# Erlass betreffend die Vertrauensgruppe des Staates Neuenburg, vom 2. April 2014 - Auftrag (152.512.05)

**Jurisdiction:** CH-NE
**Canonical URL:** https://legislator.ch/de/law/ch/ne/152.512.05/152-512-05-erlass-betreffend-die-vertrauensgruppe-des-staates-neuenburg-vom-2-april-2014-a
**Official Source:** https://rsn.ne.ch/DATA/program/books/rsne/htm/152.512.05.htm

## Provisions

### Art. eins Erlass betreffend die Vertrauensgruppe des Staates Neuenburg, vom 2. April 2014 - Auftrag

1 Der Staatsrat stellt eine Vertrauensgruppe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Neuenburg zur Verfügung.

2. Die Aufgabe der Vertrauensgruppe besteht darin, auf Anfragen des Personals aller hierarchischen Ebenen zu reagieren, die im Rahmen ihrer Arbeit auf zwischenmenschliche Schwierigkeiten stoßen, die sich in Konflikten äußern oder die psychologische oder sexuelle Belästigung darstellen könnten.

### Art. 2 Verordnung über die Vertrauensgruppe des Kantons Neuenburg vom 2. April 2014 - Aufgaben

1 Vertrauensgruppe ist beauftragt

a) Zuhören, Hilfe und Beratung für Personen anzubieten, die sie kontaktieren;

b) Personen über verfügbare Mittel zu informieren, um zwischenmenschliche Schwierigkeiten zu bewältigen oder psychologische oder sexuelle Belästigung zu beenden;

c) Parteien in Kontakt zu bringen, wenn die Umstände es zulassen, insbesondere durch Schlichtungsversuche;

d) Bei Bedarf das Dossier an die Leiterin oder den Leiter des Personalressorts des Kantons Neuenburg und/oder an die zuständige hierarchische Behörde weiterzuleiten;

2. Sie handelt in völliger Vertraulichkeit, im Einvernehmen mit der oder den betroffenen Person(en), vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

### Art. 3 Verordnung betreffend die Vertrauensgruppe des Staates Neuenburg, vom 2. April 2014 - Betrieb

[4] 1 Die Vertrauensgruppe arbeitet unabhängig.

2. Sie entscheidet über ihre interne Organisation.

3. Funktional ist sie dem Leiter oder der Leiterin des Departements für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur zugeordnet. Administrativ ist sie dem Dienst für Personalressourcen angegliedert.

4. Die Inhaber öffentlicher Ämter, die die Vertrauensgruppe bilden, erhalten eine Bruttoentschädigung von 80 Franken pro Monat.

### Art. 4 Beschluss betreffend die Vertrauensgruppe des Staates Neuenburg vom 2. April 2014 - Aufhebung

1 Die Verordnung über die Schaffung einer Vertrauensgruppe „Belästigung“ innerhalb der kantonalen Verwaltung vom 24. Februar 1999 [5] wird aufgehoben.

### Art. 5 Verordnung betreffend die Vertrauensgruppe des Staates Neuenburg, vom 2. April 2014 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

1. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

