# V 2025 9 — Administrative Detention Extension Upheld for Non-Cooperating Foreign National

**Geschäftsnummer:** V 2025 9
**Citation:** VG ZG V 2025 9
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2025-02-21
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/zg/V%202025%209/administrative-detention-extension-upheld-for-non-cooperating-foreign-national
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2025_9_5725904a692227324825c1f1a293ecde436186cfdd0226fd4b07aaa0b1dd20ca51c0ebfe991ce5b48669536b46ceb5c7b0fc6a72f49f8bcc2cc96ea907657f12?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde436186cfdd0226fd4b07aaa0b1dd20ca51c0ebfe991ce5b48669536b46ceb5c7b0fc6a72f49f8bcc2cc96ea907657f12&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2025_9
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2025-9_2025-02-21.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court reviewed the request by the migration office to extend the applicant's administrative detention pending deportation. The applicant, a foreign national whose initial residence permit was revoked after a short marriage to a citizen, has repeatedly defied orders to leave the country since 2023, leading to her apprehension and subsequent detention, which she has consistently failed to cooperate in resolving, including refusing to engage with efforts to secure necessary travel documents. The court reasoned that detention remains justified due to the clear grounds for detention—the applicant's resistance to official orders and lack of cooperation in procuring travel documents—and that the detention remains proportionate, particularly because the applicant's non-cooperation is the sole cause of the prolonged period, effectively rendering her presence in custody "voluntary," and recent diplomatic efforts have secured an agreement with the home country for issuing necessary travel papers.

## Leitsatz / Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG; Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG; Art. 80 Abs. 5 AIG; § 10 Abs. 2 EG AuG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG: This provision governs the substantive ground for confirming the extension of the administrative custody (Ausschaffungshaft). Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG: This provision is cited in the title and in point 4.4 of the reasoning as setting the maximum duration limit for custody, which the court confirms has not yet been exceeded. Art. 80 Abs. 5 AIG: This article is cited to inform the appellant about the right to file a new request for release from custody one month after the review.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG

This provision governs the substantive ground for confirming the extension of the administrative custody (Ausschaffungshaft).

### 2. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG

This provision is cited in the title and in point 4.4 of the reasoning as setting the maximum duration limit for custody, which the court confirms has not yet been exceeded.

### 3. Art. 80 Abs. 5 AIG

This article is cited to inform the appellant about the right to file a new request for release from custody one month after the review.

### 4. § 10 Abs. 2 EG AuG

This provision is cited in point 5 of the dispositive to indicate the legal basis for informing the appellant about the right to appeal or request release.

### 5. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Although cited in the reasoning (E. 2), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 6. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

Although cited in the reasoning (E. 3.4), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 7. Art. 90 lit. c AIG

Although cited in the reasoning (E. 3.4), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 8. Art. 90 AIG

Although cited in the reasoning (E. 3.4), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 9. Art. 89

Although cited in the reasoning (E. 3.4), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 10. Art. 81 Abs. 2 AIG

Although cited in the reasoning (E. 2), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 11. Art. 76 Abs. 4 AIG

Although cited in the reasoning (E. 2), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 12. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG

Although cited in the reasoning (E. 2), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 13. Art. 76 AIG

Although cited in the reasoning (E. 2), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 14. Art. 80 Abs. 2 AIG

Although cited in the reasoning (E. 1), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 15. Art. 8 ZGB

Although cited in the reasoning (E. 7), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 16. § 27 Abs. 1 VRG

Although cited in the reasoning (E. 7), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 17. § 14 Abs. 3 EG AuG

Although cited in the reasoning (E. 6), it is not explicitly used in the final operative orders (Dispositiv).

### 18. Art. 68 Abs. 1 BGG

This procedural rule, which outlines the right to appeal, is cited in order 5, which is a procedural instruction regarding appeal rights.

### 19. Art. 64 BGG

This procedural rule regarding legal aid is cited in the reasoning (E. 7) but not explicitly in the dispositive orders 1-6, therefore it is excluded.

### 20. Art. 66 Abs. 1 BGG

This procedural rule regarding costs is cited in the reasoning (E. 6) but not explicitly in the dispositive orders 1-6, therefore it is excluded.

