# V 2025 15 — Deportation Custody Extension Upheld Due to Non-Cooperation

**Geschäftsnummer:** V 2025 15
**Citation:** VG ZG V 2025 15
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2025-02-21
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/de/case/ch/zg/V%202025%2015/deportation-custody-extension-upheld-due-to-non-cooperation
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2025_15_5725904a692227324825c1f1a293ecde4c9058849ce5285ceebc02066c5cfa64a5e03452ef0ca673a695b3d87ce79a79618234da3e43a39528b4e27da95f98f3?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4c9058849ce5285ceebc02066c5cfa64a5e03452ef0ca673a695b3d87ce79a79618234da3e43a39528b4e27da95f98f3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2025_15
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2025-15_2025-02-21.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court upheld the extension of the applicant's deportation custody for another two months because the individual, whose asylum application was rejected and who was ordered to leave, consistently refused to cooperate with authorities to obtain necessary travel documents and expressed no intention of leaving the country, leading the court to conclude that release would result in evasion of expulsion, which fulfills the legal grounds for continued detention. Additionally, the court dismissed the request to declare the prior temporary detention in a different facility and the use of an ankle monitor unlawful, finding the temporary detention necessary due to scheduling constraints and the ankle monitor warranted by the applicant's demonstrated history of belligerent behavior and threats of self-harm or violence against others, justifying the measure as proportionate to protect third parties during the hearing.

## Leitsatz / Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V. m. Art. 79 Abs. 2 AIG; Art. 80 Abs. 5 AIG; § 10 Abs. 2 EG AuG; Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V. m. Art. 79 Abs. 2 AIG: Basis for confirming the extension of the expulsion detention. Art. 80 Abs. 5 AIG: Cited to inform the applicant of the right to file a request for release from detention one month after the detention review. § 10 Abs. 2 EG AuG: Cited in connection with the applicant's right to request release from detention.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V. m. Art. 79 Abs. 2 AIG

Basis for confirming the extension of the expulsion detention.

### 2. Art. 80 Abs. 5 AIG

Cited to inform the applicant of the right to file a request for release from detention one month after the detention review.

### 3. § 10 Abs. 2 EG AuG

Cited in connection with the applicant's right to request release from detention.

### 4. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Cited in the reasoning section when analyzing the prerequisites for detention, specifically proportionality and feasibility of expulsion, which informed the final order.

### 5. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG

Cited in the reasoning section to establish a ground for detention based on non-compliance with the duty to cooperate for obtaining papers.

### 6. Art. 90 lit. c AIG

Cited in the reasoning section regarding the duty to procure identity papers.

### 7. Art. 81 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning section when discussing compliance with detention conditions.

### 8. Art. 36 BV

Used to assess the proportionality of the ankle bracelet measure.

### 9. Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning regarding the burden of proof for indigence when assessing legal aid.

### 10. Art. 27 Abs. 1 VRG

Cited in the reasoning section regarding the conditions for granting legal aid.

### 11. Art. 64 LTF

Implied by the denial of free legal aid in order 4, although not explicitly cited in the dispositive, Art. 27 Abs. 1 VRG and § 27 Abs. 1 VRG (mentioned in reasoning 9) are the relevant procedural grounds for indigence, but since no specific costs/legal aid provision is cited *in* the dispositive, and order 4 states 'Es wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt', the closest procedural provision governing legal aid is referenced in the reasoning for the denial (Art. 27 Abs. 1 VRG). However, following the strict rule, only provisions explicitly cited in the dispositive are included.

### 12. Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the confirmation of no costs in order 2, although not explicitly cited in the dispositive. Following the strict rule, only provisions explicitly cited in the dispositive are included.

### 13. § 14 Abs. 3 EG AuG

Cited in the reasoning section regarding the general principle of not levying procedural costs in coercion measures.

### 14. Art. 80 Abs. 5 AIG

Cited in order 5 as the basis for the applicant's right to apply for release from detention.

