

parlament gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur Kenntnis.

3 Der Finanz- und Aufgabenplan wird öffentlich aufgelegt.

C. Budget

### Art. 97 : Gemeindegesetz (GG)

Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das Zweck

nächste Rechnungsjahr fest.

1.10.22-118

21

131.1

Grundsätze

Gemeindegesetz (GG)

Inhalt

Globalbudget

Verfahren

a. Gemeinden

b. Zweck-

verbände

### Art. 98 : Gemeindegesetz (GG)

Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlich-

keit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Voll-

ständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.

### Art. 99 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Budget enthält

a. die Erfolgsrechnung,

b. die Investitionsrechnung.

2 Auf die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung finden

§§ 124 und 125 Anwendung.

3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget weist das Budget den

Budgetkredit sowie die Leistungen und Beurteilungskriterien aus.

4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung

über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten

oder des Gemeindeparlaments noch aussteht, werden die Budgetkre-

dite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis

die Bewilligung rechtskräftig ist.

### Art. 100 : Gemeindegesetz (GG)

d. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.

finanzierungen

a. im

Allgemeinen

### Art. 101 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Budgetvorlage und

begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des

Vorjahres.

2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament be-

schliesst das Budget. In der gleichen Versammlung bzw. Sitzung wird

der Steuerfuss beschlossen.

3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlos-

sen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist der Gemeinde-

vorstand ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Ver-

waltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

### Art. 102 : Gemeindegesetz (GG)

Das Budget wird beschlossen von

a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-

ses Organ verfügt,

b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen

Fällen.

22

Gemeindegesetz (GG)

131.1

3. Abschnitt: Ausgaben und Anlagen

A. Bewilligung von Ausgaben

1. Allgemeines

### Art. 103 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde durch

einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer

Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zustän-

digen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und

ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspiel-

raum bleibt.

2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.

### Art. 104 : Gemeindegesetz (GG)

1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und

einen Budgetkredit voraus.

2 Die Gemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang dem

Gemeindevorstand, der Schulpflege und einer eigenständigen Kom-

mission die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr

neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit vorliegt. Die

Gemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue ein-

malige und wiederkehrende Ausgaben fest.

Gebundene und

neue Ausgaben

Bewilligung

neuer Ausgaben

### Art. 105 : Gemeindegesetz (GG)

Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Ge-

meindevorstands, der Schulpflege oder einer eigenständigen Kommis-

sion und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit

voraus.

Bewilligung

gebundener

Ausgaben

2. Verpflichtungskredit

### Art. 106 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen

bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle

Verpflichtungen einzugehen.

2 Er wird beschlossen

a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben

und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des

Programms.

3 Der Beschluss über den Rahmenkredit bestimmt die Zuständig-

keit für die Aufteilung in einzelne Objektkredite.

Verpflichtungs-

kredit

a. Begriff und

Formen

1.10.22-118

23

131.1

b. Zuständigkeit

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 107 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeindeordnung bestimmt anhand von Betrags-

grenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskre-

diten durch

a. die Stimmberechtigten an der Urne,

b. die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament,

c. den Gemeindevorstand,

Zusatzkredit

d. die Schulpflege.

2 Die Gemeindeordnung kann zudem die Zuständigkeit eigenstän-

diger Kommissionen vorsehen.

3 Die Betragsgrenzen sind so festzulegen, dass die Stimmberechtig-

ten über alle Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung an der

Urne entscheiden.

### Art. 108 : Gemeindegesetz (GG)

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatz-

a. Anwendungs- kredit einzuholen.

bereich

b. Zuständigkeit

Bemessung

Verfall und

Aufhebung

2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflich-

tungskredit einzuholen.

### Art. 109 : Gemeindegesetz (GG)

1 Wenn die Gemeindeordnung keine strengere Regelung

trifft, richtet sich die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatz-

krediten nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.

Massgebend ist die Höhe des Zusatzkredits.

2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und

Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungs-

kredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit

nach der Höhe des Gesamtbetrags.

### Art. 110 : Gemeindegesetz (GG)

1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem

sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig

bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.

2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und

Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer

Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt

bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

### Art. 111 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht

ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

2 Wird ein an der Urne bewilligter Verpflichtungskredit nicht bean-

sprucht, entscheidet die Gemeindeversammlung oder das Gemeinde-

parlament über die Aufhebung. In den übrigen Fällen entscheidet das

Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über dessen Auf-

hebung.

