# V 2025 54 — Convict's Appeal Against Denial of Temporary Electronic Monitoring Suspension for Business Conference

**Geschäftsnummer:** V 2025 54
**Citation:** VG ZG V 2025 54
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2025-09-05
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** zulasten Beschwerdeführer/in
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2025-54_2025-09-05/convict-s-appeal-against-denial-of-temporary-electronic-monitoring-suspension-for-business
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2025_54_5725904a692227324825c1f1a293ecde864207a38664aaa3aea98aa26cb8375528e86927551245c5492a3e4f8543721405f8976635b6ee97e45cd30822f394ee?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde864207a38664aaa3aea98aa26cb8375528e86927551245c5492a3e4f8543721405f8976635b6ee97e45cd30822f394ee&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2025_54
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2025-54_2025-09-05.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court reviewed a challenge to the rejection of an application for a temporary suspension of electronic monitoring (EM) confinement, requested by the convict to attend a business conference abroad, finding that while the request for a specific past suspension was moot due to the event having passed, a declaratory action regarding future suspensions remained reviewable based on recurring circumstances and public interest. The court reasoned that under federal law, suspension of a sentence is an exceptional measure reserved for "important reasons," which are narrowly interpreted in practice, typically relating to severe illness or vital, unpostponable matters, especially since EM already allows for significant outside contact and leave for foreign travel is generally prohibited under concordance guidelines; thus, the convict's professional obligations, despite their importance, did not meet the high threshold required to outweigh the public interest in an uninterrupted sentence, especially as the convict was an employee and not self-employed, leading to the dismissal of the appeal to the extent it was admissible.

## Leitsatz / Regeste

Art. 92 StGB; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG; § 28 Abs. 2 VRG — Art. 92 StGB: The main ground for dismissing the appeal is that the grounds cited by the appellant do not constitute an important reason for interrupting the sentence execution according to this article. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG: This article was used to impose court costs on the appellant as the losing party in the administrative appeal proceedings. § 28 Abs. 2 VRG: This article was cited in the reasoning for denying the appellant legal costs/compensation, which is confirmed by the dispositive order 3.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 92 StGB

The main ground for dismissing the appeal is that the grounds cited by the appellant do not constitute an important reason for interrupting the sentence execution according to this article.

### 2. § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG

This article was used to impose court costs on the appellant as the losing party in the administrative appeal proceedings.

### 3. § 28 Abs. 2 VRG

This article was cited in the reasoning for denying the appellant legal costs/compensation, which is confirmed by the dispositive order 3.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG



                     VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER



Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider



U R T E I L vom 5. September 2025             [rechtskräftig]
        Gemäss § 29 der Geschäftsordnung


        in Sachen


A.________
        Beschwerdeführer
        vertreten durch RA Dr. iur. Martin Neese, LL.M., und/oder MLaw Melanie
        Röllin-Thaler, Neese Stalder Villiger Rechtsanwälte & Notare, Baarerstrasse
        78, 6300 Zug


        gegen


Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug
        Beschwerdegegner


        betreffend


Straf- und Massnahmenvollzug
        (Strafunterbruch)


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A.a        A.________, geboren 1968, wurde mit Urteil Nr. S 2022 10/12 vom 23. November
2022 des Obergerichts des Kantons Zug wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung
(mehrfach) und Urkundenfälschung zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 24 Monate be-
dingt aufgeschoben, bei zwei Jahren Probezeit, verurteilt (VBD-act. 2.1 und 3.4).


Am 3. Juli 2024 fand in den Räumlichkeiten des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des
Kantons Zug (VBD) das Vollzugsgespräch für den Strafvollzug in Form von Electronic Mo-
nitoring (EM) statt (VBD-act. 5.5). A.________ reichte in Folge am 21. Juli 2024 ein Ge-
such um Strafvollzug in Form von EM ein, welches der VBD am 6. September 2024 bewil-
ligte (VBD-act. 3.2 und 3.4 E. C-D). Da A.________ seinen Wohnsitz im Kanton Zürich
hat, trat der VBD gleichentags den Vollzug der Strafe in Form von EM rechtshilfeweise an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung (Alternativer Strafvollzug) des Kantons Zürich
ab (VBD-act. 3.3 und 3.4 E. D).


Wegen eines bevorstehenden geschäftlichen Meetings, das im Ausland vom 22. bis
27. Oktober 2024 stattfand, wurde der Antrittstermin für den Beginn des EM-Vollzugs so
angepasst, dass A.________ diesen Termin im Ausland vor Strafantritt wahrnehmen
konnte. Der neue Strafantrittstermin wurde auf den 16. Januar 2025 festgelegt, seitdem
befindet sich A.________ im EM-Vollzug (VBD-act. 3.4 E. E).


A.b        Am 15. April 2025 stellte A.________ beim VBD ein Gesuch um Unterbruch des
Strafvollzugs für die Zeit vom 11. bis 14. Mai 2025. Er müsse an der "B.________ Confe-
rence 2025" in C.________ welche vom 12. bis 14. Mai 2025 stattfinde, im Rahmen seiner
Anstellung als Managing Director bei der D.________ AG teilnehmen (VBD-act. 5.11). Mit
Entscheid in Briefform vom 29. April 2025 lehnte der VBD das Gesuch um Unterbruch des
Strafvollzugs vom 15. April 2025 ab mit der Möglichkeit, bis spätestens am 5. Mai 2025 ei-
ne beschwerdefähige Verfügung einzufordern (VBD-act. 5.12). Mit E-Mail vom 5. Mai 2025
ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Zustellung einer beschwerdefähigen
Verfügung (VBD-act. 5.15). Am 9. Mai 2025 erliess der VBD die Verfügung
Nr. SMV.2024.577 / 50 mit der er das Gesuch um Strafunterbruch ablehnte (VBD-act. 3.4).