### 21. Art. 66 Abs. 1 BGG

Although related to costs (E. 6), no costs were explicitly imposed in the operative part 2, and the reference is not in the dispositive.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG




                              DER HAFTRICHTER




           V E R F Ü G U N G vom 21. Februar 2025 [rechtskräftig]




       in Sachen


Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
       Antragsteller


       gegen


A.________ (vormals: B.________), zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administra-
       tivhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
       vertreten durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Elena Liechti,
       AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
       Antragsgegnerin


       betreffend


Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
       (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V.m. Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG)



V 2025 9
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A.         Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am
28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rah-
men des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Mi-
grationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehe-
gatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kan-
tons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da die Ehe
tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weitere Verfahren verzögerte
sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den
(damaligen) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe ver-
fügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Die hiergegen am 21. Juni 2021
erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28.
März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schen-
genraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die
Antragsgegnerin hatte demnach – rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Ge-
richt wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der
Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, bis sie am 22. Februar 2024 auf-
grund einer Meldung ihres damaligen Gastgebers von der Zuger Polizei in stark alkoholi-
siertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Am
24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt.
Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei
Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes
Haftentlassungsgesuch wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024
40). Die zuständigen Haftrichter bestätigten (auf Antrag des AFM) mit Verfügungen vom
21. Mai, 23. August und 22. November 2024 (VGer ZG V 2024 55; V 2024 82; V 2024
105) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 23. Februar 2025.


B.         Mit Gesuch vom 7. Februar 2025 beantragte das Amt für Migration beim Verwal-
tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate.


C.         Am 21. Februar 2025, um 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin,
ihrer Vertreterin sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung
unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhand-
lung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheid-Dispositivs stehen den Par-
teien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.



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           Der Haftrichter erwägt:



1.         Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).


2.         Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei-
nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-
cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-
tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis-
mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor-
kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu
treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer
2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli-
chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig-
nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste-
hungsfähig sein.


3.         Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-
stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten
der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wider-



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setzt. Diesbezüglich kann auf die Haftrichterverfügungen vom 19. April 2024, 21. Mai
2024, 23. August 2024 und 22. November 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40
E. 4, VGer ZG V 2024 55 E. 3; VGer ZG V 2024 82 E. 3; VGer ZG V 2024 105 E. 3).


Die Antragsgegnerin bekundete weder am 22. November 2024 noch am 21. Februar 2025
Interesse daran, mit den Behörden zusammenzuarbeiten im Hinblick auf ihre Ausreise
nach Kenia. Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist dem-
nach unverändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar, 19. April,
21. Mai, 23. August 2024 und 22. November 2024: VGer ZG V 2024 30, V 2024 40, V
2024 55, V 2024 82 und V 2024 105).


3.1        Das AFM begründet den Antrag vom 7. Februar 2025 mit Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG.


3.2        An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich die Antrags-
gegnerin im Wesentlichen wie folgt: Die Haftbedingungen seien in Ordnung. Sie sei ab-
gesehen von gelegentlichen Kopfschmerzen gesund.


An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich die Vertreterin der
Antragsgegnerin im Wesentlichen wie folgt: Sie empfinde die Fussfessel als unverhältnis-
mässig. Sie sei der Ansicht, dass nur eine vage Möglichkeit (im Sinne von BGer
2C_768/2020 vom 21. Oktober 2020 E.5.4.3) bestehe, dass die kenianische Botschaft
ein Laisser-passer ausstellen werde; dies wiederum reiche nicht aus, um die Ausschaf-
fungshaft aufrechtzuerhalten und deshalb keine klaren Indizien für die Absehbarkeit des
Wegweisungsvollzugs bestehen. Weiter sei die Haft unverhältnismässig, insbesondere
unter Berücksichtigung der Dauer der Haft, dem Umstand, dass nicht absehbar sei, wann
ein Laisser-passer ausgestellt werde, sowie der psychischen Verfassung der Antrags-
gegnerin. Der Antrag des AFM auf Verlängerung der Haft sei deshalb abzulehnen und
die Antragsgegnerin umgehend aus der Haft zu entlassen. Es seien eventualiter mildere
Massnahmen, wie Meldepflicht oder Eingrenzung anzuordnen, oder die Haft nur für ei-
nen Monat zu bewilligen. All dies selbstverständlich unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen.


3.3        An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich das AFM wie
folgt: Es gebe noch kein fixes Datum für die Ausreise. Es gebe aber keine Hindernisse in
rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die einer Ausreise entgegenstehen würden. Eine De-
legation des SEM habe sich am 17. Februar 2025 in Nairobi (Kenia) mit einer Delegation



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Kenias getroffen (vgl. zu diesen Gesprächen in Kenia E. 4.1). Die Antragsgegnerin sei
hafterstehungsfähig.


3.4        Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG hält fest, dass ein Haftgrund gegeben ist, sofern
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entzie-
hen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt.
Art. 90 lit. c AIG statuiert, dass Ausländer Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen müssen
oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken müssen.