24

Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 112 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand führt eine Verpflichtungskredit- Kontrolle und

kontrolle.

2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten oder

dem Gemeindeparlament bewilligt wurden, erstellt der Gemeindevor-

stand nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.

3 Diese bedarf der Genehmigung der Gemeindeversammlung oder

des Parlaments.

4 Der Gemeindevorstand genehmigt die Abrechnung, wenn die

Gemeindeordnung dies vorsieht und keine Kreditüberschreitung vor-

liegt.

Abrechnung

3. Budgetkredit

### Art. 113 : Gemeindegesetz (GG)

Der Budgetkredit ermächtigt den Gemeindevorstand, die Begriff

Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten

Betrag zu belasten.

### Art. 114 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Bud- Verfahren

gets bewilligt.

2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

### Art. 115 : Gemeindegesetz (GG)

1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist ein Nachtragskredit Nachtragskredit

einzuholen.

2 Die Zuständigkeit richtet sich nach §§ 101 und 102.

3 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet wer-

den, wenn

a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den

Verpflichtungskredit gedeckt ist oder

b. der Gemeindevorstand, die Schulpflege oder eine eigenständige

Kommission gemäss § 104 Abs. 2 über die Befugnis verfügt, Ausga-

ben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu bewil-

ligen.

### Art. 116 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das gemäss §§ 128 und 129 zuständige Organ genehmigt Kredit-

Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.

2 Der Gemeindevorstand begründet wesentliche Kreditüberschrei-

tungen.

überschreitung

1.10.22-118

25

131.1

B. Anlagegeschäfte

Gemeindegesetz (GG)

Zuständigkeit

### Art. 117 : Gemeindegesetz (GG)

1 Anlagen des Finanzvermögens werden grundsätzlich vom

Gemeindevorstand beschlossen.

2 Die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament ist zu-

ständig

a. ab einem in der Gemeindeordnung festzulegenden Anlagewert bei

der Veräusserung von und Investitionen in Finanzliegenschaften,

b. in den weiteren in der Gemeindeordnung vorgesehenen Fällen.

4. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

A. Allgemeines

Zweck

### Art. 118 : Gemeindegesetz (GG)

Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.

Grundsätze

### Art. 119 : Gemeindegesetz (GG)

17 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen

der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Ver-

gleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung

und der Bruttodarstellung.

zen.

2 Die Gemeinden können den Ressourcenausgleich zeitlich abgren-

Zweck und

Inhalt

B. Jahresrechnung

### Art. 120 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Ge-

meinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr

und zum Budget.

2 Sie enthält insbesondere

a. die Bilanz,

b. die Erfolgsrechnung,

c. die Investitionsrechnung,

d. die Geldflussrechnung,

e. den Anhang.

3 Für Verwaltungsbereiche mit Globalbudget zeigt die Jahresrech-

nung zudem die erbrachten Leistungen sowie die dafür eingesetzten

finanziellen Mittel.

26

Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 121 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögens- Bilanz

werte, auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital. a. im

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-Allgemeinen

tungsvermögen.

3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Be-

einträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden

können.

4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die

unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem

Fremdkapital zugerechnet.

### Art. 122 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das b. Eigenkapital

zweckfreie Eigenkapital.

2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst

a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzie-

rungen der Eigenwirtschaftsbetriebe gemäss § 88,

b. die Fonds im Eigenkapital,

c. die Rücklagen aus Verwaltungsbereichen mit Globalbudget gemäss

### Art. 123 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden können mit Einlagen in die Reserve das c. Reserve

Nettovermögen erhöhen oder eine Nettoverschuldung vermindern.

2 Die Einlagen werden budgetiert. Sie dürfen im Budget zu keinem

Aufwandüberschuss führen.

3 Die Reserve wird zur Deckung von Aufwandüberschüssen ver-

wendet.

### Art. 124 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag Erfolgs-

eines Rechnungsjahres.

2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst

insbesondere

a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,

b. das Finanzergebnis,

c. das ausserordentliche Ergebnis.

rechnung

1.10.22-118

27

131.1

Gemeindegesetz (GG)

3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst

a. die Einlagen in und Entnahmen aus Rücklagen der Globalbudget-

bereiche,

b. die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung,

c. die Einlagen in die Reserve.

Investitions-

rechnung

### Art. 125 : Gemeindegesetz (GG)

1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrech-

nung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Ver-

waltungsvermögen bilanziert werden.

2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Aus-

gaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.

