# 1. État, peuple, Behörden » 10. Verfassung und andere grundlegende Akte (102.814.015)

**Jurisdiction:** CH-JU
**Canonical URL:** https://legislator.ch/de/law/ch/ju/102.814.015/102-814-015-1-etat-peuple-behoerden-10-verfassung-und-andere-grundlegende-akte
**Official Source:** https://rsju.jura.ch/fr/viewdocument.html?idn=20002&id=39244

## Provisions

### Art. premier Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier)

Der vorliegende Vertrag regelt die Auswirkungen des Wechsels der Gemeinde Moutier (nachstehend: "die Gemeinde Moutier") in die Republik und den Kanton Jura (nachstehend: "der Kanton Jura") auf die Verwaltung der belasteten Standorte im Gebiet der Gemeinde Moutier.

### Art. 2 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura bezüglich der Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier (Vollzugsvereinbarung bezüglich der Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier)

1 Die Sanierung der im Berner Kataster der belasteten Standorte enthaltenen Stelle Nr. 07000055 (nachfolgend: "die Stelle Nr. 07000055 des Berner Katasters") fällt in die Zuständigkeit des Kantons Bern, auch nach dem Datum des Übertritts der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura (nachfolgend: "das Datum des Übertritts").

2 Die Sanierung ist unverzüglich durchzuführen.

3 Die Überwachung nach der Sanierung wird vom Amt für Umwelt des Kantons Jura durchgeführt, nach Rücksprache mit dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern.

### Art. 3 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier)

Ab dem Datum der Übertragung sind alle Dokumente und Daten, die den Sanierungsprozess des Standortes Nr. 07000055 des Berner Katasters betreffen, dem Amt für Umwelt des Kantons Jura zur Einsichtnahme zu übergeben.

### Art. 4 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura über die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura betreffend die Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier)

1 Die Kosten für die Sanierung der Standortnummer 07000055 im Berner Kataster gehen auch nach dem Datum der Übertragung zu Lasten des Kantons Bern.

2 Diese werden definiert als alle Kosten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 32d des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz fallen, insbesondere die Kosten für die Detailuntersuchung, die Sanierungskosten und die Überwachungskosten, einschließlich der Überwachung nach der Sanierung des Standorts.

3 Abweichend von Absatz 1 gehen die Kosten, die ausschließlich durch die Überwachung nach der Sanierung entstehen und nach den ersten beiden Jahren nach Abschluss der Sanierung des Standorts Nr. 07000055 im Berner Kataster anfallen, zu Lasten des Kantons Jura.

### Art. 5 Vollzugsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier (Vollzugsvereinbarung betreffend die Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier)

1 Nach der Sanierung des Standorts Nr. 07000055 des bernischen Katasters ist der Kanton Jura, vertreten durch sein Amt für Umwelt, zuständig für die Planung und Durchführung ergänzender Sanierungsmaßnahmen, die sich aus der Nichterreichung der Sanierungsziele oder der Identifizierung eines mit der Sanierung verbundenen Problems ergeben.

2 Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 müssen vom Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern genehmigt werden.

3 Die Kosten der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz 1, die vom Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern genehmigt werden, trägt der Kanton Bern.

### Art. 6 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Bewirtschaftung der belasteten Standorte in Moutier)

1 Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern überträgt dem Amt für Umwelt des Kantons Jura die verschiedenen Untersuchungsberichte (historische, technische und detaillierte), Variantenstudien, Sanierungsprojekte, Sanierungsberichte und alle anderen Dokumente, die als nützlich für die Verwaltung der belasteten Standorte in der Gemeinde Moutier erachtet werden. Gleiches gilt für die Archive und die Stellungnahmen des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern, die sich darauf beziehen.

2 Die in diesem Artikel erwähnten Dokumente werden kostenlos im elektronischen Format oder in Papierform übermittelt.

3 Die Übertragung der in diesem Artikel genannten Daten erfolgt spätestens zum Datum der Übergabe.

### Art. 7 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura bezüglich der Übertragung der Gemeinde Moutier an den Kanton Jura betreffend die Bewirtschaftung der verschmutzten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung betreffend die Bewirtschaftung der verschmutzten Standorte in Moutier)

Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern überträgt dem Amt für Raumplanung des Kantons Jura die Katasterdaten bezüglich der belasteten Standorte in der Gemeinde Moutier, die spätestens zum Zeitpunkt des Transfers im Berner Kataster der belasteten Standorte eingetragen sind.

### Art. 8 Ausführungsvereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Übertragung der Gemeinde Moutier in den Kanton Jura hinsichtlich der Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier (Ausführungsvereinbarung über die Verwaltung der belasteten Standorte in Moutier)

Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