B.         Am 21. Mai 2025 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 erheben. Er beantragte,
der Entscheid des Beschwerdegegners vom 9. Mai 2025 betreffend das Gesuch um Stra-
funterbruch vom 15. April 2025 sei aufzuheben, das Gesuch um Strafunterbruch sei gut-
zuheissen und es sei festzustellen, dass ein Strafunterbruch zur Teilnahme an einer Kon-



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ferenz oder einem geschäftlichen Treffen im Ausland aus beruflichen Gründen grundsätz-
lich (vorbehältlich allfälliger Hindernisse) im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kön-
ne, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzu-
weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwer-
degegners (act. 1).


C.         Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem
Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Am 26. Mai 2025
bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss (act. 2 und 3).


D.         Am 27. Juni 2025 schloss der VBD (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) ver-
nehmlassend auf Abweisung der Beschwerde (act. 5).




           Das Verwaltungsgericht erwägt:



1.
1.1        Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs-
sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwal-
tungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzge-
bung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vor-
sieht. Gemäss § 8 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) ist der VBD
zuständig für Entscheide über die Unterbrechung des Vollzugs nach Art. 92 StGB. Ein
Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht ist hier nicht vorge-
sehen. Da die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2025 von einer unteren kantonalen
Verwaltungsbehörde (dem VBD) stammt, sich auf Bundesrecht (StGB) stützt und kein
Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist, kann
sie direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist
fristgerecht eingereicht worden, enthält sowohl Antrag als auch Begründung und genügt
daher den formellen Anforderungen der §§ 64 und 65 VRG. Der verlangte Kostenvor-
schuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt.


1.2



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1.2.1      Gemäss § 62 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders
berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat (lit. c).


Das geltend gemachte Interesse ist grundsätzlich nur schützenswert, wenn es aktuell ist,
d.h. das Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sowohl im Zeitpunkt
der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegt. Kein aktuelles In-
teresse besteht praxisgemäss, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine
Rechtswirkung mehr entfaltet, weil das Ereignis, auf das er sich bezogen hat, bereits statt-
gefunden hat (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.1; 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1).


Vom Erfordernis des aktuellen Interesses wird abgesehen, wenn sich die aufgeworfenen
Fragen jederzeit unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn
kaum je rechtzeitig die Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der
grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Be-
antwortung besteht (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; 136 II 101 E. 1.1; Martin Bertschi, in: Kom-
mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 21
N 24 f.). Weiter anerkennt die Lehre auch im Genugtuungseffekt, den die Feststellung ei-
ner Rechtswidrigkeit mit sich bringt, ein genügendes aktuelles Interesse (vgl. Bertschi,
a.a.O., § 21 N 27; Kiener et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 1446 ff.,
jeweils mit Hinweisen).


1.2.2      Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation und führt an, dass
die Konferenz "B.________ Conference 2025" bereits stattgefunden habe und deshalb
kein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Gutheissung des Gesuchs um
Strafunterbruch vom 15. April 2025 mehr bestehe. In Bezug auf die Rechtsbegehren
Ziff. 1, 2 und 4, welche die Gutheissung bzw. Neubeurteilung des Gesuchs vom 9. Mai
2025 verlangen würden, bestehe somit kein schutzwürdiges Interesse, weshalb auf diese
Rechtsbegehren nicht einzutreten sei (act. 5 Rz. 5).


Bei Rechtsbegehren Ziff. 3 des Beschwerdeführers handle es sich weiter nicht um eine
Frage von grundsätzlicher Bedeutung, bei welcher ein öffentliches Interesse an deren Be-
antwortung bestehe. Einerseits würde sich die Beantwortung dieser Frage darauf be-
schränken, dass der vorliegende Einzelfall des Beschwerdeführers rechtlich gewürdigt



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würde. Andererseits müsse bei Gewährung eines Strafunterbruchs immer eine umfassen-
de Interessenabwägung erfolgen, weshalb an einer pauschalen Beantwortung dieser Fra-
ge kein Interesse bestehe (act. 5 Rz. 7).


1.2.3      Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er ein schutzwürdiges Interesse habe,
obwohl die in Frage stehende Konferenz "B.________ Conference 2025" in C.________
bereits vorbei sei. Zum Aufgabengebiet des Beschwerdeführers gehöre es, an etlichen
geschäftlichen Reisen (ca. 15 pro Jahr) teilzunehmen. Während des unbedingt zu vollzie-
henden Strafvollzugs – welcher (zum Zeitpunkt der Beschwerde) noch rund neun Monate
andauern würde – würden weitere Konferenzen und Meetings, welche für die D.________
AG und somit für den Beschwerdeführer von immenser Bedeutung seien, stattfinden. Da
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner auch diese künftigen Gesuche aus
den von den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen abweisen werde, habe
der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieser Beschwerde
und an der sich für den Beschwerdeführer grundsätzlich stellenden Frage, ob ein Strafun-
terbruch zur Teilnahme an einer Konferenz bzw. einem Meeting im Ausland – vorbehältlich
allfälliger Hindernisse – gewährt werden könne. Wie sich bereits vorliegend zeige, sei es
dem Beschwerdeführer weiter nicht möglich, jeweils nach Erhalt eines abweisenden Ent-
scheids des Beschwerdegegners rechtzeitig Beschwerde zu führen (act. 1 Rz. 3).


