# Zweck (113.113)

**Jurisdiction:** CH-SO
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/so/113.113/113-113-zweck
**Official Source:** https://so.clex.ch/app/de/texts_of_law/113.113

## Provisions

### § 1 Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts - Zweck

1. Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.

### § 2 Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts - Geltungsbereich

1. Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.

### § 3 Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts - Stimmrechtsausweise

1. Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4).

2. Die Stimmrechtsausweise enthalten

a) den Namen der ausstellenden Gemeinde;

b) die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis";

c) das Datum des Urnenganges;

d) den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberechtigten;

e) den Vermerk für die Unterschrift;

f) den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Vertrauensperson;

g) fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimmlokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.

### § 4 Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts - Zustellkuverts

1. Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustellkuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag).

### § 5 Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts - Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen

1. Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar 2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005.

