# Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Amtliche Publikationsorgane (180.100)

**Acronyms:** PuG, LPu, LCPubl
**Jurisdiction:** CH-GR
**Canonical URL:** https://legislator.ch/de/law/ch/gr/180.100/180-100-pug-gesetz-ueber-die-gesetzessammlungen-und-das-amtsblatt-publikationsgesetz-pug-a
**Official Source:** https://gr.clex.ch/app/de/texts_of_law/180.100

## Provisions

### Art. 1 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Amtliche Publikationsorgane

1. Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind

a) die Amtliche Gesetzessammlung (AGS);

b) die Systematische Gesetzessammlung (Bündner Rechtsbuch, BR);

c) das Amtsblatt.

### Art. 2 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt

1. Die AGS ist eine chronologisch geführte Sammlung des kantonalen Rechts, die im Amtsblatt erscheint.

2. Darin werden veröffentlicht

a) die Kantonsverfassung;

b) die kantonalen Gesetze;

c) die grossrätlichen Verordnungen;

d) die regierungsrätlichen Verordnungen sowie übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten;

e) rechtsetzende allgemeinverbindliche interkantonale Vereinbarungen;

f) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.

### Art. 3 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation durch Verweis

1. In begründeten Fällen kann die Publikation nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen.

### Art. 4 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt

1. Das BR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten Rechts.

2. Es wird laufend nachgeführt.

### Art. 5 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Ordentliche Publikation

1. Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt in der AGS.

### Art. 6 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Ausserordentliche Publikation

1. Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen

a) über das Internet;

b) durch Presse, Radio und Fernsehen;

c) durch andere zweckmässige Mittel.

2. Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.

### Art. 7 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation in den Amtssprachen

1. Die Publikation erfolgt in den drei Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

### Art. 8 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Rechtswirkungen der Publikation

1. Erlasse und Vereinbarungen verpflichten die einzelnen Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.

### Art. 9 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Massgebliche Fassung

1. Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend. Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.

2. Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.

### Art. 10 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Erscheinungsformen

1. Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen.

2. Das BR erscheint in elektronischer Form.

### Art. 11 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Formelle Berichtigungen

1. Die Standeskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

### Art. 12 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Formlose Berichtigungen und Anpassungen

1. Die Standeskanzlei berichtigt im BR nicht sinnverändernde Fehler formlos.

2. Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen sowie Abkürzungen im BR formlos an.

### Art. 13 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Herausgabe und Inhalt

1. Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.

2. Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen.

3. Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform.

4. Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern.

### Art. 14 Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) - Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt.

