# V 2024 60 — Administrative Court Upholds Dismissal of Untimely Social Assistance Appeal

**Geschäftsnummer:** V 2024 60
**Citation:** VG ZG V 2024 60
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2024-10-08
**Ausgang:** Abgewiesen (Dismissed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2024-60_2024-10-08/administrative-court-upholds-dismissal-of-untimely-social-assistance-appeal
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_60_5725904a692227324825c1f1a293ecdef9c5d6b6d2015a28fe5ee59d61cd879b564597c235a179de0d42c981f7f3bd80f190040f97a9c6f91cf1daa230b31c79?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef9c5d6b6d2015a28fe5ee59d61cd879b564597c235a179de0d42c981f7f3bd80f190040f97a9c6f91cf1daa230b31c79&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_60
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2024-60_2024-10-08.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The administrative court dismissed an appeal against an administrative decision that declined to rule on an appeal due to tardiness, as the initial social assistance appeal was filed on April 2, 2024, after the twenty-day legal deadline expired on March 21, 2024, following the appellant's confirmation that she received the decision personally on March 1, 2024. The court reasoned that the appellant's arguments for missing the deadline—waiting for advice from a lawyer in a separate divorce case or relying on a social worker's vague statement that the child protective services would clarify the matter—did not constitute justifiable grounds for relief under the principle of good faith because the lawyer did not represent her in the social assistance matter, and the oral assurance regarding child protective services did not create a concrete, legally binding basis to ignore the explicit appeal instructions in the decision itself, nor did she seek clarification from the authority about the conflicting information.

## Leitsatz / Regeste

Art. 9 BV; § 28 Abs. 2 und 2a VRG; § 64 GO VG; Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs; BGS 641.1 — Art. 9 BV: The court implicitly referred to the principle of legitimate expectation (derived from Art. 9 BV) in its reasoning (Section 4.3 and 4.4) regarding why the appellant's reliance on the social worker's statement did not justify missing the deadline, but this principle was not cited in the dispositive orders. § 28 Abs. 2 und 2a VRG: Cited in the reasoning (Section 7) for the decision not to award party compensation. § 64 GO VG: Cited in the reasoning (Section 1) for deciding the matter via simplified procedure (Zirkulationsverfahren).

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 9 BV

The court implicitly referred to the principle of legitimate expectation (derived from Art. 9 BV) in its reasoning (Section 4.3 and 4.4) regarding why the appellant's reliance on the social worker's statement did not justify missing the deadline, but this principle was not cited in the dispositive orders.

### 2. § 28 Abs. 2 und 2a VRG

Cited in the reasoning (Section 7) for the decision not to award party compensation.

### 3. § 64 GO VG

Cited in the reasoning (Section 1) for deciding the matter via simplified procedure (Zirkulationsverfahren).

### 4. Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs; BGS 641.1

Cited in the reasoning (Section 7) as the basis for waiving the collection of costs because the case concerns social assistance.

### 5. Es werden keine Kosten erhoben.

Explicit order regarding the non-collection of costs (Order 2).

### 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Explicit order regarding the denial of party compensation (Order 3).

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG



                     VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER



Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann



U R T E I L vom 8. Oktober 2024                [rechtskräftig]
        gemäss § 29 der Geschäftsordnung



        in Sachen


A.________
        Beschwerdeführerin


        gegen


Regierungsrat des Kantons Zug, vertreten durch die Direktion des Innern,
        diese vertreten durch das Direktionssekretariat, Neugasse 2, 6301 Zug
        Beschwerdegegner


        betreffend


Sozialhilfe (Nichteintretensentscheid)




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A.          Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 entschied die Abteilung Soziales und Ge-
sundheit der Einwohnergemeinde Menzingen (nachfolgend: Einwohnergemeinde Menzin-
gen), dass A.________ ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat.
Dabei wurde in der Berechnung ausschliesslich A.________ als Unterstützungseinheit
berücksichtigt, ohne Einbezug ihrer Kinder (DIS-act. 4).


