# V 2024 70 — Detention of Deported Alien Violating Entry Ban Confirmed

**Geschäftsnummer:** V 2024 70
**Citation:** VG ZG V 2024 70
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2024-07-23
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2024-70_2024-07-23/detention-of-deported-alien-violating-entry-ban-confirmed
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_70_5725904a692227324825c1f1a293ecdea2a8fbc4e39cad39a651fc4e5e7cf316bea6744e2e970c1e4e7594c60a5b70d06e9a53ccd2e1b721ecd224aa2b1d1837?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdea2a8fbc4e39cad39a651fc4e5e7cf316bea6744e2e970c1e4e7594c60a5b70d06e9a53ccd2e1b721ecd224aa2b1d1837&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_70
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2024-70_2024-07-23.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court reviewed the detention order for a foreign national who was arrested after illegally re-entering the country despite a standing entry ban, having been previously deported and subject to multiple convictions, particularly for immigration violations. The court reasoned that detention under relevant law was justified because the individual violated an existing entry ban, the prerequisites for expulsion were met by a recent removal order, there was no indication that milder measures would secure compliance given the repeated offenses and lack of ties or means, and expulsion was deemed feasible within a reasonable timeframe, leading to the confirmation of the administrative custody order for a period of two months until the feasibility of removal or the start of a concurrent prison sentence could be reassessed.

## Leitsatz / Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG; Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG; Art. 80 Abs. 5 AIG; Art. 80 Abs. 2 AIG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG: This provision establishes the grounds for confirming the detention order (entering Switzerland despite an entry ban and not being immediately removable). Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG: Cited implicitly regarding the possibility that detention ends if the person is transferred to serve the custodial sentence before deportation can be effected. Art. 80 Abs. 5 AIG: Cited in the final section regarding the right of the detainee to file an application for release one month after the review.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG

This provision establishes the grounds for confirming the detention order (entering Switzerland despite an entry ban and not being immediately removable).

### 2. Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG

Cited implicitly regarding the possibility that detention ends if the person is transferred to serve the custodial sentence before deportation can be effected.

### 3. Art. 80 Abs. 5 AIG

Cited in the final section regarding the right of the detainee to file an application for release one month after the review.

### 4. Art. 80 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning section to establish the requirement for judicial review of the detention's legality and appropriateness.

### 5. Art. 67 Abs. 5 AIG

Cited in the reasoning section in relation to the procedure for temporary lifting of an entry ban for humanitarian reasons.

### 6. Art. 81 Abs. 2 AIG

Cited in the reasoning section regarding statutory requirements for detention conditions.

### 7. Art. 76 Abs. 4 AIG

Cited in the reasoning section regarding the requirement for authorities to promptly take measures necessary for enforcing the removal.

### 8. Art. 76 AIG

Cited generally as the legal basis for imposing and reviewing custody.

### 9. § 10 Abs. 2 EG AuG

Cited in the final section when informing the respondent about their right to request release from custody after one month.

### 10. § 14 Abs. 3 EG AuG

Cited as the basis for not levying procedural costs in this type of coercive measure procedure.

### 11. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Cited in the reasoning section as a condition for detention, requiring proportionality and foreseeability of removal.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG




                              DIE HAFTRICHTERIN




             V E R F Ü G U N G vom 23. Juli 2024 [rechtskräftig]




       in Sachen


Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
       Antragsteller


       gegen


A.________, zzt. Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach,
       8058 Zürich
       Antragsgegner


       betreffend


Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
       (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)




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A.         A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt am 20.
Juli 2024 bei bestehendem Einreiseverbot (aktuell bis Januar 2027) mit dem Zug von Bre-
genz herkommend in die Schweiz ein. Hier wurde er am Morgen des 21. Juli 2024 in Zug
in der Nähe des Bahnhofs schlafend angetroffen, woraufhin ein Passant – auf seinen aus-
drücklichen Wunsch hin – die Zuger Polizei alarmierte. Diese nahm ihn fest und führte ihn
der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zu. Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2024 wurde
A.________ schuldig gesprochen der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90
Tagen belegt, wovon zwei Tage durch vorläufige Festnahme erstanden sind. Das Amt für
Migration des Kantons Zug (AFM) verfügte gleichentags seine Wegweisung aus dem Kan-
ton Zug und versetzte A.________ ab dem 22. Juli 2024, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft.