Geldfluss-

rechnung

### Art. 126 : Gemeindegesetz (GG)

Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und

Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Inves-

titions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

Anhang

### Art. 127 : Gemeindegesetz (GG)

Der Anhang

a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk

und begründet Abweichungen,

b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesent-

lichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,

c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationsein-

heiten,

d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage.

Verfahren

a. Gemeinden

### Art. 128 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand erstellt die Jahresrechnung.

2 Sie wird von der Gemeindeversammlung oder dem Gemeinde-

parlament innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungs-

jahres genehmigt.

3 Der Gemeindevorstand reicht dem Bezirksrat die Jahresrechnung,

die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Gemeinde-

versammlung oder des Gemeindeparlaments ein.

b. Zweck-

verbände

### Art. 129 : Gemeindegesetz (GG)

Die Jahresrechnung wird genehmigt von

a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über die-

ses Organ verfügt,

b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen

Fällen.

28

Gemeindegesetz (GG)

C. Bilanzierung und Vermögensübertragung

131.1

### Art. 130 : Gemeindegesetz (GG)

1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn

a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre

Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und

b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn

a. ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt,

b. ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss

führen wird und

c. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

3 Geringfügige Vermögenswerte und Verpflichtungen müssen nicht

bilanziert werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer

Verordnung.

### Art. 131 : Gemeindegesetz (GG)

1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrs-

wert bilanziert. Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in einer

Legislaturperiode mindestens einmal neu bewertet.

2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs-

wert abzüglich der Abschreibung bilanziert.

3 Der Regierungsrat regelt die Methode zur Bewertung des Finanz-

vermögens und des Verwaltungsvermögens in einer Verordnung.

### Art. 132 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nut-

zung wird durch lineare Abschreibung über die angenommene Nut-

zungsdauer berücksichtigt.

2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde

Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

3 Der Regierungsrat regelt die angenommene Nutzungsdauer der

Anlagekategorien in einer Verordnung.

### Art. 133 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanz-

vermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.

2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.

Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes

öffentliches Interesse vorliegt.

Bilanzierung

a. Bilanzie-

rungsgrundsätze

b. Bewertungs-

grundsätze

c. Abschreibun-

gen und Wert-

minderungen

Vermögens-

übertragung

und Vermögens-

veräusserung

1.10.22-118

29

131.1

D. Geschäftsbericht

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 134 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand legt mit dem Geschäftsbericht

Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des

vergangenen Jahres ab.

2 Der Geschäftsbericht wird in Parlamentsgemeinden vom Parla-

ment und in Versammlungsgemeinden, deren Rechnungsprüfungs-

kommission über Geschäftsprüfungsbefugnisse verfügt, von der Ge-

meindeversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des

Rechnungsjahres genehmigt.

3 In den übrigen Versammlungsgemeinden ist der Geschäftsbericht

freiwillig und wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis gebracht.

E. Rechnungsführung

Grundsätze der

Buchführung

Anlagen-

buchhaltung

Interne

Verrechnungen

Inventarführung

Aufbewahrung

### Art. 135 : Gemeindegesetz (GG)

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der

Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nach-

prüfbarkeit.

### Art. 136 : Gemeindegesetz (GG)

Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwal-

tungsvermögen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.

### Art. 137 : Gemeindegesetz (GG)

1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastun-

gen zwischen Verwaltungsbereichen.

2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertrags-

bestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich

sind.

### Art. 138 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare.

2 Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die nicht

bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.

### Art. 139 : Gemeindegesetz (GG)

1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen

a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,

b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,

c. 10 Jahre für Buchungsbelege.

2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.

30

Gemeindegesetz (GG)

F. Finanzinformationen

131.1

### Art. 140 : Gemeindegesetz (GG)

Der Regierungsrat legt Kennzahlen fest, welche die Ge- Finanz-

meinden im Finanz- und Aufgabenplan, im Budget und in der Jahres- kennzahlen

rechnung ausweisen müssen.

### Art. 141 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die für das Gemeindewesen zuständige Direktion (Direk- Finanzstatistik

tion) veröffentlicht jährlich statistische Daten zur Finanzlage der Ge-

meinden.

2 Die Gemeinden stellen die hierfür erforderlichen Rechnungs-

und Plandaten zur Verfügung. Der Regierungsrat bestimmt Art, Um-

fang und Übermittlung der Daten.

5. Abschnitt: Rechnungs- und Buchprüfung

### Art. 142 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden legen den Finanzhaushalt einer Prüf- Grundsatz

stelle zur finanztechnischen Prüfung vor.