1.2.4       Für das Rechtsbegehren Ziff. 3 – Feststellung, dass ein Strafunterbruch zur Teil-
nahme an einer Konferenz oder einem geschäftlichen Treffen im Ausland aus beruflichen
Gründen grundsätzlich (vorbehältlich allfälliger Hindernisse) im Sinne der Erwägungen
bewilligt werden könne – kann vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen wer-
den. Die aufgeworfene Frage wird sich wohl tatsächlich unter ähnlichen Umständen wie-
der stellen, da der Beschwerdeführer beabsichtigt, in der Zukunft weitere Gesuche um
Strafunterbruch aus ähnlichen Gründen zu stellen. Es kann weiter darauf geschlossen
werden, dass die rechtliche Prüfung im Einzelfall in der Zukunft wohl nicht rechtzeitig statt-
finden wird, wie im vorliegenden Fall, in dem die rechtliche Prüfung des Entscheids des
VBD durch das Verwaltungsgericht verspätet (d.h. nach dem Ende der Konferenz) erfolgt.
Es besteht auch aufgrund der grundsätzlichen Natur der Rechtsfrage ein hinreichendes öf-
fentliches Interesse an deren Beantwortung. Die Rechtsfrage, ob aus beruflichen Gründen
– zur Teilnahme an Konferenzen und Geschäftstreffen – ein Strafunterbruch zu gewähren
ist, ist nicht eindeutig geklärt. Im Kanton Zug gibt es (soweit ersichtlich) zumindest kein
Präjudiz hierzu. Auch wenn kein öffentliches Interesse an der Beantwortung der Rechts-
frage bestehen sollte, so besteht auf jeden Fall ein genügendes aktuelles Interesse im



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Genugtuungseffekt, den die Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Gesuchsablehnung
mit sich bringen würde (vgl. vorne E. 1.2.1).


1.2.5      Für die Beurteilung der Rechtsbegehren Ziff. 1 (Aufhebung des Entscheids des
Beschwerdegegners), Ziff. 2 (Gutheissung des Gesuchs um Strafunterbruch) und Ziff. 4
(Rückweisung an den Beschwerdegegner zur Neubeurteilung) besteht kein aktuelles In-
teresse, da die betreffende Konferenz "B.________ Conference 2025" in C.________ vom
12. bis 15. Mai 2025 bereits stattgefunden hat. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 ist
somit mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2.1).


Soweit die Voraussetzungen für das Absehen vom aktuellen Interesse gegeben wären
(vgl. vorne E. 1.2.1), wird das sich aus den vorgenannten Rechtsbegehren ergebende, auf
die Zukunft gerichtete schutzwürdige Interesse durch das Rechtsbegehren Ziff. 3 abge-
deckt.


Das Rechtsbegehren Ziff. 3 ist ein Feststellungsbegehren. Solche sind subsidiär zu Leis-
tungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse
besteht (BGer 8C_27/2023 vom 5. Juni 2023 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 148 I 160 E. 1.6).
Nach dem Gesagten fehlt es vorliegend an einem zulässigen Leistungsbegehren. Aus den
vorstehenden ausgeführten Gründen (vorne E. 1.2.4) besteht aber dennoch ein schutz-
würdiges Interesse an der Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung, weshalb ein
Feststellungsinteresse gegeben ist.


1.3        Der Beschwerdeführer war Gesuchsteller im Verfahren vor dem VBD, ist durch
den Entscheid besonders berührt und hat, wie nun festgestellt wurde, auch ein schutzwür-
diges Interesse im Rahmen des Rechtsbegehrens Ziff. 3, womit die Beschwerdeberechti-
gung gegeben ist. Die Beschwerde erfüllt sodann alle weiteren formellen Voraussetzungen
(vgl. vorne E. 1.1). Somit ist im Rahmen des Rechtsbegehrens Ziff. 3 darauf einzutreten.


Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).


2.         Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein Strafunterbruch
zur Teilnahme an einer Konferenz oder einem geschäftlichen Treffen im Ausland aus be-
ruflichen Gründen grundsätzlich (vorbehältlich allfälliger Hindernisse) bewilligt werden
kann.



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3.
3.1        Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausge-
fällten Urteile (Art. 372 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörden müssen ein rechtskräftiges
Strafurteil vollstrecken. Sie dürfen weder auf die Vollstreckung definitiv verzichten noch in
ein Urteil eingreifen oder es abändern. Nur ausnahmsweise ist bei Hafterstehungsunfähig-
keit ein Aufschub des Vollzugs auf unbestimmte Zeit zulässig (BGer 6B_593/2014 vom
6. Oktober 2014 E. 4; 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.4 und 6B_1002/2008 vom
30. März 2009 E. 3.3). Für den Strafvollzug sind die bundesrechtlichen Vollzugsgrundsät-
ze (insbesondere die Art. 74 ff., 373 ff. StGB) und ergänzenden Bestimmungen (Art. 387
StGB) zu beachten. Im Übrigen ist er weitgehend Sache der Kantone (BGE 118 Ia 64
E. 2). Der Bundesrat ist jedoch nach Anhörung der Kantone befugt, (bestimmte) ergän-
zende Bestimmungen über den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu erlassen
(Art. 387 Abs. 1 StGB). Im Kanton Zug verfügt das Amt für Justizvollzug über zwei Abtei-
lungen. Eine Abteilung betreibt die Strafanstalt Zug. Die andere Abteilung ist der VBD
(§ 1 JVV). Gemäss § 2 JVV i.V.m. dem Ingress der JVV richtet sich das Amt für Justizvoll-
zug bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Erlassen des Konkordats der Kantone der
Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvoll-
zugskonkordat; BGS 332.33). Der VBD nimmt die für den Vollzug von Strafen und Mass-
nahmen erforderlichen Abklärungen vor, erlässt die Vollzugsbefehle und setzt der verur-
teilten Person Frist zum Straf- oder Massnahmenantritt (§ 7 JVV).


3.2        Gemäss Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verur-
teilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper
des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen: für den Vollzug einer Freiheits-
strafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten (lit. a); oder an-
stelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von drei
bis zwölf Monaten (lit. b). Das Bundesgericht hat im Jahr 2024 zudem zwei Urteile gefällt,
welche EM auch bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren erlauben, solange der unbedingte
Teil nicht mehr als zwölf Monate beträgt (BGE 150 IV 277; BGer 6B_220/2023 vom
10. April 2024 E. 2.2). Artikel 79b Abs. 2 StGB nennt die Voraussetzungen, welche kumu-
lativ erfüllt sein müssen, so dass der Strafvollzug in Form der elektronischen Überwa-
chung angeordnet werden kann, nämlich wenn: a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteil-
te flieht oder weitere Straftaten begeht; b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft
verfügt; c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von min-
destens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann;



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d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zu-
stimmen; und e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt.