In der Vergangenheit musste bereits am 8. Juli 2022 sowie am 21. September 2023 der
Haftrichter am Zuger Verwaltungsgericht über die Anordnung der Ausschaffungshaft ge-
genüber dem Antragsgegner befinden; dazumal wegen rechtswidriger Einreise am 4. Juli
2022 bzw. am 22. März 2023 (Verfahren VGer ZG V 2022 50 und V 2023 84).


B.         Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prü-
fung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die
Dauer von zwei Monaten zu stützen.


C.         Am 23. Juli 2024, ab 10:55 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der
Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das
Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung
des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zur Verfügung.




           Die Haftrichterin erwägt:



1.         Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch ei-
ne richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale



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richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mit-
te den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG,
BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]
und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS
162.11]).


2.         Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs ei-
nes Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Vor-
aussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzli-
cher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die
Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung not-
wendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot;
vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten
(z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG) und der Betrof-
fene muss hafterstehungsfähig sein.


3.         Der Antragsgegner wurde zuletzt durch das AFM am 22. Juli 2024 aus der
Schweiz weggewiesen. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist
ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.


3.1        Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM gegenüber dem Antragsgegner
bereits mehrere Einreiseverbote erlassen hat. Im Zeitpunkt der vorliegend massgeben-
den, letzten Einreise am 20. Juli 2024 bestand ein bis zum 1. Januar 2027 verlängertes
Einreiseverbot. Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister dokumentiert ab
2015 zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen
die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruchs und Vermö-
gensdelikten. Der Antragsgegner ist trotz Einreiseverbot am 20. Juli 2024 zum wiederhol-
ten Mal in die Schweiz eingereist. Er ist mittellos, hat sich in der Vergangenheit nicht an
behördliche Weisungen gehalten und benötigt zweifelsohne eine medizinische Versor-




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gung seiner somatischen und psychischen Beschwerden, die nicht gewährleistet ist,
wenn er ohne Obdach in der Schweiz umherirrt.


3.2        Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 23. Juli 2024 bestätigte der Antrags-
gegner, dass sich hinsichtlich seiner Personalien und familiären Verhältnisse keine Ände-
rungen gegenüber den in den Akten befindlichen Angaben ergeben hätten (vgl. auch
VGer ZG V 2022 50 und V 2023 84). Eine Motivation seiner erneuten Einreise in die
Schweiz vermochte er nicht klar zu benennen; jedenfalls gehe es diesmal nicht direkt um
einen (mittlerweile 14-jährigen) Sohn, zumal er dessen Aufenthalt nicht kenne und kein
Kontakt bestehe. Der Antragsgegner führte jedoch mehrmals aus, in der ganzen Eu-
ropäischen Union werde er jeweils mit giftigen Sprays traktiert und erhalte keine medizi-
nische Versorgung. Hier in der Schweiz würden jeweils die Angriffe mit den Giftsprays
stoppen, und seine Situation im Gefängnis sei besser als draussen. In Polen habe er
keine Möglichkeit, die benötigten Medikamente oder überhaupt eine medizinische Ver-
sorgung zu erhalten; die dortige Polizei würde ihn jeweils wieder wegschicken. Im Übri-
gen gehe es ihm – relativ gesehen – gesundheitlich gut. In der Strafanstalt habe er die
benötigten Medikamente erhalten, die er zuvor während fünf Tagen abgesetzt hätte, da
ihm auf der Zugfahrt der Medikamentenbeutel gestohlen worden sei. Unmittelbar vor der
Anhörung habe er auch erneut zur Arztvisite gehen können.


3.3        Die Vertreterin des AFM erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Miss-
achtung des Einreiseverbotes auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG. Ein Rückführungsflug könne organisiert werden, zumal ein Pass vorliege. Da eine
begleitete Rückführung stattfinden müsse (einerseits um medizinisch die Sicherheit von
Herrn A.________ zu gewährleisten, anderseits aber auch um den Vollzug der Wegwei-
sung sicherzustellen), müsse dafür aber zuerst bei Polen um Rückübernahme ersucht
werden. Aufgrund dessen sei absehbar, dass die Ausschaffung innert ca. eines Monats
vollzogen werden könne; mit rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen sei nicht zu
rechnen, zumal Polen den Antragsgegner (als Staatsbürger dieses Landes) bisher immer
zurückgenommen habe, zuletzt vor rund einem Monat. Zeitlich gäbe es aber immer Un-
wägbarkeiten, so dass die Haft für zwei Monate beantragt werde. Die Ausschaffung kön-
ne nota bene auch vollzogen werden vor Antritt der 90-tägigen Freiheitsstrafe. Diese
werde dann gegebenenfalls bei einer späteren Wiedereinreise vollzogen. Aufgrund sei-
nes bisherigen – auch deliktischen – Verhaltens könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde. Mildere
Massnahmen kämen nicht in Frage, zumal er mittellos sei, in der Schweiz weder Familie