2 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die Anstal-

ten und Zweckverbände, soweit sie mit deren Besonderheiten verein-

bar sind.

### Art. 143 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Prüfstelle prüft, ob die Buchführung und die Rech- Inhalt und

nungslegung den rechtlichen Vorschriften und den Regelungen der Gegenstand

betreffenden Gemeinde entsprechen. der Prüfung

2 Gegenstand der Prüfung bilden insbesondere die Jahresrechnung,

die Buchführung ausgewählter Verwaltungsbereiche und der Geld-

verkehr.

3 Die Prüfung erfolgt jährlich. Die Buchführung der einzelnen Ver-

waltungsbereiche wird nach ihrer Wichtigkeit abwechselnd einer ver-

tieften Prüfung unterzogen.

4 Die Prüfung erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrund-

sätzen. Der Regierungsrat bestimmt die anwendbaren Normen in einer

Verordnung.

### Art. 144 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden beauftragen Private oder die Finanzkont- Prüfstelle

rolle einer Gemeinde mit der finanztechnischen Prüfung.

2 Sie können in der Gemeindeordnung die Rechnungsprüfungskom-

mission als Prüfstelle bezeichnen, wenn diese die Anforderungen an

die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.

a. Bestand

1.10.22-118

31

131.1

b. Fachkunde

und Leumund

c. Unabhängig-

keit

d. Prüfungs-

bericht

e. Anzeige-

pflicht

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 145 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die an der finanztechnischen Prüfung beteiligten Perso-

nen (Prüfende) verfügen über die notwendige Fachkunde und einen

unbescholtenen Leumund im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset-

zes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung

der Revisorinnen und Revisoren (RAG)15.

2 Die Leitung der finanztechnischen Prüfung setzt als qualifizierte

Fachkunde voraus

a. eine Ausbildung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 RAG15 und

b. eine zweijährige Berufserfahrung in der Prüfung des Rechnungs-

wesens von juristischen Personen des Privatrechts oder des öffent-

lichen Rechts.

3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-

stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung

geringere Anforderungen an die Fachkunde stellen.

### Art. 146 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Prüfstelle und die Prüfenden müssen von der auftrag-

gebenden Gemeinde unabhängig sein.

2 Die Prüfenden und ihnen vorgesetzte oder nahestehende Perso-

nen dürfen insbesondere

a. weder dem Gemeindeparlament noch einer Behörde der auftrag-

gebenden Gemeinde angehören,

b. in keinem arbeitsrechtlichen oder anderen vertraglichen Verhält-

nis zur auftraggebenden Gemeinde stehen.

3 Gemeinden, welche die Rechnungsprüfungskommission als Prüf-

stelle bezeichnen (§ 144 Abs. 2), können in der Gemeindeordnung

geringere Anforderungen an die Unabhängigkeit stellen.

### Art. 147 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Prüfstelle erstattet dem Gemeindevorstand, der Rech-

nungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht

über die Durchführung und das Ergebnis der finanztechnischen Prü-

fung.

2 Sie erstellt nach der Prüfung der Jahresrechnung zudem einen

Kurzbericht. Dieser enthält

a. das Prüfungsergebnis,

b. die Empfehlung zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der

Jahresrechnung,

c. die Bestätigung, dass die rechtlichen Anforderungen an die Prüfen-

den erfüllt sind.

3 Der Kurzbericht ist Bestandteil der Jahresrechnung.

### Art. 148 : Gemeindegesetz (GG)

Die Leiterinnen und Leiter der finanztechnischen Prüfung

zeigen alle Straftaten, von denen sie bei Vornahme der Prüfung Kennt-

nis erlangen, der zuständigen Behörde an.

32

Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 149 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Gemeindevorstand und die Rechnungsprüfungs- Einsetzung der

kommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüf- Prüfstelle

stelle. Bei Uneinigkeit entscheidet der Bezirksrat.

2 Für die Einsetzung der Prüfstelle kann die Gemeindeordnung die

alleinige Zuständigkeit der Rechnungsprüfungskommission, der Ge-

meindeversammlung oder des Gemeindeparlaments vorsehen.

### Art. 150 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Prüfstelle kann

Herausgabe von

a. beim Gemeindevorstand die Herausgabe der für ihre Prüfung Unterlagen und

erforderlichen Unterlagen verlangen,

b. mit Zustimmung des Gemeindevorstands die für ihre Prüfung

erforderlichen Auskünfte bei der Gemeindeverwaltung einholen.