### 15. Art. 64 LTF

Although legal aid was denied in order 4, the legal basis for costs and legal aid (Art. 66/68 LTF or corresponding cantonal provisions) is not explicitly cited in the dispositive orders 1-7.

### 16. Art. 80 Abs. 5 AIG

Cited in order 5 regarding the applicant's right to file a request for release from detention.

### 17. Art. 68 LTF

Although costs were not awarded in order 3, the relevant procedural provision for costs (Art. 68 LTF or Art. 66 LTF) is not explicitly cited in the dispositive orders 1-7.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG




                              DER HAFTRICHTER




            V E R F Ü G U N G vom 21. Februar 2025 [rechtskräftig]




       in Sachen


Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
       Antragsteller


       gegen


A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich,
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach,
       8058 Zürich
       vertreten durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Elena Liechti
       AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
       Antragsgegner


       betreffend


Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft
       (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V. m. Art. 79 Abs. 2 AIG)



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A.         Der Antragsgegner, Jahrgang 2000, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am
22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in
die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat
für Migration (SEM) hat das Gesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 abgelehnt und
verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Der Antragsgegner hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. Novem-
ber 2023 verlassen müssen. Am 25. November 2024 wurde er von der Zuger Polizei zu-
folge Haftbefehls des Amtes für Migration (AFM) in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Ver-
setzung in die Ausschaffungshaft. Diese wurde dem Antragsgegner am 26. November
2024 eröffnet.


B.         Mit Gesuch vom 18. Februar 2025 beantragte das Amt für Migration dem Verwal-
tungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere zwei Monate.


C.         Am 21. Februar 2025, um 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners,
seiner Vertreterin sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung
unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhand-
lung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheid-Dispositivs stehen den Par-
teien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.



           Der Haftrichter erwägt:



1.         Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kanto-
nale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner
Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).



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2.         Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei-
nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-
cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-
tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnis-
mässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vor-
kehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu
treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer
2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzli-
chen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeig-
nete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterste-
hungsfähig sein.


3.
3.1        Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid vom 8. Septem-
ber 2023 abgelehnt und verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schen-
genraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des SEM mit Urteil vom 18. Oktober 2023
bestätigt. Der erforderliche Wegweisungsentscheid liegt vor.


3.2        Der Antragsgegner hätte die Schweiz bis zum 20. November 2023 verlassen
müssen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner seither zwar (soweit fest-
stellbar) in den ihm zugewiesenen Unterkünften anzutreffen war. Einer ersten Vorladung
für ein Ausreisegespräch auf den 9. November 2023 ist er jedoch unentschuldigt fernge-
blieben. Auch der zweiten Vorladung auf den 17. November 2023 leistete er keine Folge,
hat sich im Nachgang jedoch für letzteres entschuldigt und erklärt, er sei krank gewesen.
Anlässlich des am 21. November 2023 abgehaltenen Ausreisegespräches äusserte er
sich dezidiert gegen eine Ausreise in sein Heimatland und fragte, ob er die Schweiz auch
verlassen müsse, wenn er heirate. Gegen eine Rückkehr nach Tunesien äusserte er sich
auch in den Folgegesprächen. Der wiederholten Aufforderung zur Beschaffung von Aus-
weis- oder Reisepapieren wie auch zur Belegung seiner Identität ist er in keiner Weise




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nachgekommen und hat lediglich darauf verwiesen, die Originale seiner Papiere befän-
den sich im Ausland, eine Kopie seiner tunesischen ID sei ja in den Akten.


Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich der Antrags-
gegner wie folgt: Die Haftbedingungen seien für ihn wie eine Folter. Er sei psychisch zer-
stört und am Ende. Ausserdem gab er dem Gericht den Anschein, dass er weiterhin nicht
bereit sei, mit den Schweizer Behörden zu kooperieren. Die Frage, ob er denn mit den
Behörden kooperieren wolle, beantwortete er lediglich damit, dass er dies ja bereits ge-
macht habe, als er seine offiziellen Dokumente abgegeben habe. Er verstehe auch nicht,
weshalb er überhaupt in Haft sei, schliesslich habe er keine Gesetze verletzt. Er wisse
also nicht, was von ihm verlangt werde.


Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich die Vertreterin
des Antragsgegner wie folgt: Sie beantrage die Abnahme der Fussfessel und monierte
gleichzeitig die Haft in Zug vom 20. Februar 2025 – 24. Februar 2025. Sie teilt dem Ge-
richt mit, dass der Antragsgegner eine freiwillige Rückreise nicht per se ausschliessen
würde, er jedoch nicht aus dem Gefängnis heraus ausgeschafft werden möchte. Wäre er
in Freiheit könnte er sich durchaus vorstellen, freiwillig nach Tunesien zurückzukehren.
Es bestehe somit keine Fluchtgefahr und auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 AIG sei nicht gegeben. Die Ausschaffung sei im Übrigen nicht absehbar und die
Haft nicht verhältnismässig. Eventualiter seien mildere Mittel (wie Eingrenzung und/oder
Meldepflicht) anzuordnen. Eventualiter sei die Haft auf einen Monat zu begrenzen. Der
Fall sei schliesslich nicht aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.


3.3        Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2025 äusserte sich das
AFM wie folgt: Die Ausreise sei am 18. März 2025 per Flugzeug geplant. Die Rücküber-
nahme sei durch die tunesischen Behörden bereits zugesichert worden. Der Antragsgeg-
ner kooperiere nicht mit den Schweizer Behörden. Der Antragsgegner sei hafterste-
hungsfähig. Ebenfalls teilt das AFM mit, dass dem Antragsgegner anlässlich des Antra-
ges der Verlängerung der Haft das rechtliche Gehör im Rahmen eines Gesprächs vom
20. Februar 2025 gewährt worden sei. Bei jenem teilte der Antragsgegner mit, dass ihm
die medizinische Versorgung im ZAA verwehrt werde, ebenfalls die Möglichkeit mit ei-
nem Psychiater zu sprechen. Aus dem medizinischen Verlaufsprotokoll des ZAA ergebe
sich aber, dass die medizinische Versorgung gewährt werde und der Antragsgegner
auch mit einem Psychologen mehrmals sprechen konnte.



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3.4        In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass die Voraus-
setzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG i.V. m. Art. 79 Abs. 2 AIG gegeben sind. Das
Nichtbefolgen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides, das Bekunden, sich weiter-
hin illegal in der Schweiz aufhalten zu wollen, die Nichtbefolgung von Vorladungen des
AFM, wie auch die implizite klare Weigerungshaltung und auch die widersprüchlichen An-
gaben betreffend Papierbeschaffung und Mitwirkung dazu, lassen ohne weiteres darauf
schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten
und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde bzw. irgendwohin untertauchen
wird.


3.5        Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG hält fest, dass ein Haftgrund gegeben ist, sofern
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entzie-
hen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt.
Art. 90 lit. c AIG statuiert, dass Ausländer Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen müssen
oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken müssen.


Im vorliegenden Fall kooperiert der Antragsgegner sowohl gemäss seinen eigenen Anga-
ben als auch gemäss den Angaben des AFM nicht bei der Beschaffung der Ausweispa-
piere. So hat das SEM wiederholt darauf hingewiesen, dass die tunesische Botschaft un-
verzüglich ein Laissez-passer ausstellen werde, sofern der Antragsgegner den Wunsch
äussern würde, zurückkehren zu wollen.


