# V 2024 84 — Detention Confirmation for Deportation of Non-Compliant National

**Geschäftsnummer:** V 2024 84
**Citation:** VG ZG V 2024 84
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2024-08-28
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2024-84_2024-08-28/detention-confirmation-for-deportation-of-non-compliant-national
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_84_5725904a692227324825c1f1a293ecdedf5c920b44fcddf997385e31f866a73672aed705ffaefc6da3a8ba2d395056e3c069be7faf2dc66fc51fd6de30d5adc1?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdedf5c920b44fcddf997385e31f866a73672aed705ffaefc6da3a8ba2d395056e3c069be7faf2dc66fc51fd6de30d5adc1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_84
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2024-84_2024-08-28.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The applicant, a Moroccan national subject to a final deportation order from 2005, was arrested and placed in custody for removal after failing to comply with a summons for departure preparations despite the Moroccan embassy confirming identification and prospects for travel documents. The court reviewed the detention order and found that the necessary prerequisite of a final deportation order existed, and the established pattern of non-compliance with previous official requests, including multiple criminal convictions and ignoring summons, justified the detention under the law concerning resistance to administrative orders. Since the planned deportation was imminent within eight days and the individual had waived a full oral hearing under those circumstances, the court confirmed the initial detention for a maximum of twelve days until September 7, 2024, by which time the deportation must either occur or a further judicial review based on an oral hearing must take place to justify continued detention.

## Leitsatz / Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG; Art. 80 Abs. 3 AIG; Art. 80 Abs. 2 AIG; § 14 Abs. 3 EG AuG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG: The court confirmed the detention because the requirements for this specific ground for detention were met. Art. 80 Abs. 3 AIG: The court applied the rule allowing a written decision without an oral hearing because the deportation was expected within eight days. Art. 80 Abs. 2 AIG: The court used this provision to confirm the legality of the detention within the required procedural time frame (96 hours).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG

The court confirmed the detention because the requirements for this specific ground for detention were met.

### 2. Art. 80 Abs. 3 AIG

The court applied the rule allowing a written decision without an oral hearing because the deportation was expected within eight days.

### 3. Art. 80 Abs. 2 AIG

The court used this provision to confirm the legality of the detention within the required procedural time frame (96 hours).

### 4. § 14 Abs. 3 EG AuG

The court applied the rule that generally no procedural costs are levied in coercive measure proceedings.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG




                               DER HAFTRICHTER




            V E R F Ü G U N G vom 28. August 2024 [rechtskräftig]




       in Sachen


Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
       Antragsteller


       gegen


A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche
       Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
       Antragsgegner


       betreffend


Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
       (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)



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A.         Der Antragsgegner, Jahrgang 1987, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am
11. Februar 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für
Flüchtlinge ([BFF]; ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]; seit 1. Januar
2015: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom 2. Mai 2003 auf das
Gesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung aus der Schweiz an. Auf Be-
schwerde hin hat die damalige Asylrekurskommission (ARK) die Sache hinsichtlich des
Wegweisungsvollzuges zur Neubeurteilung an das BFF zurückgewiesen. Mit Verfügung
vom 1. Juli 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und de-
ren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 9. August 2005 in Rechts-
kraft. Der Antragsgegner hätte somit die Schweiz bis spätestens 10. August 2005 verlas-
sen müssen. Am 20. Dezember 2023 hat die marokkanische Botschaft den Antragsgegner
identifiziert und die entsprechenden Ausreisepapiere in Aussicht gestellt. Der Vorladung
des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 8. August 2024 für den 14. August
2024 hat der Antragsgegner keine Folge geleistet. Am 26. August 2024, 10:00 Uhr, wurde
der Antragsgegner auf Anordnung des AFM vom 14. August 2024 von der Zuger Polizei in
Zug festgenommen und dem AFM zugeführt, welches hernach die Ausschaffungshaft
nach Art. 76 AIG (Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG; SR 142.20) angeordnet hat.


B.         Am 27. August 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der
Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten, so-
fern die geplante Ausreise per 30. August 2024 nicht durchgeführt werden kann.


C.         Im Rahmen der Hafteröffnung vom 26. August 2024 bestätigte der Antragsgegner
unterschriftlich, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert
acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor
dem Haftrichter verzichte.



           Der Haftrichter erwägt:


1.
1.1        Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen



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Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des
AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege-
setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge-
richts [GO VG, BGS 162.11]).


Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der
Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstan-
den erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so
ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzu-
holen.


1.2      Der Antragsgegner wurde am 26. August 2024, 10:00 Uhr, aus ausländerrechtli-
chen Gründen in Haft genommen. Gemäss Antragsteller und ausweislich der Akten ist für
den 30. August 2024, 11:40 Uhr, ein Flug nach Marrakesch gebucht. Der Vollzug der Aus-
schaffung wird somit voraussichtlich innerhalb von acht Tagen seit Haftanordnung erfolgen
können, weshalb vorliegend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann,
nachdem der Antragsgegner am 26. August 2024 schriftlich auf deren Durchführung ver-
zichtet hat. Mit vorliegender schriftlicher Entscheidung ist mithin auch die gesetzliche Frist
von 96 Stunden für die Haftprüfung gewahrt.