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noch Freunde habe, ihm der Zugang zu den benötigten Medikamenten fehlen würde und
er auch einer Meldepflicht nicht nachkommen würde. Die Hafterstehungsfähigkeit sei
hingegen gegeben. Sie sei anlässlich der Festnahme ärztlich abgeklärt und attestiert
worden. Die allgemeinmedizinische sowie auch die psychiatrische Betreuung seien so-
wohl in der Strafanstalt Zug als auch im ZAA, wohin der Antragsgegner noch am selben
Nachmittag für die weitere Ausschaffungshaft überführt werde, sichergestellt. Am Antrag
auf Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Monaten werde festgehalten.


3.4        In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne
weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mehrfach, zuletzt mit Verfügung vom
22. Juli 2024, aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem – verlängertem – Ein-
reiseverbot, gültig bis 1. Januar 2027, reiste er am 20. Juli 2024 erneut in die Schweiz
ein, ohne sich dazu vorgängig um eine ausdrückliche Bewilligung des SEM zu bemühen.


4.         Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.


Der Antragsgegner gab in der Vergangenheit an, für Besuche bei seinem Sohn in die
Schweiz einzureisen. Dies rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missach-
tung des bestehenden Einreiseverbotes. Sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe
vorliegen würden, wäre der Weg über die verfügende Behörde zu wählen, welche aus-
nahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG).
Vorliegend lassen sich indes den Akten keine Belege dafür entnehmen, dass der Antrags-
gegner überhaupt einen Sohn namens B.________ in C.________ hat. Zwar bejaht er,
dass es behördliche Dokumente gäbe, die seinen Sohn betreffen; offenbar sind diese aber
verloren gegangen. Aktuell besteht nach Aussage des Antragsgegners kein Kontakt zu
Sohn oder Ex-Frau. Das SEM stellte denn auch in seiner Verfügung betreffend Einreise-
verbot fest, es bestünden keine kernfamiliären Bindungen in der Schweiz. Aktuell scheint
der Grund der Einreise primär die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung in der
Haft zu sein. Anlässlich seiner Anhörung bemängelte der Antragsgegner denn auch nicht
die Haft an sich, sondern vielmehr die geplante Ausschaffung nach Polen, die indes hier
nicht (direkt) Verfahrensgegenstand ist.




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In der Schweiz ist A.________ wiederholt deliktisch in Erscheinung getreten. Sein bisheri-
ges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den ausländer- und strafrechtlichen Verdikten
nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen
Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Haf-
terstehungsfähigkeit des Antragsgegners. Die zweifellos notwendige medizinische Versor-
gung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, sowie auch im ZAA in Zürich,
ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbrin-
gung in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo insbesondere Aussen-
kontakte, Telefonmöglichkeiten etc. jederzeit möglich sind, in keiner Weise. Es ist davon
auszugehen, dass der Rückführungsflug entweder innert zweier Monate, oder dann unmit-
telbar im Anschluss an den Vollzug der 90-tägigen Freiheitsstrafe, stattfinden kann, und
dass die nun angeordnete Ausschaffungshaft ihrerseits endet, falls der Antragsgegner
noch vor Durchführbarkeit der Ausschaffung in den Strafvollzug übertreten kann (Art. 80
Abs. 6 lit. c AIG). In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an ei-
ner geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer
in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis zum
22. September 2024 bestätigt.


5.         Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.


6.         Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass,
zumal der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist.




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           Die Haftrichterin verfügt:
           ___________________


1.         Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für zwei Monate,
           d.h. bis und mit 22. September 2024, bestätigt.


2.         Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.


3.         Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
           teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
           lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


4.         Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger Eröffnung des Dispo-
           sitivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Ver-
           handlung) an:

           - A.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via An-
             staltsleitung, mit der Bitte um Aushändigung und Rücksendung der separaten
             Empfangsbescheinigung)
           - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich
             (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an
             A.________, gegen Empfangsbescheinigung)
           - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
           - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 23. Juli 2024
                                                   Die Haftrichterin




                                                   Dr. iur. Diana Oswald




versandt am




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