3.3        Gemäss Ziff. 2.2 B Abs. 1 der Richtlinie SSED 12.0 des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsfor-
men (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft) – nachfol-
gend Richtlinie SSED 12.0 – wird im Vollzugsplan insbesondere geregelt: a) die psycho-
soziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person während des EM-Vollzugs; b) das
Wochenprogramm, das in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person aufgrund der Ar-
beits- bzw. Ausbildungszeiten sowie weiterer Verpflichtungen festgelegt wird. Pro Arbeits-
tag stehen der verurteilten Person max. 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfü-
gung, namentlich für: Arbeit, Beschäftigung, Ausbildung und Freizeit (eingeschlossen
Sport und andere Aktivitäten), Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge, Teilnahme an Ein-
zel- und Gruppentherapien. Gemäss Abs. 2 kann der verurteilten Person an arbeits- oder
ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, pro Tag
max. folgende freie Zeit eingeräumt werden: im ersten und zweiten Monat: je drei Stun-
den, im dritten und vierten Monat: je vier Stunden, im fünften und sechsten Monat: je
sechs Stunden, ab dem siebten Monat: je acht Stunden. Im dritten bis sechsten Monat
kann stattdessen ein Mal pro Vollzugsmonat an einem Wochenende 24 Stunden freie Zeit
gewährt werden und ab dem siebten Monat kann stattdessen ein Mal pro Vollzugsmonat
an einem Wochenende 36 Stunden freie Zeit gewährt werden.


3.4        Nach Art. 92 StGB darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen
Gründen unterbrochen werden. Beim Entscheid über Aufschub oder Unterbruch des Sank-
tionenvollzugs nimmt der VBD die erforderlichen Abklärungen vor und berücksichtigt ins-
besondere die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- bzw. Wiederho-
lungsgefahr (§ 8 Abs. 2 JVV). Der VBD kann im Zusammenhang mit der Gewährung eines
Aufschubs oder Unterbruchs des Sanktionenvollzugs Weisungen erlassen (§ 8 Abs. 3
JVV).


3.5        Artikel 92 StGB stellt implizit den Grundsatz des ununterbrochenen Vollzugs aller
Freiheitsstrafen und Massnahmen, die einen Freiheitsentzug zur Folge haben, auf. Die
Begründung dieses Grundsatzes liegt im Umstand, dass die Strafe ihre Zwecke nur errei-
chen kann, wenn sie ohne Unterbruch verbüsst wird. Im Verlaufe des Vollzugs geht der
Verurteilte durch mehrere aufeinander folgende Phasen, beginnend mit einer kurzen Ein-
zelhaft zur Beobachtung bis zur bedingten Entlassung. Der Weg zur Freiheit gemäss ei-



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nem progressiven System, das heute durch Art. 75 ff. StGB und durch zahlreiche Konkor-
dats- und kantonale Bestimmungen organisiert ist, kommt nur in Betracht, wenn der Voll-
zug zusammenhängend durchgestanden wird. Die Anerkennung eines "wichtigen Grun-
des" einerseits und der Unterbruch des Vollzugs bei einem solchen Grund andererseits
müssen Ausnahmen bleiben (BGE 136 IV 97 E. 5 in: Pra 100 [2011] Nr. 33; vgl. Isabel
Kramer in: Das schweizerisches Vollzugslexikon, 2. Aufl. 2022, "Unterbrechung des Voll-
zugs", S. 646). Gleiches muss auch bei einem durch EM erleichterten Vollzug gelten.


3.6        Nach der Rechtsprechung und der Vollzugspraxis werden als für eine Vollzugsun-
terbrechung massgebliche "wichtige Gründe" nur in der Person des Inhaftierten liegende
Gründe anerkannt, wobei unerheblich ist, wo diese Gründe herrühren. In der Praxis stehen
für Vollzugsunterbrechungen zwei Fallgruppen im Vordergrund: Einerseits mangelnde
Straferstehungsfähigkeit des Inhaftierten infolge einer schwerwiegenden Erkrankung oder
eines Gebrechens, andererseits – wenn auch diese nur zurückhaltend anerkannt werden –
unaufschiebbare, für den Inhaftierten existenzwichtige Gründe (Kramer, a.a.O., "Unterbre-
chung des Vollzugs", S. 647; Cornelia Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl.
2019, Art. 92 N 9; BGer 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 2.4).


3.7        Für den Entscheid über eine Vollzugsunterbrechung sind die im Einzelfall wichti-
gen Gründe den öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft gegenüberzu-
stellen, wozu namentlich das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, die Effektivität und Süh-
nefunktion der Strafe, die Rehabilitation und Resozialisierung sowie das Gleichbehand-
lungsgebot, aber auch die Glaubwürdigkeit des Strafsystems zählen. Eine Unterbrechung
des Vollzugs setzt grundsätzlich voraus, dass jegliche Überwachung und jeglicher Zwang
des Betroffenen wegfallen. Dennoch sollte es nach dem Grundsatz "in maiore minus"
zulässig sein, einen Strafunterbruch mit Auflagen oder Weisungen, zum Beispiel mit der
Aufsicht durch ein Schutzaufsichtsorgan, zu verbinden (BGer 6B_941/2015 vom 2. März
2016 E. 3.2 m.w.H). Der Strafvollzug bedeutet für den Betroffenen immer ein Übel, das
vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird (BGer 6B_593/2014 vom 6.
Oktober 2014 E. 4).


3.8        Wird das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist zu prüfen, ob der
Vollzug zu unterbrechen ist. Auch diesbezüglich verfügt die kantonale Behörde über einen
Ermessensspielraum, der sich aus der Potestativ-Formulierung ("darf") ergibt. Dieser Er-
messensspielraum wird durch den Grundsatz der Subsidiarität sowie das Verhältnismäs-
sigkeitsprinzip eingeschränkt, wobei sich die Frage der Verhältnismässigkeit erst stellt,



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wenn die Unterbrechung des Vollzugs mit Blick auf die Subsidiarität überhaupt zulässig ist.
Dem subsidiären Charakter der Unterbrechung entsprechend ist im Einzelfall stets zu prü-
fen, ob eine Unterbrechung durch andere Anordnungen vermieden werden kann (Koller,
a.a.O., Art. 92 N 10; vgl. auch BGE 136 IV 97 E. 5.2 ff. in: Pra 100 [2011] Nr. 33; Kramer,
a.a.O., "Unterbrechung des Vollzugs", S. 649).