2 Die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünf-

ten umfassen auch besondere Personendaten und Steuerdaten.

3 Die Prüfstelle dokumentiert die Zugriffe auf besondere Perso-

nendaten und Steuerdaten und die damit verfolgten Zwecke. Die für

die Prüfung erhobenen Daten werden zehn Jahre nach Abschluss der

Prüfung vernichtet.

Auskünfte

5. Teil: Änderungen im Bestand und Gebiet der Gemeinden

1. Abschnitt: Änderungen im Bestand

A. Formen von Änderungen im Bestand

### Art. 151 : Gemeindegesetz (GG)

1 Mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anre-

gung kann vom Gemeindevorstand die Prüfung von Zusammenschlüs-

sen verlangt werden.

Zusammen-

schluss von

Gemeinden

a. Initiative zur

2 Bei Annahme der Initiative wird der Gemeindevorstand verpflich- Prüfung von

tet, Zusammenschlüsse zu prüfen und die Gemeindeversammlung Zusammen-

oder das Gemeindeparlament darüber zu informieren.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen

über die Behandlung von Initiativen in der Form der allgemeinen An-

regung gemäss Gesetz über die politischen Rechte⁹.

schlüssen

### Art. 152 : Gemeindegesetz (GG)

1 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, schlies- b. Zusammen-

sen einen Vertrag.

2 Dieser regelt insbesondere

a. ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere

Gemeinden oder Gemeindeteile aufnimmt,

b. die Übergangsordnung,

schlussvertrag

1.10.22-118

33

131.1

Gemeindegesetz (GG)

c. den Übergang der Rechtsverhältnisse,

d. die Schaffung einer Übergangsbehörde, die zu Gemeindeordnung

und Budget Antrag stellen kann.

### Art. 153 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde be-

schliessen den Vertrag über den Zusammenschluss. Dieser bedarf der

Genehmigung des Regierungsrates, der ihn auf seine Rechtmässigkeit

prüft. Die Genehmigung ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des

Vertrags.

2 Die Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Gemein-

den beschliesst die Gemeindeordnung einer neuen Gemeinde.

3 Der Zusammenschluss von Schulgemeinden ist zulässig, wenn die

neue Schulgemeinde sämtliche Aufgaben im Bereich von Schule und

Bildung wahrnimmt. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen,

wenn besondere Verhältnisse es erfordern.

### Art. 154 : Gemeindegesetz (GG)

1 Über die Auflösung einer Schulgemeinde und die Über-

nahme von deren Aufgaben durch die politische Gemeinde beschlies-

sen die Stimmberechtigten an der Urne.

2 Schulgemeinden und politische Gemeinden koordinieren das Ver-

fahren. Die Gemeindevorstände unterbreiten den Stimmberechtigten

eine gemeinsame Vorlage.

B. Unterstützung

### Art. 155 : Gemeindegesetz (GG)

Der Kanton unterstützt Zusammenschlüsse von Gemein-

den mit Beratung und finanziellen Beiträgen, wenn durch den Zusam-

menschluss

a. eine zweckmässig abgegrenzte Gemeinde entsteht,

b. die Interessen der anderen Gemeinden und des Kantons berück-

sichtigt werden.

### Art. 156 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Kanton leistet einen Beitrag an die Projektkosten zur

Vorbereitung eines Zusammenschlusses.

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags und die anrechen-

baren Kosten in einer Verordnung.

### Art. 157 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag an die Kos-

ten der Neuorganisation einer zusammengeschlossenen Gemeinde.

34

Gemeindegesetz (GG)

131.1

2 Der Regierungsrat regelt die Höhe des Beitrags in einer Verord-

nung. Er berücksichtigt dabei

a. den unterschiedlichen Aufwand, der beim Zusammenschluss von

politischen Gemeinden sowie beim Zusammenschluss von Schul-

gemeinden und bei der Übernahme von Schulaufgaben durch poli-

tische Gemeinden entsteht,

b. die Zahl der beteiligten Gemeinden.

### Art. 158 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen Ge- Entschuldungs-

meinde einen Entschuldungsbeitrag für jede am Zusammenschluss beitrag

beteiligte Gemeinde.

2 Mit dem Beitrag wird die Nettoschuld pro Einwohnerin oder Ein-

wohner der einzelnen beteiligten Gemeinden auf einen Stand gesenkt,

der einer mittleren Verschuldung entspricht.

3 Beiträge werden für beteiligte Gemeinden geleistet, die höchs-

tens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner zählen.