4.         Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der An-
tragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, wobei die medizinische Versor-
gung in der Strafanstalt Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Adminis-
trativhaft Zürich in jedem Fall gewährleistet ist. Das AFM hat auf diesbezügliche Vorbrin-
gen des Antraggegners hin, dass die medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, das
medizinische Verlaufsprotokoll des ZAA zu den Akten gereicht. Aus diesem geht klar her-
vor, dass dem Antragsgegner den Zugang zu medizinischer Versorgung regelmässig ge-
währt wird. Die Haftbedingungen entsprechen auch notorisch den Vorgaben von Art. 81
AIG. Das AFM hat aktenkundig in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes die notwen-
digen Vorkehrungen für die Rückführung ins Heimatland in die Wege geleitet. Mildere



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Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges sind nicht ersichtlich. In Berücksichtigung
aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kon-
trollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer als verhältnismässig.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antrags-
gemäss gewährt.


Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist Genüge getan, wenn der Grundrechtseingriff
geeignet, erforderlich und zumutbar ist.


Vorliegend ist die Ausschaffungshaft geeignet, das öffentlichen Interesse an einer geord-
neten und kontrollierten Ausreise des Antragsgegners zu erfüllen. Sie ist weiter erforder-
lich, da der Antragsgegner sich weiterhin beharrlich weigert, die Schweiz zu verlassen
und/oder mit den Behörden diesbezüglich zusammenzuarbeiten. Allein die Aussage, dass
sich der Antragsgegner bei einer Freilassung "vorstellen könnte", mit den Behörden zu ko-
operieren, lässt auch nach wie vor darauf schliessen, dass die Kooperation weiterhin nicht
vorhanden ist. Sie ist auch zumutbar, da sich der Antragsgegner freiwillig in Haft befindet.
Sollte der Antragsgegner tatsächlich aus der Haft entlassen werden wollen, wäre es ihm
ein Leichtes mit den Behörden zusammenzuarbeiten (z.B. den Wunsch äussern würde,
freiwillig zurückkehren zu wollen, so dass die tunesischen Behörden sofort ein Laissez-
passer ausstellen würden) und freiwillig auszureisen. Im Übrigen liegt die totale Haftdauer
von 5 Monaten noch weit unter dem gesetzlichen Maximum von 18 Monaten.


5.         Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.


6.         Die Vertreterin des Antragsgegners äusserte sich anlässlich der Verhandlung wie-
derholt ablehnend gegenüber der Tatsache, dass der Antragsgegner eine Fussfessel zu
tragen habe. Zu Beginn der Verhandlung wurde sinngemäss ein Antrag auf Entfernung der
Fussfessel gestellt, während am Ende der Verhandlung, ein Feststellungsantrag gestellt
wurde. Dieser mündliche Antrag lautete darauf, dass festzustellen sei, dass die Fussfessel
widerrechtlich sei. Die Vertreterin beruft sich dabei insbesondere auf ein Urteil des Verwal-
tungsgerichts Zürich (VB.2021.00242 vom 19. Mai 2021).




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Das Anlegen einer Fussfessel stellt einen Eingriff in die Grundrechte dar, weshalb es den
Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen hat. Da weder die gesetzliche Grundlage noch
das öffentliche Interesse strittig sind, wird nachfolgend zur Verhältnismässigkeitsprüfung
geschritten. Beim öffentlichen Interesse ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen,
dass der Schutz von Grundrechten Dritter diesem gleichgestellt ist (vgl. etwa BGE 130 I 16
E. 5). Im vorliegenden Fall wird durch die Fussfessel die körperliche Unversehrtheit aller
im Gerichtssaal anwesenden Personen (inkl. des Antragsgegners) geschützt, weshalb die
Fussfussel vorliegend dem Schutz von Grundrechten Dritter diente.


