# V 2024 29 — Detention Confirmed Pending Deportation After Evading Prior Removal Order

**Geschäftsnummer:** V 2024 29
**Citation:** VG ZG V 2024 29
**Gericht / Behörde:** Verwaltungsgericht (Vergabekammer)
**Entscheiddatum:** 2024-02-28
**Ausgang:** Gutgeheissen (Allowed)
**Kostenauflage:** keine Kosten erhoben
**Canonical Legislator URL:** https://docs.legislator.ch/de/sources/court-decision/ch-zg/ZG_VG_004_V-2024-29_2024-02-28/detention-confirmed-pending-deportation-after-evading-prior-removal-order
**Official Source URL:** https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2024_29_5725904a692227324825c1f1a293ecde9a36d413e99d6481e2e93b5c57ae41b1272c0bd9c91412cd328bb4594435eb1103c2c896c87bbfc42850de95c193a1e9?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde9a36d413e99d6481e2e93b5c57ae41b1272c0bd9c91412cd328bb4594435eb1103c2c896c87bbfc42850de95c193a1e9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2024_29
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2024-29_2024-02-28.pdf

## Zusammenfassung (Sachverhalt & Erwägungen)

The court reviewed the legality and appropriateness of detention for an individual whose asylum application and subsequent appeals were rejected, resulting in a final removal order from 2022, against whom the authorities had lost contact after an exit interview. The court found that the detention was justified under the law because the individual had previously evaded compliance with departure orders, indicating a likelihood of future non-compliance, and that the removal to the country of origin was legally and factually feasible, making less restrictive measures unsuitable given the history of absconding. Consequently, the court confirmed the ordered deportation detention for a period of three months to ensure the execution of the outstanding removal order.

## Leitsatz / Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4; Art. 80 Abs. 5 AIG; § 10 Abs. 2 EG AuG; Art. 81 Abs. 2 AIG — Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4: This provision established the ground for confirming the continued detention based on the appellant's past conduct suggesting resistance to official orders. Art. 80 Abs. 5 AIG: This provision is cited to inform the appellant of their right to request release from custody one month after the review hearing. § 10 Abs. 2 EG AuG: This provision is cited in relation to informing the appellant about their right to apply for release from custody.

## Rechtsfragen & angewandte Gesetzesbestimmungen

### 1. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4

This provision established the ground for confirming the continued detention based on the appellant's past conduct suggesting resistance to official orders.

### 2. Art. 80 Abs. 5 AIG

This provision is cited to inform the appellant of their right to request release from custody one month after the review hearing.

### 3. § 10 Abs. 2 EG AuG

This provision is cited in relation to informing the appellant about their right to apply for release from custody.

### 4. Art. 81 Abs. 2 AIG

Although discussed in the reasoning, this provision (regarding detention conditions) is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

### 5. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

Although discussed in the reasoning (point 2), this provision regarding the possibility of expulsion is not explicitly cited in the operative part (dispositive).

### 6. Art. 76 AIG

This is the overall legal basis for the initial detention order being reviewed, but the specific grounds cited in the dispositive are more precise.

### 7. Art. 80 Abs. 2 AIG

This provision mandates the judicial review of the detention but is not cited in the operative orders.

### 8. Art. 80 Abs. 5 AIG

This provision is cited to inform the appellant about their right to submit a request for release from custody one month after the detention review.

### 9. § 14 Abs. 3 EG AuG

This procedural rule is cited to justify the decision not to impose procedural costs.

### 10. Art. 64 LTF

Although legal aid provisions are generally included if cited in the dispositive, no specific article regarding legal aid was cited in the final orders.

### 11. Art. 66 al. 1 LTF

Although costs provisions are generally included if cited in the dispositive, the decision cites a cantonal rule for not imposing costs, not this LTF article.