4 Entspricht das Gebiet einer beteiligten Gemeinde dem Gebiet der

zusammengeschlossenen Gemeinde, werden keine Beiträge geleistet.

5 Der Regierungsrat regelt das Ausmass der Entschuldung und die

Abstufung der Beiträge nach Massgabe der Einwohnerzahl der einzel-

nen beteiligten Gemeinden in einer Verordnung.

Einbussen beim

### Art. 159 : Gemeindegesetz (GG)

1 Der Kanton leistet einer zusammengeschlossenen poli- Beitrag zum

tischen Gemeinde während vier Jahren einen Beitrag zum Ausgleich Ausgleich von

von Einbussen beim Ressourcenausgleich sowie beim demografischen Finanzausgleich

und geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich gemäss Finanz-

ausgleichsgesetz vom 12. Juli 20108.

2 Die Bemessung des Beitrags berücksichtigt den Unterschied zwi-

schen den Finanzausgleichsbeiträgen vor dem Zusammenschluss,

a. die den beteiligten Gemeinden ausbezahlt wurden und

b. die den beteiligten Gemeinden unter der Annahme ihres Zusam-

menschlusses zugestanden hätten.

3 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Beiträge in einer

Verordnung. Der Beitrag verringert sich während der Beitragsfrist.

2. Abschnitt: Änderungen im Gebiet

### Art. 160 : Gemeindegesetz (GG)

1 Bei Änderungen im Gemeindegebiet werden Grenzen Begriff

zwischen Gemeinden neu verlegt, ohne den Bestand der Gemeinden

zu verändern.

1.10.22-118

35

131.1

Gemeindegesetz (GG)

Vertrag

Zuständigkeit

2 Politische Gemeinden und Schulgemeinden koordinieren die Än-

derungen ihrer Gebiete.

### Art. 161 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden regeln den Verlauf der Grenzen und die

Rechtsfolgen der Gebietsänderung in einem Vertrag.

2 Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Die-

ser prüft ihn auf seine Rechtmässigkeit. Die Genehmigung ist Voraus-

setzung für das Inkrafttreten des Vertrags.

### Art. 162 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über

den Vertrag, wenn die Gebietsänderungen für die beteiligten Gemein-

den von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen regelt die Gemeinde-

ordnung die Zuständigkeit.

2 Gebietsänderungen sind insbesondere dann von erheblicher Be-

deutung, wenn sie eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die

für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich ist.

Beaufsichtigte

6. Teil: Aufsicht und Rechtsschutz

1. Abschnitt: Aufsicht

### Art. 163 : Gemeindegesetz (GG)

Der kantonalen Aufsicht unterstehen

Organisationen a. Gemeinden,

b. Anstalten,

c. Zweckverbände.

Kantonale Auf-

sichtsbehörden

### Art. 164 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die allgemeine Aufsicht üben die Bezirksräte und der

Regierungsrat aus.

Bericht-

erstattung

Aufsicht bei

Ordnungs-

widrigkeiten

a. Zuständigkeit

2 Die Fachaufsicht richtet sich nach spezialgesetzlichen Regelungen.

### Art. 165 : Gemeindegesetz (GG)

Der Bezirksrat erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht

über die Ausübung der Aufsicht.

### Art. 166 : Gemeindegesetz (GG)

1 Treten in einer beaufsichtigten Organisation Ordnungs-

widrigkeiten auf, sind sie vom zuständigen Organ dieser Organisation

zu beheben.

2 Der Bezirksrat greift ein, wenn das zuständige Organ das Erfor-

derliche zur Behebung der Ordnungswidrigkeit unterlässt.

3 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat anstelle des Bezirks-

rates tätig werden.

36

Gemeindegesetz (GG)

### Art. 167 : Gemeindegesetz (GG)

Die kantonale Aufsichtsbehörde greift ein, wenn

a. Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen oder

b. die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf

andere Weise gefährdet ist.