Bevor zur Verhältnismässigkeitsprüfung geschritten werden kann, ist indessen der Sach-
verhalt zu schildern und mögliche Szenarien zu entwerfen, vor welchen die Fussfessel
schützt, damit anlässlich der Verhältnismässigkeitsprüfung darauf verwiesen werden kann.
Die Verhandlung fand in einem Saal des Justizgebäudes statt, direkt neben der öffentlich
zugänglichen Lobby, wo sich unter anderem Personen, die auf einen Termin bei Polizei
oder Staatsanwaltschaft warten, aufhalten. Als das Gericht diesen Wartebereich nach der
Verhandlung durchquerte, wartete dort beispielsweise eine jüngere Dame. Es ist also da-
von auszugehen, dass sich regelmässig (unbeteiligtes) Publikum dort aufhält. Im Saal
selbst befanden sich neben den Teilnehmern an der Verhandlung auch noch ein älterer
Polizist, welcher ungefähr acht Meter weit weg vom Antragsgegner sass. Die Vertreterin
sass direkt neben dem Antragsgegner, die Protokollführerin ca. drei Meter weit weg. Der
Haftrichter ca. vier Meter weit weg. Beim Antragsgegner handelt es sich um einen 24-jähri-
gen muskulösen und sportlichen Mann, welcher (nach eigenem Bekunden) psychische
Probleme hat (was sowohl aus den Akten hervorgeht als auch von der Vertreterin immer
wieder betont wurde). Der Antragsgegner nimmt unregelmässig (atypische) Neuroleptika
(hier: Quetiapin gemäss medizinischem Verlaufsprotokoll, so etwa am 27. Novem-
ber 2024). Der Antragsgegner hat wiederholt verbal mit Gewalt gedroht; so etwa anlässlich
seines Ausreisegesprächs, wo er ausführte, was folgt: «Ich verbrenne mich mit Benzin,
wenn Sie mich nach Tunesien bringen. Sie sehen, was passiert.» (Ausreisegespräch vom
26. November 2024, S. 1, AFM act. 48). Auch das Protokoll der Festnahme des Antrags-
gegners (Festnahmeverfügung vom 25. November 2024, AFM act. 51) spricht diesbezüg-
lich eine klare Sprache, dort wird unter anderem ausgeführt, was folgt: «(…) verhielt sich
der Antragsgegner zunehmend renitent, so dass er mittels Handfesseln fixiert werden
musste. Trotz dieser Fixierung wehrte er sich massiv, indem er seinen Kopf gegen den
Tisch und die Wand schlug. Es mussten weitere Polizeikräfte hinzugezogen werden.»
Gemäss der Liste der anwesenden Personen waren acht Polizisten anwesend, um die
Festnahme durchzuführen.



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Um nun mögliche Szenarien zu skizzieren, was genau die Fussfessel verhindern soll, ist
aus Sicht des Antragsgegners (d.h. mit ausreichend psychotischer und krimineller Ener-
gie) zu denken und nicht aus Sicht seiner Vertreterin, die scheinbar von einem bei Krimi-
nellen nicht einschlägigem Menschenbild ausgeht. Es ist nicht relevant, ob sich die Vertre-
terin die selbstverständlich gewalttätigen Szenarien vorstellen kann oder nicht, relevant ist
einzig, ob sie mit ausreichender Wahrscheinlichkeit möglich sind. Es ist in der Tat so, dass
die Polizei und das Gericht (im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Hoheit während der
Verhandlung) Annahmen treffen müssen, ohne über eine Ausbildung als Psychiater zu
verfügen. Andererseits verhält es sich auch so, dass es selbst für Psychiater schwer ist,
eine halbwegs zuverlässige Prognose über das zukünftige Verhalten von Menschen zu
treffen. Vorderhand ist von folgenden Szenarien auszugehen:


Es wäre dem Antragsgegner ohne Fussfessel ein Leichtes ruckartig aufzustehen und:
    -    die Vertreterin am Hals zu packen, um so zu versuchen, sich freies Geleit zu er-
         zwingen;
    -    seinen Stuhl zu packen und den Polizisten anzugreifen, um nach dessen Ausschal-
         tung das Weite zu suchen (welches sich zwei Türen weiter befindet), dies wiederum
         würde den Haftrichter in eine moralische und juristische Zwickmühle bringen, da
         dieser dem Polizisten zu Hilfe eilen müsste und damit sich und/oder den Antrags-
         gegner gefährden würde;
    -    in die Lobby zu fliehen, dort könnte er mit seinem Ellbogen eine Vitrine einschlagen
         und eine passende Scherbe als Waffe behändigen, mit dieser könnte er sich selbst
         oder (falls eine geeignete Geisel vorhanden ist) eine Geisel nehmen und die
         Scherbe dieser an den Hals halten;
    -    aus dem Gebäude fliehen und einen Unbeteiligten überfallen (und evtl. verletzen),
         um an Fluchtmittel (Auto, Mobiltelefon, Geld, Fahrrad und dergleichen) zu gelan-
         gen.


Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 Abs. 3 BV unterteilt sich in drei Unterprü-
fungen (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit), welche nachfolgend vorgenom-
men werden.


Die Geeignetheit beantwortet die Frage, ob der Grundrechtseingriff in der Lage ist, das öf-
fentliche Interesse (hier: die Grundrechte Dritter) zu schützen. Das ist hier offensichtlich
der Fall und bedarf keiner weiteren Ausführungen.



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Die Erforderlichkeit beantwortet die Frage, ob es sich um das mildeste Mittel handelt. Vor-
liegend wären nur nicht-mildere Mittel wie Zwangsmedikation vorstellbar, weshalb auch
das mildeste Mittel vorliegend gegeben ist. Das von der Vertreterin zitierte Urteil des Ver-
waltungsgerichts Zürich (VB.2021.00242 vom 19. Mai 2021) ist vorliegend nicht einschlä-
gig, weil es sich dort um einen nicht renitenten Antragsgegner handelte, ganz im Gegen-
satz zum vorliegenden Fall (vgl. Festnahmeprotokoll).


Die Zumutbarkeit beantwortet die Frage, was eine Abwägung der Grundrechte Dritter mit
den Grundrechten des Antragsgegners ergibt. Die bedrohten Grundrechte Dritter wiegen
hier stark, da es sich um das zentrale Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt.
Denn ohne körperliche Unversehrtheit können viele andere Grundrechte nur erschwert
wahrgenommen werden (wie etwa: Bewegungsfreiheit oder Wirtschaftsfreiheit). Das ein-
geschränkte Grundrecht des Antragsgegners auf Bewegungsfreiheit ist indessen durch die
Fussfessel nicht eingeschränkt, da es sich um eine Verhandlung im Sitzen handelte, d.h.
der Antragsgegner hätte so (mit Fussfessel) oder anders (ohne Fussfessel) keine Bewe-
gungsfreiheit gehabt, da Bewegung und Sitzen sich grundsätzlich ausschliessen. Die Ab-
wägung der Interessen ergibt also eine grosse unter Umständen lebenslängliche Ein-
schränkung der Grundrechte Dritter (im Falle schwerer Körperverletzungen), wo hingegen
auf der anderen Seite die Bewegungsfreiheit des Antragsgegners nur fiktiv eingeschränkt
wurde, da während der gesamten Dauer der sitzungspolizeilichen Hoheit des Gerichts oh-
nehin keine Bewegung der Füsse (ausserhalb des Rahmens der Fussfessel) möglich war.


7.         Die Vertreterin des Antragsgegners stellte ein Feststellungsbegehren, dass die
Haft vom 20. Februar bis zum 24. Februar widerrechtlich sei. Sie begründete dies münd-
lich damit, dass diese Haft nicht in einer speziellen Vollzugsanstalt (vgl. zu diesem Begriff:
BGer 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 8) stattfinde.