Gegen diese Berechnung reichte A.________ am 2. April 2024 bei der Direktion des In-
nern des Kantons Zug Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte, dass ihre Kinder in
der Berechnung zu berücksichtigen seien (DIS-act. 1). Das Direktionssekretariat der Direk-
tion des Innern (nachfolgend: Direktionssekretariat DI) erkundigte sich bei der Einwohner-
gemeinde Menzingen, wann sie die Verfügung A.________ zugestellt habe (DIS-act. 5).
Darauf antwortete die gemeindliche Sozialarbeiterin am 9. April 2024, dass die Verfügung
persönlich übergeben, jedoch der Empfang der Verfügung nicht bestätigt worden sei (DIS-
act. 6). Mit Schreiben vom 18. April 2024 und 8. Mai 2024 forderte das Direktionssekreta-
riat DI A.________ auf, ihm mitzuteilen, wann das persönliche Gespräch stattgefunden
und wann sie die Verfügung erhalten habe (DIS-act. 9 und 17).


A.________ bestätigte – in Übereinstimmung mit der Einwohnergemeinde Menzingen –,
die Verfügung bei einem persönlichen Gespräch mit der Sozialarbeiterin am 1. März 2024
erhalten zu haben (DIS-act. 10 und 18). In der Folge trat das Direktionssekretariat DI mit
Verfügung vom 28. Mai 2024 wegen Verspätung nicht auf die Verwaltungsbeschwerde
von A.________ vom 2. April 2024 ein (DIS-act. 19).


B.         Mit Eingabe, die als "Die Anzeige" bzw. Einspruch gegen die Entscheidung der Di-
rektion des Innern vom 28. Mai 2024 bezeichnet wurde, gelangte A.________ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.
Sie führte aus, dass ihr Antrag auf der Antwort ihrer Anwältin von Mitte März 2024 beruhe
und sie den Antrag nicht fristgerecht habe einreichen können, bevor sie die Antwort ihrer
Anwältin erhalten habe. Sie beantragte daher eine erneute Prüfung ihres Antrages unter
Berücksichtigung des Datums der Antwort der Anwältin (act. 1).


C.         In seiner Vernehmlassung vom 1. Juli 2024 beantragte das Direktionssekretariat
DI die Abweisung der Beschwerde und ergänzte insbesondere, dass es der Beschwerde-
führerin möglich gewesen wäre, sich bei der Gemeinde oder beim Regierungsrat wegen
des Fristenlaufs zu erkundigen (act. 3).




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D.          Am 10. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Beschwerdeschrift
ein (act. 5) und führte neu sinngemäss an, dass sie nicht gewusst habe, was los gewesen
sei, und ihr die Sozialarbeiterin mitgeteilt habe, die KESB werde zu ihr kommen, um alles
zu klären, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei.




           Das Verwaltungsgericht erwägt:



1.       Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;
BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungs-
entscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht aus-
nahmsweise ausschliesst. Der Entscheid vom 28. Mai 2024, wegen welchem die Be-
schwerdeführerin ihre Eingabe vom 14. Juni 2024 machte, wurde vom Direktionssekretari-
at der Direktion des Innern erlassen. Es stützte sich dabei auf § 3 Abs. 4 Ziff. 3 und Abs. 5
der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) i.V.m. Ziff. 1 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Abs. 2
der Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Direktion des Innern an
das Direktionssekretariat (BGS 153.715). Bei Entscheiden, die gestützt auf § 3 DelV erlas-
sen werden, handelt es sich nur faktisch um einen Direktionsentscheid, de jure sind es
Entscheide des Regierungsrats, die aufgrund der Kompetenzdelegation in Einzelkompe-
tenz gefällt werden (VGer ZG V 2010 140 vom 29. Dezember 2010 E. 1, in: GVP 2010
129). Solche Entscheide können daher direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden, weshalb im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (§ 64
VRG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
(§ 62 Abs. 1 lit. b VRG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG). Die knapp eine Seite lange und mit "Die Anzeige" beti-
telte Eingabe genügt den formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.


Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Ge-
schäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.


2.        Gemäss § 43 Abs. 1 VRG ist, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht
keine andere Frist vorschreibt, die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mit-
teilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen. Die Be-



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schwerdefrist ist eine gesetzliche Frist. Wird sie nicht eingehalten und ist deren Erstre-
ckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, ist auf die Verwaltungsbeschwerde nicht ein-
zutreten. Der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mit-
gezählt (vgl. § 10 Abs. 1 VRG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die schriftliche Eingabe
spätestens am letzten Tag bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schwei-
zerischen Post übergeben sein (vgl. Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG;
SR 173.110); BGer 2C_213/2024 vom 19. Juni 2024 E. 3.1; Kaspar Plüss in: Kommentar
VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 11 N 42 ff.).