131.1

b. Voraus-

setzungen

### Art. 168 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann insbesondere

a. Weisungen erteilen,

b. vorsorgliche Massnahmen treffen,

c. widerrechtliche Anordnungen, Beschlüsse und Erlasse aufheben,

d. Ersatzanordnungen und Ersatzvornahmen treffen,

e. Ordnungsbussen aussprechen,

f. ein Behördenmitglied, das Amtspflichten wiederholt oder schwer-

wiegend verletzt, vorübergehend im Amt einstellen oder des Am-

tes entheben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

2 Dem Regierungsrat bleibt vorbehalten,

a. einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung

zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ord-

nungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet wer-

den kann,

b. den Steuerfuss einer Gemeinde festzulegen, wenn eine Gemeinde

diesen bis Ende März nicht festgesetzt hat.

c. Massnahmen

### Art. 169 : Gemeindegesetz (GG)

Trifft eine kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen, auf- d. Kosten

erlegt sie die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen in der Regel

der beaufsichtigten Organisation.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

### Art. 170 : Gemeindegesetz (GG)

1 Werden Aufgaben zur selbstständigen Erledigung über- Neubeurteilung

tragen, kann Neubeurteilung verlangt werden

a. durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mit-

gliedern oder Ausschüssen einer Behörde,

b. durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von

unterstellten Kommissionen,

c. durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeinde-

angestellten.

2 Überträgt eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied

oder einen Ausschuss, ist der Gemeindevorstand für die Neubeurtei-

lung zuständig.

von Entscheiden

a. im

Allgemeinen

1.10.22-118

37

131.1

Gemeindegesetz (GG)

b. Verfahren

Weiterzug

durch die

Gemeinde

3 Die Mitwirkung am Entscheid, welcher der Neubeurteilung unter-

liegt, stellt keinen Ausstandsgrund dar.

4 Die Möglichkeit, Neubeurteilung zu verlangen, ist im Entscheid

anzuzeigen.

### Art. 171 : Gemeindegesetz (GG)

1 Das Begehren um Neubeurteilung ist innert 30 Tagen seit

Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen

Antrag und eine Begründung enthalten.

2 Dem Lauf der Frist und der Einreichung des Begehrens kommt

aufschiebende Wirkung zu.

3 Die Behörde überprüft die Anordnung uneingeschränkt und ent-

scheidet neu. Der Entscheid wird begründet.

4 Gegen die neue Beurteilung ist Rekurs gemäss Verwaltungsrechts-

pflegegesetz12 zulässig.

### Art. 172 : Gemeindegesetz (GG)

1 Ist ein Beschluss der Stimmberechtigten, der Gemeinde-

versammlung oder des Gemeindeparlaments im Rechtsmittelverfah-

ren aufgehoben oder geändert worden, entscheidet folgendes Organ

darüber, ob die Gemeinde ihrerseits den Rechtsmittelweg beschreiten

soll

a. in Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament,

b. in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand nach Anhö-

rung der Rechnungsprüfungskommission.

2 Der Entscheid des nach Abs. 1 zuständigen Organs kann nachge-

bracht werden, wenn der Gemeindevorstand das Rechtsmittel bereits

ergriffen hat.

Vollzug

Änderung

des bisherigen

Rechts

Weitergeltung

von Erlassen

und Anordnun-

gen

7. Teil: Schlussbestimmungen

### Art. 173 : Gemeindegesetz (GG)

Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände nehmen die

notwendige Anpassung ihres Rechts innert vier Jahren nach Inkraft-

treten dieses Gesetzes vor.

### Art. 174 : Gemeindegesetz (GG)

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

### Art. 175 : Gemeindegesetz (GG)

Das Recht der Gemeinden und ihre Anordnungen, die in

einem nach dem Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gültigen Verfahren

beschlossen wurden, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes.

38

Gemeindegesetz (GG)

131.1

### Art. 176 : Gemeindegesetz (GG)

Die bestehenden Primarschulgemeinden und Schulgemein- Bestand von

den der Oberstufe gemäss Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 gelten als Primar- und

Schulgemeinden im Sinne dieses Gesetzes.

### Art. 177 : Gemeindegesetz (GG)

4

Sekundarschul-

gemeinden

### Art. 178 : Gemeindegesetz (GG)

Schulgemeinden, deren Gebiet nicht mit dem Gebiet einer Grenzbereini-

oder mehrerer politischer Gemeinden übereinstimmt, passen ihr Ge- gung von Schul-

biet innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dasjenige gemeinden

der politischen Gemeinden an.

### Art. 179 : Gemeindegesetz (GG)

1 Die Gemeinden erstellen auf den 1. Januar des auf die Eingangsbilanz

Inkraftsetzung dieses Gesetzes folgenden Jahres eine Eingangsbilanz

wie folgt

a. Das Finanzvermögen wird nach den Verkehrswerten neu bewertet.

b. Die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungen werden nach

den Nominalwerten neu bewertet.

c. Das Verwaltungsvermögen kann unter Berücksichtigung der An-

schaffungs- oder Herstellungskosten spätestens ab 1986 neu bewer-

tet werden.