In begründeten Ausnahmefällen kann die Haft in ordentlichen Haftanstalten vollzogen wer-
den, wenn die Trennung von den anderen Häftlingen sichergestellt bleibt und ein adminis-
trativ anderweitig nicht zu bewältigender wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht
(ebenfalls: BGer 2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 8).


Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Verhandlung sowohl wegen der Verfüg-
barkeit des Dolmetschers als auch wegen des Wunsches der Vertreterin zwei Verhandlun-
gen in Zug am selben Tag abzuhalten (es fand davor eine weitere Verhandlung statt), am



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Freitagnachmittag stattfinden musste. Der letzte Transport nach Zürich fuhr an diesem
Tag um 14 Uhr ab, d.h. es war nicht möglich, den Antragsgegner noch am Freitag zurück-
zubringen. Er wurde mit dem nächsten Transport am Montag, den 24. Februar 2025
zurückgeführt. Der Anwältin des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Absprache bezüg-
lich des Zeitpunkts der Haftrichterverhandlung bewusst, dass Transporte jeweils wochen-
tags um 11 Uhr in Zug eintreffen und um 14 Uhr Zug wieder verlassen, weshalb denn
auch das Haftgericht in der Regel versucht, seine Anhörungen wochentags um 11 Uhr zu
terminieren. Ihr war auch bereits im Vorfeld bekannt, dass eine Anhörung am Freitag, um
14 Uhr, zwingend zur Folge hat, dass ihr Klient über das Wochenende in Zug in Haft zu
verbleiben hat; dies wurde von der Anwältin sehenden Auges in Kauf genommen, um zwei
Verhandlungen in Zug an einem Tag zu ermöglichen (logischerweise könnte das Gericht
mit derselben Anwältin nicht zwei zeitgleiche Verhandlungen um 11 Uhr terminieren). Es
stelle sich hier sogar die Frage, ob bei dieser Ausgangslage das Verhalten der Anwältin
nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Folglich sind die Bedingungen für eine aus-
nahmsweise Unterbringung in einer nicht-speziellen Vollzugsanstalt vorliegend erfüllt.


8.         Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von die-
sem Grundsatz abzuweichen.


9.         Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, sofern einer Partei die nötigen
Mittel fehlen (§ 27 Abs. 1 VRG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art.
8 ZGB auch im öffentlichen Recht, so hat das Bundesgericht in BGer 1C_182/2019 E. 4.1
ausgeführt, was folgt: Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchge-
führtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die
auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der be-
haupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet.


Bezogen auf den vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die unentgeltliche Rechts-
pflege nicht gewährt werden kann, weil der anwaltlich vertretene Antragsgegner keinerlei
Belege für die Bedürftigkeit des Antragsgegners (wie etwa ein vollständig ausgefülltes For-
mular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27") vorlegt. An dieser besehen
vorliegend doch begründete Zweifel, zumal der Antragsgegner zwar aktenkundig Nothilfe
bezog, er aber offenbar dennoch über die Mittel verfügte, zur Finanzierung seines regel-
mässigen Haschischkonsums, so dass die Frage nach weiteren Einkünften oder Vermö-




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gen im Raum steht. So oder anders ist es am Antragsgegner seine Bedürftigkeit nachvoll-
ziehbar zu belegen.




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           Der Haftrichter verfügt:
           __________________


         1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer
              von zwei Monaten, d.h. bis und mit dem 20. April 2025, bestätigt.


         2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.


         3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

         4. Es wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

         5. Das Feststellungsbegehren der Vertreterin des Antragsgegners, dass sowohl
              die Fussfessel als auch die Haft vom 20. Februar 2025 bis zum 24. Februar
              2025 widerrechtlich sind, wird abgewiesen.

         6. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten
              Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öf-
              fentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


         7. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröff-
              nung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im An-
              schluss an die Verhandlung) an:

           - Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für
             den Antragsgegner)
           - Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)
           - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
           - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 21. Februar 2025
                                                     Der Haftrichter



                                                     Dr. iur. Matthias Suter


versandt am




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