3.       Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die zwanzigtägige Rechtsmit-
telfrist offensichtlich verpasst hat. Wie das Direktionssekretariat DI korrekt darlegt, wurde
die Verfügung am Freitag, 1. März 2024, der Beschwerdeführerin im Rahmen eines per-
sönlichen Gesprächs mit der Sozialarbeiterin der Einwohnergemeinde Menzingen eröffnet.
Auf mehrere Nachfragen des Direktionssekretariats DI bestätigte die Beschwerdeführerin
ebenfalls diesen Zeitpunkt. Es ist daher unerheblich, dass sich die Einwohnergemeinde
Menzingen die Übergabe der Verfügung an die Beschwerdeführerin nicht bestätigen liess.
Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist begann somit am Tag nach der Eröffnung der Verfü-
gung, also am Samstag, 2. März 2024, und endete am Donnerstag, 21. März 2024. Da die
Beschwerdeführerin ihre Beschwerde erst am Dienstag, 2. April 2024, am Empfang des
Direktionssekretariats DI abgab, erfolgte die Eingabe nicht fristgerecht und somit ver-
spätet.


4.
4.1      Die Beschwerdeführerin führt einerseits als Grund dafür, dass sie die zwanzigtägige
Rechtsmittelfrist verpasst hat, aus, sie habe auf die Antwort ihrer Anwältin gewartet. Diese
sei erst Mitte März bei ihr eingegangen (vermutlich wohl am 26. März 2024; DIS-act. 1).
Aus diesem Grund habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht einreichen können. Zudem
erklärt sie das Versäumnis damit, dass ihr die Sozialarbeiterin, nachdem sie, die Be-
schwerdeführerin, nicht gewusst habe, was los gewesen sei, lediglich vage den Grund für
die Verfügung genannt und mitgeteilt habe, dass die KESB zu ihr kommen würde. Auf-
grund dieser Information habe sie erwartet, dass die KESB zur Klärung der Angelegenheit
bei ihr erscheinen werde. Sie habe dieser Aussage vertraut, da sie in ein Scheidungsver-
fahren involviert sei. Da sie nicht über die vollständigen Informationen verfügt habe, habe
sie der Verfügung nicht widersprochen. Sie habe nicht gewusst, dass eine Beschwerde
möglich gewesen sei, und habe gehofft, dass die Angelegenheit geklärt werde. Deshalb
habe sie lediglich Unterlagen für die Sozialarbeiterin vorbereitet und bestätigt, dass die In-



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formationen in der Verfügung widersprüchlich seien und nicht von einer offiziellen Stelle
stammten, sondern von ihrem Ex-Mann. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist aber bereits ab-
gelaufen gewesen (act. 1 und 5).


4.2      Das Argument, dass die Antwort ihrer Anwältin abgewartet wurde, verfängt nicht.
Die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Anwältin vertritt jene im Scheidungs-
verfahren und nicht in der Angelegenheit betreffend Sozialhilfe. Die Antwort der Anwältin
bezog sich zudem ausschliesslich auf die Fragen der Vertretung, der Schuldzuweisung
der Eltern und des Beistands im Scheidungsverfahren. Da die Anwältin die Beschwerde-
führerin in vorliegender Angelegenheit nicht vertritt, war ihre Antwort hier nicht massge-
bend. Selbst wenn jedoch ein solches Vertretungsverhältnis bestanden hätte, hätte sich
die Beschwerdeführerin das Verhalten der Rechtsvertreterin anrechnen müssen, falls die-
ses zum Verpassen der Frist geführt hätte. Die Beschwerdeführerin kann somit aus den
Auskünften ihrer Anwältin nichts zu ihren Gunsten ableiten.


4.3      Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft einen Anspruch auf
Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstige, bestimmte
Erwartungen begründetes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende
Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Damit sich ein
Privater auf eine unrichtige behördliche Auskunft stützen kann, ist unter anderem erforder-
lich, dass diese Auskunft eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit hat (Tschannen/Mül-
ler/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 485 ff.).