2 Verzichtet die Gemeinde auf eine Neubewertung des Verwaltungs-

vermögens, wird der Buchwert des Verwaltungsvermögens gemäss den

ermittelten Restbuchwerten auf Anlagen und Anlageteile verteilt und

über die Restnutzungsdauer linear abgeschrieben. Die Regelung in der

Verordnung des Regierungsrates gemäss § 132 Abs. 3 gilt sinngemäss.

3 Wertänderungen aufgrund der Neubewertungen werden bei Eigen-

wirtschaftsbetrieben dem betreffenden Spezialfinanzierungskonto zuge-

wiesen.

### Art. 180 : Gemeindegesetz (GG)

1 Über die Neubewertung der Bilanz gemäss § 179 wird ein Bilanz-

Bilanzanpassungsbericht erstellt.

2 Die Prüfstelle gemäss § 144 prüft den Bilanzanpassungsbericht.

Sie hält die Ergebnisse in einem Prüfbericht fest.

3 Der Gemeindevorstand genehmigt den Bilanzanpassungsbericht.

4 Er reicht den Bilanzanpassungsbericht zusammen mit dem Prüf-

bericht dem Bezirksrat und der Direktion bis Ende August des Rech-

nungsjahres ein und informiert die Rechnungsprüfungskommission.

Die Direktion kann eine Überprüfung der Bilanzanpassung vorneh-

men und Korrekturen verlangen.

anpassungs-

bericht

1.10.22-118

39

131.1

Gemeindegesetz (GG)

Verordnung

### Art. 181. Die Verordnung zum Gemeindegesetz untersteht der Ge- : Gemeindegesetz (GG)

nehmigung des Kantonsrates.

1 OS 72, 183, 382.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.

3 ABI 2013-04-19.

4 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 3. April 2017 (2C_756/2015).

5 Berichtigung vom 19. Juni 2017 (OS 72, 382).

6 LS 101.

7 LS 131.11.

8 LS 132.1.

9 LS 161.

10 LS 170.4.

11 LS 171.1.

12 LS 175.2.

13 LS 177.10 ff.

14 SR 220.

15 SR 221.302.

16 Text siehe OS 72, 183.

17 Fassung gemäss G vom 18. März 2019 (OS 74, 147; ABI 2019-02-01). In Kraft

seit 1. April 2019.

18 Fassung gemäss G vom 27. Mai 2019 (OS 74, 255; ABI 2019-04-18). In Kraft seit

1. Juni 2019.

19 Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021

(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

20 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 9. Mai 2022 (OS 77, 403;

ABI 2021-07-16). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

40

Gemeindegesetz (GG)

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

1. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (LS 141.1): . . .16

2. Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2): . . .16

131.1

3. Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003

(LS 161): . . .16

4. Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1): . . .16

5. Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1): . . .16

6. Das Bezirksverwaltungsgesetz vom 10. März 1985 (LS 173.1): . . .16

7. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2): . . .5, 16

8. Das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil-

und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (LS 211.1): . . .16

9. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom

2. April 1911 (LS 230): . . .16

10. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (LS 232.3): . . .16

11. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs vom 26. November 2007 (LS 281): . . .16

12. Das Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006

(LS 331): . . .16

13. Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (LS 412.100): . . .16

14. Das Zivilschutzgesetz vom 19. März 2007 (LS 522): . . .16

15. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 2004

(LS 551.1): . . .16

16. Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (LS 631.1): . . .16

17. Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975

(LS 700.1): . . .16

18. Das Kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011

(LS 704.1): . . .16

19. Das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezem-

ber 1974 (LS 711.1): . . .16

20. Das Strassengesetz vom 27. September 1981 (LS 722.1): . ..16

21. Das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März

1963 (LS 722.2): . . .16

22. Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (LS 724.11): . . .16

1.10.22-118

41

131.1

Gemeindegesetz (GG)

23. Das Gesetz betreffend Abtretung von Privatrechten vom 30. No-

vember 1879 (LS 781): . . .16

24. Das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011

(LS 813.20): . . .16

25. Das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung

vom 20. Februar 1994 (LS 831.1): . . .16

26. Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (LS 851.1): . . .16

27. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975

(LS 862.1): . . .16

28. Das Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LS 910.1): . . . 16

29. Das Kantonale Waldgesetz vom 7. Juni 1998 (LS 921.1): . . . 16

30. Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929

(LS 922.1): . . .16

42

