# Geltungsbereich (13)

**Jurisdiction:** CH-LU
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/lu/13/13-geltungsbereich
**Official Source:** https://srl.lu.ch/app/de/texts_of_law/13

## Provisions

### § 1 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

1. Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.

### § 2 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Bewilligungspflicht

1. Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

2. Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizulegen.

### § 3 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Betriebskonzept

1. Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.

3. Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.

### § 4 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Verantwortlichkeit

1. Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§ 5 und 6 verantwortlich.

### § 5 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Gewährleistung der Abläufe

1. Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebskonzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.

2. Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.

3. Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprüfung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhebung der Stichprobe.

4. Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement festzulegen.

### § 6 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Datensicherheit

1. Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.

2. Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Daten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu vernichten.

### § 7 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Beschaffenheit der Stimmzettel

1. Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Abstimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.

2. Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle, kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an dritter Stelle aufgeführt.

3. Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu übernehmen.

4. Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.

### § 8 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Genehmigung der Stimmzettel

1. Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.

### § 9 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen - Beschaffung der Stimmzettel

1. Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaffen.