Je konkreter und individueller somit eine staatliche Handlung ist, desto eher vermag sie
bestimmte Erwartungen auszulösen und eine Vertrauensgrundlage im Rahmen des Ver-
trauensschutzes zu bilden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine vom
Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschut-
zes nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
eindeutig erfüllt sind. Insbesondere hat die Rechtsprechung erkannt, dass in Bezug auf
mündliche und telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behaup-
tung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen; praxisgemäss ist eine nicht schriftlich
belegte telefonische (bzw. mündliche) Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeig-
net (vgl. BGer 2C_842/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.2; 2C_728/2009 vom 15. März 2010
E. 3.2; 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2).




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Hat die Behörde die säumige Partei durch ihr Verhalten in einen wesentlichen Irrtum über
den Fristenlauf versetzt, so ist die versäumte Frist nach Treu und Glauben wiederherzu-
stellen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Rechtsmittelkläger durch eine unrichtige
behördliche Auskunft an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde bzw. gerade im be-
rechtigten Vertrauen auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft auf die rechtzeitige Einle-
gung eines Rechtsmittels verzichtete (VGer ZH RG.2018.00005 vom 3. Dezember 2018
E. 2; Kaspar Plüss, a.a.O., § 12 N 67)


4.4      Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe darauf vertraut, dass die
KESB zur Klärung der Angelegenheit vorbeikommen werde und sie deshalb die Frist ver-
säumt habe, kann ihr nicht dienen. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen
enthielt eine klare Rechtsmittelbelehrung mit einer zwanzigtägigen Frist, die einzuhalten
war. Wie bereits ausgeführt, könnte ein Kausalzusammenhang zwischen der erteilten In-
formation und der Fristversäumnis höchstens dann bestehen, wenn die Sozialarbeiterin
durch ihre Information eine Vertrauensgrundlage geschaffen und dabei eine konkrete, je-
doch falsche Information übermittelt hätte.


Die blosse Mitteilung der Sozialarbeiterin, dass die KESB zur Klärung vorbeikommen wer-
de, reicht jedoch nicht aus, um eine solche Vertrauensgrundlage zu begründen, insbeson-
dere, da die Rechtsmittelfrist beim entsprechenden Gespräch gar nicht thematisiert wurde.
Die Beschwerdeführerin wollte dort vielmehr in Erfahrung bringen, auf welchen Beweisen
oder Gründen die Verfügung der Einwohnergemeinde Menzingen basierte. Ihr Anliegen
war es herauszufinden, ob die Informationen von ihrem Ex-Mann stammten. Die Frage, ob
sie die Frist einhalten oder wie sie die Verfügung weiterziehen könne, spielte für die Be-
schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keine Rolle. Dementsprechend stand die Antwort
der Sozialarbeiterin in keinem Zusammenhang mit der Rechtsmittelbelehrung.


4.5      Nach Treu und Glauben wäre es geboten und der Beschwerdeführerin auch zumut-
bar gewesen, bei Unklarheiten innert nützlicher Frist an die Behörde zu gelangen und sich
über das Rechtsmittel und dessen Frist zu erkundigen, um rechtzeitig Beschwerde zu er-
heben, insbesondere, weil das umstrittene Gespräch mit der Sozialarbeiterin mündlich er-
folgt war. Für das Verwaltungsgericht sind jedenfalls keine Umstände erkennbar, welche
die Untätigkeit der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, zumal die Beschwerdeführe-
rin mehrfach per E-Mail in Kontakt mit der Behörde stand und sich daher bei Unklarheiten
bezüglich der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung hätte informieren können, inwiefern
diese Rechtsmittelfrist mit der Aussage der Sozialarbeiterin in Zusammenhang stehe.



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5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführ-
ten Gründe keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben. Zwischen der Information, die von
der Sozialarbeiterin abgegeben wurde, und der Rechtsmittelfrist besteht kein ausreichen-
der Zusammenhang. Daher konnte die Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen davon
ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.


6.       Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Sie ist daher
abzuweisen.


7.       Da es sich vorliegend um eine Unterstützungssache handelt, ist auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten (Ziff. 114 des Verwaltungsgebührentarifs; BGS 641.1). Eine Par-
teientschädigung wird nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).




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           Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
           __________________________________


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.


2.         Es werden keine Kosten erhoben.


3.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.


4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung
           beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-
           rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


5.         Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),
           an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) und an die Einwohnergemeinde
           Menzingen, Abteilung Soziales und Gesundheit.



Zug, 8. Oktober 2024




                                                Im Namen der
                                                VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
                                                Der Vorsitzende




                                                Der Gerichtsschreiber




versandt am




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