# Handlungsfelder und Kernkompetenzen (143.12)

**Jurisdiction:** CH-BL
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/bl/143.12/143-12-handlungsfelder-und-kernkompetenzen
**Official Source:** https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/143.12

## Provisions

### § 1 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Handlungsfelder und Kernkompetenzen

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Direktion») übt ihre Kernkompetenzen in folgenden Handlungsfeldern aus

a. Volkswirtschaft;

b. Landschaft;

c. Gesundheit.

### § 2 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Gliederung

1. Die Gliederung der Direktion in Dienststellen richtet sich nach § 11 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2017.

### § 3 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Führung

1. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt die Direktion in der Regel mit Leistungsaufträgen.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher beziehungsweise die Generalsekretärin oder der Generalsekretär als Beauftragte oder Beauftragter überweist den Dienststellen die in ihren Geschäftsbereich fallenden Aufgaben.

3. Zur Koordination der Aufgaben der Direktion finden unter der Leitung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers Führungssitzungen statt.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere im Reglement zur Dienstordnung.

### § 4 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Anstellungsbehörden

1. Anstellungsbehörde der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher.

2. Anstellungsbehörde aller sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse im Reglement zur Dienstordnung.

### § 5 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Führung

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter führt die Dienststelle gemäss Leistungsauftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und ist verantwortlich für

a. die Planung, Durchführung und Kontrolle der Geschäfte im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle;

b. den Einbezug der zuständigen anderen Verwaltungseinheiten bei der operativen Durchführung von Geschäften.

### § 6 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Interne Organisation

1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter ernennt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers.

2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters die Dienststellenleitung.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt das Nähere zur Stellvertretung im Reglement zur Dienstordnung.

4. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regelt die innerbetriebliche Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mittels Stellenbeschreibungen.

5. Die interne Organisationsstruktur (Organigramm) bedarf der Genehmigung durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

### § 7 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Befugnis zum Erlass von Verfügungen

1. Die Befugnis der Dienststellen, Verfügungen zu erlassen, richtet sich nach dem Recht, das sie vollziehen.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit hoheitlicher Funktion betraut sind, erlassen und unterzeichnen in Ausübung dieser speziellen Aufgaben die entsprechenden Verfügungen im Namen der Dienststelle sowie mit der gesetzlich vorgegebenen Funktionsbezeichnung.

3. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die weitere Befugnis zur Unterzeichnung von Verfügungen im Reglement zur Dienstordnung.

4. Die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, stellt die Rechtskraftbescheinigung gemäss Verwaltungsverfahrensgesetzgebung auf Verlangen aus.

### § 8 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Befugnis im Bereich Auftragsvergabe, Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge

1. Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion.

2. Die Befugnis zur Vergabe von Aufträgen für Beratungsdienstleistungen von über CHF 50'000.- obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.

3. Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.

4. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Befugnis zur Unterzeichnung von Leistungsvereinbarungen und sonstigen Verträgen im Reglement zur Dienstordnung.

### § 9 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Antragsbefugnis

1. Die Befugnis, dem Regierungsrat Anträge zu unterbreiten, kommt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu.

### § 10 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das GS gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Strategie und Controlling;

b. Support;

c. Schlichtungsstellen.

### § 11 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das GS ist die Stabstelle der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers mit dem Ziel einer umfassenden Unterstützung der übrigen Dienststellen, dem Abgleich mit den übergeordneten Prozessen, der Strategieentwicklung, -planung und -kontrolle auf Stufe Direktion sowie für die Beteiligungen des Kantons im Aufgabenbereich der Direktion.

2. Das GS vollzieht zudem sämtliche ihm und den Schlichtungsstellen durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragenen Aufgaben.

### § 12 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Die StaFö Baselland leistet einen Beitrag zur Sicherung eines nachhaltigen und qualitativen wirtschaftlichen Wachstums. Sie regt Massnahmen im Zusammenhang mit der Standortentwicklung bei den betroffenen Direktionen an und ergreift Massnahmen zur Standortetablierung und Standortpromotion.

2. Die StaFö Baselland vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Volkswirtschaft sowie Wirtschafts- und Standortförderung, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

### § 13 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das KIGA Baselland gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz;

b. Arbeitsbedingungen;

c. Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft;

d. Arbeitsvermittlung;

e. Ergänzende Massnahmen der Arbeitslosenversicherung.

### § 14 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das KIGA Baselland vollzieht in den Fachbereichen Industrie, Gewerbe und Arbeit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

2. Es stellt folgende spezifischen Dienstleistungen bereit

a. die arbeitsvertragliche Rechtsauskunft;

b. die Kalibrierstelle für Messmittel;

c. die Konformitätsbewertungsstelle für Waagen.

### § 15 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das AGI gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Katasteraufsicht;

b. GIS-Fachstelle.

### § 16 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das AGI vollzieht sämtliche Aufgaben in den Fachbereichen Vermessung und Geoinformation, die dem Kanton durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

### § 17 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das AfWW beider Basel gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. * Fachdienste Wald;

b. * Kreisdienste;

c. * Wildtiere, Jagd und Fischerei.

### § 18 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das Amt für Wald beider Basel vollzieht in den Fachbereichen Wald, Jagd und Fischerei sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

### § 19 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Der Ebenrain gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Bildung und Beratung;

b. * Ernährung und Tagungsstätte;

c. Produktion, Markt und Direktzahlungen;

d. Ländliche Entwicklung und Ressourcen;

e. Natur und Landschaft.

### § 20 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Der Ebenrain vollzieht in den Fachbereichen Land- und Ernährungswirtschaft, Ländliche Entwicklung und Ressourcen, Ernährung, Hauswirtschaft und Garten, Natur und Landschaft sowie der landwirtschaftlichen Bildung und Beratung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

2. Der Ebenrain ist in Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt verantwortlich für die Verwaltung des Schlosses Ebenrain und die Pflege des Parks.

3. Der Ebenrain ist die zuständige Registrierungsstelle gemäss Art. 7 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995.

### § 21 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das ALV gliedert sich neben einem allfälligen Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Analytik;

b. Inspektorate für Lebensmittelsicherheit;

c. Veterinärwesen.

### § 22 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das ALV vollzieht in den Fachbereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Tierseuchen, Tierschutz, Tierarzneimittel, Hundewesen und gefährliche Tiere, Landwirtschaft sowie Strahlenschutz und Gastwirtschaft, Gesundheit und Wasserversorgung sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

### § 23 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Organisation

1. Das AfG gliedert sich neben einem Stabsdienst in folgende Abteilungen

a. Gesundheitsförderung;

b. Gesundheitsversorgung;

c. Heilmittel;

d. Medizinische Dienste.

### § 24 Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion - Aufgaben

1. Das AfG vollzieht im Fachbereich Gesundheit sämtliche Aufgaben, die ihm durch eidgenössisches oder kantonales Recht sowie durch Regierungsratsbeschluss übertragen sind.