Im vorliegenden Fall kooperiert die Antragsgegnerin sowohl gemäss ihren eigenen Anga-
ben als auch gemäss den Angaben des AFM nicht bei der Beschaffung der Ausweispa-
piere, weshalb dieser Haftgrund ohne Weiteres gegeben ist.


3.5        Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG hält fest, dass ein Haftgrund gegeben ist, sofern
das bisherige Verhalten darauf schliessen lässt, dass der Ausländer sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.


Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin vom 1. Juni 2023 bis zum 22. Februar 2024
untergetaucht und hat sich dem rechtskräftigen Entscheid, dass sie die Schweiz bis zum
1. Juni 2023 zu verlassen hat, widersetzt.


4.         Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.
Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist Genüge getan, wenn der Grundrechtseingriff
geeignet, erforderlich und zumutbar ist.


Vorliegend ist die Ausschaffungshaft geeignet, das öffentlichen Interesse an einer geord-
neten und kontrollierten Ausreise der Antragsgegnerin zu erfüllen. Sie ist weiter erforder-
lich, da die Antragsgegnerin bereits einmal untergetaucht ist und sich weiterhin beharrlich
weigert, die Schweiz zu verlassen und/oder mit den Behörden diesbezüglich zusammen-
zuarbeiten. Sie ist auch zumutbar, da sich die Antragsgegnerin freiwillig in Haft befindet.
Sollte die Antragsgegnerin wirklich aus der Haft entlassen werden wollen, wäre es ihr ein
Leichtes mit den Behörden zusammenzuarbeiten (z.B. selbst einen neuen Reisepass bei
der kenianischen Botschaft zu beantragen) und freiwillig auszureisen. Denn bei der Zu-
mutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass Grundrechtseingriffe in der Regel unfrei-



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willig erfolgen. So haben weder Steuerzahler noch Bauherren noch Eigentümer denkmal-
geschützter Bauten noch verurteilte Straftäter eine Möglichkeit, den Grundrechtseingriff
abzuwehren. Sie müssen sich diesen (Kraft ihrer jeweiligen Eigenschaft) einfach gefallen
lassen. Vorliegend verhält es sich indessen anders: Die Antragsgegnerin bricht durch ihre
Anwesenheit in der Schweiz dauernd das Gesetz, d.h. sie begeht ein Dauerdelikt. Sie
könnte den Grundrechtseingriff jederzeit beenden, indem sie ihr Dauerdelikt beendet und
mit den Behörden zusammenarbeitet (z.B. selbst auf der kenianischen Botschaft einen
neuen Reisepass beantragt und freiwillig ausreist). Sie ist folglich de facto freiwillig in Haft;
diese Tatsache ist bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berück-
sichtigen ist die Tatsache, dass die lange Haftdauer einzig auf das Verhalten der Antrags-
gegnerin zurückzuführen ist. Würde sie mit den Behörden kooperieren und die Schweizer
Rechtsordnung beachten, wäre die Haft längst beendet und sie befände sich wieder in ih-
rem Heimatland.


Das Argument der Vertreterin, dass die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit desto
höher sind, je länger die Haft bereits dauert, sind folglich insofern zu relativieren, dass dies
nur bei Personen zutrifft, die unfreiwillig in Haft sind. Im vorliegenden Fall ist die Antrags-
gegnerin freiwillig in Haft, weshalb die Haftdauer nur untergeordnet in die Zumutbar-
keitsprüfung einfliessen kann.


Auch die Argumentation der Vertreterin, dass die Antragsgegnerin psychisch vorbelastet
sei, spricht eher dafür, sie in Haft zu belassen, denn so kann der Staat seiner Fürsorge-
pflicht besser nachkommen und sicherstellen, dass die Antragsgegnerin die nötige medizi-
nische Versorgung erhält. Würde die Antragsgegnerin entlassen, wäre unklar, ob sie sich
der nötigen medizinischen Betreuung freiwillig und ambulant unterziehen würde.


4.1        Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der
Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht durchführbar wäre, was das AFM anlässlich der Anhörung vom 21. Februar 2025 er-
neut bestätigt hat. Gemäss den Akten haben sich zwei Vertreter der Schweiz am 17. Fe-
bruar 2025 in Nairobi (Kenia) mit dem Deputy Head of Immigration und einer Vertreterin
des Aussenministeriums von Kenia getroffen, um eine Lösung für unfreiwillig zurückzurei-
sende Personen zu finden und haben konkret den Fall von Frau A.________ besprochen.
Von kenianischer Seite wurde vorgeschlagen, dass ein Vertreter der kenianischen Bot-
schaft ein kenianisches Laissez-passer «on behalf» unterzeichnet, wenn sich ausreiseun-




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willige Kenianer weigern, dies selbst zu tun. Das kenianische Aussenministerium hat zuge-
sagt, die kenianische Botschaft in Bern entsprechend zu informieren.