Ergibt sich, dass der Vollzug der Ausschaffung wider Erwarten am 30. August 2024 doch
nicht erfolgen kann, wird spätestens nach zwölf Tagen, d.h. bis Samstag, 7. September
2024, 10:00 Uhr, die Prüfung der weiteren Haft durchzuführen sein. Mit anderen Worten;
im vorliegenden Stadium kann sich die Haftprüfung hinsichtlich der Dauer der Haftanord-
nung lediglich auf die zwölf Tage beschränken; eine darüber hinausgehende Fortführung
der Haft würde einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen
Verhandlung bis spätestens Samstag, 7. September 2024, 10:00 Uhr, erfordern.


2.         Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die
Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-



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scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh-
bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe
gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus-
schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II
148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi-
gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um-
gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGer 2C_37/2023
vom 16. Februar 2023
E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbe-
dingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungs-
fähig sein.


3.         Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-
stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten
des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider-
setzt.


3.1        Das BFM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 1. Juli 2005
aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von
Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.


3.2        Den umfangreichen Akten lässt ich entnehmen, dass der Antragsgegner wieder-
holt aufgefordert wurde, die Schweiz verlassen, zumindest aber bei der Papierbeschaf-
fung mitzuwirken, zumal er auch gemäss seinen eigenen Angaben über verwandtschaft-
liche Beziehungen in seinem Heimatland verfügt. Trotz seinen Aussagen, mit den
schweizerischen Behörden zu kooperieren, blieb es offensichtlich lediglich bei einem
Lippenbekenntnis. Weiter sind den Akten zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbe-
sondere wegen Verstössen gegen Eingrenzungsanordnungen und weiteren AIG-
Bestimmungen zu entnehmen wie aber auch wegen Betäubungsmitteldelikten und weite-
ren strafrechtlichen Verfehlungen. Ebenso zahlreich hat er Vorladungen des AFM keine
Folge geleistet, letztmals vom 8. August 2024 für den 14. August 2024. Unklar bleiben
auch über weite Strecken seine jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte (vgl. die Vielzahl
von Untertauchungsmeldungen); so war er nach eigenen Angaben während seiner offizi-
ell hiesigen Anwesenheit auch in Frankreich. In diesem Zusammenhang fällt auch auf,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen Dolmetscher für Spanisch wünschte.



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Offensichtlich hat er sich bisher wenig bis gar nicht um behördliche Anordnungen
gekümmert, was ohne weiteres darauf schliessen lässt, dass er auch künftig solchen An-
ordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird. Es kommt hinzu, dass er jüngst seine
Kooperation dezidiert von der Leistung einer grösseren Geldzahlung (Fr. 10'000.--) durch
die Behörden abhängig macht. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG erfüllt.


4.         Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Akten-
kundig verfügt der Antragsgegner trotz seiner langen Anwesenheit offensichtlich über kei-
ne zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Auch gemäss Festnahmeverfügung vom
26. August 2024 wünschte der Antragsgegner, niemanden über seine Verhaftung zu orien-
tieren. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner, welcher nach eige-
nen Angaben weder Medikamente noch eine ärztliche Behandlung benötigt, nicht hafter-
stehungsfähig wäre. Gemäss Angaben des AFM wird der Antragsgegner per 28. August
2024 von der Strafanstalt Zug nach Zürich ins Zentrum für Ausländerrechtliche Administra-
tivhaft (ZAA) verlegt, welches bekanntermassen ebenso den Vorgaben von Art. 81 AIG
entspricht und wo insbesondere auch die ärztliche Betreuung weiterhin sichergestellt ist. In
Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM alle notwendigen Vorkehren ge-
troffen, um den Antragsgegner in seinen Heimatstaat zurückzuführen; der Flug konnte be-
reits für den 30. August 2024 gebucht werden. In Berücksichtigung aller Aspekte und des
gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die
Heimat erweist sich die Haft als verhältnismässig und deren Anordnung ist bis Samstag,
7. September 2024, 10:00 Uhr, zu bestätigen (vgl. Ziffer 1.2 hiervor).


5.         Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vor-
liegend kein Anlass.




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           Der Haftrichter verfügt:
           ___________________



1.         Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorerst bis zum
           Samstag 7. September 2024, 10:00 Uhr, bestätigt.


2.         Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.


3.         Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
           teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
           lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


4.         Mitteilung an:

           - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An-
             staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten
             Empfangsbescheinigung)
           - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich
             (im Dispositiv)
           - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
           - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.



Zug, 28. August 2024
                                                   Der Haftrichter




                                                   lic. iur. Adrian Willimann




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