## Volltext des Entscheids

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG




                              DER HAFTRICHTER




            V E R F Ü G U N G vom 28. Februar 2024 [rechtskräftig]




       in Sachen


Amt für Migration des Kantons Zug
       Antragsteller


       gegen


A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Admi-
       nistrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
       Antragsgegner


       betreffend


Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
       (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)



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A.         Der Antragsgegner, geboren 1987, reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein und
reichte am 11. Mai 2016 beim Staatssekretariat (SEM) ein Asylgesuch ein. Mit Asylent-
scheid des SEM vom 5. April 2019 wurde das Gesuch abgelehnt und der Antragsgegner
verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen, womit die verfügte
Wegweisung am 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der Antragsgegner wurde aufgefor-
dert, die Schweiz bis zum 6. Juli 2022 zu verlassen. Das Gesuch vom 21. Juni 2022 an
das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) um Erteilung einer Härtefallaufenthaltsbe-
willigung wie auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit anschliessender Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Vollzugsstoppgesuch blieben erfolglos. Am
30. August 2022 erschien der Antragsgegner beim AFM für ein Ausreisegespräch. Ab dem
31. August 2022 war der Antragsgegner für die Behörden nicht mehr erreich- und greifbar
und ist untergetaucht, bis er am 25. Februar 2024, 23:32 Uhr, am Bahnhof Luzern von der
Kantonspolizei Luzern angehalten und anschliessend kontrolliert mit Festnahmeeröffnung
am 26. Februar 2024 um 00:39 Uhr sowie nach weiteren Abklärungen, insbesondere auf-
grund der Ripol-Ausschreibung, dem Kanton Zug zugeführt wurde. Am 26. Februar 2024,
14:00 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime und eröffnete dem Antragsgegner glei-
chentags die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integra-
tionsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG).


B.         Am 26. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der
Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer
von drei Monaten zu stützen.


C.         Am 28. Februar 2024, 15:15 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und
der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter
Beizug eines Dolmetschers — dies gemäss ausdrücklichem Wunsch des Antragsgegners
— statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündli-
chen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheides zur Verfügung.




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           Der Haftrichter erwägt:



1.         Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der
Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündli-
chen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, son-
dern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen
Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht,
4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des
AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und
zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegege-
setzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsge-
richtes [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 25. Februar 2024 um 23:32
Uhr von der Kantonspolizei Luzern aus ausländerrechtlichen Gründen angehalten – Be-
ginn des Freiheitsentzuges und Beginn der 96-Stunden-Frist (BGer 2C_992/2014 vom
20. November 2014 E. 4) – und in der Folge festgenommen. Mit Durchführung der mündli-
chen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Februar 2024, 15:13 Uhr, und unmit-
telbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung ge-
wahrt.


2.         Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die
Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstin-
stanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsent-
scheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender
Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch abseh-
bar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe
gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Aus-
schaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II
148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendi-
gen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) um-
gehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3).
Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten
(z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffe-
ne muss überdies hafterstehungsfähig sein.



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3.
3.1        Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstin-
stanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten
des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wider-
setzt.


3.2        Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid vom 5. April
2019 abgelehnt und ihn gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 ab-
gewiesen, womit die verfügte Wegweisung am 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der
Antragsgegner wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 6. Juli 2022 zu verlassen. Eben-
so erfolglos blieben ein Gesuch um Erteilung einer sog. Härtefallbewilligung beim AFM
und ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit anschliessender Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit Vollzugsstoppgesuch. Insbesondere wurde in diesen Ver-
fahren eine individuelle Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eingehend ge-
prüft und verneint. Nach dem Ausreisegespräch beim AFM am 30. August 2022 war der
Antragsgegner ab dem 31. August 2024 für die Behörden nicht mehr erreich- und greif-
bar und ist untergetaucht.


4.
4.1        An der Haftrichterverhandlung vom 28. Februar 2024 bestätigte der Antragsgeg-
ner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien und ergänzte, dass er eine
Ausbildung mit Zertifikat als Elektriker habe und in Sri Lanka auch eine längere Zeit auf
diesem Beruf gearbeitet habe. Auf Frage führte er aus, dass er sich ab dem 31. August
2024 grossmehrheitlich in Frankreich aufgehalten habe; dort sei er jedoch auch nicht re-
gistriert; er habe hier erneut ein Gesuch stellen wollen, sei dann aber verhaftet worden.
Er habe bei einem Kollegen wohnen können, welcher Essen und alles andere finanziert
habe; gearbeitet habe er nicht. Weiter bestätigte der Antragsgegner auf Frage, dass er
weder Probleme mit den sri-lankischen Behörden noch Dritten hätte, er habe sich weder
politisch engagiert noch etwas mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun. Er
habe kein Problem damit, nach Sri Lanka zurückzukehren und werde auch mit den
Behörden kooperieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut und auch betreffend Haftbedin-
gungen sei alles im grünen Bereich.