3.9        Als unaufschiebbare und existenznotwendige Gründe für eine Vollzugsunterbre-
chung hat die Praxis Vollzugsunterbrechungen zurückhaltend vorab zur Erledigung beruf-
licher (Selbständigerwerbende) oder vermögensrechtlicher Vorkehrungen anerkannt (Kol-
ler, a.a.O., Art. 92 N 18; Yasmina Bendani, Commentaire romand Code pénal I, 2. Aufl.
2021, Art. 92 N 21; Kramer, a.a.O., "Unterbrechung des Vollzugs", S. 649). Die im Verlau-
fe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgte Liberalisierung der Beziehungen der
Gefangenen zur Aussenwelt (Art. 84 StGB) hat zur Konsequenz, dass solche Gründe zu-
nehmend selten zu einer Vollzugsunterbrechung führen, steht für die Erledigung unauf-
schiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten doch grundsätz-
lich das Institut des Sachurlaubs zur Verfügung (Art. 84 Abs. 6 StGB; Koller, a.a.O., Art. 92
N 18 m.w.H.). Gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehun-
gen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem
nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten be-
geht. Weiter stehen dem Gefangenen im Rahmen der Beziehungen zur Aussenwelt heute
Besuche, Briefwechsel und Telefongespräche und die Nutzung des Internets zu, durch die
existenzwichtige Probleme gelöst werden können (Bendani, a.a.O., Art. 92 N 21; Kramer,
a.a.O., "Unterbrechung des Vollzugs", S. 649). Diese Entwicklung ist gemäss Koller zu
begrüssen, denn Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen
des Strafvollzugs und treffen mehr oder weniger jeden Gefangenen, weshalb der Wahrung
finanzieller Interessen oder dem Treffen administrativer Vorkehrungen im beruflichen oder
privaten Bereich für gewöhnlich nicht der für die Gewährung eines Strafunterbruchs not-
wendige Ausnahmecharakter zukommen kann (Koller, a.a.O., Art. 92 N 18 m.w.H.). Ähn-
lich wie bei einem Sachurlaub, nur über die gesamte Dauer des Vollzugs, steht der Betrof-
fene bei einem Strafvollzug mittels EM in Kontakt mit der "Aussenwelt" bzw. bewegt er
sich nahezu frei in einem definierten Umfeld ausserhalb einer Strafanstalt und kann dort
seine Interessen weitgehend ungehindert selbst vertreten (vgl. vorne E. 3.2 f.).


4.         Der Beschwerdeführer bestreitet mit Nichtwissen die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdegegners, dass ihm am Gespräch vom 3. Juli 2024 mitgeteilt worden sei, ein



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anstehendes Meeting im Ausland wäre kein Grund, um einen allfälligen Strafunterbruch zu
bewilligen. Er habe vielmehr in Erinnerung, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass jeweils
ein Gesuch gestellt werden müsse (act. 1 Rz. 12 f.).


Diese Rüge der unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhaltsdarstellung belegt der Be-
schwerdeführer nicht. Seine Sachverhaltsdarstellung steht auch im Widerspruch zum Pro-
tokoll des Beschwerdegegners, in dem festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer
mitgeteilt worden sei, ein Gesuch um Strafunterbruch für einen Auslandaufenthalt auf-
grund beruflicher Gründe würde vermutlich abgelehnt werden (VBD-act. 5.5). Es ist daher
der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners zu folgen. Ohnehin könnte der Be-
schwerdeführer aus dieser Rüge nichts zu seinen Gunsten ableiten.


5.
5.1        Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Beschwerdegegner selbst festgehalten
habe, dass der Antrittstermin für den Beginn des EM-Vollzugs so festgelegt worden sei,
dass er an einem Meeting im Ausland habe teilnehmen können. Er leitet daraus ab, dass
der Beschwerdegegner anerkenne, dass ein Aufschub des Straf- oder Massnahmenvoll-
zugs, welcher sich nach den Voraussetzungen über den Strafunterbruch beurteilen würde,
habe gewährt werden können. Daraus lasse sich darauf schliessen, dass die Teilnahme
an wichtigen, beruflichen Meetings und Konferenzen im Ausland auch ein wichtiger Grund
im Sinne von Art. 92 StGB sei und die Voraussetzungen für einen Strafunterbruch gege-
ben seien (act. 1 Rz. 23).


5.2        Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Auf-
schub des Strafvollzugs und die Strafunterbrechung nicht vergleichbar seien, weil sich die
betreffende Person beim Aufschub, anders als beim Strafunterbruch, noch nicht im Voll-
zug befinde. Aus diesem Grund seien an die Bewilligungen eines Aufschubs weniger hohe
Anforderungen zu stellen als für die Bewilligung eines Strafunterbruchs. Aus der Tatsache,
dass der Beschwerdegegner den Beginn des EM-Vollzugs kulanterweise verschoben ha-
be, könne der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ein geschäftlicher Auslandsaufent-
halt einen wichtigen Grund für einen Strafunterbruch darstelle, da für den Strafunterbruch
höhere Anforderungen gelten würden als für den Aufschub des Vollzugs (act. 5 Rz. 12).


5.3.       Zum im StGB nirgends verankerten Institut des Aufschubs des Straf- oder Mass-
nahmenvollzugs (Verschiebung des Antrittstermins) wird in der Literatur und Praxis gerne
auf die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Vollzugs zurückgegriffen. Da sich die



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verurteilte Person aber – anders als bei der Unterbrechung – noch nicht im Vollzug befin-
det, sind an die Bewilligung des Aufschubs weniger hohe Anforderungen zu stellen (Koller,
a.a.O., Art. 92 N 2a; Kramer, a.a.O., "Unterbrechung des Vollzugs", S. 646 f.). Dem ist zu-
zustimmen, da Strafen und Massnahmen für die angeordnete Dauer grundsätzlich ohne
Unterbruch zu verbüssen sind (vgl. vorne E. 3.5).