Die bei der Papierbeschaffung eingetretene Verzögerung ist fast ausschliesslich dem Ver-
halten der Antragsgegnerin zuzuschreiben, die sich weigerte, hierfür auf der kenianischen
Botschaft zu erscheinen und selbst einen neuen Reisepass zu beantragen. Das Amt für
Migration hat sich – nicht erst nach Verweigerung der Antragsgegnerin, ihren Termin im
Juni auf der kenianischen Botschaft wahrzunehmen, sondern vorausschauend bereits zu-
vor – um Alternativen bemüht und gemeinsam mit dem SEM gefunden. Es liegt mittler-
weile eine verbindliche Zusage der kenianischen Behörden vor, dass diese ihren reniten-
ten Staatsangehörigen die Einreise in die Heimat mit einem kenianischen Laissez-passer
erlauben wird. Dieses werde (im Falle einer Weigerung des ausreisepflichtigen Kenianers
dieses zu unterzeichnen) von der kenianischen Botschaft «on behalf» unterzeichnet. Es ist
nach Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Verkehr davon auszugehen, dass der aus-
ländische Staat seine eingegangene Verpflichtung honorieren wird. Entgegen der Auffas-
sung der Antragsgegnerin liegt mithin kein statischer Zustand vor, sondern es hat sich we-
nige Tage (nämlich am 17. Februar) vor der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025
etwas Wesentliches geändert.


4.2        Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA wird auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4
und VGer ZG V 2024 55 E. 4.2 gemachten Ausführungen verwiesen.


4.3        Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind
weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in
VGer ZG V 2024 55 E. 4.3 verwiesen werden. Nach wie vor ist nicht glaubwürdig, dass die
Antragsgegnerin sich bis zum Vollzug ihrer Wegweisung den Behörden zur Verfügung hal-
ten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Par-
tei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde. Vielmehr
gab sie erneut zu verstehen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und
nach wie vor auf einer Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beharrt. Mildere Mittel zur
Haft sind offensichtlich nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, die mittlerweile
seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht und an deren geordnetem Vollzug ein er-
hebliches öffentliches Interesse besteht, sicher zu stellen.


4.4        Schliesslich ist auch die Dauer der Haft noch als verhältnismässig zu qualifizieren:
Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019, mithin seit bald sechs Jahren, mit



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allen Mitteln ihrer Ausschaffung. Diese überschreitet die gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG
zulässige maximale Haftdauer für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von 18 Mona-
ten noch nicht.


5.         Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.


6.         Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es besteht kein Anlass von dieser Regel vorlie-
gend eine Ausnahme zu machen.


7.         Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, sofern einer Partei die nötigen
Mittel fehlen (§ 27 Abs. 1 VRG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art.
8 ZGB auch im öffentlichen Recht, so hat das Bundesgericht in BGer 1C_182/2019 E. 4.1
ausgeführt, was folgt: Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchge-
führtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die
auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der be-
haupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet.


Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die unentgeltliche Rechts-
pflege nicht gewährt werden kann, weil von der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin
keinerlei Belege für die Bedürftigkeit (wie etwa ein vollständig ausgefülltes Formular «Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27») vorgelegt wurden. Auch wäre von der
Antragsgegnerin zu belegen, was ihr anlässlich der Scheidung zugesprochen wurde und
wie diese Mittel bis heute verwendet wurden. Diesbezüglich wurde im Verfahren V 2024
55 explizit und mehrfach durch das Gericht nachgefragt und wurden Fristen zur Einrei-
chung entsprechender Belege angesetzt. Ihren entsprechenden Obliegenheiten ist die An-
tragsgegnerin bis heute nicht nachgekommen.




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           Der Haftrichter verfügt:
           __________________



         1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer
              von drei Monaten, d.h. bis und mit dem 20. Mai 2025, bestätigt.


         2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.


         3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

         4. Es wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.


         5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten
              Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf-
              fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

         6. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröff-
              nung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im An-
              schluss an die Verhandlung) an:

           - Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für
             A.________ [vormals: B.________])
           - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
           - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich
             (im Dispositiv)
           - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.



Zug, 21. Februar 2025
                                                    Der Haftrichter




                                                    Dr. iur. Matthias Suter



versandt am




Haftrichterverfügung V 2025 9