4.2        Der Vertreter der AFM begründetet die Inhaftnahme mit dem illegalen Aufenthalt
des Antragsgegners in der Schweiz; Asylgesuch und Beschwerden seien mehrfach ab-



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gewiesen worden; es bestehe keine Aufenthaltsberechtigung für dieses Land. Die Identi-
tät des Antragsgegners sei gesichert und dieser sei bereits im Juli 2022 als sri-lankischer
Staatsangehöriger identifiziert worden. Der Kontakt mit dem SEM betreffend Rückkehr-
unterstützung bzw. Unterstützung bei der Papierbeschaffung sei hergestellt. Aufgrund
der Vorgeschichte sei allenfalls davon auszugehen, dass die Papiere innert Monatsfrist
vorlägen. Rechtliche oder faktische Hürden für die Ausschaffung bestünden keine; auch
seien keine Vorbehalte seitens der sri-lankischen Behörden bekannt, wenn sich der An-
tragsgegner einer Ausschaffung widersetzen sollte. Mildere Massnahme seien insbeson-
dere aufgrund seines Untertauchens ausgeschlossen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei
gegeben und die weitere Haft soll in Zürich (ZAA) vollzogen werden, wo sich der An-
tragsgegner auch etwas freier bewegen könne. An der beantragten Bestätigung der Haft
für drei Monate werde festgehalten. Allenfalls könnte der Antragsgegner bei der Papier-
beschaffung zur Beschleunigung beitragen; diesbezüglich sei jedoch noch die Rückmel-
dung des SEM abzuwarten.


5.         In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend
die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 erfüllt sind. Der Antragsgegner wur-
de mit Verfügung vom 5. April 2019, welche nach Durchlaufen des Rechtsmittelweges
rechtskräftig wurde, aus der Schweiz weggewiesen. Unmittelbar nach Führen des Aus-
reisegespräches mit dem AFM tauchte er ab dem 31. August 2022 unter und hielt sich
nach eigenen Angaben grossmehrheitlich – ebenfalls illegal – in Frankreich auf. Über die
genauen Aufenthaltsorte und darüber, wie er sich in dieser finanziell durchgeschlagen
hat, bestehen keinerlei verlässlichen Angaben. Sein aktenkundiges Verhalten lässt ohne
weiteres darauf schliessen, dass er auch künftig behördlichen Anordnungen nicht die ge-
forderte Folge leisten wird.


6.         Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des
Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der
Antragsgegner hat keine rechtlich zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Durch sein
bisheriges Verhalten hat er gezeigt, dass er hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist hafterstehungsfähig
und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Ab dem 29. Februar 2024 wird die weitere
Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) vollzogen, welches die
Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Sowohl in Zug als auch in Zürich ist sodann
eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet. Das AFM hat in Nachachtung des



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Beschleunigungsgebotes die notwendigen Massnahmen und Abklärungen betreffend
Rückführung bereits in die Wege geleitet. Mildere Mittel anstelle der Haft zur Sicherstel-
lung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über
keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensun-
terhaltes. Ebenso wenig bietet der hier offenbar bestehende Freundeskreis Gewähr für die
Sicherstellung des Vollzuges. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen In-
teresses der Schweiz – wie auch der anderen Staaten – an einer geordneten und kontrol-
lierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten ver-
hältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungs-
haft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten (und einem Tag) bis 25. Mai 2024
bestätigt.


7.         Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend
darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach
der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über die-
ses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.


8.         Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der
Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht kein Anlass.




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           Der Haftrichter verfügt:
           ___________________



1.         Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von
           drei Monaten, d.h. bis 25. Mai 2024, bestätigt.


2.         Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.


3.         Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mit-
           teilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffent-
           lich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.


4.         Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung
           des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss
           an die Verhandlung) an:

           - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA)
             (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläu-
             terung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
           - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA
             (im Dispositiv)
           - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
           - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.




Zug, 28. Februar 2024
                                                    Der Haftrichter




                                                    lic. iur. Adrian Willimann




versandt am




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