Folglich kann aus der Bewilligung eines Strafaufschubs aus beruflichen Gründen nicht au-
tomatisch darauf geschlossen werden, dass ein Strafunterbruch aus denselben Gründen
zu bewilligen ist. Vielmehr sind die Voraussetzungen für einen Strafunterbruch gesondert
zu prüfen.


6.
6.1        Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass vorliegend das Institut des
Strafunterbruchs anwendbar wäre. Dies, weil das Institut des Sachurlaubes nicht zur Ver-
fügung stehe, da gemäss Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie SSED 09.0 Urlaube nicht im Aus-
land verbracht werden dürfen (act. 1 Rz. 18).


6.2        Der Beschwerdegegner hält dem unter Verweis auf Koller (a.a.O., Art. 92 N 19)
entgegen, dass der Strafunterbruch subsidiär zur Gewährung von Ausgängen oder Urlau-
ben sei. Weil bereits gemäss Art. 12 Abs. 2 Richtlinie SSED 09.0 Urlaube nicht im Ausland
verbracht werden dürfen, müsse dies umso mehr bei einem Strafunterbruch gelten (act. 5
Rz. 15).


6.3        Mit dem Beschwerdegegner ist festzustellen, dass sich der Strafunterbruch nach
Art. 92 StGB subsidiär zum Sachurlaub nach Art. 84 Abs. 6 StGB verhält, nota bene nur
ausnahmsweise, als ultima ratio zu gewähren ist (vgl. vorne E. 3.8 und E. 3.9). Weiter trifft
zu, dass gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie SSED 09.0
Urlaube nicht im Ausland verbracht werden dürfen. Einleuchtend ist zudem die von Koller
vertretene Ansicht, dass die verschiedentlich verfolgte Praxis, zur Teilnahme an einer Be-
erdigung im Ausland anstelle eines Sachurlaubs einen Vollzugsunterbruch zu gewähren,
um dem Gefangenen im Normalvollzug einen gemäss konkordatlichen Richtlinien (i. d. R.)
nicht zulässigen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen aufgrund der Subsidiarität der Voll-
zugsunterbrechung abzulehnen ist (Koller, a.a.O., Art. 92 N 19).


Bereits daraus allein zu schliessen, dass die Gewährung eines Strafunterbruchs im Sinne
von Art. 92 StGB für berufliche Auslandsaufenthalte aufgrund der Subsidiarität des Stra-



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funterbruchs gegenüber dem Sachurlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB, bei dem Ausland-
aufenthalte gemäss konkordatsrechtlicher Regelungen untersagt sind, per se unzulässig
wäre, greift allerdings zu kurz. Es wird aber umso deutlicher, dass das Ermessen bezüg-
lich der Beurteilung allfälliger wichtiger Gründe, gerade in Zusammenhang mit Ausland-
aufenthalten, sehr zurückhaltend zu handhaben ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass ein
Strafvollzug mittels EM sich nahezu wie ein andauernder Sachurlaub auswirkt.


7.
7.1        Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass es sich bei der Teilnahme an der
Konferenz in C.________ sowie bei der Teilnahme an noch anstehenden Konferenzen
bzw. Treffen im Ausland um wichtige Gründe im Sinne von Art. 92 StGB handeln würde,
die einen Strafunterbruch rechtfertigen würden.


Er führt an, dass die Praxis die Erledigung beruflicher oder vermögensrechtlicher Vorkeh-
rungen als wichtige Gründe im Sinne von Art. 92 StGB anerkenne und dass es sich beim
angefragten Unterbruch für den Besuch der Konferenz in C.________ um berufliche
Gründe gehandelt habe, die nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für die wei-
teren Angestellten der D.________ AG existenznotwendig seien. An der betreffenden
Konferenz in C.________ hätten wichtige Meetings mit Kunden und Produzenten stattge-
funden, die für den Geschäftsgang der D.________ AG, die international tätig sei, von
grosser Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Meetinganfragen von
(potenziellen Neu-)Kunden erhalten. Es hätten sich auch jeweils an dieser Konferenz viele
Meetings mit (potenziellen Neu-)Kunden und Produzenten spontan ergeben (act. 1 Rz. 10,
17, 19-20; BF-act. 7).


Für die folgenden Konferenzen und Geschäftstreffen würde der Beschwerdeführer in der
Zukunft ebenfalls Gesuche um Strafunterbruch einreichen: In E.________ halte die
D.________ AG die Gesellschaft "D.________ FZE", in der der Beschwerdeführer als Ge-
schäftsführer eingetragen sei. Ein Aufenthalt vor Ort von zwei bis drei Tagen sei mindes-
tens alle sechs Monate notwendig, damit er seinen Pflichten als Geschäftsführer nach-
kommen könne. Der nächste Aufenthalt stehe im Juni 2025 an. Weiter sei der wichtigste
Markt der D.________ AG F.________, wo zwei Mal im Jahr persönliche Sitzungen (je-
weils fünf bis sechs Tage) mit dem Hauptpartner der D.________ AG stattfänden. Der
nächste Aufenthalt stehe im September 2025 an. Zudem finde in G.________ die zweite
jährliche Branchenkonferenz "H.________ Conference" (16. bis 23. Oktober 2025) kombi-
niert mit einem Strategieworkshop der weltweiten Partnergesellschaft der D.________ AG



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(21. bis 23. Oktober 2025) statt. Die Teilnahme am Strategieworkshop sei für den Be-
schwerdeführer sehr wichtig (act. 1 Rz. 3, 20).


Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer sei nicht bloss angestellter Managing Di-
rector bei der D.________ AG, sondern sei auch einzelzeichnungsberechtigter Verwal-
tungsrat der Gesellschaft. Er übe eine leitende Funktion aus (act. 1 Rz. 14). Da der Be-
schwerdeführer bereits seit 30 bzw. 40 Jahren im betreffenden Bereich tätig sei, sich jähr-
lich an den Konferenzen blicken lasse, das Vertrauen und Ansehen der Kunden geniesse
und an diesen Konferenzen und Geschäftstreffen wichtige Entscheide getroffen würden,
könne die D.________ AG nicht einen anderen Arbeitnehmer teilnehmen lassen. Für den
Beschwerdeführer bedeute die Nichtteilnahme an den Konferenzen, dass er seiner Tätig-
keit als Managing Director nicht nachkommen könne (act. 1 Rz. 14, 20).


Weiter weist er darauf hin, dass in der Verfügung Nr. SMV.2024.577 / 36 vom 6. Septem-
ber 2024 über die Bewilligung der Strafverbüssung in Form von EM (VBD-act. 3.2) unter
anderem festgestellt worden sei, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Flucht-
gefahr vorliegen würden, der Beschwerdeführer bis auf das aktuell zu vollziehende Urteil
nicht vorbestraft sei, die dem aktuell zu verbüssenden Urteil zugrunde liegenden Delikte
rund zehn Jahre zurückliegen würden und sich der Beschwerdeführer seither in strafrecht-
licher Hinsicht bewährt habe. Im Hinblick auf die Rehabilitation und Resozialisierung bzw.
– in seinem Fall, da die zu verbüssenden Delikte bereits rund zehn Jahre zurückliegen –
auf die Aufrechterhaltung der Straffreiheit, sei zudem zu beachten, dass es für den Be-
schwerdeführer von hoher Wichtigkeit sei, dass er seine Anstellung bei der D.________
AG als Managing Director beibehalten könne. Die öffentlichen Interessen stünden vorlie-
gend dem Strafunterbruch nicht entgegen. Im Gegenteil – die wichtigen Gründe würden
gerade im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Straffreiheit
überwiegen (act. 1 Rz. 22).


7.2        Der Beschwerdegegner ist dagegen der Ansicht, dass die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an der Konferenz vom 12. bis 14. Mai 2025 keinen unaufschiebbaren,
existenzwichtigen Grund dargestellt habe. Es gebe keine Beweise, dass die Existenz der
gesamten Firma oder des Beschwerdeführers bedroht sei, weil der Beschwerdeführer
nicht an der Konferenz in C.________ persönlich habe teilnehmen können. Der Be-
schwerdeführer sei bei der D.________ AG als Managing Director angestellt und nicht
selbstständig tätig. Das Obergericht habe im Urteil vom 23. November 2022 hierzu festge-



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halten, dass eine selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers zumindest zum Teil mit
seiner Delinquenz zusammenhänge. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer als Angestellter nicht von einem anderen Mitarbeiter vertreten lassen kön-
ne. Es sei im Geschäftsalltag üblich und notwendig, dass auch für leitende Angestellte
oder Geschäftsführer eine geeignete Stellvertretung vorhanden sei. Insbesondere wäre es
dem Beschwerdeführer aufgrund der neuen Kommunikationsmöglichkeiten mittels Internet
(z.B. Zoom) auch möglich gewesen von der Schweiz aus an der Konferenz in C.________
teilzunehmen (act. 5 Rz 16; VBD-act. 2.1 S. 72 Ziff. 7.2).


Jeder Gefangene müsse während des Strafvollzugs mit wirtschaftlichen Nachteilen rech-
nen. Dies sei dem Strafvollzug immanent. Ein allfälliger wirtschaftlicher Schaden des Be-
schwerdeführers oder der D.________ AG allein reiche nicht aus, um einen Strafunter-
bruch zu gewähren. Gegen die Gewährung eines Strafunterbruchs spreche zudem, dass
der Beschwerdeführer plane, während des Strafunterbruchs ins Ausland zu reisen, was
den konkordatlichen Richtlinien widerspreche. Weiter wäre es nicht mit einem geordneten
und unterbruchfreien Strafvollzug vereinbar, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines
Jahres drei bis viermal Strafunterbruch erhält. Der Strafunterbruch sei nur in notwendigen
Ausnahmefällen zu gewähren, was vorliegend nicht der Fall sei. Unter diesen Umständen
würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Strafvollzug die wirtschaftlichen
Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (act. 5 Rz. 17).


7.3        Das Gericht kann die grundsätzliche Wichtigkeit der Konferenzen und Treffen mit
den Geschäftspartnern für den Geschäftsgang der D.________ AG nachvollziehen. Trotz-
dem ist festzustellen, dass kein Strafunterbruch für geschäftsrelevante Konferenzen und
Treffen im Ausland gewährt werden kann. Die vorgebrachten beruflichen Auslandaufent-
halte im Rahmen der Tätigkeit als Managing Director der D.________ AG stellen keinen
unaufschiebbaren, (existenz)wichtigen Grund im Sinne von Art. 92 StGB dar.


Die Praxis anerkennt unaufschiebbare und existenznotwendige Gründe für eine Vollzugs-
unterbrechung zur Erledigung beruflicher Vorkehrungen nur zurückhaltend (vgl. vorne
E. 3.9) und in den betreffenden Literaturstellen wird auf Selbstständigerwerbende Bezug
genommen. Der Beschwerdegegner hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Anstellung als Managing Director zwar eine hohe Stellung im Unternehmen einneh-
men möge, jedoch in diesem Rahmen nicht selbstständig tätig sei. Der Beschwerdeführer
wendet ein, er sei auch Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. vorne
E. 7.1). Das StGB kennt keine eigene Definition bzw. Auslegung des Begriffs der selbst-



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ständigen Tätigkeit. Die Frage, ob der Beschwerdeführer selbstständig oder unselbststän-
dig tätig ist, kann jedoch offenbleiben, da der Besuch von Konferenzen und geschäftlichen
Treffen im Ausland im Falle des Beschwerdeführers so oder anders kein wichtiger Grund
im Sinne von Art. 92 StGB darstellen.


Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht per Video-Call / Telefon
an den Konferenzen, Treffen und Workshops teilnehmen kann und seine persönliche Teil-
nahme vor Ort absolut notwendig ist. Daran vermögen weder die Ausführungen zu den
Konferenzen und Treffen (vgl. vorne E. 7.1) noch die Tatsache, dass er zahlreiche Anfra-
gen für Meetings in C.________ erhalten habe (BF-act. 7), etwas zu ändern. Es mag zu-
treffen, dass durch eine virtuelle Teilnahme spontane Bekanntschaften mit neuen Kunden
erschwert würden. Dies ist jedoch kein hinreichender Grund für einen Strafunterbruch.
Insbesondere wäre es ihm bzw. seiner Arbeitgeberin grundsätzlich möglich, eine Stellver-
tretung an den Konferenzen teilnehmen zu lassen, um Kontakte zu neuen Kunden aufzu-
bauen.


Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass er der einzige Arbeitnehmer der
Gesellschaft sei und es keine weiteren Angestellten gäbe, die ihn vertreten könnten. Statt-
dessen bringt er vor, dass ihn niemand vertreten könne, weil er bereits seit 30 bzw. 40
Jahren im betreffenden Bereich tätig sei, sich jährlich an den Konferenzen blicken lasse,
das Vertrauen und Ansehen der Kunden geniesse und an diesen Konferenzen und Ge-
schäftstreffen wichtige Entscheide getroffen würden. Diese Umstände reichen nicht aus,
um die physische Präsenz des Beschwerdeführers zu erfordern und eine Stellvertretung
zu verunmöglichen. Es ist im Geschäftsalltag, wie der Beschwerdegegner festhält, üblich
und notwendig, dass auch für leitende Angestellte oder Geschäftsführer eine geeignete
Stellvertretung vorhanden ist. Auch der einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat kann
sich bei Bedarf vertreten lassen.


Gerade in Anbetracht der (voraussehbaren) Aufenthaltsbeschränkungen, die der Be-
schwerdeführer aufgrund des Strafvollzugs hat, sollte eine solche Stellvertretung vorhan-
den sein. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Zeit, dies zu organisieren. Mithin war
der Strafantritt sogar zu Gunsten einer Konferenz aufgeschoben worden, was ihm zusätz-
lich Zeit verschafft hätte, die Stellvertretung für allfällige weitere Konferenzen zu regeln.
Auch hat der Beschwerdeführer den Vollzugsplan Electronic Monitoring Frontdoor unter-
zeichnet, in welchem unter Ziffer A ausdrücklich festgehalten ist, dass die Schweiz
während des EM-Vollzugs nicht verlassen werden darf (VBD-act. 4.2). Die Unterzeichnung



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dieses Plans und damit die Anerkennung der geltenden Vollzugsregeln war mithin eine
Voraussetzung, dass das EM überhaupt gewährt werden konnte (vgl. vorne E. 3.2 in fine)
Weiter war er vom Beschwerdegegner anlässlich der Vollzugsbesprechung darauf hinge-
wiesen worden, dass die Gewährung eines Strafunterbruchs hier vermutlich abgelehnt
würde (VBD-act. 5.5, vgl. auch vorne E. 4).


Insgesamt wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise substantiiert dargetan, dass
die Existenz der gesamten Firma oder seiner selbst dadurch, dass er an den vergangenen
oder künftigen Konferenzen nicht persönlich teilgenommen hat bzw. teilnehmen kann,
tatsächlich bedroht wäre.


Letztlich ist daran zu erinnern, dass der Strafvollzug für den Betroffenen immer ein Übel
bedeutet, das vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen wird (BGer
6B_593/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4; vgl. vorne E. 3.5). Dem Beschwerdegegner ist
zuzustimmen, dass Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art regelmässige Folgen
des Strafvollzugs sind und mehr oder weniger jeden Gefangenen treffen, weshalb dem
Treffen administrativer Vorkehrungen im beruflichen Bereich für gewöhnlich nicht der für
die Gewährung eines Strafunterbruchs notwendige Ausnahmecharakter zukommen kann.
Zudem haben gerade für Auslandaufenthalte noch strengere Massstäbe zu gelten, da sol-
che während eines Strafvollzugs grundsätzlich nicht zulässig sind. Es wäre daher auch in
Anbetracht des Ausnahmecharakters tatsächlich kaum nachvollziehbar – und der Glaub-
würdigkeit des Strafsystems nicht zuträglich – , wenn dem Beschwerdeführer innerhalb ei-
nes Jahres drei bis viermal Strafunterbruch gewährt würde. Die öffentlichen Interessen an
einem geordneten Strafvollzug ohne Unterbruch überwiegen die wirtschaftlichen Interes-
sen des Beschwerdeführers somit eindeutig (vgl. vorne E. 3.7).


8.         Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um
Strafunterbruch für die Zeit der Teilnahme an einer Konferenz im Ausland vom Beschwer-
degegner zu Recht abgewiesen wurde. Die Teilnahme an einer Konferenz oder einem ge-
schäftlichen Treffen im Ausland aus beruflichen Gründen stellt gestützt auf die restriktive
Praxis betreffend die Gewährung von Strafunterbrüchen gemäss Art. 92 StGB keinen
wichtigen Grund dar, der einen Strafunterbruch rechtfertigen würde. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.


9.         Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor dem Verwal-
tungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Der Beschwerdeführer unterliegt hier



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vollumfänglich, sodass ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Gemäss § 1 Abs. 2 der
Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO; BGS
162.12) ist die Spruchgebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen In-
teressen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen. Vorliegend wird
die Spruchgebühr auf Fr. 2'000.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.


Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2
VRG).




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           Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
           __________________________________


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.


2.         Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt. Diese
           wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.


3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.


4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
           beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Strafsachen
           eingereicht werden.


5.         Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel) sowie an
           den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zweifach) und zum Voll-
           zug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur
           Dispositiv).


Zug, 5. September 2025



                                               Im Namen der
                                               VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
                                               Der Vorsitzende




                                               Die Gerichtsschreiberin




versandt am




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